Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  3. Avatar von ducnici
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  4. Avatar von Maxlaw
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Frage zu beendeten Verträgen, die nicht gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung beendet wurden:

    Sind auch Verträge, die ausschließlich wegen Ablaufs der Zinsfestschreibung abgelöst werden, als auf ausdrücklichen Wunsch des Darlehensnehmers zurückgeführt anzusehen? Gibt es Rechtsprechung dazu?

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @maxlaw; Rspr dazu kenne ich jetzt aktuell keine. Ich habe in so einer Konstellation noch jüngst beim LG Gießen einen ziemlich guten Vergleich schließen können. Ob das aber auch weiterhin möglich ist, halte ich angesichts der inzwischen mehrfachen Betonung des BGH, dass die Freigabe der Sicherheiten bei der Verwirkung zu berücksichtigen sind, für zweifelhaft.

  6. Avatar von Maxlaw
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ sebkoch: Danke. Auch das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat die bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung aufgegeben, vgl. Urteil vom 11.12.2018, Az. 17 U 125/17. Dort ging es jedoch um ein Darlehen, dass auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts beendet wurde. Streng genommen dürfte in jeder Entscheidung des Darlehensnehmers, das Darlehensverhältnis nicht fortzuführen, der Wunsch nach Beendigung enthalten sein. Dann bedarf es auch keiner tatrichterlichen Würdigung mehr...

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die vom BGH geforderte tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls ist letztlich doch nur noch ein "Feigenblatt", hinter der der 11. Zivilsenat des BGHs sich versteckt, statt einfach zu sagen, dass der Widerruf abgelöster Darlehen immer an Verwirkung scheitert. Damit müsste er aber dann endlich mal offen kund tun, dass er sich nicht an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren will.

    Irgendwie ist es schon erschreckend, wie Rspr funktioniert. Letztlich geht das alles auf einen mal apodiktisch vom 11. Senat aufgestellten Satz zurück, dass eine Nachbelehrung bei abgelösten Darlehen keinen Sinn mache, BGH XI ZR 501/15, Rn. 41. Das ist mE Unfug und wird daher vom BGH vorsorglich auch nicht wirklich begründet bzw. die Begründung ist hanebüchend.

    "Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt."

    Das mal auf einen Kaufvertrag im Onlinehandel übertragen heißt dann also: "Ware geliefert und Kaufpreis gezahlt, besteht keine "sinnvolle" Möglichkeit der Nachbelehrung mehr." Woher der BGH das nimmt, dass nach Erfüllung eines Vertrags keine Nachbelehrung mehr sinnvoll möglich sein soll, bleibt sein Geheimnis, ist aber die Grundlage der gesamten Rspr zur Verwirkung.

    Dann hat man einfach mal was in den Raum gestellt und in der Folge bezieht man sich zur Begründung seiner Rspr immer wieder auf sich selbst und diesen "Unfug" und untermauert so seine Entscheidungen.

  8. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    M.E. wäre es auch schöner gewesen, wenn der XI. Senat Farbe bekannt hätte und festgestellt hätte, dass der Widerruf nach Abgelaufener Zeit X nach Rückführung verwirkt ist. Hätte man sich z.B. an den Verjährungsfristen von 3 Jahren orientieren können. Damit wäre ein Vertrauen der Bank ohne weiteres gerechtfertigt gewesen. Andere Maßstäbe wären ebenfalls denkbar gewesen. Wäre aber schwierig geworden gegenüber der Rechtsprechung anderer Senate.

    Eine Abstimmung unte den Senaten scheint dabei eher schwierig zu sein, die Rechtsprechung wird scheinbar u.a. auch von banalen Rechthabereistreitigkeiten und Kompetenzgerangel bestimmt.

    So ist die Argumentation des BGHs nur eine Farce. Die tatrichterliche "Einzelfallwürdigung" ist m.E. völliger Unsinn, wenn der BGH weiter ausführt, dass die Bank z.B. nur "Grundschuld" rufen muss und sofort damit ein Vertrauen gerechtfertigt ist, ohne dass die Bank dieses auch nur näher ausführen oder konkretisieren müsste oder der Gegenbeweis möglich wäre. Insofern für mich auch unverständlich, dass der XI. keine eigenen Feststellungen zur Verwirkung trifft, sondern es nach wie vor auf die Tatrichter abwälzt. Weil im Ergebnis damit praktisch genau der Rechtssatz vorliegt, den der XI. formal ablehnt, dass Verwirkung standardmäßig auf Grund bestimmter Umstände (hier Freigabe GS) anzunehmen ist.

    Warum der BGH es so macht wie er mach, kann man als aussenstehender nur orakeln. Dadurch, dass der BGH sich sehr früh bei der Rückabwicklung darauf festgelegt hatte, dass der DN nur Nutzungsersatz für das jeweils noch überlassene Geld abzüglich der Zahlungen leisten muss und im Gegenzug aber bis zum Widerruf Nutzungsersatz auf seine gesamten Zahlungen (inkl. Rückzahlung) verlangen kann, überrascht es im Ergebnis wenig, dass der BGH bei beendeten Verträgen die Reißleine gezogen hat.

    Letztlich besteht die Rechtsprechung nur aus der Ansicht einiger weniger Personen. Ein Aufsatz eines der Richter vom XI. zum Anfang der Widerrufsverfahren, hätte sicherlicher allen Beteiligten viel Zeit und Arbeit ersparen können.

    Irgendwie klappt die Kommunikation zwischen dem XI. Senat und dem Rest der Rechtsfindung nicht. Alleine die Tatsache, dass der BGH sich erst 2017 zu den Anträgen konkret geäußert hat und sodann quasi 99% der Instanzgerichte in die Pfanne gehauen hat, war gelinde gesagt suboptimal. Weitere Beispiele gibt es genug hinsichtlich der Thematik WR.

    Ein paar der Richter vom XI. Senat tingeln laut Google das ganze Jahr als Referrenten durch Seminare. Der Inhalt besteht aber soweit ich das bisher erleben durfte, immer zu 100% aus ergangenen BGH-Entscheidungen und keine weiteren darüberhinausgehenden Aussagen oder Kommenate zu anderen OLG Entscheidungen oder praktische Hinweise zu offensichtlich ungeklärten Punkten. Klar liegt das nicht am BGH alleine, weil die Taktik der Banken BGH-Entscheidungen grundsätzlich zu verhindern effektiv ist und gerade die Richterfortbildungen des XI. Senates haben die Rechtsprechung u.a. in Frankfurt auch extrem positiv beeinflußt. Es gibt aber nie Ausblicke auf die künftige Rechtsprechung oder konkrete Hinweise, was der BGH als angemessen sehen würde. Andere Senate handhaben das ganz anderes z.B. der IX und damit m.E. deutlich besser und praxisnäher, auch wenn man hier ebenfalls trefflich über die Ansichten streiten kann.

  9. Avatar von reChtHabEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Nutzungsersatz bei Rückabwicklung von Kreditverträgen ist auch dann kapitalertragssteuerpflichtig, wenn der Kreditnehmer unter dem Strich gar kein Geld erhält, sondern nur weniger als bei Fortbestand des Kreditvertrags zurückzahlen muss, hat das Finanzgericht Hessen entschieden (Urteil vom 06.11.2018, Az. 12 K 1328/17, noch nicht rechtskräftig; nachdem die Urteilsbegründung offenbar erst vor einigen Tagen zugestellt wurde, ist noch die Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH zulässig). Ich jedenfalls kannte das noch nicht. In meinen Augen nicht steuerpflichtig: Typische Vergleiche wie: KN zahlt noch nnnn Euro an die Bank & damit ist alles ausgeglichen. Oder seid Ihr anderer Meinung?

  10. Avatar von G-Ultimate
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wir haben nun den Fall, dass der Widerruf per OLG durchgeht. Nun ist der Streitpunkt die Berechnung.

    Laut meiner Berechnung habe ich ab Widerruf nur noch marktüblichen Zinssatz bezahlt. Beim ersten Vergleichsgespräch hat die Sparkasse Bereitschaft erklärt (klar, nachdem das OLG unserer Auffassung nun folgt - obwohl Erstinstanzlich Klage abgewiesen wurde). Meine Berechnung wollte die Gegenseite aber so nicht akzeptieren und berufen sich auf weiterhin Zahlung des Vertragszins auch nach Widerruf bis Urteil. Wir haben nun eine Frist für den Vergleich bekommen. Gegenseite will jetzt nochmal rechnen.

    So wie ich das nun hier und im Netz gelesen habe kann ich meine Berechnung dahingehend anpassen und ab Widerruf die Vertragszinsen ansetzen und es kommt gleich zum Vergleich oder ich lasse es zum Urteil kommen. Dann jedoch muss ja ohnehin wieder gerichtlich gestritten werden, welche Berechnung nun korrekt ist. Dies wird wieder sehr viel Zeit in Anspruch nehmen.

    Und mit jedem Tag um den die Sache hinausgezögert wird, entsteht mir ein Nachteil, da ich ja das Darlehen nicht ablösen kann und weiterhin Wertersatz evtl. in voller Vertrags-Zinshöhe leisten muss.

    Eine Frage zu der Berechnung "mit Vertragszins ab Widerruf": Hier wird aber dennoch - nach der Saldierung der Ansprüche zum Zeitpunkt WR - die ab Widerruf weiterhin bezahlten Raten als Rest-Valuta-Mindernd herangezogen oder? So zumindest lese ich es aus einem Urteil (hab es grad nicht zur Hand).

  11. Avatar von Recht_so
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    Zitat Zitat von reChtHabEr
    Der Nutzungsersatz bei Rückabwicklung von Kreditverträgen ist auch dann kapitalertragssteuerpflichtig, wenn der Kreditnehmer unter dem Strich gar kein Geld erhält, sondern nur weniger als bei Fortbestand des Kreditvertrags zurückzahlen muss, hat das Finanzgericht Hessen entschieden (Urteil vom 06.11.2018, Az. 12 K 1328/17). Ich jedenfalls kannte das noch nicht. In meinen Augen nicht steuerpflichtig: Typische Vergleiche wie: KN zahlt noch nnnn Euro an die Bank & damit ist alles ausgeglichen. Oder seid Ihr anderer Meinung?
    Ich kannte das Urteil bis heute Morgen auch noch nicht. ;-) Wenn der vom DN im Wege des Vergleichs an die Bank zu zahlende Betrag geringer ist als die Restvaluta bei Widerruf abzgl. der danach vom DN noch erbrachten Zahlungen kann die Differenz eigentlich kaum einen anderen Grund als den von der Bank zu zahlenden Nutzungsersatz haben, da nach der BGH-Rechtsprechung ja auch Zinssätze von bis zu 1%punkt über der Bundesbankstatistik als marktüblich angesehen werden. Dann dürfte mindestens der Differenzbetrag kapitalertragsteuerpflichtig sein.

    Ist der Vergleichsbetrag hingegen mindestens so hoch wie die Restvaluta bei Widerruf abzgl. der danach noch erbrachten Zahlungen, könnte dem statt einer Verrechnung des obergerichtlich nahezu einhellig bejahten Wertersatzanspruchs der Bank nach Widerruf mit dem Nutzungsersatzanspruch des DN auch ein (teilweiser) gegenseitiger Verzicht auf solche Ansprüche zugrunde liegen. Wenn sich die Berechnung nicht aufklären lässt und damit nicht feststeht, dass ein Steuertatbestand verwirklicht ist, sollte das m. E. zu Lasten des Finanzamts gehen.

  12. Avatar von Advokat
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Berechnung des Nutzungswertersatzanspruches des Darlehensnehmers
    Anforderungen an Widerlegung der Vermutung von 2,5% über Basiszins.


    Ich erinnere mich vage an ein Urteil, das der betroffenen Bank die Möglichkeit eröffnet hat, Nutzungszinsansprüche nicht auf die entrichteten vollen monatlichen Darlehensraten sondern lediglich auf den Zinsanteil nicht jedoch auf den Tilgungsanteil leisten zu müssen. Kann vielleicht jemand meiner Erinnerung auf die Sprünge helfen?

    In diesem Zusammenhang: Gibt es (aktuelle) Entscheidungen, in denen den Banken die Widerlegung der Vermutung eines Nutzugszinses in Höhe von 2,5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gelungen ist durch den Vortrag einer individuellen niedrigeren Zinsmarge des betroffenen Kreditinstituts?

  13. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Seit BGH XI ZR 573/15 wird die Beschränkung der Nutzungsherausgabepflicht auf die Zinszahlungen meines Wissens auch instanzgerichtlich nicht mehr vertreten (mit Ausnahme eines vom BGH nicht gebilligten Versuchs des OLG Stuttgart 6 U 192/16 für beendete Darlehen). Nur bei den KfW-Darlehen wird teilweise - aber mit unterschiedlichen Berechnungsmodi - eine auf die Marge beschränkte Nutzungsziehung durch die Bank angenommen.

    Dass im Übrigen eine Bank - wie zur Widerlegung der Höhe der Vermutung der Nutzungsziehung vom BGH anheim gestellt - in Bezug auf mit den erhaltenen Mitteln getätigte Aktivgeschäfte darlegt und ggf. nachweist, "sie habe auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert, die nach Verrechnung einen Erlös von hier weniger als zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergäben", dürfte für die Bank wegen des verlangten konkreten Bezugs im Regelfall ebenso unmöglich sein, wie umgekehrt der Beweis des DN einer höheren Nutzungsziehung durch die Bank.

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    Herzlichen Dank für die Information. So ähnlich hatte ich die Sachlage auch in Erinnerung

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Heißt das nun, man solle in einem konkreten Fall bei der Berechnung für den Zeitraum nach Widerruf auf den Marktzins gehen und gegebenenfalls dies auch so gerichtlich versuchen durchzusetzen (was natürlich ein weiteres Verfahren nach sich ziehen würde --> Zeitaufwand zum finanziellen Nachteil des Klägers)?
    Denn so wie ich das verstanden habe, ist dennoch der Ansatz nach BGH - also nach Widerruf mit Vertragszins - aktuell Usus.

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    Abtretbarkeit der Darlehensforderung keine vertragliche Pflichtangabe
    So hat das LG Düsseldorf in einem Urteil vom 22.11.2018 - 16 U 11/18 = BeckRS 2018, 36980, Rz. 18 b) entschieden:
    “Wie sich aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBG a.F. ergibt, muss nur die vorvertragliche Information einen Hinweis auf die Abtretbarkeit der Darlehensforderung enthalten. Wie wiederum aus §§ 495 Abs. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b), 492 Abs. 2 BGBa.F. folgt, setzt der Beginn der Widerrufsfrist nur die Einhaltung der Angaben voraus, die gemäß Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. für den Vertragsinhalt vorgeschrieben sind. Demnach ist die Einhaltung der Angaben, die in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. ausschließlich für die vorvertragliche Information verlangt werden, für den Beginn der Widerrufsfrist bedeutungslos.”

    Im Rahmen derselben Entscheidung urteilt das OLG Düsseldorf (Rz. 15) ganz auf der Linie einer Reihe anderer Oberlandesgerichte, dass die Verwendung der unzulässigen Aufrechnungsverbotsklausel die Ordnungsgemäßheit der erteilten Widerrrufsbelehrung nicht tangiert.

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    https://www.drhoffmann-partner.de/we...hnungsklausel/

    Meinungen hierzu?

    Hier die vom Kollegen in Bezug genommene Entscheidung des EuGH:

    https://curia.europa.eu/juris/documen...c=first&part=1

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    https://www.n-tv.de/ratgeber/Das-1-2...e20864149.html

    gleiches Thema, von Bild nochmal aufgewärmt

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Beginn der neuen Woche wieder einmal etwas Erfreuliches: Das Landgericht Amberg hat mit Urteil vom 18.04.2019 (Az.: 24 O 1177/16) eine Anschlusszinsvereinbarung ("Vereinbarung zur Konditionenanpassung") der Hypothekenbank Frankfurt AG - einer 100 %-igen Tochter der Commerzbank AG - als widerruflich angesehen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Anschlusszinsvereinbarung auf dem Postwege zustande kam und damit im Fernabsatz erfolgte. Das Landgericht setzte sich dabei ausdrücklich mit der jüngst veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 15.01.2019 (Az.: XI ZR 202/18) auseinander. Damit steht fest, dass nach wie vor Anschlusszinsvereinbarungen, bei denen es sich nicht um sog. unechte Abschnittsfinanzierungen handelt, selbständig widerrufbar sind.
    Das Landgericht hat den Widerruf zwar v.a. damit begründet, dass der Ursprungsvertrag mit der Hypothekenbank in Essen AG und die Anschlusszinsvereinbarung mit der Hypothekenbank in Essen AG abgeschlossen wurde. Da aber beide Institute Töchter der Commerzbank waren, dürfte das Urteil weit über den Sachverhalt hinaus Bedeutung erlangen.
    Den Sachverhalt sowie wichtigsten Passagen des Urteil des Landgerichts Amberg haben wir auf unserer Homepage www.kredit-widerrufen.com
    veröffentlicht.

  21. Avatar von RA-Franz
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Rogoz
    Das Landgericht hat den Widerruf zwar v.a. damit begründet, dass der Ursprungsvertrag mit der Hypothekenbank in Essen AG und die Anschlusszinsvereinbarung mit der Hypothekenbank in Essen AG abgeschlossen wurde.
    "Die „Vereinbarung zur Konditionenanpassung“ stellt in der hier gegebenen Sonderkonstellation einen eigenständigen Fernabsatzvertrag dar.

    Wie bereits ausgeführt, besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Kläger im hier vorliegenden Fall die Konditionenanpassung nicht mit ihrem ursprünglichen Vertragspartner aus dem Ausgangs-Darlehensvertrag, nämlich der Hypothekenbank in Essen AG, vereinbarten, sondern mit der Hypothekenbank Frankfurt AG in Eschborn."

    Zitat Zitat von Rogoz
    Damit steht fest, dass nach wie vor Anschlusszinsvereinbarungen, bei denen es sich nicht um sog. unechte Abschnittsfinanzierungen handelt, selbständig widerrufbar sind.
    Damit steht m.E. lediglich fest, dass hier eine - ggf. als Anschlusszinsvereinbarung deklarierte - Folgefinanzierung vom LG Amberg als (richtigerweise) neuer, eigenständiger Darlehensvertrag behandelt wurde. Dies ist zutreffend, sofern man dort genannte Kreditinstitute als unterschiedliche Vertragspartner behandelt. Ein wirklicher Mehrgewinn ist diese Rechtsprechung m.E. nicht.

    Zitat Zitat von Rogoz
    Da aber beide Institute Töchter der Commerzbank waren, dürfte das Urteil weit über den Sachverhalt hinaus Bedeutung erlangen.
    Letztlich dreht es sich allenfalls um die Frage, wann eigenständige Vertragspartner und damit lediglich eine Anschlussfinanzierung oder aber ein neuer Darlehensvertrag vorliegt. Da eine Tochtergesellschaft rechtlich eigenständig ist, wird vorstehend genannte Rechtsprechung des LG Amberg m.E. mitnichten "über den Sachverhalt hinaus Bedeutung erlangen".

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