Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @SmillaQ:
    Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, welche Deckungszusage gibt (was bei Finanzierungen von Neubauten meist leider ausgeschlossen ist, neben weiteren Ausschlüssen - bitte in Deine ARB schauen), würde ich an Deiner Stelle selbst den Widerruf aussprechen (geht auch im Nachhinein) und dazu den Musterbrief auf test.de verwenden. Den würde ich aber sogar noch knapper halten (also anpassen), denn es ist nicht nötig, den Widerruf zu begründen. Wenn dann die Bank innerhalb der gesetzten Frist (2-3 Wochen) nicht oder negativ antwortet, ist der sog. Schadensfall für die RSV eingetreten und sie müsste dann alle anfallenden Kosten übernehmen (sofern nicht wie o.g. ausgeschlossen). Und dann ist die Zeit gekommen, einen Anwalt mit allem weiteren zu mandatieren. Zuvor könntest Du aber schon Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen und um - zunächst - eine kostenlose Ersteinschätzung Deiner WRB bitten. Eine Liste mit Anwälten findest Du ebenfalls bei test.de. Wie schon erwähnt, sollte man ohne RSV keinen gerichtlichen Prozess starten, aber es gäbe ohne RSV noch die Möglichkeit, der außergerichtlichen Einigung mit der Bank - allerdings geht eine Bank dann kaum auf eine komplette Rückabwicklung ein. Trotzdem wäre es evtl. möglich, dass sie zumindest die VFE zurückzahlt, ggf. zzgl. Nutzungen daraus. Schließlich bestünde noch die Möglichkeit, bei Ausscheiden einer RSV mithilfe eines sog. Prozesskostenfinanzieres doch gerichtlich vorzugehen. Der übernimmt die Kosten für den Fall des Unterliegens, wird aber im Fall des Obsiegens an dem "Gewinn" des Kunden beteiligt. Es gibt welche, die so um die 30-35% erhalten, soweit ich weiß. Bei einer kompletten Rückabwicklung (inkl. Rückzahlung der VFE und Nutzungen/Zinsen) käme dann immer noch eine Menge zusammen. Viel Erfolg!

  3. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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  4. Avatar von streunekatze
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Falls Du "nur" eine Umstellung auf günstigere Konditionen oder eine Entlassung aus dem jetzigen Vertrag ohne VFE erzielen möchtest, könntest Du Dich mithilfe Deines Anwalts womöglich mit der ING-DiBa einigen. Dabei kann es sein, dass das erste Angebot (hoffentlich kommt eins) nicht so gut ist, so dass Du noch einmal eine Nachbesserung vorschlagen willst Dabei sollte man - wie ich hörte - den Bogen jedoch nicht überspannen, denn die Bank kann dann auf stur stellen und ihr ursprüngliches Angebot zurückziehen. Ob das tatsächlich so stimmt/vorkommt, weiß ich allerdings nicht.

    Strebst Du jedoch eine Rückabwicklung an, dann wirst Du ohne Deckungszusage einer RSV tatsächlich einen Prozessfinanzierer benötigen. Die Roland RSV hat m.E. einen Prozessfinanzierer, sowohl für Kunden als auch Noch-Nicht/Neu-Kunden, also für Kunden, bei denen die RSV selbst ausscheidet, z.B. da es sich um die Finanzierung eines Neubaus handelte o.ä. Ausschlüsse.

    Viel Erfolg und halte uns bitte gerne auf dem Laufenden. Danke!
    Er muss ja eine Rückabwicklung anstreben, sonst könnte er ja einfach von seinem Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren gebrauch machen und da braucht man, soweit ich weiß, gar keinen Anwalt.

  5. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von streunekatze
    Er muss ja eine Rückabwicklung anstreben, sonst könnte er ja einfach von seinem Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren gebrauch machen und da braucht man, soweit ich weiß, gar keinen Anwalt.
    Richtig. Ich würde hier von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen und "hilfsweise" kündigen.

    Und der Bank klar machen, dass man aber weiterhin sich offen hält, sein Recht bzgl. des Widerrufes rechtlich durch zu setzen. Damit sie hinterher nicht behaupten kann, sie hätte darauf vertrauen können, dass mit Kündigung und Ablösung der Restschuld alles in Ordnung wäre (bzgl. Verwirkung)

    Wir haben auch einen ähnlich gelagerten Fall. Der Widerruf wurde erklärt und habe nun vor ein paar Wochen festgestellt, dass aufgrund dessen, dass das Darlehen eben nicht! grundpfandrechtlich abgesichert ist, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (damaliges Recht, heute jederzeit ohne Frist kündbar oder teilweise rückfahrbar, VFE jedoch max. 1%)
    jederzeit kündbar ist...ohne Zahlung einer VFE...

    Nach Sicherstellung der Anschlussfinanzierung wird nun der Darlehensvertrag "hilfsweise" gekündigt...

    Ist halt ein Sonderfall. Normalerweise wird zuerst das Darlehen gekündigt, meist wegen Verkauf, VFE bezahlt etc. und dann widerrufen.

    Hier ist es anders rum. Widerruf wurde schon erklärt und dann gekündigt....


    Und in beiden Fällen kann also nur eine komplette Rückabwicklung das Ziel sein...

  6. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Richtig. Ich würde hier von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen und "hilfsweise" kündigen.

    Und der Bank klar machen, dass man aber weiterhin sich offen hält, sein Recht bzgl. des Widerrufes rechtlich durch zu setzen. Damit sie hinterher nicht behaupten kann, sie hätte darauf vertrauen können, dass mit Kündigung und Ablösung der Restschuld alles in Ordnung wäre (bzgl. Verwirkung)

    Wir haben auch einen ähnlich gelagerten Fall. Der Widerruf wurde erklärt und habe nun vor ein paar Wochen festgestellt, dass aufgrund dessen, dass das Darlehen eben nicht! grundpfandrechtlich abgesichert ist, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (damaliges Recht, heute jederzeit ohne Frist kündbar oder teilweise rückfahrbar, VFE jedoch max. 1%)
    jederzeit kündbar ist...ohne Zahlung einer VFE...

    Nach Sicherstellung der Anschlussfinanzierung wird nun der Darlehensvertrag "hilfsweise" gekündigt...

    Ist halt ein Sonderfall. Normalerweise wird zuerst das Darlehen gekündigt, meist wegen Verkauf, VFE bezahlt etc. und dann widerrufen.

    Hier ist es anders rum. Widerruf wurde schon erklärt und dann gekündigt....


    Und in beiden Fällen kann also nur eine komplette Rückabwicklung das Ziel sein...
    In meinem Fall endet die Zinsbindung noch dieses Jahr. Ich werde somit die Restschuld von der Bank auf jeden Fall dieses Jahr ablösen. Mich würde in so einem Fall interesieren wie hoch der Streitwert vor Gericht währe wenn ich rückwirkend die Zinsvorteile vor Gericht mir von der Bank zurück verlange - also die klasiche Rückabwicklung.

  7. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici

    Ist halt ein Sonderfall. Normalerweise wird zuerst das Darlehen gekündigt, meist wegen Verkauf, VFE bezahlt etc. und dann widerrufen.

    Hier ist es anders rum. Widerruf wurde schon erklärt und dann gekündigt....
    M.M. nach ist die 2. Alternative rechtlich nicht möglich. Ein wirksamer Widerruf bringt das Darlehensverhältnis von Beginn an zum Erlöschen.

    Ein bereits erloschenes Vertragsverhältnis kann nicht mehr gekündigt werden.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ihr habt natürlich Recht. Das mit der Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren mit 6 Monaten Kündigungsfrist hatte ich übersehen.

    Bzgl. des Streitwerts: Im Beitrag #1007 hatte king-kong geschrieben, wie er den Streitwert runterbekommen hatte:
    Zitat Zitat von king-kong
    Nachfolgend ein Fazit meiner rechtlichen Auseinandersetzung mit der Commerzbank, die mittlerweile durch gerichtlichen Vergleich beendet werden konnte:

    Darlehensvertrag widerrufen und auf Basis von 5%-Prozentpunkten über EZB für die von mir geleisteten Zahlungen ausgerechnet, was die Commerzbank noch zu bekommen hat. Diesen Betrag innerhalb von 30 Tage gezahlt und gewartet, bis die Commerzbank die Ihrer Meinung nach restliche Summe (fast 35.000,00 Euro) eingefordert hat.
    Dann Feststellungsklage erhoben, dass die Commerzbank nichts mehr zu bekommen hat und die Grundschuld freigeben soll, Streitwert dadurch "nur" 35.000,00 Euro.
    Gerichtlichen Vergleich geschlossen, dass die Commerzbank noch 7.000,00 Euro erhält (der Richter hatte bedauerlicherweise in der Verhandlung erklärt, sich keinesfalls den 5%-Punkten über EZB anschließen zu wollen, Argument: warum soll die Bank Ihnen Geld für 4,2% Zinsen geben (Darlehenszins) wenn sie doch 5%-Punkte über EZB erwirtschaften kann?
    Tja, keine Ahnung, hat sie aber, und von den Überziehungskunden nimmt sie schließlich mindestens 12%.
    Egal, da das OLG Jena (was die Berufungsinstanz wäre) sich bisher auch nicht durch überzeugende Urteile in dieser Sache hervor getan hat und ich auch nicht 4 Jahre bis zum BGH warten wollte mit ungewissem Ausgang, habe ich dann einen Vergleich auf der Basis geschlossen 4% für die Bank und 4% für mich. Das ergab dann noch eine Zahlung von 7.000,00 Euro, Ersparnis dadurch immer noch 28.000,00 Euro und nun finanziere ich für 1% anstatt für 4,2%. Schöner Nebeneffekt: die Bank zahlt 80% der Verfahrenskosten.
    Geführt wurde das Verfahren von Rechtsanwalt Henning aus Erfurt. Die getroffene Gebührenvereinbarung war deutlich unter den hier im Forum oft gelesenen Beträgen von 2.000,00 - 5.000,00 Euro.
    Ich bin jedenfalls sehr zufrieden!
    Ich hatte es so verstanden, dass er seine Schuld beglichen hatte, ohne abzuwarten, ob die B ank seinen Widerruf akzeptierte, da es in seinem konkreten Fall keinen Zweifel daran gab, dass der Widerruf akzeptiert würde.


    PS:
    Folgender Passus aus dem von RAM oben verlinkten Artikel erscheint mir wichtig:
    Fällig gestellt Darlehensforderungen des in Verzug gesetzten Darlehensschuldners verjähren jedoch nicht nach 3 Jahren, wie es die regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB) vorsieht, sondern gemäß § 497 Abs. 3 nicht vor dem Ablauf von 10 Jahren. Warum sollten dann also die zeitlich unbegrenzten Rechte des Darlehensnehmers auf Widerruf früher verwirkt sein?

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    M.M. nach ist die 2. Alternative rechtlich nicht möglich. Ein wirksamer Widerruf bringt das Darlehensverhältnis von Beginn an zum Erlöschen.

    Ein bereits erloschenes Vertragsverhältnis kann nicht mehr gekündigt werden.
    Da hast Du schon Recht. ABER... die Bank erkennt den Widerruf ja nicht an. Somit bleibt der Vertrag so wie er ist bis zur rechtlichen Klärung...

    Daher die Kündigung "hilfsweise"!



  10. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


    Ein sicher lesenswerter Artikel. Was der Herr Jurist aber zur Refinanzierung der Hypothekendarlehen sagt ist grober Unfug. Er unterstellt, dass die kurzfristigen Geldmarktsätze der EZB die Refinanzierungsätze der Banken für ihre langfristigen Ausleihungen im Hypothekengeschäft sind. Dies, um nachzuweisen, dass die Banken finanziell eine Menge Luft in ihren Konditionen haben um Entgegenkommen zu zeigen.

    Eine Bank, die sich tatsächlich so verhalten würde, langfristige Verbindlichkeiten mit kurzfristigen Geldern refinanzieren, handelte unverantwortlich.

    Ein schönes Beispiel was passieren kann, war in der Finanzkrise 2008 die Hypo Real Estate, die über ihre irische Tochter DePfa langfristige Ausleihungen ausschließlich kurzfristig finanzierte. Das Ergebnis kennen wir: Der Steuerzahler musste die Bank mit 180 Milliarden EUR "Liquiditätshilfe" vor dem Untergang bewahren. Die Aktionäre haben alles verloren.

  11. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Da hast Du schon Recht. ABER... die Bank erkennt den Widerruf ja nicht an. Somit bleibt der Vertrag so wie er ist bis zur rechtlichen Klärung...

    Daher die Kündigung "hilfsweise"!

    O.K., hilfsweise ist die Kündigung für den Fall möglich, dass der Widerruf unwirksam war. In diesem Fall muss aber auch zunächst darüber entschieden werden, ob der WR tatsächlich unwirksam war. Nur wenn das bejaht wird, ist die Kündigung noch möglich.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Meinst Du damit, dass die Kündigung erst ausgesprochen werden darf, nachdem der Widerruf von einem Gericht als unwirksam beurteilt wurde?

    Oder ist es doch so, dass man hilfsweise auf die Kündigung frühzeitig aussprechen darf und auch sollte?

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    O.K., hilfsweise ist die Kündigung für den Fall möglich, dass der Widerruf unwirksam war. In diesem Fall muss aber auch zunächst darüber entschieden werden, ob der WR unwirksam war. Nur wenn das bejaht wird, ist die Kündigung noch möglich.
    Noch mal, solange die Bank sich quer stellt und den WR nicht anerkennt, bleibt der Vertrag so wie er ist. Warum soll er dann nicht kündbar sein?

    Die Kündigung würde dann eben im Falle eines Urteils, dass dem Widerruf statt gibt, hinten anstehen...

  14. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Noch mal, solange die Bank sich quer stellt und den WR nicht anerkennt, bleibt der Vertrag so wie er ist. Warum soll er dann nicht kündbar sein?
    Der Vertrag ist durch einen wirksamen WR objektiv bereits erloschen. Die Wirksamkeit des WR als einseitiger Willenserklärung des DN ist nicht von der Zustimmung der Bank, sondern allein von der Rechtslage abhängig. Es fehlt lediglich im Streitfall noch die rechtskräftige Feststellung.

    Aber für die Praxis hast du natürlich Recht. Die Bank wird eine eigentlich unwirksame Kündigung deshalb nicht zurück weisen, weil sie damit gleichzeitig zugestehen müsste, dass sie den vorhergehenden WR als wirksam ansieht.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Der Vertrag ist durch einen wirksamen WR objektiv bereits erloschen. Die Wirksamkeit des WR als einseitiger Willenserklärung des DN ist nicht von der Zustimmung der Bank, sondern allein von der Rechtslage abhängig. Es fehlt lediglich im Streitfall noch die rechtskräftige Feststellung.

    Aber für die Praxis hast du natürlich Recht. Die Bank wird eine eigentlich unwirksame Kündigung deshalb nicht zurück weisen, weil sie damit gleichzeitig zugestehen müsste, dass sie den vorhergehenden WR als wirksam ansieht.
    Ja, da hast Du Recht...

    Aber auch genau das ist der Bank. Die kann eben schlecht sagen..."nö, Kündigung akzeptieren wir nicht, weil...der Widerruf...äh...ja...öhm...der gilt ja..."

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Interessant für diejenigen, bei denen der Zeitpunkt für eine Kündigung nicht allzu weit in der Zukunft liegt...

  17. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich weis nicht ob das Urteil bereits bekannt ist.

    Betrifft die WR von der Sparkasse München bis 2010. Urteil vom LG München, 10.12.2014 ( 28 O 83/14 ). Zum Thema der Verwirkung des anspruchs nimmt das Urteil wohl auch stellung, da dies von den meisten Banken nun in der Ablehnung und der Klageerwiderung immer herangezogen wird.

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Leider fand ich keinen Urteilstext dazu, aber man findet Hinweise auf dieser Kanzlei-Seite. Aber gehört das nicht eher in die Rubrik "Widerrufsbelehrung unwirksam?"


    Zitat Zitat von Harley
    Der Vertrag ist durch einen wirksamen WR objektiv bereits erloschen. Die Wirksamkeit des WR als einseitiger Willenserklärung des DN ist nicht von der Zustimmung der Bank, sondern allein von der Rechtslage abhängig. Es fehlt lediglich im Streitfall noch die rechtskräftige Feststellung.

    Aber für die Praxis hast du natürlich Recht. Die Bank wird eine eigentlich unwirksame Kündigung deshalb nicht zurück weisen, weil sie damit gleichzeitig zugestehen müsste, dass sie den vorhergehenden WR als wirksam ansieht.
    Weil es hier gerade ganz gut passt, zitiere ich aus einem anderen Artikel ("Die Folgen des Widerrufs eines Darlehen– / Kreditvertrages!") der o.g. Kanzlei:
    Es kommt nicht darauf an, ob die Bank dem Widerruf zustimmt oder nicht.

    Der Widerruf ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies bedeutet, es kommt nicht darauf an, ob die Bank diesem zustimmt oder nicht. Es kommt einzig darauf an, dass er wirksam gegenüber der Bank erklärt wird und ein Widerrufsrecht bestand.

    Ist dieser erfolgt etwa durch einen Brief an die angegebene Adresse oder ggf. per E-Mail oder über den beauftragten Rechtsanwalt oder die Verbraucherzentrale, tritt die Rechtsfolge des Widerrufs unmittelbar ein, ohne dass die Bank sich dazu äußern oder handeln muss.

    Das Darlehensverhältnis erlischt rückwirkend zum Tag des Vertragsschlusses und wandelt sich von da an in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis um.
    Wer also nach Widerruf durch Aufrechnung der gegenseitig zu erstattenden Beträge (Dateils dazu auch im o.g. Artikel) eine (geringe) Restschuld aus Eigenmitteln begleichen kann und dabei zunächst nicht auf die Freigabe der grundpfandrechtlichen Sicherheiten für eine Anschlussfinanzierung angewiesen ist, kann weitere Zahlungen evtl. einstellen, wenn er Feststellungsklage erhebt, dass er keine weiteren Zahlungen mehr schuldet. Allerdings sollte sich der Kunde wirklich sicher sein und auch anwaltliche Unterstützung haben, damit er keine Zwangsvollstreckung riskiert (sollte er sich bzgl. des Widerrufs doch geirrt haben). Seht Ihr das auch so?

  19. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Weil es hier gerade ganz gut passt, zitiere ich aus einem anderen Artikel ("Die Folgen des Widerrufs eines Darlehen– / Kreditvertrages!") der o.g. Kanzlei:Wer also nach Widerruf durch Aufrechnung der gegenseitig zu erstattenden Beträge (Dateils dazu auch im o.g. Artikel) eine (geringe) Restschuld aus Eigenmitteln begleichen kann und dabei zunächst nicht auf die Freigabe der grundpfandrechtlichen Sicherheiten für eine Anschlussfinanzierung angewiesen ist, kann weitere Zahlungen evtl. einstellen, wenn er Feststellungsklage erhebt, dass er keine weiteren Zahlungen mehr schuldet. Allerdings sollte sich der Kunde wirklich sicher sein und auch anwaltliche Unterstützung haben, damit er keine Zwangsvollstreckung riskiert (sollte er sich bzgl. des Widerrufs doch geirrt haben). Seht Ihr das auch so?

    Das könnte man schon versuchen. Ist die Bank sich allerdings sicher, dass die WRB wirksam erteilt wurde, dann wird sie wahrscheinlich die Annahme der außerplanmäßigen Zahlung verweigern und auf Vertragserfüllung bestehen.

    Das Ziel dieser Vorgehensweise ist es ja den Streitwert der Klage vom Darlehensnominalbetrag auf den strittigen Teil der Forderung zu drücken. Ob das auf diesem Weg allerdings möglich ist? Ich weiß es nicht.

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo, das Urteil des OLG Frankfurt, 19. Zivilsenat, vom 19.11.2014, Az. 19 U 74/14 liegt nun bei dejure vor. Es ist durchaus lesenswert, wenn auch kompliziert, wie ich finde, denn es wird nicht auf den ersten Blick klar, ob das OLG nun Verwirkung bestätigt oder nicht. Kann jemand evtl. etwas Licht ins Dunkel bringen? Danke!

  21. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Hallo, das Urteil des OLG Frankfurt, 19. Zivilsenat, vom 19.11.2014, Az. 19 U 74/14 liegt nun bei dejure vor. Es ist durchaus lesenswert, wenn auch kompliziert, wie ich finde, denn es wird nicht auf den ersten Blick klar, ob das OLG nun Verwirkung bestätigt oder nicht. Kann jemand evtl. etwas Licht ins Dunkel bringen? Danke!
    Ich muss zugeben, für mich als Laien ist das Urteil mit seinen Widerklagen, Hilfsanträgen und Anerkenntnissen in seiner Gesamtheit jenseits der Nachvollziehbarkeit.

    Die von eugh gestellte Frage ist allerdings völlig klar zu beantworten. Das OLG geht so sehr von unzulässiger Rechtsausübung wegen Verwirkung des WRR aus, dass es sich mit den Einzelheiten der wohl auch von ihm angenommenen Fehlerhaftigkeit der WRB nicht im Detail beschäftigen will.

    Ich habe dann mal die Passagen, die das Thema Widerruf - Verwirkung abarbeiten nachstehend zitiert und besondere "highlights" farblich hervorgehoben.

    Ganz ehrlich, mir sind beim Lesen fast die Augen rausgefallen...

    Und liebe Kläger in spe merkt euch; solltet ihr etwa einen Berufsabschluss (Diplom...) gemacht haben, so könnt ihr das WRR sofort vergessen... denn es muss euch auf Grund eures Bildungsstands bekannt sein, dass das WRR nur zeitnah zum Vertragsschluss ausgeübt werden kann.

    Als hätte der Senat sich gedacht: Lass die beim BGH mal machen. Wir werden die Revision sowieso nicht zugelassen.



    Dahinstehen kann, ob der Widerruf rund 8 ½ Jahre nach Vertragsschluss deshalb rechtzeitig erklärt wurde, weil der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist (355 Abs.1 S.2 BGB) wegen inhaltlicher Mängel der Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden ist. Nach § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhält, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Abs.1 S.2 enthält. Ob nach diesen Maßstäben eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dagegen spricht, dass sie zum einen nur im Beteiligungsprospekt enthalten war und dort als Muster bezeichnet wurde. Hinzu kommt, dass sie mit der Angabe, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne, wohl auch den Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend klar erkennen lässt. Des Weiteren erweckt sie den Eindruck, als müsse sich der Widerruf zwingend an die C GmbH richten, könne also gegenüber der Beklagten selbst nicht wirksam erklärt werden. Eine Entscheidung über die hier aufgeworfenen Fragen bedarf es indes nicht. Denn das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Geltendmachung des Widerrufsrechts der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen Verwirkung entgegensteht (§ 242 BGB).

    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf (sog. Zeitmoment) das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (sog. Umstandsmoment). Dabei besteht zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung insoweit, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (st. Rspr., s. BGH, Urt. v. 19.10.2005 - XII ZR 224/03 Rn.22f. m.w.N., juris).

    Nach diesen Maßstäben ist bei A2 II zunächst das sog. Zeitmoment gegeben. Denn der Kläger hat nach Abschluss des Darlehensvertrages und Erhalt der Widerrufsbelehrung rund 8 1/2 Jahre verstreichen lassen, bevor er den Widerruf erklärt hat. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob er von dem aus rechtlichen Gründen möglicherweise fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Dies ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn es wie hier nicht um eine vollständig fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht (so auch OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 - 13 U 30/11 Rn.23; KG Berlin, Urt. v. 16.08.2012 - 8 U 101/12 Rn.5, juris).

    Auch das sog. Umstandsmoment liegt vor. Ausgehend von einer Laufzeit des Darlehens bei A2 II bis zum 20.12.2012 (s. Klageschrift S.6; Zeichnungsschein Anl. K1, S.4, Ziff. D.II.1. der Darlehensbestimmungen) und damit der vollständigen Erfüllung der beiderseitigen Vertragspflichten stellte sich das Vertragsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Widerrufs als ein abgeschlossener Lebenssachverhalt dar. Angesichts vollständiger und beanstandungsfreier Vertragsabwicklung musste die Beklagte nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger von einem etwa noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen würde (so auch OLG Köln, a.a.O., Rn.24, KG Berlin, a.a.O., Rn.6). Zwar versucht die Berufung mit ihrem Einwand, wonach nach Oberlandesgericht Köln erst an eine Verwirkung gedacht werden könne, wenn nach vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten fast fünf Jahre vergangen seien, den irrigen Eindruck zu erwecken, als habe es in der zitierten Entscheidung zur Begründung des Umstandsmoments eine Mindestzeitspanne zwischen Beendigung der Vertragsbeziehung und Widerrufserklärung erfordert. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr hat das Oberlandesgericht Köln nur bei dort gegebener Sachverhaltskonstellation - Rückzahlung Darlehensvaluta im Jahr 2005; Widerruf im Jahr 2010 - das Vorliegen des Umstandsmoments bejaht, ohne hinsichtlich der Abgeschlossenheit des Lebenssachverhaltes eine Aussage in zeitlicher Hinsicht zu treffen.

    Neben der Abgeschlossenheit des Lebenssachverhaltes sprechen auch weitere Gründe dafür, dass sich die Beklagte auf die Nichtausübung eines etwa noch bestehenden Widerrufsrechts einstellen durfte und auch eingestellt hat. Angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der Widerrufsbelehrung („innerhalb von zwei Wochen“) durfte sie anders als bei einer gänzlich fehlenden Belehrung davon ausgehen, dass der Kläger über die nur eng befristete Befugnis zum Widerruf nicht im Irrtum sein würde. Dies gilt umso mehr, als er den Empfang der Widerrufsbelehrung nebst Kenntnisnahme ihres Inhalts auf dem Zeichnungsschein durch seine Unterschrift gesondert bestätigen musste, wodurch die Bedeutung der Befristung zusätzlich unterstrichen wurde. Damit war die Widerrufsbelehrung bei vernünftiger Betrachtung nicht geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher von einem zumindest vorsorglich erklärten Widerruf abzuhalten, hätte er sich ernsthaft vor einer übereilt eingegangen vertraglichen Bindung lösen wollen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend die Ausübung des Widerrufs an keine unzulässigen, nachteiligen Rechtsfolgen geknüpft war oder von irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht wurde, also die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht dazu angetan war, den Kläger von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (so OLG Köln, a.a.O., Rn.27). Zudem darf - zumindest bei Anlegern mit dem Bildungsstand des Klägers (Diplom …) - als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Widerruf zeitnah zum jeweiligen Vertragsschluss erklärt werden muss. Dies gilt umso mehr, wenn die Widerrufsbelehrung, wie erwähnt, allenfalls an formalen Mängeln leidet. Wegen hier gegebener erheblicher Nähe der Widerrufsbelehrung zur Musterwiderrufsbelehrung Anlage 2 zu § 14 BGB-Info wäre eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung jedenfalls nicht evident.

    Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts lässt sich entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht entgegenhalten, dass sie trotz Kenntnis der Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrung eine Nachbelehrung unterlassen hat. Abgesehen davon, dass die Beklagte nach Vortrag des Klägers in erster Instanz (Schriftsatz vom 03.09.2013, S.1f. / Bl.266f. d.A.) Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bei A2 II erst in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 18.12.2012 und damit zwei Tage vor Ablauf des Darlehensverhältnisses (20.12.2012) erlangte, geht es bei der Frage nach der Verwirkung bzw. dem schutzwürdigen Vertrauen des Verpflichteten nicht um dessen Kenntnis vom Recht des Berechtigten, sondern darum, ob sich der Verpflichtete trotz seines Wissens um das nach wie vor bestehende Recht gleichwohl darauf einrichten durfte, dass der Berechtigte dieses nicht mehr geltend machen werde. Dies war hier aber schon deshalb der Fall, weil die Beklagte angesichts des abgeschlossenen Lebenssachverhaltes nicht mehr mit einem Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung rechnen musste.

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