Haftpflicht für den Sohn!

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  1. Avatar von Jester68
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    Standard Haftpflicht für den Sohn!

    Hallo,

    ich bräuchte bitte eine Info zum Thema Haftpflichtschutz für Kinder!
    Mein Sohn 6 Jahre ist bei seiner Mutter gemeldet.
    Sie hat eine Haftpflichtversicherung wobei der Kleine mitversichert ist.
    Allerdings ist Sie mit den Beiträgen in Rückstand.
    Laut Aussage der Versicherung ist der Versicherungsschutz für
    den Kleinen nur gegeben,wenn er sich bei einem Schadensfall in
    meiner Nähe befindet.Da ich ja auch eine Privathaftpflichtver. habe.
    Für mich ein unerträglicher Zustand.Ist er nicht in meiner Nähe ist
    er praktisch nicht versichert.
    Deshalb wollte ich für den Kleinen extra eine Versicherung
    abschliessen.Das ist laut Aussage der Versicherung nicht möglich.

    Was tun? Was ist möglich?
    Bin für jede Info sehr dankbar :-)

    lg Andreas

  2. Avatar von Matthew Pryor
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    Standard AW: Haftpflicht für den Sohn!

    Ist er nicht in meiner Nähe ist
    er praktisch nicht versichert.
    Was genau empfinden Sie als unerträglich? Der "Kleine" ist lt. Gesetz deliktunfähig, und zwar bis er 7 Jahre alt ist.
    Wogegen sollte er also zwingend versichert werden?
    Im Straßenverkehr gilt die Grenze sogar bis zum Alter von 10 Jahren.

  3. Avatar von Jester68
    Jester68 ist offline
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    Standard AW: Haftpflicht für den Sohn!

    Ok das habe ich nicht gewusst...und deshalb gefragt!

    Aber was ist, wenn er dann 7 ist...
    Wer bezahlt bei einem Schaden?

    lg

  4. Avatar von Matthew Pryor
    Matthew Pryor ist offline

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    Standard AW: Haftpflicht für den Sohn!

    Grundsätzlich ist das Kind dann voll in der Haftung. Geregelt ist die unterschiedliche Haftung in § 828 BGB:
    (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
    (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
    (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
    Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind, umso einsichtsfähiger ist es. Das erhöht wiederum die Haftungsgefahr. Es gibt in dieser Richtung diverse Urteile. Das Kind sollte ab diesem Zeitpunkt also generell versichert werden.
    Laut Aussage der Versicherung ist der Versicherungsschutz für
    den Kleinen nur gegeben,wenn er sich bei einem Schadensfall in
    meiner Nähe befindet.Da ich ja auch eine Privathaftpflichtver. habe.
    Das ist m.E. Quark. Lassen Sie sich das bitte einmal genauer von Ihrer Versicherung erklären.

  5. Avatar von Jester68
    Jester68 ist offline
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    Standard AW: Haftpflicht für den Sohn!

    Alles klar...vielen Dank!!!!

    Werde dann nochmal bei der Versicherung anrufen...

    lg Andreas

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