Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was haltet ihr von der WRB der Ostfr. Volksbank, Leer

    Hat schon jemand so eine Belehrung prüfen lassen ?


    Gruß
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  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Was haltet ihr von der WRB der Ostfr. Volksbank, Leer

    Hat schon jemand so eine Belehrung prüfen lassen ?


    Gruß
    Bitte in den Thread "WRB unwirksam" einstellen!


    Wird zu unübersichtlich! Hier geht es nur um Erfahrungen nach erklärten Widerruf etc.!

    Und jedes Mal fehlt das Vertragsdatum, Angabe darüber ob ein Finanziertes Geschäft bzw. ein Vertrag als Präsenz oder nach Fernabsatz vorlag!

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von MrSpeedy
    ..., habe ich eben mal bei meiner Rechtsschutzversicherung angerufen und gefragt, ob die Anwaltskosten übernommen werden. Da es sich aber um eine Neubaufinazierung handelt, würde die Ver sicherung erstmal nicht zahlen. Sollte ich aber meinen Vertrag widerrufen und die B ank dies ablehnen, würde die Ver sicherung die Anwaltskosten übernehmen. ...
    Hallo MrSpeedy,

    Ging es nur um die Übernahme von (außergerichtlichen) Anwaltskosten oder auch von Gerichts- und gegnerischen Anwaltskosten? Könntest Du uns bitte mitteilen, wie Du Deine RSV dazu gebracht hast?

    Zitat Zitat von Hoppla20
    Schau dir mal das Urteil vom OLG München an das ist eine Rückabwicklung.
    Hallo Hoppla20,

    Hast Du ein Aktenzeichen zum Urteil?

    Ganz herzlichen Dank für Eure Rückmeldung!

  5. Avatar von maxke71
    maxke71 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Habe heute eine Rechtschutzversicherung bei der A R A G beantragt. Sie hat keine Wartezeit und greift, nach ausführlicher Beratung, auch sofort bei einer fehlerhaften WRB.
    Der Rechtschutzfall wird erst durch die Widerufsablehnung ausgelöst.
    Bedingung ist: Absolut (auch nicht telefonisch) noch kein Kontakt zur Bank.

    Dieses eröffnet neue Möglichkeiten!

  6. Avatar von andygs
    andygs ist offline

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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen - gütliche Einigung abgelehnt

    Ich hatte meine Bank per Mail angeschrieben mit dem Hinweis auf die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung. Ich wollte einfach nur ins Gespräch kommen um eventl eine gütliche Einigung zu erreichen. Entgegen den hier geäußerten Vermutungen hat die Bank reagiert und recht zügig geantwortet. Allerdings: Sie lehnen den Widerruf ab, den ich noch gar nicht "ausgesprochen" hatte :eek:.

    Interessant ist diese Formulierung der Ablehnung:

    "
    ... Soweit Sie hinsichtlich der Formulierungen der Widerrufsbelehrungen
    bezüglich der finanzierten Geschäfte Abweichungen monieien ist anzumerken, dass ein solches Geschäft nicht vorlag. Auf die Abweichungen bei diesem Passus kommt es deshalb nicht an (vergl. OLG Frankfurt vom 07.07.2014, 23 U 172113, Rand-Nr. 50)
    Daneben ist lhr Verhalten aus unserer Sicht rechtsmissbräuchlich. ...
    "

    Ich hatte es bisher so verstanden, das es eher zum Nachteil der Bank ist wenn der Passus in der Widerufsbelehrung ist, obwohl kein solches Geschäft vorlag !?!?

    Sie schreiben aber nun sinngemäß, das Änderungen in diesem Passus egal sind, weil der Passus eh nicht "dazugehört"

    Gruß Andy

  7. Avatar von dito
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von maxke71
    Habe heute eine Rechtschutzversicherung bei der A R A G beantragt. Sie hat keine Wartezeit und greift, nach ausführlicher Beratung, auch sofort bei einer fehlerhaften WRB.
    Der Rechtschutzfall wird erst durch die Widerufsablehnung ausgelöst.
    Bedingung ist: Absolut (auch nicht telefonisch) noch kein Kontakt zur Bank.

    Dieses eröffnet neue Möglichkeiten!
    also nochmal zu meinem Verständnis :

    Der Rechtsschutzfall wird ausgelöst durch die Widerrufsablehnung , so wie du geschrieben hast,.......... weil die Bedingung ist .... Absolut keinen Kontakt zur Bank........ nur wie bekomme ich dann die Widerrufsablehnung hin , ich darf ja keinen Kontakt zur Bank aufnehmen ???

  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen - gütliche Einigung abgelehnt

    Zitat Zitat von andygs
    Entgegen den hier geäußerten Vermutungen
    Nicht "entgegen" und nicht "Vermutungen" sondern entsprechend und tatsächlich.

    Lies mal den Thread vollständig durch!

  9. Avatar von andygs
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen - gütliche Einigung abgelehnt

    Zitat Zitat von Hanomag
    Nicht "entgegen" und nicht "Vermutungen" sondern entsprechend und tatsächlich.

    Lies mal den Thread vollständig durch!
    War nicht "negativ" gemeint!
    Ich hatte hier gefragt ob es Sinn macht eine mail zu schreiben bevor ich in den Widerruf einsteige. Es wurde daraufhin gemutmaßt, dass die Bank sich bestimmt gar nicht rührt. Hat sie - wenn auch nicht in meinem Sinne - aber doch recht schnell. Nur darauf bezog sich der Passus!

    Den Tread hab ich schon gelesen

  10. Avatar von maxke71
    maxke71 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich darf bevor ich die RSV unterschreibe keinen Kontakt in Sachen Widerruf zur Bank gehabt haben. Wenn der RSV-Vertrag läuft kann ich mit der Bank in Verhandlung gehen. Habe ich keinen Erfolg, löse ich den Widerruf aus. Wird der dann von der Bank abgelehnt, greift die RSV.

    Die RSV muß nicht schon vor der Darlehensunterschrift bestehen.

    IG Widerruf hat es glaube ich auf Seite 37 sehr gut beschrieben.

  11. Avatar von maxke71
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry Seite 38

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen - gütliche Einigung abgelehnt

    Zitat Zitat von andygs
    Ich hatte meine Bank per Mail angeschrieben mit dem Hinweis auf die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung. Ich wollte einfach nur ins Gespräch kommen um eventl eine gütliche Einigung zu erreichen. Entgegen den hier geäußerten Vermutungen hat die Bank reagiert und recht zügig geantwortet. Allerdings: Sie lehnen den Widerruf ab, den ich noch gar nicht "ausgesprochen" hatte :eek:.

    Interessant ist diese Formulierung der Ablehnung:

    "
    ... Soweit Sie hinsichtlich der Formulierungen der Widerrufsbelehrungen
    bezüglich der finanzierten Geschäfte Abweichungen monieien ist anzumerken, dass ein solches Geschäft nicht vorlag. Auf die Abweichungen bei diesem Passus kommt es deshalb nicht an (vergl. OLG Frankfurt vom 07.07.2014, 23 U 172113, Rand-Nr. 50)
    Daneben ist lhr Verhalten aus unserer Sicht rechtsmissbräuchlich. ...
    "

    Ich hatte es bisher so verstanden, das es eher zum Nachteil der Bank ist wenn der Passus in der Widerufsbelehrung ist, obwohl kein solches Geschäft vorlag !?!?

    Sie schreiben aber nun sinngemäß, das Änderungen in diesem Passus egal sind, weil der Passus eh nicht "dazugehört"

    Gruß Andy
    Die können doch reinschreiben soviel sie wollen und was sie wollen...

    das dient doch alles dazu, alles abzuschrecken..

    vor allem "rechtsmissbräulich"... die, die das VerbraucherRecht mit Füßen treten, reden von Rechtsmissbrauch, wenn man sein VerbraucherRecht einfordert?
    Die hätten sich ja nur an das vom Gesetzgeber vorgegebene Muster halten müssen, die nichts anderes als "Unternehmerschutz" sind obwohl von Verbraucherschutz die Rede ist...


    Zum Thema selbst:

    "Handelt es sich bei Darlehen und Erwerbsgeschäft um ein Verbundgeschäft, ist außerdem auf die daraus resultierenden besonderen Rechtsfolgen hinzuweisen (§ BGB § 358 Abs. BGB § 358 Absatz 5, Abs. BGB § 358 Absatz 1, Abs. BGB § 358 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB).
    Und auch nur dann, vgl. BGH, Urteil v. 13.1.2009 – BGH Aktenzeichen XIZR11808 XI ZR 118/08, Rn. 26. Bei einem nicht verbundenen Geschäft ist die Belehrung eine der Widerrufsbelehrung schädliche unzulässige andere Erklärung, die von der eigentlichen Belehrung ablenkt."

  13. Avatar von moosel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Maxke71

    Keinen Kontakt zur Bank ???? Wie soll das gehen ? Stimmt nicht !!! Du darfst nur nicht Widerrufen haben ( evtl per Anwalt oder persönlich) bevor du die Versicherung abgeschlossen hast. Natürlich kann ich mit meiner Bank über eine evtl unwirksame Widerrufsbelehrung sprechen. Das hat doch mit der RSV nichts zu tun. Fakt ist kein Widerruf vor der RSV. Die dann aber erst nach eine Ablehnung zu Zuge kommt.

  14. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Maßgebend ist das Datum auf der Ablehnung der Bank. Würde aber vor dem Wideruf auf jeden Fall die Rechtschutzversicherung abschliessen. Sicher ist sicher.

  15. Avatar von andygs
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    " Die können doch reinschreiben soviel sie wollen und was sie wollen..."

    Seh ich ja im Prinzip auch so. Habe das Urteil des OLG Frankfurt gerade "gelesen" Kernsatz ist dort und darauf beruft sich die Bank:

    "Auf die Abweichung bei dem Passus zu den finanzierten Geschäften kann es – ungeachtet des Umfangs der Veränderung angesichts der obigen Maßstäbe des BGH – indessen wohl schon deshalb nicht ankommen, weil es sich hier nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Landgerichts nicht um ein verbundenes Geschäft handelt, so dass die dahingehende Widerrufsbelehrung gegenstandslos ist und ins Leere geht, mithin keinerlei Wirkung entfalten konnte und schlicht überflüssig ist. Insoweit ist diese Passage für „eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht“ ohne jeden Belang."

    Das widerspricht nach meiner Auffassung klar den von Dir zitierten Text!

    Ich frage mich nur, gab es nach dem OLG Frankfurt Urteile, andere OLG Urteile die dieses unberücksicht lassen und
    a. feststellen, das der Passus "finanzierten Geschäfte" dort nicht hingehört und
    b. Änderung in diesem Passus, wenn er vorhanden ist. die Schutzwirkung des Musters aufheben.

    Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe wäre ein Ergebnis wie in dem OLG Frankfurt Urteil für mich natürlich ein Debakel.

    Gruß
    Andy

  16. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Hallo MrSpeedy,

    Ging es nur um die Übernahme von (außergerichtlichen) Anwaltskosten oder auch von Gerichts- und gegnerischen Anwaltskosten? Könntest Du uns bitte mitteilen, wie Du Deine RSV dazu gebracht hast?


    Hallo Hoppla20,

    Hast Du ein Aktenzeichen zum Urteil?

    Ganz herzlichen Dank für Eure Rückmeldung!
    Würde von mir weiter oben bereits zitiert.

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andygs
    ........

    Das widerspricht nach meiner Auffassung klar den von Dir zitierten Text!

    Ich frage mich nur, gab es nach dem OLG Frankfurt Urteile, andere OLG Urteile die dieses unberücksicht lassen und
    a. feststellen, das der Passus "finanzierten Geschäfte" dort nicht hingehört und
    b. Änderung in diesem Passus, wenn er vorhanden ist. die Schutzwirkung des Musters aufheben.
    ......
    Ja, das Kammergericht in Berlin verurteilt erst kürzlich die DKB. Diese hat den Passus ebenfalls einer inhaltlichen Überarbeitung unterzogen und dadurch wurde die Schutzwirkung aufgehoben:

    "Eine weiterer inhaltlicher Eingriff betrifft den unter der Zwischenüberschrift „Finanzierte Geschäfte“ wiedergegebene Textpassage. Denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten gibt nur die Sätze 1 und 2 der Musterbelehrung (in der Fassung der Belehrung aus dem Gestaltungshinweis zu Ziffer 9 für den Darlehensvertrag, wenn mit diesem der Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts finanziert werden soll) wieder, nicht aber den nachfolgenden Abschnitt aus der Musterbelehrung, der mit den Worten: „Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert“ beginnt und mit den Worten „… können sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten“ endet. Darauf hat der Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht aufmerksam gemacht. Zwar enthält dieser Abschnitt mit Regelungen zur Zurücksendung paketversandfähiger Sachen und zur Abholung nicht-paketversandfähiger Sachen Bestimmungen, die auf den finanzierten Kauf eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts nicht recht passen. Dies gilt aber jedenfalls nicht für den Hinweis auf die Verpflichtung zum Wertersatz bei einer Verschlechterung der finanzierten Sache und den Hinweis, dass, wenn die Darlehensvaluta dem Verkäufer bereits zugeflossen ist, die Rückabwicklung auch zwischen dem Darlehensnehmer und der finanzierenden Bank erfolgen kann. Letztlich kommt es auf die Frage, ob im Falle des finanzierten Grundstückskaufs eine andere Gestaltung der Belehrung durch den Verordnungsgeber nicht zweckmäßiger gewesen wäre, aber ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die Gestaltungshinweise aus Ziffer 9 der Musterbelehrung sogar zur Gänze hätten weggelassen werden können, weil im vorliegenden Fall ein verbundenes Geschäft gar nicht vorlag. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr allein, ob der Verwender den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. nur BGH WM 2011, 1799 Rdn. 39 – zitiert nach juris). Das war hier zweifelsfrei der Fall."

    "KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014 (nicht rechts*kräftig; die Revision ist nicht zugelassen, die DKB kann allerdings noch Beschwerde dagegen einlegen, dass die Revision nicht zugelassen wurde, und die Sache so doch noch zum BGH bringen)
    Aktenzeichen: 24 U 169/13"

  18. Avatar von MrSpeedy
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich muss mich korrigieren. Wollte mir heute die schriftliche Bestätigung der Rechtsschutzversicherung einholen, die freundliche Mitarbeiterin am Telefon entschuldigte sich für Ihre Kollegin und tätigte folgende Aussage
    Das fällt unter Risikoausschluss und ist in Deutschland generell nicht mitversichert.... Sie hat mir nur eine telefonische juristische Beratung angeboten

  19. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andygs
    "
    ... Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe wäre ein Ergebnis wie in dem OLG Frankfurt Urteil für mich natürlich ein Debakel.

    Gruß
    Andy
    Andy, ich würde an deiner Stelle nicht im Traum über eine Klage nachdenken. Da der Streitwert - ja nach Gericht - entweder der Darlehensnominalbetrag oder die Restschuld ist, stehen dem möglichen wirtschaftlichen Ertrag eines Prozesses einfach unverhältnismäßig hohe Kosten gegenüber.

    Bei z. B. 200.000 € Darlehen liegt das Prozessrisiko in der 1. Instanz bei 17.300 €, bei 37.700 € bis zur 2. Instanz und bei 64.700 € wenn es zur Revision beim BGH kommt.

    Mit kühlem Kopf solltest du alle Hoffnung auf einen außergerichtlichen Vergleich setzen oder falls der nicht möglich ist, weil die Bank mauert, den Widerruf schweren Herzens vergessen.

    Ich fühle mit dir, weil ich in der gleichen Situation bin.

  20. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von MrSpeedy
    Ich muss mich korrigieren. Wollte mir heute die schriftliche Bestätigung der Rechtsschutzversicherung einholen, die freundliche Mitarbeiterin am Telefon entschuldigte sich für Ihre Kollegin und tätigte folgende Aussage: "Das fällt unter Risikoausschluss und ist in Deutschland generell nicht mitversichert.... Sie hat mir nur eine telefonische juristische Beratung angeboten"
    Alles andere wäre auch eine Sensation gewesen, die tausende Eigentümer von Neubauten unendlich glücklich gemacht hätte.

  21. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Andy, ich würde an deiner Stelle nicht im Traum über eine Klage nachdenken. Da der Streitwert - ja nach Gericht - entweder der Darlehensnominalbetrag oder die Restschuld ist, stehen dem möglichen wirtschaftlichen Ertrag eines Prozesses einfach unverhältnismäßig hohe Kosten gegenüber.

    Bei z. B. 200.000 € Darlehen liegt das Prozessrisiko in der 1. Instanz bei 17.300 €, bei 37.700 € bis zur 2. Instanz und bei 64.700 € wenn es zur Revision beim BGH kommt.

    Mit kühlem Kopf solltest du alle Hoffnung auf einen außergerichtlichen Vergleich setzen oder falls der nicht möglich ist, weil die Bank mauert, den Widerruf schweren Herzens vergessen.

    Ich fühle mit dir, weil ich in der gleichen Situation bin.

    mich würde es interesieren wie du auf 37.700 € kommst. Die Berufung wird in der Regel im schrifftlichen Verfahren geführt ( ohne Termin). Nachdem die Berufungsschrifft eingereicht ist bekommst du sowieso einen Hinweis vom Richter. Sofern er das als ausichtslos hält hast du immer die Möglichkeit die Berufung zurückzunehmen.

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