Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Heißt das doch tatsächlich, dass sich die 24. Kammer hier geirrt hat oder? Da ich eine Zug um Zug-Klage habe, müsste das Gericht als Streitwert doch alle von mir gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen ansetzen, also auch den Betrag aus der Rückführung des Darlehens. Wäre dann bei einem abgelösten Darlehen der Darlehensbetrag plus die von mir gezahlten Zinsen, oder sehe ich das falsch? Ansonsten würde ich meinem Anwalt empfehlen, den Vergleich nicht anzunehmen. Denn im Augenblick ist er nämlich benachteiligt
    Sorry, das verstehe ich jetzt nicht. Der BGH-Beschluss vom 12.01.2016 bestätigt als Hauptforderung: "bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 XI ZR 116/15". Was genau meinst Du mit dem "Darlehensbetrag"?


    Hier noch etwas "Neues" bei test.de:
    Sparkasse Hochrhein, Vertrag vom 26.03.2007
    Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 19.08.2014
    Aktenzeichen: 1 O 78/13
    Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015
    Aktenzeichen: 4 U 144/14
    Klägervertreter: noch unbekannt
    Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Sparkasse, die bei Ablösung eines Kredits mit „frühestens“-Belehrung gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von 27.358,74 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2013 zu zahlen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Verurteilung in vollem Umfang bestätigt, ohne die Revision zuzulassen. Das wegen der fehlerhaften Belehrung ewige Widerrufsrecht des Klägers war nach Ansicht der Richter drei Monate nach Ablösung des Kredits nicht verwirkt.
    [neu 07.03.2016]

  3. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe ja das Darlehen zurückgeführt, also die Restvaluta in einem Betrag zurückgezahlt. Damit hat die Bank das komplette Darlehen von mir zurückerhalten. Und das zählt ja zu den Tilgungsleistungen. Also bedeutet "bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen" ja das komplette Darlehen plus Zinsen.

  4. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Achso, ok, das ist verständlich, danke. Ich hatte zuerst verstanden: Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. Darlehensbetrag - und da wären die Tilgungen doppelt berücksichtigt worden. Tja, dann sehe ich es wie Du auch: Bei einem Darlehen, welches vor WR komplett getilgt wurde, besteht die Hauptforderung in Höhe des kompletten Darlehensbetrags sowie der gezahlten Zinsen. Sieht das jemand anders?



    Nochmal zum BGH-Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15):
    Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung herauszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; dagegen OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 6 U 140/14, juris Rn. 85; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1003 mit Fn. 40). Nach § 346 Abs. 1 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29). Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu schon RGZ 53, 563, 571; BGH, Urteil vom 4. Juni 1975 V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsurteil vom 12. Mai 1998 XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.).
    Aus §§ 346 ff. BGB folgt auch, dass die darlehensgebende Bank, die Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, im Nachhinein so gestellt wird, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen" (Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1002). Dies ist konsequente Folge des Umstands, dass der Verbraucherdarlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
    ...
    Schon bei Schaffung des über § 7 Abs. 3 VerbrKrG für Verbraucherkreditverträge maßgeblichen § 3 HWiG sah der Gesetzgeber ausdrücklich davon ab, besondere Regelungen zur Frage der Nutzungsvergütung zu schaffen. Er erachtete die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für anwendbar (BT-Drucks. 10/2876, S. 14). Lediglich § 347 Satz 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sollte keine Geltung beanspruchen (aaO; nur darauf bezieht sich BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 208 f.). Daran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336) erkannt, der Darlehensgeber habe dem Darlehensnehmer die auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten und die dem Darlehensgeber zur Nutzung zur Verfügung gestellten Raten marktüblich zu verzinsen.
    Soll das nun heißen, dass die beklagte Bank nach WR der auf den DV gerichteten Willenserklärung des klagenden Kunden diesem seine gezahlten monatlichen Raten marktüblich verzinsen muss? Also keine Verzinsung i.H.v. 2,5% oder 5% über dem Basiszinssatz, sondern in Höhe eines marktüblichen Zinssatzes?


    Tatsächlich heisst es im Urteil des BGH vom 12.11.2002 (XI ZR 47/01):
    Im Falle des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sind die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F. jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist gemäß § 3 Abs. 3 HWiG a.F. deren Wert zu vergüten. Gemäß § 4 HWiG sind die Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen.


    a) Die Beklagte hat mithin den Klägern die auf das Darlehen erbrachten -der Höhe nach vom Berufungsgericht noch festzustellenden Zins-und Tilgungsleistungen zu erstatten. Daneben haben diese Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung der von ihnen auf das Darlehen gezahlten, der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung stehenden Raten3 Abs. 3 HWiG a.F.; vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 70; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 3 HWiG Rdn. 32; Bülow, VerbrKrG 5. Aufl. § 495 BGB Rdn. 24; Graf von Westphalen, in: Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 7 Rdn. 115; Koch WM 2002, 1593, 1595; a.A. Bruchner, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwitt, VerbrKrG 2. Aufl. § 7 Rdn. 72).


    b) Die Beklagte hat ihrerseits gegen die Kläger einen fälligen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen Verzinsung.
    Ich bin wirklich überrascht.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hm, das scheint eine Situation von früher gewesen zu sein - vergesst es also...

  6. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hi,

    positiv oder der negativ überrascht?

    Sollte hiervon etwas an meinen Anwalt übermittelt werden ?

    Gruß

  7. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der BGH im heute veröffentlichten Urteil vom 24.02.2016, IV ZR 490/14:

    Keine Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz vorher erfolgter und abgewickelter Kündigung der Lebensversicherung:

    Tz. 16 (3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung hat d. VN ein – fortbestehendes - Recht zum Widerspruch nicht allein deshalb verwirkt, weil er den Vertrag durchgeführt hat. Es fehlte hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer nicht in Anspruch nehmen, wenn er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN - wie hier zu unterstellen - die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht überließ oder keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).

    Das müsste für den Widerruf von Darlehensverträgen entsprechend gelten.

  8. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    Nein, es geht nicht um dieselbe WRB. Es geht um folgenden Fall: WRB der ING aus dem Zeitraum meinetwegen 2002-2011 ist fehlerhaft, es kommt zum Vergleich. Nach dem Vergleich stellt sich auch die neue WRB aus dem Vergleichsangebot als fehlerhaft heraus, und zwar mit den Fehlern, die mit dem oben zitierten Urteil aus Nürnberg hier ins Spiel gebracht worden sind. Das meinte ich.
    Kommt auf den Vergleich an, würde ich sagen. Wenn das Ergebnis eine echte Abschnittsfinanzierung mit neuem Kapitalnutzungsrecht ist, dann kann natürlich dieser neue Vertrag bei fehlerhafter neuer WRB auch wieder widerrufen werden. Wird dagegen der alte Vertrag lediglich mit neuem Zins und neuer Zinsbindungsfrist fortgesetzt, also im Fall einer unechten Abschnittsfinanzierung, dann dürfte der nochmaligen Geltendmachung des WRRs wohl der Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegen stehen. § 242 BGB.

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Ich habe ja das Darlehen zurückgeführt, also die Restvaluta in einem Betrag zurückgezahlt. Damit hat die Bank das komplette Darlehen von mir zurückerhalten. Und das zählt ja zu den Tilgungsleistungen. Also bedeutet "bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen" ja das komplette Darlehen plus Zinsen.
    Richtig. Bei einem komplett getilgten Darlehen entspricht logischerweise die Summe der Tilgungsraten der Summe des Darlehens.

    Ich würde wenn das aber schon als Tilgung titulieren und nicht als Darlehenssumme. Das kann wie man merkt, zu Irritationen führen...

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Hm, das scheint eine Situation von früher gewesen zu sein - vergesst es also...
    Richtig. War wohl früher so. jetzt anders. 5% über Basiszins oder widerlegbar. Eigentlich müsste das ja bedeuten, dass es grundsätzlich die 5% über Basiszins gibt, aber die Bank widerlegen kann, dass sie weniger Nutzungen hatte. Eben z.B. 2,5% über Basiszins.

    Ich denke, so könnte der BGH einfach und klar argumentieren, wenn es soweit käme, dass zu beurteilen wäre, wie ein Realkredit zu verzinsen ist...

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Kommt auf den Vergleich an, würde ich sagen. Wenn das Ergebnis eine echte Abschnittsfinanzierung mit neuem Kapitalnutzungsrecht ist, dann kann natürlich dieser neue Vertrag bei fehlerhafter WRB auch wieder widerrufen werden. Wird dagegen der alte Vertrag lediglich mit neuem Zins und neuer Zinsbindungsfrist fortgesetzt, also im Fall einer unechten Abschnittsfinanzierung, dann dürfte der nochmaligen Geltendmachung des WRRs wohl der Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegen stehen. § 242 BGB.
    Wenn ein altes Darlehensverhältnis widerrufen worden ist, dann existiert es nicht mehr. Dann hat es sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Daran ändert auch ein Vergleich nichts.

    Das heisst, es muss in jedem Fall ein neuer Vertrag geschlossen werden. Wie will ich was prolongieren, was nicht mehr existent ist?

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von claus47
    Der BGH im heute veröffentlichten Urteil vom 24.02.2016, IV ZR 490/14:

    Keine Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz vorher erfolgter und abgewickelter Kündigung der Lebensversicherung:

    Tz. 16 (3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung hat d. VN ein – fortbestehendes - Recht zum Widerspruch nicht allein deshalb verwirkt, weil er den Vertrag durchgeführt hat. Es fehlte hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer nicht in Anspruch nehmen, wenn er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN - wie hier zu unterstellen - die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht überließ oder keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).

    Das müsste für den Widerruf von Darlehensverträgen entsprechend gelten.

    das ist ja die stRspr des IV Senats seit dem Urteil vom 07.05.2014 IV ZR 76/11 ,Rn.43f

  13. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    das ist ja die stRspr des IV Senats seit dem Urteil vom 07.05.2014 IV ZR 76/11 ,Rn.43f
    Danke, @sebkoch. Man freut sich ja schon, wenn der BGH überhaupt mal Gelegenheit bekommt, sich zu äußern, auch wenn er seine bisherige RSpr. lediglich bestätigt.

  14. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Richtig. War wohl früher so. jetzt anders. 5% über Basiszins oder widerlegbar. Eigentlich müsste das ja bedeuten, dass es grundsätzlich die 5% über Basiszins gibt, aber die Bank widerlegen kann, dass sie weniger Nutzungen hatte. Eben z.B. 2,5% über Basiszins.

    Ich denke, so könnte der BGH einfach und klar argumentieren, wenn es soweit käme, dass zu beurteilen wäre, wie ein Realkredit zu verzinsen ist...
    Aber die Rspr zur Vermutung der Nutzungen der Banken ist ja noch älter

  15. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Wenn ein altes Darlehensverhältnis widerrufen worden ist, dann existiert es nicht mehr. Dann hat es sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Daran ändert auch ein Vergleich nichts.

    Das heisst, es muss in jedem Fall ein neuer Vertrag geschlossen werden. Wie will ich was prolongieren, was nicht mehr existent ist?
    Das sehe ich anders. Im Vergleichsfall bleibt ja gerade offen, ob das Darlehensverhältnis WIRKSAM widerrufen wurde. Also haben die Parteien die Wahlmöglichkeit entweder das alte Vertragsverhältnis mit neuem Zinssatz zu prolongieren oder ein neues Vertragsverhältnis unter einvernehmlicher Aufhebung des alten einzugehen.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Folgendes enhielt ein Beschluss eines LG nach Klageerhebung:
    Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus den von Klägerseite ausgeführten Gründen (Verwendung des Begriff „frühestens"; inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung) fehlerhaft sein dürfte. Hinsichtlich der Höhe der von Beklagtenseite gezogenen Nutzungen dürfte diese angesichts des Vortrags der Klägerseite eine sekundäre Darlegungslast treffen.
    Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Klageerwiderung bis zum xxx. Binnen gleicher Frist kann die Beklagte zu den erteilten Hinweisen Stellung nehmen.
    Hat das so schon jemand hier gelesen? Ist das außergewöhnlich oder völlig unaufgeregt?

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Geil. Aktenzeichen? Ein Beschluss?


    Kläger trägt was genau vor? Nur Hinweis auf die sekundäre Beweislast oder hat er konkret vorgetragen?


    So muss das laufen. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie darlegen muss.

  18. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eine Frage hätte ich für heute noch ;-) :

    Aus dem neuen BGH-Beschluss ist nicht ganz klar zu entnehmen, ob es für den Streitwert eine Rolle spielt, wenn die Herausgabe/Löschung der Grundschuld beantragt wird. Ich würde sagen, spielt keine Rolle, was meint ihr?

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Eine Frage hätte ich für heute noch ;-) :

    Aus dem neuen BGH-Beschluss ist nicht ganz klar zu entnehmen, ob es für den Streitwert eine Rolle spielt, wenn die Herausgabe/Löschung der Grundschuld beantragt wird. Ich würde sagen, spielt keine Rolle, was meint ihr?

    Da kommt es meiner laienhaften Meinung darauf an, welche Art von Klage es ist.

    - neg. Feststellungsklage... siehe Beschluss... Herausgabe GS dürfte als Nebenforderung zu bewerten sein

    - Leistungsklage... z.B. Antrag dass die Beklagte auf Löschung/Herausgabe der GS zu verurteilen ist, nach Zahlung der Restschuld in höhe von X Euro, berechnet auf Basis der BGH Beschlüsse...wohl dann die Löschung der GS = Hauptforderung, das andere Nebenforderung...


    Eine Leistungsklage mit Antrag auf Löschung der GS wäre wohl als Alternative in Erwägung zu ziehen, wenn z.B. Verjährung droht oder! die Summe der Zins-&Tilgungsraten keine 20.000Euro ergeben und die eingetragene GS höher als 20.000Euro wäre...damit der Weg zum BGH frei wäre...

  20. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ illusive

    es klingt so, logisch wäre (aber auch) das nicht.

    Mein persönliches Highlight der BGH Entscheidung ist ja folgender Passus

    Nähme man sie (OLG Köln, Restvaluta) zum Ausgangspunkt, hinge die Schätzung von Zufälligkeiten ab, die mit den Vorteilen des Verbrauchers aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts in keinem verlässlichen Zusammenhang stehen. Bei abgewickelten Darlehensverträgen fehlte es ganz an einer Schätzgrundlage.

    Dies vorausgeschickt gelangt der BGH dann zu einem Streitwertansatz, der mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse nun gar nichts mehr zu tun hat. Man muss sich das echt mal durch den Kopf gehen lassen. Da komme ich bei einem Darlehen aus 2006 über zb 100.000, das ich aufgrund Sondertilgungen von 5 % p.a. fast getilgt habe und dass ich kurz vor Ende widerrufe auf einen Streitwert über der vollen Valuta, bei einem gleichhohen tilgungsfreien Darlehen aus 2013 dagegen nicht mal an die Revisionsbeschwergrenze.

    Ich will auch nach Karlsruhe und jeden Käse als absolute Wahrheit verkünden

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @illusive (und alle):

    Danke, guter Punkt, denn einige Gerichte hatten ja gerade auch mit der GS den (hohen) Streitwert begründet. Im BGH Beschluss wird nichts darüber geschrieben. Ob das nun bedeutet, dass sich der BGH mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat oder dass sich ein Klageantrag auf Löschung der GS nicht auf die Höhe des Streitwerts auswirkt, weiß ich nicht, sorry.


    Siehe übrigens auch den Eintrag vom 01.03.2016 bei test.de (Chronik):
    Klar: Für Klagen auf Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder nach Widerruf gezahlter Raten gilt das Urteil nicht. Bei solchen Klagen entspricht der Streitwert der Klageforderung.
    Es ist ja so, dass eine Klage auf Feststellung des wirksamen WR mit Umkehr in ein Rückgewährschuldverhältnis und Klage auf Feststellung, dass (nach Saldierung der gegenseitig herauszugebenden Nutzungen) der Beklagten nur noch der Betrag von X Euro zusteht, der Streiwert laut BGH nichts mit diesem Betrag X zu tun hat, sondern sich nur an den vom Kläger getätigten Raten (also Zinsen, Tilgung und Sondertilgungen) orientiert. Korrekt?

    Wenn aber auch die Rückerstattung einer VFE und eine Verzinsung darauf zusätzlich eingeklagt wird, dann wird nach meinem Verständnis eben auch die Höhe der VFE bei der Streitwertbestimmung mitberücksichtigt (nicht aber eine Verzinsung der VFE). Richtig?

    Sorry, falls ich jetzt Streitwert und Beschwer vermengt habe. Auch dazu wäre eine kurze Rückmeldung von Euch nett. Vielen Dank.


    @sebkoch: Das mit dem Käse ist im wahrsten Sinne des Wortes köstlich - danke.

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