Bezahlt die Haftpflicht beim Defekt einer geliehenen Sache?

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  1. Avatar von Mikka
    Mikka

    Standard Bezahlt die Haftpflicht beim Defekt einer geliehenen Sache?

    Mein Sohn ist technisch begeistert und begabt und hat sich bei einem Bekannten ein Gerät geliehen, das in Zusammenhang mit dem Computer Tonaufnahmen regelt und speichert.
    Es handelt sich hier um ein Gerät mit einem Preis von ca. 200 Euro. Er hat es einmal abgebaut und wollte es wieder aufbauen, als es auf einmal nicht mehr funktionierte.
    Wir wissen nicht, warum der Defekt entstanden ist, aber unser Sohn muss das Gerät ja wieder zurückgeben.
    Nun wollen wir den Schaden unserer Haftpflichtversicherung melden, damit wie dem Eigentümer wenigstens das Geld geben können.
    Wird sie dafür aufkommen, wenn nicht klar ist, warum es kaputt ist?

  2. Avatar von tequila
    tequila ist offline

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    Standard AW: Bezahlt die Haftpflicht beim Defekt einer geliehenen Sache?

    Zunächst einmal müsste eine Klausel im Vertrag enthalten sein,die besagt,dass der Versicherer auch für Schäden an gemieteten,geliehenen oder gepachteten Gegenständen aufkommt.
    Und auch wenn das der Fall ist,wird es den Versicherer interessieren,warum das gerät nicht mehr funktioniert.
    Notfalls muss die Aufklärung über einen Sachverständigen erfolgen.

  3. Avatar von Latinl
    Latinl ist offline

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    Standard AW: Bezahlt die Haftpflicht beim Defekt einer geliehenen Sache?

    Zitat Zitat von Mikka
    Er hat es einmal abgebaut und wollte es wieder aufbauen, als es auf einmal nicht mehr funktionierte.
    Zusätzlich hat er ein Teil aus einem festen Gegenstand ausgebaut, in seinen PC eingebaut (?) und wieder ausgebaut.

    Könnte ebenso ein Problem darstellen

  4. Avatar von Matthew Pryor
    Matthew Pryor ist offline

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    Standard AW: Bezahlt die Haftpflicht beim Defekt einer geliehenen Sache?

    Zusätzlich hat er ein Teil aus einem festen Gegenstand ausgebaut, in seinen PC eingebaut (?) und wieder ausgebaut.
    Könnte ebenso ein Problem darstellen
    Das ist zunächst einmal grundsätzlich falsch.Abgesehen davon,dass der TO diesen oder einen ähnlichen Sachverhalt mit keinem Wort erwähnt,begründet das noch keine Obliegenheitsverletzung des VN.
    Richtig ist,wie es bereits geschrieben wurde:Gelten geliehene,gemietete oder gepachtete Sachen als mitversichert,bestehen Chancen,dass der Schaden reguliert wird.

  5. Avatar von Matthiashase
    Matthiashase ist offline

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    Standard AW: Bezahlt die Haftpflicht beim Defekt einer geliehenen Sache?

    Wenn geliehene Sachen mitversichert sind und es keine Selbstbeteiligung gibt, wird die Versicherung hier den Schaden im Normalfall zahlen. Bei solchen kleinen Schäden erfolgt keine aufwändige Prüfung. Es sei denn, es wurden in den letzten Jahren schon einige Schäden gemeldet.

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