Beitragsbemessungsgrenze - Bestandteile

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  1. Avatar von capri85
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    Standard Beitragsbemessungsgrenze - Bestandteile

    Hallo Zusammen,

    mir ist nicht ganz klar in wie weit sich die Beitragsbemessungsgrenze zusammenstellt. Gilt das nur für mein monatliches Bruttogehalt ? Da mein Gesamtgehalt sich aus einem fixen und variablen Anteil berechnet, ist mir nicht klar, ob der variable Anteil dazugerechnet werden darf?

    Zusätzlich erhalte ich einen weiteren Gehaltsanteil für Zusatzqualifizierungen. LDieser Bestandteile können durchaus irgendwann wieder wegfallen.

    Danke & Gruß

  2. Avatar von brainy
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    Standard AW: Beitragsbemessungsgrenze - Bestandteile

    Die BBG dient dazu, einen Höchstsatz für die 4 Sozialabgaben festzulegen.

    Alles was kein Auslagenersatz ist, wird in der Gehaltsabrechnung verbeitragt. egal wie das Kind heißt.

    Es ist immer eine Jahresbetrachtung.

  3. Avatar von capri85
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    Standard AW: Beitragsbemessungsgrenze - Bestandteile

    Irgendwie hätte ich mir eine einfache deutsche Antwort erhofft .

    Aber ich schätze, das soll wohl heißen, dass Bonus & Co. mit einbezogen werden.

  4. Avatar von brainy
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    Standard AW: Beitragsbemessungsgrenze - Bestandteile

    Bis EUR 71.400 (RV/AV) / 48.600 (KV/PV) im Jahr zahlt man Sozialabgaben (Stand: West 2014).

    Darüber lohnt sich das Arbeiten erst richtig, da nur noch Steuern anfallen.

  5. Avatar von uwehaensch
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    Standard AW: Beitragsbemessungsgrenze - Bestandteile

    Hallo,
    grundsätzlich zählen zum Jahresarbeitentgelt natürlich dasklassische Arbeitsentgeld, also der Lohn. Hierbei ist es unerheblich ob es sich um einen fixen oder um einen grundsätzlich variablen Lohn handelt. Dazu sind auch regelmäßig gezahlte und vereinbarte Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Vermögenswirksame Leistungen und regelmäßige Gewinnbeteiligungen zu zählen. Letztere aber nur dann, wenn diese regelmäßig sicher gezahlt werden. Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Zuschläge (Schicht- oder Erschwernis) werden ebenfalls zur Berechnung der JAEG herangezogen. Überstundenvergütungen zählen aber nur dann dazu, wenn diese pauschal gezahlt werden. Schwanken diese jedoch und werden immer “so wie gearbeitet wurde” gezahlt, so sind diese nicht anzurechnen.

    Nicht dazu zählen Familienzuschläge, Kindergeld, Erstattungen für Fahrkosten und Überstunden (ausgenommen pauschale Vergütung) und vorallem auch solche Zahlungen die in eine Direktversicherung fließen.

    Definition Arbeitsentgelt: SGB IV § 14

    VG,

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