Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    ist doch kein schwerer Stoff. Zinsrechnung, Dreisatz, vier Grundrechenarten. Hauptschulniveau.


    2014er GB z.B.:

    - Seite 116 Konzernbilanz:

    Eigenkapital 7.021 Mio
    Bilanzsumme 136.667Mio
    - Seite 117 GuV:

    Zinsertrag 2.922Mio
    Zinsaufwand 1.290Mio
    Zinsspanne = (ZE-ZA) / BS x100% = 1,1941%

    Quote Zinsertrag / Eigenkapital x 100% = 41,61%


    die Zinsspanne muss natürlich aus dem Abschlussjahr des Vertrages errechnet werden...
    Danke Dir für Deinen unermüdlichen Einsatz. Ich beschäftige mich nun schon seit langem mit Deinem Ansatz. Bei der Konzernbilanz der IngDiba ist mir aufgefallen, dass sie ihre Tätigkeit in drei Geschäftsbereiche untergliedert und die entsprechenden Zinsergebnisse getrennt ausweist (Seite 42):

    1. Zinsergebnis aus Kundenkrediten: 701 Mio Euro
    2. Zinsergebnis aus Kundenvermögen: 810 Mio Euro
    3. Zinsergebnis aus Commercial Banking: 108 Mio Euro

    Zusammen mit einem Überleitungsposten von 13 Mio Euro ergibt das die von Dir errechnete Zinsspanne von 2.922 Mio Euro minus 1.290 Mio Euro = 1.632 Mio. Euro. Meiner Meinung nach kann man nicht das gesamte Zinsergebnis zugrunde legen, weil der Hauptanteil des Ergebnisses aus dem Kundenvermögen erwirtschaftet wurde. Vielmehr muss man das Ergebnis aus Kundenkrediten i.H.v. 701 Mio Euro zugrunde legen. Der Bericht weist außerdem einen Bestand von 63.159 Mio Euro an Baufinanzierungen und 4.748 Mio Euro Konsumentenkredite aus. M.E. muss man die 701 Mio. Euro in das Verhältnis zur Summe dieser beiden Positionen setzen, also 701 Mio/67.907 Mio*100. Das ergibt einen Wert von 1,03 %. Damit habe ich zwar „nur“ die Zinsspanne aller Darlehen unabhängig von Art, Laufzeit und Vertragsbeginn. Diese Berechnung erscheint mir aber wirklichkeitsnäher, zumal sich die verschiedenen Kreditarten in der Spanne nicht viel tun werden.

    Problematisch erscheint mir die gezogene Nutzung aus der Zinsspanne, was mir auch in Deinem Austausch mit Sebkoch klargeworden ist. Auch wenn ich Banken einiges zutraue, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Bank aus 100 Euro eigenem Geld 141,61 Euro in einem Jahr macht. Was macht denn eine Bank so mit ihrem Geld? Sie kann es als Dispo verleihen, sie kann ein Immobiliendarlehen vergeben, sie kann einen Konsumkredit vergeben, sie kann Aktien kaufen, sie muss eine gewisse Eigenkapitalquote vorhalten etc. Das sind aber alles keine Transaktionen, mit denen man 41,61 % Rendite in einem Jahr erwirtschaftet.

    Eines der Haupttätigkeitsfelder einer Bank ist es, sich Geld leihen und mit höherem Zins wieder auszuleihen. Im Extremfall benötigt man 0 Euro Eigenkapital und hätte eine unendliche Rendite. M.E. erwirtschaftet die Bank ihre Gewinne nicht aus dem EK, sondern mit dem Geld, was ihr zur Verfügung steht. Das wären im Falle der IngDiba wohl die Kundeneinlagen in Höhe von 115.264 Mio Euro plus das EK i.H.v. 7.021 Mio. Euro = 122.285 Euro. Dies ins Verhältnis zum Zinsertrag i.H.v. 2.922 Mio. Euro ergäbe im Jahr 2014 eine Nutzung von 2,39 % p.a., die auf die Zinsspanne noch monatlich draufgerechnet werden muss.

    Ich bitte um Gegenmeinungen! Liege ich hier falsch? Oder ist da was dran?

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Itzehoe, Beschluss vom 15.02.2016, 7 O 185/15

    Kein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 24 ZPO bei schuldrechtlichen Ansprüchen aus Rückgewährschuldverhältnis.

    Leitsatz

    Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO gilt auch für bestimmte schuldrechtliche Ansprüche , sofern der Streit die Frage betrifft, ob der grund ,auf dem die Eintragung beruht, weggefallen ist , z.b. wegen anfechtung ( RGZ 25, 384 ). das ist nicht der fall , wenn der Sreit über einen obligatorischen Anspruch von der Frage nach dem Bestand und der rechtlichen Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt wird ( BGH Urt. v. 26.06.1970-VZR 168/67. Für Ansprüche auf Rückgewähr einer Grundschuld aus einem Rückgewährschuldverhältnis giltt § 24 ZPO nicht. das gilt auch , wenn der Rückgewähranspruch in Form eines Anspruchs auf abgabe Löschungsbewilligung erhoben wird.

    Besonderheiten : entgegen LG FFM Beschl. v. 21.4.2015 -2-05 O 335/14

    Quelle: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh...rue#focuspoint

  4. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    OLG München, Beschluss v. 08.02.2016 – 5 W 187/16, Streitwert einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages

    Sehr schöne und ausführliche begründete Entscheidung zum Streitwert der Feststellungsklagen (volle Darlehensvaluta). Das kann zur Argumentation mit der RSV wichtig sein. Das ist erkennbar die erste Entscheidung, die sich tatsächlich mal umfassend mit allen vertretenen Auffassungen auseinandersetzt.

    Dass die die Anwaltschaft freut, steht natürlich außer Frage
    Na, ob die Anwaltschaft wirklich Anlass zur Freude hat?
    RSV gedeckte Klagen dürften immer mehr abnehmen nachdem die Versicherer das Risiko bei Neuabschlüssen inzwischen immer öfter ausschließen.
    Und Nichtrechtschutzversicherte dürften davon wohl kaum ermutigt werden.
    Ich zumindest würde mir kein 200.000 EUR Streitwertrisiko bei vielleicht möglichem 10.000 EUR Ertrag aus einer Rückabwicklung einhandeln wollen.

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    im Prinzip ist das richtig, aber gehen Sie mal davon aus, dass wir inzwischen mit Dutzenden Fällen (und das nur ich alleine) mit der RSV im Clinch liegen und sich es ja nur eine Frage der Zeit ist, wann die Grundsatzfragen geklärt werden und nicht mehr in jedem Fall ein Gerichtsverfahren nötig wird.

  6. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dann hoffen wir mal, dass RAW künftig auch außergerichtlich gelöst werden können. Ich würde es sehr begrüßen.

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Danke Dir für Deinen unermüdlichen Einsatz. Ich beschäftige mich nun schon seit langem mit Deinem Ansatz. Bei der Konzernbilanz der IngDiba ist mir aufgefallen, dass sie ihre Tätigkeit in drei Geschäftsbereiche untergliedert und die entsprechenden Zinsergebnisse getrennt ausweist (Seite 42):

    1. Zinsergebnis aus Kundenkrediten: 701 Mio Euro
    2. Zinsergebnis aus Kundenvermögen: 810 Mio Euro
    3. Zinsergebnis aus Commercial Banking: 108 Mio Euro

    Zusammen mit einem Überleitungsposten von 13 Mio Euro ergibt das die von Dir errechnete Zinsspanne von 2.922 Mio Euro minus 1.290 Mio Euro = 1.632 Mio. Euro. Meiner Meinung nach kann man nicht das gesamte Zinsergebnis zugrunde legen, weil der Hauptanteil des Ergebnisses aus dem Kundenvermögen erwirtschaftet wurde. Vielmehr muss man das Ergebnis aus Kundenkrediten i.H.v. 701 Mio Euro zugrunde legen. Der Bericht weist außerdem einen Bestand von 63.159 Mio Euro an Baufinanzierungen und 4.748 Mio Euro Konsumentenkredite aus. M.E. muss man die 701 Mio. Euro in das Verhältnis zur Summe dieser beiden Positionen setzen, also 701 Mio/67.907 Mio*100. Das ergibt einen Wert von 1,03 %. Damit habe ich zwar „nur“ die Zinsspanne aller Darlehen unabhängig von Art, Laufzeit und Vertragsbeginn. Diese Berechnung erscheint mir aber wirklichkeitsnäher, zumal sich die verschiedenen Kreditarten in der Spanne nicht viel tun werden.

    Problematisch erscheint mir die gezogene Nutzung aus der Zinsspanne, was mir auch in Deinem Austausch mit Sebkoch klargeworden ist. Auch wenn ich Banken einiges zutraue, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Bank aus 100 Euro eigenem Geld 141,61 Euro in einem Jahr macht. Was macht denn eine Bank so mit ihrem Geld? Sie kann es als Dispo verleihen, sie kann ein Immobiliendarlehen vergeben, sie kann einen Konsumkredit vergeben, sie kann Aktien kaufen, sie muss eine gewisse Eigenkapitalquote vorhalten etc. Das sind aber alles keine Transaktionen, mit denen man 41,61 % Rendite in einem Jahr erwirtschaftet.

    Eines der Haupttätigkeitsfelder einer Bank ist es, sich Geld leihen und mit höherem Zins wieder auszuleihen. Im Extremfall benötigt man 0 Euro Eigenkapital und hätte eine unendliche Rendite. M.E. erwirtschaftet die Bank ihre Gewinne nicht aus dem EK, sondern mit dem Geld, was ihr zur Verfügung steht. Das wären im Falle der IngDiba wohl die Kundeneinlagen in Höhe von 115.264 Mio Euro plus das EK i.H.v. 7.021 Mio. Euro = 122.285 Euro. Dies ins Verhältnis zum Zinsertrag i.H.v. 2.922 Mio. Euro ergäbe im Jahr 2014 eine Nutzung von 2,39 % p.a., die auf die Zinsspanne noch monatlich draufgerechnet werden muss.

    Ich bitte um Gegenmeinungen! Liege ich hier falsch? Oder ist da was dran?
    Hau hier mal nicht einiges durcheinander.. Rendite Berechnungen basieren auf Gewinn... und der interessiert nicht.

    Also in Deinem Bespiel wären das nicht von 100Euro 41,61% Rendite, sondern Zinserträge die erwirtschaftet wurden. Man darf hier auch den leverage-effekt nicht vergessen.

    Es interessiert nur der Ertrag. Der Umsatz sozusagen. Was hat die Bank im Schnitt an Umsatz gemacht. Und der ist ausgewiesen. Das EK ebenfalls. An den Zahlen kommt keiner vorbei, da veröffentlicht.

    Natürlich hängt das wiederum von der Höhe des EK ab. Aber was passiert denn wenn Du Unternehmen mittels der EK-Rendite vergleichst?

    Unternehmen mit wenig EK hat bei gleichem Gewinn eine höhere Rendite als ein Unternehmen mit mehr EK. Ist doch klar. Wer aus wenig Geld viel Geld macht ist doch besser als einer der viel Geld braucht um etwas mehr Geld zu machen.

    Und natürlich setzen Banken ihr EK ein. Was denn sonst? Meinst Du, die nehmen zusätzlich Fremdkapital auf um Umsätze zu erzielen und haben das eigene Geld auf dem Sparbuch bei der EZB liegen?

    Angenommen, Du gründest ein Unternehmen. EK 100.000Euro. Liegt auf dem Konto. Du kaufst Waren für 200.000Euro ein. Was machst Du? Nimmst Du 200.000Euro an zusätzlichen Darlehen oder nur 100.000Euro auf?

    Um auf den leverage-effekt zurück zu kommen. Dein Unternehmen floriert. Du hast 150.000Euro Eigenkapital und willst ein Geschäft machen, eine sichere Bank, brauchst aber dafür 10.000.000Euro. Die bekommst Du für weniger Geld, als was Du Dir unterm Strich als Gesamtkapital-Rendite errechnet hast. Du machst den Deal, die Bank gibt Dir das Geld für 2% und die Gesamtkapital-Rendite ist 3% und Deine Eigenkapital Rendite steigt aber damit.

    So ist das auch bzgl. des Zinsertrages zu sehen. Die Bank leiht sich ja in Mengen billigst Geld von der EZB oder über Pfandbriefe oder was weiß ich. Für weitaus weniger, als was sie als GesamtKapitalRendite erzielt. Sie erzielt mit den Massen an Geld nun auch Massen an Zinserträgen.

    Heruntergebrochen auf das Eigenkapital bedeutet das aber immer noch nichts anderes... mit der Summe X an EK hat die Bank Zinserträge in Höhe von y erzielen können.


    Dein Beispiel IngDiba: Wenn die Bank die Zinserträge als auch die restlichen Zahlen entsprechend aufgeschlüsselt vorweist, kann man das ggf. auch so umlegen. Kann mir aber nicht vorstellen, dass die IngDiba ihren EK und die Bilanzsumme entsprechend der Tätigkeitsfelder aufgeschlüsselt angibt. Es gibt nur das "eine" Eigenkapital und nur die "eine" Bilanzsumme. Daher ist der Ansatz m.M. nicht umsetzbar. Außer es wären Töchterunternehmen mit eigenen Zahlen und Abschlüssen. Also eine IngDiba PrivatkundenBank. uswusf.

    Die Formel der Zinsspanne ist ja eine Bankkennzahl. Und da wird einfach auch die Bilanzsumme herangezogen.

    Du musst es halt darlegen können.

  8. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist gerade online

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Uiuiuiuiuiui, Freunde, jetzt wird es echt langsam haarig. Ihr vermischt hier Dinge, so geht das nicht, daraus ist niemals ein Nutzen errechnen und natürlich werden die Banken das nicht aufschlüsseln, öffentlich zugänglich müssen sie das auch gar nicht.

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Zitat Zitat von noelmaxim
    Uiuiuiuiuiui, Freunde, jetzt wird es echt langsam haarig. Ihr vermischt hier Dinge, so geht das nicht, daraus ist niemals ein Nutzen errechnen und natürlich werden die Banken das nicht aufschlüsseln, öffentlich zugänglich müssen sie das auch gar nicht.
    kannst Du das mal konkretisieren? Auf welchen post und welche Daten beziehst Du Dich?

    Mal einfach was in den Raum schmeissen und bestreiten kann ich auch...

  10. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, falls mein Beitrag zu spät kommt, aber ich komme momentan nicht dazu, alles zeitnah mitzulesen...


    Neues bei test.de (keine Verwirkung - siehe auch Beitrag #77 im anderen Thread - füge ich später noch in der Liste dort ein):
    DSL Bank, Geschäftsbericht der Deutsche Postbank AG, Vertrag vom 06.09.2006
    Landgericht Bonn, Urteil vom 03.02.2016 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 17 O 311/15
    Klägervertreter: LSS Leonhardt Spänle Schöler, Frankfurt
    Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass der Vertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. „Die Ausübung des Widerrufsrechts ist weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt“, heißt es in der Urteilsbegründung.
    [neu 15.02.2016]
    Außerdem (aaO):
    Kreissparkasse Verden, Kreditvertrag vom 26.05.2009
    Landgericht Verden, Urteil vom 24.07.2015
    Aktenzeichen: 4 O 363/14 (nicht rechtskräftig)
    Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18.01.2016
    Aktenzeichen: 3 U 148/15
    Klägervertreter: Kanzlei Kaufmann, Achim
    Besonderheit: Das Oberlandesgericht Celle will die Berufung der Sparkasse gegen die Verurteilung des Landgerichts durch Beschluss zurückweisen. Es hält die bei vielen Sparkassen übliche Fußnoten-Belehrung für fehlerhaft, weil Verbraucher nicht sicher erkennen können, ob die Frist wirklich nur zwei Wochen kurz ist. Außerdem hatte die Sparkasse als Adresse für den Widerruf eine mit besonderer Großkunden-Postleitzahl angegeben.
    [neu 15.02.2016 Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts]

  11. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    kannst Du das mal konkretisieren? Auf welchen post und welche Daten beziehst Du Dich?
    Mal einfach was in den Raum schmeissen und bestreiten kann ich auch...
    Ich wollte ihm auch erst was antworten.... habs dann aber gelassen. Da kommt doch nichts sinnvolles.

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Sorry, falls mein Beitrag zu spät kommt, aber ich komme momentan nicht dazu, alles zeitnah mitzulesen...


    Neues bei test.de (keine Verwirkung - siehe auch Beitrag #77 im anderen Thread - füge ich später noch in der Liste dort ein):


    Außerdem (aaO):

    Man scheint an den OLG´s auch langsam die Schnauze voll zu haben und arbeitet mit Hinweis-Beschlüssen...

    siehe auch hier das OLG Nürnberg...

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/olg...en_078718.html


    Was bedeutet das? "Vergleicht Euch gefälligst oder zieht die Berufung zurück?"

    Was passiert, wenn nichts passiert? Verhandlung, Urteil, und dann weiter an den BGH?

  13. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  14. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Prof. Dr. Peter O. Mülbert


    Bei heutiger Verwendung des damaligen Formulars für die Zwecke der Nachbelehrung wäre die Inanspruchnahme dieser Schutzwirkung aber schon deswegen problematisch, weil das Formular ergänzt und verändert werden müsste, nämlich die Widerrufsfrist abgeändert und der Hinweis „Nachbelehrung" an die Stelle von „Belehrung" gesetzt werden müsste, die höchstrichterliche Rechtsprechung aber Vertrauensschutz nur bei Fehlen inhaltlicher Veränderungen zu gewähren bereit ist (s. nur BGH v. 18.3.2014 – II ZR 109/13, WM 2014, 887 Rn. 15 m.w.N.) und daher jedenfalls einzelne Entscheidungen für die Gewährung von Vertrauensschutz auch für die Nachbelehrung die Verwendung des unveränderten Musters verlangen (BGH v. 28.6.2011 – XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36). Zudem ist ganz offen, ob eine Nachbelehrung den bei Abschluss des Ver-trags geltenden Maßgaben zu genügen hat oder aber dem nunmehr geltenden Recht entspre-chen muss, wie dies die allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Art. 229 § 5 EGBGB indiziert. Ohne dass ein mit der sog. Gesetzlichkeitsfiktion versehenes Nachbelehrungsmuster zur Verfügung steht, kommt eine Nachbelehrung als breit-flächige Lösungsoption von vornherein nicht in Betracht.




    Wie kommt er auf die Idee mit einer fehlerhaften WRB nach zu belehren... und wieso soll eine Schutzwirkung von Nöten sein wenn die WRB ordnungsgemäß über die Fristen belehrt..

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM

    Komisch, dass genau der Änderungs-Beschluss dort nicht ersichtlich ist...

    Bei einigen Stellungnahmen hätte ich gerade auf die Tastatur kotzen können...

    Bei der einen...Tenor... den Banken wäre ja nicht zuzumuten, dass sie nachbelehren, da sie ja gar nicht wissen können, wie eine richtige Nachbelehrung aussehen muss...

    Wie bleed ist das denn?


    Mülpert:

    "Demgegenüber geht der Hinweis fehl, dass die betroffenen Kreditinstitute doch die Möglichkeit hätten, dem „ewigen Widerrufsrecht“ durch eine den gesetzlichen Anforderungen genü-gende Nachbelehrung den Boden zu entziehen. Dies entspricht weder den Wertungen, die inder Einführung des ebenfalls Altfälle fehlerhafter Widerrufsbelehrungen betreffenden Art. 229§ 32 EGBGB zum Ausdruck kommen, noch könnte eine Nachbelehrung eine breitflächige Bereinigung des Problems leisten, das aus der Vorgabe einer fehlerhaften Muster-Widerrufsbelehrung in § 14 BGB-InfoV resultiert. "
    Ja nee ist klar... eine Nachbelehrung würde den schwebenden Vertragszustand ja nur heilen... blöd nur, dass dann man so einfach widerrufen könnte...

    Omlor:

    "Daraus resultiert die Problematik eines zeitlich unbegrenzt ausübbaren und damit„ewigen“ Widerrufsrechts, sofern der Darlehensgeber eine fehlerhafteWiderrufsbelehrung erteilt hatte.18 Die Ursache für die praktisch verbreitetenFehlinformationen durch die Darlehensgeber lag in inhaltlichen Mängeln der früheren
    Musterbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. Die höchstrichterlicheRechtsprechung verfolgt einen sehr restriktiven Kurs bei Korrekturversuchen des überdas Widerrufsrecht Belehrenden; nur die inhaltlich wie äußerlich vollständigentsprechende Widerrufsbelehrung wird akzeptiert.19 Die Darlehensgeber stehen damit –nicht selten wegen der fehlerhaften Musterbelehrung unverschuldet oder zumindestrechtspraktisch nachvollziehbar – vor der Herausforderung, unter Umständen langjährigvalutierende Darlehensverträge nach Maßgabe des Rücktrittsfolgenrechtsrückabzuwickeln: ein schlechthin untragbares Ergebnis.20 "

    und

    "Alternativ könnte eine Nachbelehrung durch den Darlehensgeber in Betracht kommen.24Dagegen spricht jedoch bereits, dass die Ursache für die verbreiteten fehlerhaftenWiderrufsbelehrungen nur in zweiter Linie in einem individuellen Versagen desDarlehensgebers und in erster Linie in der inhaltlich mangelhaften Musterbelehrung zusuchen ist. Daher sollte die Folgenlast zuvörderst beim Gesetzgeber und nicht beim rechtsunterworfenen Privatrechtssubjekt liegen. Zudem ist es im Massengeschäft kaumpraktikabel, jeden Einzelfall der nicht umkomplexen Prüfung zu unterziehen, ob dieerteilte Widerrufsbelehrung wirksam war und daher eine Nachbelehrung erfolgen sollte.Neben diese rechtlichen Schwierigkeiten treten die nicht unerheblichenAbwicklungskosten. Schließlich ist es mit Rechtsunsicherheiten behaftet, auf welcheWeise eine nachträgliche Belehrung durchzuführen wäre: nach der Rechtslage beiAbschluss des Darlehensvertrags oder der aktuellen Rechtslage, mit der früheren –inhaltlich fehlerhaften – oder der gegenwärtigen (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12Abs.1 EGBGB) Musterwiderrufsbelehrung? Daher erscheint ein Verweis derDarlehensgeber auf eine Nachbelehrung als untauglich, um die Rechtsunsicherheiteninfolge des zeitlich unbefristeten Widerrufsrechts zu beseitigen.25 "

    pöser, pöser Gesetzgeber. Wie konntest Du nur. Aber wie war das noch mal mit der Gesetzlichkeitsfiktion? Einfach das Muster vollständig inhaltlich und in äusserer Gestaltung übernehmen. Quasi nur kopieren und beilegen?


    "Als vorzugswürdig erweist sich demgegenüber die Konzeption, die in demÄnderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 27. Januar 2016 –Ausschussdrucksache 18(6)186 – enthalten ist. Nach Nr. 3 lit. a des Änderungsantragssoll in Art. 227 EGBGB eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach es regelmäßigzu einem Erlöschen eines wegen einer fehlerhaften Belehrung fortbestehendenWiderrufsrechts bei zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen mit Ablauf von drei Monaten nachInkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur WohnimmobilienkreditRL kommt. Die klareund leicht zu handhabende Regelung verfügt über den Vorzug, den BeteiligtenVerkehrskreisen nach vielen Jahren Rechtssicherheit zu gewährleisten und eineEinzelfallkontrolle der Widerrufsbelehrungen im Massengeschäft zu ersparen. "


    Eher lässt sich für die rechtswidrig handelnden Banken etliche Milliarden sparen...Rechtssicherheit für die, die das Recht gebrochen und gebeugt haben...und a Schelln für die, die sich dran gehalten haben...

  16. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nice, dass die Kontaktdaten der Herren angegeben sind. Gleich mal die Stellungnahmen loaden...

    Und dann sollten wir einfach mal doch unsere WRB´s an denen senden, mit der Bitte doch den Fristbeginn eindeutig und klar zu bestimmen...

  17. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    die Stellungnahmen sind teilweise aber auch wirklich reichlich dünn. Das würde jeder Student ja wissenschaftlich fundierter hinbekommen und leider triefen die alle (auch die verbraucherfreundlichen) nur so von der Ergebnisorientierung. Von sachverständigen Stellungnahmen sollte man wenigstens ein bißchen Objektivität erwarten.

  18. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Frage ist, wie lange das Gesetzt bestand hat.. ich glaube nicht, dass die Banken sich in Sicherheit wiegen können nach den 3 Monaten.

  19. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Öhm, wieso werden hier IPs angezeigt? Ich glaub, ich spinne! Ich bin dann mal weg... => Admin...
    Und dann ist da noch so ein "Verwarnen"-Knopf. Ich könnte jetzt ducnici verwarnen, weil er so super Beiträge schreibt.
    Die Forensoftware scheint eben ein Eigenleben zu entwickeln, aber das mit den IPs öffentlich anzeigen geht gar nicht...

    was meinst du denn eugh?

  20. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hoppla20
    Die Frage ist, wie lange das Gesetzt bestand hat.. ich glaube nicht, dass die Banken sich in Sicherheit wiegen können nach den 3 Monaten.
    Es werden aber Jahre ins Land gehen bis das BVG sich dazu äußern wird. Und solange ist hinsichtlich Neufällen (leider) Ruhe im Karton.

  21. Avatar von illusive
    illusive ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sebkoch: Sie glauben doch wohl nicht etwa, dass am OLG München Einigkeit hinsichtlich des Streitwerts herrscht? ;-)

    "Ihren" OLG München Beschluss kontere ich ganz leicht mit "meinem" aus: https://www.ditges.de/wp-content/uplo...9-W-142-16.pdf

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