Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Fight 4 y Right
    Fight 4 y Right ist offline

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    Lächeln AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Morgen an alle. Eine wichtige Frage die sich mir stellt? Warum gibt es den so gut wie keinen der über seine Erfahrungen vor Gericht bzw. zu seinem persönlich Gerichtsurteil spricht? Mittlerweile sind es mehrere Tausende evtl. Zehntausende die in ganz Deutschland Klage eingereicht haben. Es müssten doch sehr viele über Ihren Sieg vor Gericht oder auch Niederlage in den Internet Foren berichten. Warum tut das niemand? Weil es meiner Meinung nach in sehr vielen Fällen Vergleiche mit den Banken gibt, nur so kann ich mir die "Verschwiegenheit" erklären. Das bedeutet doch im Umkehrschluss das sich in vielen Fällen der Gang zum FA bzw. wenn die Bank auf Stur schaltet, der Klageweg das Mittel,der Wahl ist. Bei Test.de sieht man ja auch, das es deutlich mehr Vergleiche als Urteile gibt.

  3. Avatar von finanzmensch
    finanzmensch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh

    Du hast `ne PN.

  4. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von finanzmensch
    Die Frist betrug jeweils 14 Tage. Man sollte die Hände natürlich nicht in den Schoß legen. Ich habe die Nachverhandlungen jeweils unmittelbar nach Erhalt des Vergleichsangebotes geführt und habe zweimal jeweils innerhalb von 8 - 10 Tagen ein neues Angebot erhalten.

    Ich habe eine Verbesserung um 0,6% p.a. erreicht.

    Es ist die Bank, für die ein gewisser D.N. Werbung macht


    Seit 11.2014 hat die DiBa ihre Strategie komplett umgestellt. LG + OLG Frankfurt haben nämlich in 11.2014 deutlich erklärt, dass sie die Geltendmachung eines WRRs viele Jahre nach Vertragsschluss grundsätzlich als unzulässige Rechtsausübung ansehen. Da kommt es dann auf den Inhalt der WRB überhaupt nicht mehr an. Deshalb wird auch neuerdings jede bei anderen LGs eingereichte Klage zunächst mit einer Gerichtsstandsrüge mit dem Ziel angeriffen, die Klage in Frankfurt zur Verhandlung zu bringen. Hier hat die DiBa beste Karten, denn das OLG hat die Revision bisher nicht zugelassen und einer dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde wird statistisch in 80% der Fälle durch den BGH nicht stattgegeben. Abgesehen davon ist das OLG - Urteil aus November rechtskräftig geworden, da keine NZB erhoben wurde.

    Die alles entscheidende Frage ist daher nicht welche WRB sich im Vertrag befindet - bei der DiBa sind doch eh ca. 90% angreifbar -, sondern ob du den Vergleich vor November 2014 oder danach abgeschlossen hast. Nur wenn du seit etwa Januar 2015 den Verhandlungserfolg erzielen konntest ist das noch eine interessante Nachricht. Alle Ergebnisse aus 2014 sind bezüglich DiBa m.E. Schnee von gestern ohne Aussagekraft für die Zukunft.

  5. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Frankfurt gilt inzwischen unter Juristen in derartigen Klagen als absolut schwierig und fast aussichtslos. Denn hier schmettern Richter offensichtlich sämtliche Klagen auf Rückabwicklung von Darlehensverträgen wg. falscher WRB rigoros ab...
    Und das betrifft sämtliche Banken und Sparkassen.

    Es bleibt hier wirklich nur die Hoffnung auf den BGH.

    Ein geschickter Anwalt müsste die Nichtzulassungsbeschwerde (darf auch nur von BGH-Anwälten eingereicht werden) allerdings in diesen Fällen aber durch kriegen.

  6. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Es bleibt hier wirklich nur die Hoffnung auf den BGH.

    Ein geschickter Anwalt müsste die Nichtzulassungsbeschwerde (darf auch nur von BGH-Anwälten eingereicht werden) allerdings in diesen Fällen aber durch kriegen.
    Den Bankenvertretern, die das mit allen ihren ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht zu verhindern wissen, müsste man eigentlich die Zulassung entziehen.

    Im Ernst, die wenigen Fälle, die wirklich über die NZB zum BGH schlüpfen können werden dann eben großzügig - sei es durch Vergleich in letzter Minute oder durch Anerkenntnisurteil - still und heimlich erledigt werden.

    Im Verhältnis zu den Summen die insgesamt mit dem WRJ im Feuer stehen sind das ja nur Peanuts.

    Ein klärendes BGH - Urteil sehe ich daher nur, wenn sich die Gegenseite einen "groben Schnitzer" leisten sollte.

  7. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Frankfurt gilt inzwischen unter Juristen in derartigen Klagen als absolut schwierig und fast aussichtslos. Denn hier schmettern Richter offensichtlich sämtliche Klagen auf Rückabwicklung von Darlehensverträgen wg. falscher WRB rigoros ab...
    Und das betrifft sämtliche Banken und Sparkassen.

    Es bleibt hier wirklich nur die Hoffnung auf den BGH.

    Ein geschickter Anwalt müsste die Nichtzulassungsbeschwerde (darf auch nur von BGH-Anwälten eingereicht werden) allerdings in diesen Fällen aber durch kriegen.
    Weiß den hier in der Runde jemand unter welchen Voraussetzungen man nach der 2. Instanz mit seinem Fall zum BGH kommt?

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier sehr schon erklärt:

    Home - Dr. Wendt Nassall.

  9. Avatar von Fight 4 y Right
    Fight 4 y Right ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    [QUOTE=Harley;99767]Seit 11.2014 hat die DiBa ihre Strategie komplett umgestellt. LG + OLG Frankfurt haben nämlich in 11.2014 deutlich erklärt, dass sie die Geltendmachung eines WRRs viele Jahre nach Vertragsschluss grundsätzlich als unzulässige Rechtsausübung ansehen. Da kommt es dann auf den Inhalt der WRB überhaupt nicht mehr an.

    ... viele Jahre nach Vertragsschluss. In diesen Urteilen vom LG und OLG ging es doch um bereits lang beendete Verträge, wo der Kläger die Summe schon beglichen hatte und im Nachgang die Klage eingereicht hatte.
    Da muss m.E. unterschieden werden in noch laufende Verträge.

  10. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Seit 11.2014 hat die DiBa ihre Strategie komplett umgestellt. LG + OLG Frankfurt haben nämlich in 11.2014 deutlich erklärt, dass sie die Geltendmachung eines WRRs viele Jahre nach Vertragsschluss grundsätzlich als unzulässige Rechtsausübung ansehen. Da kommt es dann auf den Inhalt der WRB überhaupt nicht mehr an. Deshalb wird auch neuerdings jede bei anderen LGs eingereichte Klage zunächst mit einer Gerichtsstandsrüge mit dem Ziel angeriffen, die Klage in Frankfurt zur Verhandlung zu bringen. Hier hat die DiBa beste Karten, denn das OLG hat die Revision bisher nicht zugelassen und einer dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde wird statistisch in 80% der Fälle durch den BGH nicht stattgegeben. Abgesehen davon ist das OLG - Urteil aus November rechtskräftig geworden, da keine NZB erhoben wurde.

    Die alles entscheidende Frage ist daher nicht welche WRB sich im Vertrag befindet - bei der DiBa sind doch eh ca. 90% angreifbar -, sondern ob du den Vergleich vor November 2014 oder danach abgeschlossen hast. Nur wenn du seit etwa Januar 2015 den Verhandlungserfolg erzielen konntest ist das noch eine interessante Nachricht. Alle Ergebnisse aus 2014 sind bezüglich DiBa m.E. Schnee von gestern ohne Aussagekraft für die Zukunft.
    Hallo Harley,
    bei mir habe ich den Vergleich Ende Dezember 2014 abgeschlossen. Seitdem ist der Zins interessanterweise deutlich ca. 40% auf aktuell 1,45% gesunken. Ob es da einen Zusammenhang gibt ?

  11. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Diese Unterscheidung halte ich für völlig unerheblich, da der BGH das in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2014 auch nicht macht.

    Und deshalb sind die Frankfurter Urteile - gemessen an dieser BGH-Entscheidung - alle falsch!

    Und das der BGH diese Grundhaltung ändern wird gilt als mehr als unwahrscheinlich.

  12. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    [quote=Fight 4 y Right;99774]
    Zitat Zitat von Harley
    Seit 11.2014 hat die DiBa ihre Strategie komplett umgestellt. LG + OLG Frankfurt haben nämlich in 11.2014 deutlich erklärt, dass sie die Geltendmachung eines WRRs viele Jahre nach Vertragsschluss grundsätzlich als unzulässige Rechtsausübung ansehen. Da kommt es dann auf den Inhalt der WRB überhaupt nicht mehr an.

    ... viele Jahre nach Vertragsschluss. In diesen Urteilen vom LG und OLG ging es doch um bereits lang beendete Verträge, wo der Kläger die Summe schon beglichen hatte und im Nachgang die Klage eingereicht hatte.
    Da muss m.E. unterschieden werden in noch laufende Verträge.
    Das ist eben die Frage. Ich bin der Ansicht, dass sich die richterliche Argumentation der Frankfurter in gleicher Weise auch auf noch laufende Vertragsverhältnisse übertragen ließe.

    Wenn man die Begründungen liest, dann merkt man einfach ganz deutlich, dass den Richtern der ganze WRJ einfach mächtig stinkt. Die wollen nicht zwischen vollständig abgewickelten und laufenden Darlehen unterscheiden, sondern einfach den ganzen WRJ ein für alle Mal abwürgen. Da ist halt eine Juristenfraktion am Werk, die es - ganz auf der Bankenlinie - für nicht anständig ansieht mit dem "WRs-Trick" geschlossene Verträge nach Bedarf platzen zu lassen. Das ist zumindest mein persönlicher Eindruck.

    Dieses mal waren es abgewickelte Darlehen und das wurde dankbar ausgeschlachtet. Schaun' wir mal wie es beim ersten laufenden Darlehen ausgeht.

  13. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    Hallo Harley,
    bei mir habe ich den Vergleich Ende Dezember 2014 abgeschlossen. Seitdem ist der Zins interessanterweise deutlich ca. 40% auf aktuell 1,45% gesunken. Ob es da einen Zusammenhang gibt ?
    Meinen Glückwunsch dazu. Ich habe auch keinen Spion in der Vorstandsetage und auch keine Kenntnisse wie lange es dauert bis ergangene Urteile in Geschäftspolitik umgesetzt werden. Vielleicht bist du einer der letzten Widerrufer, die noch vom vorherigen auf Ausgleich und Verständigung geprägten Umgang profitieren konnten.

    Dass die Zinsen seit Dezember nochmal stark gefallen sind, dürfte wohl einerseits auf den Beschluss der EZB vom Januar zurückzuführen sein, monatlich 60.000.000.000,00 EUR in den Anleihenmarkt zu pumpen und die Tatsache, dass die DiBa mit ihren Konditionen wieder ganz vorne bei den Topanbietern mitspielen will. In 2014 schien sie mir ziemlich paralysiert was die Konditionen anbelangte. Ich fand sie meistens nur unter "ferner liefen" wieder.

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auch das LG Hamburg schwenkt übrigens auf die Frankfurter Linie ein. Zitat aus einem Sitzungsprotokoll von Februar 2015:

    "Das Gericht gibt zu erkennen, dass es auch hier im Lichte der BGH-Rechtsprechung zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung davon ausgeht, dass hier von einer unzulässigen Rechtsausübung und von einer Verwirkung auszugehen ist."

    Da muss man die Nerven behalten......

  15. Avatar von Amalfi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @finanzmensch
    Danke für die Rückmeldung. Denke ich werde ab Montag in Nachverhandlung treten. Habe nun natürlich zunächst einmal zwecks Abwägung "die Hände in den Schoß gelegt". Hoffe einfach einmal, dass es voran geht... .

  16. Avatar von Fight 4 y Right
    Fight 4 y Right ist offline

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    Widerruf eines Darlehensvertrages 5 Jahre nach erfolgter Kündigung ist unzulässig!

    Ein Dar*le*hens*neh*mer der 5 Jahre nach erfolg*ter und durch*ge*führ*ter Kün*di*gung sei*nes Dar*le*hens*ver*tra*ges den*sel*ben wider*ruft auf*grund einer feh*ler*haf*ten Wider*rufs*be*leh*rung han*delt in unzu*läs*si*ger Art und Weise. Das Wider*rufs*recht ist dann nach § 242 BGB ver*wirkt.

    Im kon*kre*ten Fall hatte der Dar*le*hens*neh*mer 2006 ein Dar*le*hen auf*ge*nom*men und die*ses bereits 2007 wie*der abge*löst und gekün*digt. Im Jahre 2012 wider*rief er dann den damals geschlos*se*nen Dar*le*hens*ver*trag und begehrte die Rück*ab*wick*lung des Ver*tra*ges und der Vor*fäl*lig*keits*ent*schä*di*gung. Die Klage blieb in den bei*den bis*her ange*ru*fe*nen Instan*zen erfolg*los. Es ist in der Recht*spre*chung aner*kannt, dass auch bereits gekün*digte Dar*le*hens– oder Lebens*ver*si*che*rungs*ver*träge noch wider*ru*fen wer*den kön*nen. Aller*dings gibt es hier*für einige Ein*schrän*kun*gen. Zu lange sollte man mit dem Wider*ruf nach der Kün*di*gung dem*nach nicht war*ten, wie das Ober*lan*des*ge*richt Düs*sel*dorf nun ent*schied (Urteil vom 09.01.2014 Az. I-14 U 55/13).

    Eine Ver*wir*kung des Wider*rufs*rechts nach § 242 BGB kann dann ein*tre*ten, wenn der Dar*le*hens*neh*mer sein Recht län*gere Zeit nicht gel*tend gemacht hat, obwohl er dazu imstande gewe*sen wäre und die dar*le*hens*ge*bende Bank mit Rück*sicht auf das gesamte Ver*hal*ten des Dar*le*hens*neh*mers nicht dar*auf ein*rich*ten musste, dass die*ser sein Wider*rufs*recht noch aus*üben wird. Macht er dies den*noch ver*stößt der Dar*le*hens*neh*mer gegen die Grund*sätze von Treu und Glau*ben (§ 242 BGB).

    Bei lau*fen*den Dar*le*hens*ver*trä*gen dürfte nur im Extrem*fall mit einer Ver*wir*kung zu rech*nen sein. So hatte etwa das Land*ge*richt Wies*ba*den eine Ver*wir*kung nach 20 Jah*ren ange*nom*men. Aller*dings ging es dabei noch um einen soge*nann*ten „Alt*ver*trag“ aus der Zeit vor der Reform des Wider*rufs*rechts zum 01.01.2002. Bei neue*ren Ver*trä*gen hat die Ver*wir*kung bis*her bei lau*fen*den Dar*le*hens*ver*trä*gen keine grö*ßere Rolle gespielt und dies dürfte sich für Ver*träge die zwi*schen 2002 und 12.06.2014 geschlos*sen wur*den auch nicht ändern.

    Für bereits gekün*digte Dar*le*hens*ver*träge sieht dies aller*dings anders aus. Sobald der Ver*trag auf*ge*löst wurde und die jewei*li*gen Leis*tun*gen erbracht wur*den, sprich die Dar*le*hens*summe inkl. Vor*fäl*lig*keits*ent*schä*di*gung zurück*ge*zahlt ist und die ggf. als Sicher*heit bestell*ten Pfand*rechte frei*ge*ge*ben wur*den, kann die Ver*wir*kung ein*set*zen. Bis*her fehlt es hier*für noch an einer kla*ren Vor*gabe des Bun*des*ge*richts*hofs. Viele Gerichte gehen im Moment wenigs*tens von der regel*mä*ßi*gen Ver*jäh*rungs*frist von 3 Jah*ren für eine Ver*wir*kung aus. Es ist jedoch nicht aus*zu*schlie*ßen, dass bis*wei*len auch mit der voll*stän*di*gen vor*be*halt*lo*sen Rück*ab*wick*lung des Dar*le*hens bereits eine Ver*wir*kung ein*tre*ten kann.

    Ver*hin*dern kön*nen betrof*fene Dar*le*hens*neh*mer eine Ver*wir*kung des Wider*rufs*rechts bei der Kün*di*gung oder Ablö*sung eines Dar*le*hens*ver*tra*ges, wenn sie nur unter Vor*be*halt ihre Leis*tun*gen erbrin*gen. Aller*dings sind sie dann auch in der Pflicht, ihre Rechte zu prü*fen und ggf. gel*tend zu machen, andern*falls kann die Bank Klage auf Fest*stel*lung erhe*ben, dass die Zah*lung vor*be*halt*los geleis*tet wurde bzw. keine Rechte des Dar*le*hens*neh*mers mehr bestehen.

    Widerruf eines Darlehensvertrages 5 Jahre nach erfolgter Kündigung ist unzulässig!
    Ein Dar*le*hens*neh*mer der 5 Jahre nach erfolg*ter und durch*ge*führ*ter Kün*di*gung sei*nes Dar*le*hens*ver*tra*ges den*sel*ben wider*ruft auf*grund einer feh*ler*haf*ten Wider*rufs*be*leh*rung han*delt in unzu*läs*si*ger Art und Weise. Das Wider*rufs*recht ist dann nach § 242 BGB ver*wirkt.

    Im kon*kre*ten Fall hatte der Dar*le*hens*neh*mer 2006 ein Dar*le*hen auf*ge*nom*men und die*ses bereits 2007 wie*der abge*löst und gekün*digt. Im Jahre 2012 wider*rief er dann den damals geschlos*se*nen Dar*le*hens*ver*trag und begehrte die Rück*ab*wick*lung des Ver*tra*ges und der Vor*fäl*lig*keits*ent*schä*di*gung. Die Klage blieb in den bei*den bis*her ange*ru*fe*nen Instan*zen erfolg*los. Es ist in der Recht*spre*chung aner*kannt, dass auch bereits gekün*digte Dar*le*hens– oder Lebens*ver*si*che*rungs*ver*träge noch wider*ru*fen wer*den kön*nen. Aller*dings gibt es hier*für einige Ein*schrän*kun*gen. Zu lange sollte man mit dem Wider*ruf nach der Kün*di*gung dem*nach nicht war*ten, wie das Ober*lan*des*ge*richt Düs*sel*dorf nun ent*schied (Urteil vom 09.01.2014 Az. I-14 U 55/13).

    Eine Ver*wir*kung des Wider*rufs*rechts nach § 242 BGB kann dann ein*tre*ten, wenn der Dar*le*hens*neh*mer sein Recht län*gere Zeit nicht gel*tend gemacht hat, obwohl er dazu imstande gewe*sen wäre und die dar*le*hens*ge*bende Bank mit Rück*sicht auf das gesamte Ver*hal*ten des Dar*le*hens*neh*mers nicht dar*auf ein*rich*ten musste, dass die*ser sein Wider*rufs*recht noch aus*üben wird. Macht er dies den*noch ver*stößt der Dar*le*hens*neh*mer gegen die Grund*sätze von Treu und Glau*ben (§ 242 BGB).

    Bei lau*fen*den Dar*le*hens*ver*trä*gen dürfte nur im Extrem*fall mit einer Ver*wir*kung zu rech*nen sein. So hatte etwa das Land*ge*richt Wies*ba*den eine Ver*wir*kung nach 20 Jah*ren ange*nom*men. Aller*dings ging es dabei noch um einen soge*nann*ten „Alt*ver*trag“ aus der Zeit vor der Reform des Wider*rufs*rechts zum 01.01.2002. Bei neue*ren Ver*trä*gen hat die Ver*wir*kung bis*her bei lau*fen*den Dar*le*hens*ver*trä*gen keine grö*ßere Rolle gespielt und dies dürfte sich für Ver*träge die zwi*schen 2002 und 12.06.2014 geschlos*sen wur*den auch nicht ändern.

    Für bereits gekün*digte Dar*le*hens*ver*träge sieht dies aller*dings anders aus. Sobald der Ver*trag auf*ge*löst wurde und die jewei*li*gen Leis*tun*gen erbracht wur*den, sprich die Dar*le*hens*summe inkl. Vor*fäl*lig*keits*ent*schä*di*gung zurück*ge*zahlt ist und die ggf. als Sicher*heit bestell*ten Pfand*rechte frei*ge*ge*ben wur*den, kann die Ver*wir*kung ein*set*zen. Bis*her fehlt es hier*für noch an einer kla*ren Vor*gabe des Bun*des*ge*richts*hofs. Viele Gerichte gehen im Moment wenigs*tens von der regel*mä*ßi*gen Ver*jäh*rungs*frist von 3 Jah*ren für eine Ver*wir*kung aus. Es ist jedoch nicht aus*zu*schlie*ßen, dass bis*wei*len auch mit der voll*stän*di*gen vor*be*halt*lo*sen Rück*ab*wick*lung des Dar*le*hens bereits eine Ver*wir*kung ein*tre*ten kann.

    Ver*hin*dern kön*nen betrof*fene Dar*le*hens*neh*mer eine Ver*wir*kung des Wider*rufs*rechts bei der Kün*di*gung oder Ablö*sung eines Dar*le*hens*ver*tra*ges, wenn sie nur unter Vor*be*halt ihre Leis*tun*gen erbrin*gen. Aller*dings sind sie dann auch in der Pflicht, ihre Rechte zu prü*fen und ggf. gel*tend zu machen, andern*falls kann die Bank Klage auf Fest*stel*lung erhe*ben, dass die Zah*lung vor*be*halt*los geleis*tet wurde bzw. keine Rechte des Dar*le*hens*neh*mers mehr bestehen.

    BedeWiderruf eines Darlehensvertrages 5 Jahre nach erfolgter Kündigung ist unzulässig!
    Ein Dar*le*hens*neh*mer der 5 Jahre nach erfolg*ter und durch*ge*führ*ter Kün*di*gung sei*nes Dar*le*hens*ver*tra*ges den*sel*ben wider*ruft auf*grund einer feh*ler*haf*ten Wider*rufs*be*leh*rung han*delt in unzu*läs*si*ger Art und Weise. Das Wider*rufs*recht ist dann nach § 242 BGB ver*wirkt.

    Im kon*kre*ten Fall hatte der Dar*le*hens*neh*mer 2006 ein Dar*le*hen auf*ge*nom*men und die*ses bereits 2007 wie*der abge*löst und gekün*digt. Im Jahre 2012 wider*rief er dann den damals geschlos*se*nen Dar*le*hens*ver*trag und begehrte die Rück*ab*wick*lung des Ver*tra*ges und der Vor*fäl*lig*keits*ent*schä*di*gung. Die Klage blieb in den bei*den bis*her ange*ru*fe*nen Instan*zen erfolg*los. Es ist in der Recht*spre*chung aner*kannt, dass auch bereits gekün*digte Dar*le*hens– oder Lebens*ver*si*che*rungs*ver*träge noch wider*ru*fen wer*den kön*nen. Aller*dings gibt es hier*für einige Ein*schrän*kun*gen. Zu lange sollte man mit dem Wider*ruf nach der Kün*di*gung dem*nach nicht war*ten, wie das Ober*lan*des*ge*richt Düs*sel*dorf nun ent*schied (Urteil vom 09.01.2014 Az. I-14 U 55/13).

    Eine Ver*wir*kung des Wider*rufs*rechts nach § 242 BGB kann dann ein*tre*ten, wenn der Dar*le*hens*neh*mer sein Recht län*gere Zeit nicht gel*tend gemacht hat, obwohl er dazu imstande gewe*sen wäre und die dar*le*hens*ge*bende Bank mit Rück*sicht auf das gesamte Ver*hal*ten des Dar*le*hens*neh*mers nicht dar*auf ein*rich*ten musste, dass die*ser sein Wider*rufs*recht noch aus*üben wird. Macht er dies den*noch ver*stößt der Dar*le*hens*neh*mer gegen die Grund*sätze von Treu und Glau*ben (§ 242 BGB).

    Bei lau*fen*den Dar*le*hens*ver*trä*gen dürfte nur im Extrem*fall mit einer Ver*wir*kung zu rech*nen sein. So hatte etwa das Land*ge*richt Wies*ba*den eine Ver*wir*kung nach 20 Jah*ren ange*nom*men. Aller*dings ging es dabei noch um einen soge*nann*ten „Alt*ver*trag“ aus der Zeit vor der Reform des Wider*rufs*rechts zum 01.01.2002. Bei neue*ren Ver*trä*gen hat die Ver*wir*kung bis*her bei lau*fen*den Dar*le*hens*ver*trä*gen keine grö*ßere Rolle gespielt und dies dürfte sich für Ver*träge die zwi*schen 2002 und 12.06.2014 geschlos*sen wur*den auch nicht ändern.

    Für bereits gekün*digte Dar*le*hens*ver*träge sieht dies aller*dings anders aus. Sobald der Ver*trag auf*ge*löst wurde und die jewei*li*gen Leis*tun*gen erbracht wur*den, sprich die Dar*le*hens*summe inkl. Vor*fäl*lig*keits*ent*schä*di*gung zurück*ge*zahlt ist und die ggf. als Sicher*heit bestell*ten Pfand*rechte frei*ge*ge*ben wur*den, kann die Ver*wir*kung ein*set*zen. Bis*her fehlt es hier*für noch an einer kla*ren Vor*gabe des Bun*des*ge*richts*hofs. Viele Gerichte gehen im Moment wenigs*tens von der regel*mä*ßi*gen Ver*jäh*rungs*frist von 3 Jah*ren für eine Ver*wir*kung aus. Es ist jedoch nicht aus*zu*schlie*ßen, dass bis*wei*len auch mit der voll*stän*di*gen vor*be*halt*lo*sen Rück*ab*wick*lung des Dar*le*hens bereits eine Ver*wir*kung ein*tre*ten kann.

    Ver*hin*dern kön*nen betrof*fene Dar*le*hens*neh*mer eine Ver*wir*kung des Wider*rufs*rechts bei der Kün*di*gung oder Ablö*sung eines Dar*le*hens*ver*tra*ges, wenn sie nur unter Vor*be*halt ihre Leis*tun*gen erbrin*gen. Aller*dings sind sie dann auch in der Pflicht, ihre Rechte zu prü*fen und ggf. gel*tend zu machen, andern*falls kann die Bank Klage auf Fest*stel*lung erhe*ben, dass die Zah*lung vor*be*halt*los geleis*tet wurde bzw. keine Rechte des Dar*le*hens*neh*mers mehr bestehen.

    Bedeutet aus meiner Sicht, das v.a. bei bereits beendeten D-Verträgen wo dann nach vielen Jahren auf Widerruf geklagt wird ein gewisses Risiko der richterlichen Abweisung besteht. Bei laufenden Verträgen ist keine Verwirkung zu erkennen.

  17. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    Hi Ducnici, hierzu möchte ich was anfügen, da dies exakt meine WRB von der Deutschen Bank aus 2005, die mit der der SEB-Bank identisch ist, betrifft.
    Durch Recherchen bin ich mittlerweile auf die Internet-Seiten von 3 Kanzleien getroffen, die alle genau das von Dir gebrachte Zitat als anfechtbar ansehen, aber aus einem anderen Grund.
    Allerdings ist der Anknüpfungsgrund für diesen Passus NICHT der TAG, ab dem die Frist zu laufen beginnt, sondern der sog. Grund:
    "Fristbeginn durch Angebot" ... dieser ist unwirksam.

    google gefragt nach:
    +falsche-widerrufsbelehrung mein schriftlicher

    Dann komme ich zu dem Ergebnis: Ich zitiere einfach um Fehler zu vermeiden von der Seite der HEE Rechtsanwälte:
    "So heißt es vereinzelt in Verträgen: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

    • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
    • eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden.“

    Dies suggeriert aber, dass die Widerrufsfrist bereits beginnt, wenn der Kunde das Vertragsangebot der Bank erhält. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Darlehensvertrag unterschrieben wird."

    Exakt gleich argumentiert die Seite von Buchholz RA die sich falsche-widerrufsbelehrung.de nennt. Diese führt aus:

    "Diese Widerrufsbelehrung ist deshalb fehlerhaft, weil der Darlehensgeber – die Bank – lediglich über den Fristlauf belehrt. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist aber, dass der Verbraucher (auch) über den Fristbeginn belehrt wird. Und darüber hat der Darlehensgeber – die Bank – im konkret verwendeten Text unvollständig und damit falsch belehrt (BGH, Urteil vom 27.04.1994, VIII ZR 223/93)."

    Ich habe beide Anwälte um eine kostenlose Ersteinschätzung meines Falls gebeten, wobei es bei mir "nur" um 6500 Euro VFE geht (bei kompletter Rückabwicklung und Zinsdifferenz natürlich mehr - gut: ich habe alles auf einen Schlag zurückgezahlt (Verkauf), aber vor Rückzahlung noch schnell widerrufen )
    Hallo, so, im Internet gibt es einen neuen Eintrag einer Kanzlei zu der WRB der Commerzbank, die mit der Deutschen Bank zumindest bzgl. Fristbeginn identisch ist.
    Hier der Link:
    Commerzbank - Darlehensvertrag Widerruf - Kostenlose Erstberatung durch erfahrene Rechtsanwälte

    Frage:
    1. Ist die Einschätzung bzgl. Fristbeginn überhaupt zutreffend, obwohl es von der OLG Celle und LG Bonn gegenteilige Urteile zu "mein schriftlicher Darlehensantrag ..." gibt?

    2. Was bedeutet das Fehlen der Fernabsatzklausel wirklich? Würde allein schon dieser Punkt zu einem Unterliegen der Bank für Gericht führen? Kennt jemand höher instanzliche Urteile zum Fehlen der Fernabsatzklausel?


    Da ich aktuell eine Erwiderung gegen die Deutsche Bank im Ombudsverfahren schreiben muss (das Schreiben inkl. meiner Kommentare habe ich in dem Nachbar-Thread gepostet) https://www.finanz-forum.de/widerrufs...html#post99531

    wäre ich sehr für eine Antwort dankbar - ggfs. auch bezugnehmend auf das dort gepostete Schreiben der Deutschen Bank

    (betrifft auch Kunden der SEB Bank bzw. Santander Bank und der Commerzbank)

  18. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So lange müssen wir auf ein Machtwort des BVGH wohl nicht mehr warten:




    Verhandlungstermin: 5. Mai 2015

    XI ZR 406/13

    Landgericht Stade – Urteil vom 6. März 2013 – 5 O 66/12
    Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 16. Oktober 2013 – 3 U 62/13

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags unter Einbeziehung einer tilgungsersetzenden Kapitallebensversicherung.

    Die Klägerin schloss im Oktober 2002 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen, das am Ende der Laufzeit über eine gleichzeitig abgeschlossene Lebensversicherung getilgt werden sollte. Die Rechte aus der Lebensversicherung trat die Klägerin zur Sicherheit an die Darlehensgeberin ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2011 ließ die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten widerrufen. Sie erklärte zugleich den Widerruf ihrer Vertragserklärung aus dem Versicherungsvertrag.

    Das Landgericht hat der auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichteten Klage überwiegend stattgeben und festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sich der Darlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

    In der Berufungsinstanz hat die Klägerin über ihr erstinstanzliches Begehren hinaus die Feststellung begehrt, die Beklagte sei auch zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages verpflichtet, und die Rückerstattung der auf die Lebensversicherung gezahlten Raten verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung insoweit zurückgewiesen, da es sich bei dem Darlehensvertrag und der gleichzeitig abgeschlossenen Kapitallebensversicherung nicht um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB* handele. Auch wenn die erste Versicherungsprämie aus dem Darlehen mitfinanziert worden sei, habe der Darlehensvertrag nicht der Finanzierung der Lebensversicherung gedient, sondern diese habe als Tilgungsersatz gedient, d.h. im Gegenteil gerade der Ablösung des Darlehens nach Ablauf der Ansparphase. Gegen eine (ggf. analoge) Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB* spreche, dass vergleichbare Fälle nunmehr von der Vorschrift des § 359a BGB** geregelt würden. Der Umstand, dass der Gesetzgeber durch die Regelung in § 359a BGB** zusätzlichen Regelungsbedarf gesehen habe, zeige, dass diese Konstellation von § 358 Abs. 3 BGB* gerade nicht erfasst werde.

    Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

  19. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gefunden!!


    Verbraucherfreundliche Rechtsprechung in Widerrufsfällen

    Mo., 02.02.2015
    Die Rechtsprechung in Widerrufsfällen entwickelt sich weiterhin positiv für die betroffenen Verbraucher.
    In mehreren von uns geführten Fällen tendieren die Gerichte offenbar dazu, die beklagten Banken zur Rückabwicklung der widerrufenen Darlehen zu verurteilen.
    Zuletzt äußerte das Landgericht Berlin in einer mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015, dass es den Widerruf des dort klagenden Verbrauchers gegen die Deutsche Kreditbank AG nach dem derzeitigen Sachstand für wirksam erachte. Eine Entscheidung der Kammer wird jedoch nicht vor Ende März erwartet.
    Sollte das Gericht hier für den Verbraucher entscheiden, so wäre dies nicht die erste Entscheidung, mit welcher die Deutsche Kreditbank AG zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages verurteilt wird.
    Das Landgericht Berlin hat bereits mit Urteil vom 07.11.2011 - 38 O 358/10 - gegen die DKB AG entschieden. Ebenso hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen 24 U 169/13) eine Widerrufsbelehrung der DKB AG für unwirksam erachtet (wir verweisen auf unseren Artikel vom 06.01.2015).
    Die Rechtsauffassung der vorstehend genannten Gerichte wird durch die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts geteilt (OLG Brandenburg Urt. v. 19.03.2014, Aktenzeichen: 4 U 64/12). Auch das OLG Brandenburg sah bereits eine Widerrufsbelehrung der DKB AG als unwirksam an.
    Angesichts der eindeutigen Entscheidungen der Eingangs- und Berufungsgerichte, sollten Verbraucher nicht zögern und ihre Verträge überprüfen lassen. Die Anwaltskanzlei Lenné berät Sie gerne zum Thema der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. Hier finden Sie unseren Leitartikel zu diesem Thema.
    Für Sie ist vielleicht auch dieser Artikel interessant: Urteil zum Widerruf: Landgericht Hamburg verurteilt Bankhaus Wölbern
    Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden…

    Ihre Anwaltskanzlei Lenné

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    So lange müssen wir auf ein Machtwort des BVGH wohl nicht mehr warten:

    Verhandlungstermin: 5. Mai 2015

    XI ZR 406/13...
    Danke, den Termin merke ich in meinem Kalender vor.

    Falls noch jemand etwas von einem Termin zur ING-DiBa hört, bitte auch melden. Nochmals danke.

  21. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    Hallo, so, im Internet gibt es einen neuen Eintrag einer Kanzlei zu der WRB der Commerzbank, die mit der Deutschen Bank zumindest bzgl. Fristbeginn identisch ist.
    Hier der Link:
    Commerzbank - Darlehensvertrag Widerruf - Kostenlose Erstberatung durch erfahrene Rechtsanwälte

    Frage:
    1. Ist die Einschätzung bzgl. Fristbeginn überhaupt zutreffend, obwohl es von der OLG Celle und LG Bonn gegenteilige Urteile zu "mein schriftlicher Darlehensantrag ..." gibt?

    2. Was bedeutet das Fehlen der Fernabsatzklausel wirklich? Würde allein schon dieser Punkt zu einem Unterliegen der Bank für Gericht führen? Kennt jemand höher instanzliche Urteile zum Fehlen der Fernabsatzklausel?


    Da ich aktuell eine Erwiderung gegen die Deutsche Bank im Ombudsverfahren schreiben muss (das Schreiben inkl. meiner Kommentare habe ich in dem Nachbar-Thread gepostet) https://www.finanz-forum.de/widerrufs...html#post99531

    wäre ich sehr für eine Antwort dankbar - ggfs. auch bezugnehmend auf das dort gepostete Schreiben der Deutschen Bank

    (betrifft auch Kunden der SEB Bank bzw. Santander Bank und der Commerzbank)


    Zum Thema Fehlen der Fernabsatzklausel usw. hat der BGH ja auch schon entschieden und zwar gegen das OLG Frankfurt!!
    Hier unter anderem "unvollständige Rechtsfolgen Belehrung" siehe Artikel hier:
    BGH: Unendliche Widerrufsfrist bei fehlender Wertersatz-Belehrung - shopbetreiber-blog.de oder das Urteil hier:
    Urteil des VIII. Zivilsenats vom 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 -)

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