Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

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  1. Avatar von bananalars01
    bananalars01 ist offline
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    Standard Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    Hallo,

    als sogenannter Freiberufler habe ich mich freiwilliig gesetzlich versichert.

    Ich bin jedoch unzufrieden, die Krankenkasse (KKH) hat nur noch einmal in der Woche Sprechstunde, ansonsten müsste ich zur nächsten Hauptfiliale fahren , das wäre zu lange. Auch sonst bin ich nicht mit dem Service zufrieden.

    Die AOK zum Beispiel hat jeden Tag Sprechstunde, sogar Samstags was mir als Selbstständigen sehr entgegenkommt.

    Frage: Kann man unproblematische die gesetzliche Krankenkasse wechseln ?

    Privat kommt als 50Plusser nicht mehr in Frage, die Beiträge steigen zu stark an.

    Danke vorab

  2. Avatar von uwehaensch
    uwehaensch ist offline

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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende, d.h. Sie können im Januar zum 01.04.2015 kündigen.

    weitere Regelungen:
    Sie haben eine 18-monatige Bindungsfrist an die KKH, vorher können Sie nicht wechseln.
    Haben Sie zusätzlich einen oder mehrere Wahltarife, so besteht u.U. eine 3-jährige Kündigungsfrist.

    Das hätten Sie aber in ca. 1 Sekunde bei google selbst herausfinden können !

  3. Avatar von bananalars01
    bananalars01 ist offline
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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    Danke für die Info.

    So einfach ist aber auch nicht:

    ab Juli 2014 bin ich bei der KKH gesetzlich freiwillig versichert als Freiberufler , vorher bei der KKH durchs Arbeitsamt versichert, und da vorher bei der KKH als Arbeitnehmer versichert.

    was dann mit dieser 18 Monatsfrist, addiert man die Beschäftigungen zusammen (Angestellter, Arbeitsloser und Selbstständiger )?

    Das sagt Google nämlich nicht.

  4. Avatar von uwehaensch
    uwehaensch ist offline

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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    Ok, dann hätten Sie doch einfach die Frage schon so formulieren können.
    Na ja, jedenfalls ist es völlig egal mit welchem Status (außer Familienversicherung) Sie versichert waren oder wer den Beitrag zahlt(e).
    Sie müssen ohne Unterbrechung 18 Monate Mitglied der KKH gewesen sein bevor Sie kündigen können.

  5. Avatar von Suxxess
    Suxxess ist offline

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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    Mir hat die DAK geschrieben, dass ich Aufgrund deren Gebührenerhöhung ein Sonderkündigungsrecht habe. ( Der gesetzliche Zuschlag von 0,9% entfällt und die schlagen dann wieder 0,9% drauf )

    Eigentlich hätten sie dich auch schon anschreiben müssen. Und beim Sonderkündigungsrecht sind die 18 Monate egal.

  6. Avatar von bananalars01
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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    Ich will den ursprünglichen Threadersteller ja nicht ägern weil wir hier einen Exkurs machen hinsichtlich der gesetzlichen Krankenkassen.

    Sorry dazu !

    aber wenn wir schon dabei sind:

    danke auch für den letzten Hinweis, ich habe nämlich jetzt eine email an die KKH gesendet wie mein Monatsbeitrag 2015 ist und wie er sich zusammensetzt ( Basisbetrag und Krankengeld Comfort und Premimum).

    Gerade eben habe ich die webseite studiert - 40 Euro mehr bei der KKH.

    Bravo, und bisher keine Information dazu.

    Ich vermute Mal das die Gebührenerhöhungen auch bei den anderen Gesetzlichen Krankenkasse stattfinden.

    WIe auch immer, ein Sonderkündigungsrecht wäre super, und dann geht es vermutlich zur AOk - weil die Samstag Sprechstunde hat. Als Selbstständiger für mich optimal.

    Die KKH scheint umzustrukturieren, nicht gut für die Kunden und vermutlich auch die Mitarbeiter. Früher gehörten sie wohl noch zur Alianz.

  7. Avatar von EasyD
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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    Normalerweise besteht mit erstmaliger Erhebung des Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht.

    Speziell bei ihnen, bananalars, dürfte aber noch die Bindungsfrist an die KKH bestehen. Mit Beginn des Krankentagegeldtarifs Comfort haben sie sich für drei Jahre an die Krankenkasse gebunden.

  8. Avatar von Suxxess
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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    EasyD hier bis du im Irrtum. Die Frage ist was hier rechtlich gilt. Bei einer Gebührenerhöhung, sprich einer einseitigen Vertragsänderung zum Nachteil des Kundens steht einem ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu.

    Die 18 Monate / 3 Jahre Bindungsfrist gelten nach meinem Verständnis dann wenn er regulär kündigen würde. ( Er würde ja nicht regulär kündigen, ist ja nicht umsonst ein "Sonderkündigungsrecht" ) Sprich wenn die KKH nun darauf verzichten würde die 0,9% zusätzlich zu kassieren, dann könnte er natürlich nicht kündigen.

    Quelle: Sonderkündigungsrecht wegen Zusatzbeitrag - Krankenkassen.de
    Erhebt Ihre Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können Ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse kündigen, selbst wenn Sie dort weniger als 18 Monate versichert waren. Doch auch langjährige Mitglieder einer Krankenkasse sollten bei der Kündigung wegen Zusatzbeitrags auf Besonderheiten achten.
    Quelle: https://www.ikk-classic.de/mitglieds...el.html#c21552
    Was muss ich bei einem Wahltarif zu beachten?Wenn Sie mit Ihrer Krankenkasse die Teilnahme an einem Wahltarif vereinbart haben, kann die Bindung je nach Tarif bis zu drei Jahre betragen. Während dieser Zeit ist ein Krankenkassenwechsel grundsätzlich nicht möglich. Ausnahme: Das Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt, besteht auch während der Wahltarifbindung.
    Also bananalars01, das Musterkündigungsschreiben Aufgrund des Zusatzbeiträge fertig machen und du wirst dann wohl zum 01.04.15 bei der AOK versichert sein.

  9. Avatar von patrice999
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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    Aktuell kündbar mit Sonderkündigungsrecht / 2 Monatsfrist ab Zugang Schreiben mit Mitteilung Zusatzbeitrag deiner GKV.
    Ansonsten ist es noch wichtig darauf zu achten, dass du bei deiner GKV keinen sog. Wahltarif abgeschlossen hast, dann gelten sie normalen 18 Monate als Bindefrist auch nicht und die Vertragslaufzeit kann bis zu 36 Monate je nach Tarif und GKV betragen.

    Aber kurzum, da in deiner GKV ja auch ein Zusatzbeitrag fällig wird, greift da auch aus meiner Sicht das Sonderkündigungsrecht einmalig mit der o.g. Frist trotz Wahltarif.

    Aus meiner Sicht wäre bei einer freiwilligen GKV der ermäßigte Beitrag ohne Krankengeld interessant und dies dann über eine PKV selbst abzusichern.
    (Höherer abgesichertes Einkommen bis 100% möglich, bei Krankengeld der GKV nicht).

  10. Avatar von bananalars01
    bananalars01 ist offline
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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    danke an alle hier die geantwortet haben

  11. Avatar von EasyD
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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    Zitat Zitat von Suxxess
    EasyD hier bis du im Irrtum. Die Frage ist was hier rechtlich gilt. Bei einer Gebührenerhöhung, sprich einer einseitigen Vertragsänderung zum Nachteil des Kundens steht einem ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu.

    Die 18 Monate / 3 Jahre Bindungsfrist gelten nach meinem Verständnis dann wenn er regulär kündigen würde. ( Er würde ja nicht regulär kündigen, ist ja nicht umsonst ein "Sonderkündigungsrecht" ) Sprich wenn die KKH nun darauf verzichten würde die 0,9% zusätzlich zu kassieren, dann könnte er natürlich nicht kündigen.

    Quelle: Sonderkündigungsrecht wegen Zusatzbeitrag - Krankenkassen.de
    Quelle: https://www.ikk-classic.de/mitglieds...el.html#c21552
    Sie verwechseln hier die Bindungsfrist aufgrund eines vorausgegangenen Krankenkassenwechsels innerhalb der letzten 18 Monate mit der Bindungsfrist, die aufgrund einer zusätzlichen Vereinbarung eines Wahltarifs (im Fall von bananalars das Krankentagegeld Premium) in Kraft tritt.

  12. Avatar von Suxxess
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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    EasyD ich habe meine Quelle verlinkt bei der auch explizit drinsteht, dass das Sonderkündigungsrecht auch gilt wenn eine Wahltarifbindung in Kraft ist.
    Das ist meiner Meinung nach eindeutig formuliert. ( Das sogar in Fettschrift! )

    Sollte ich denoch im Irrtum sein so würde ich mich freuen wenn du eine Quelle verlinken würdest, die das Gegenteil belegt.

  13. Avatar von EasyD
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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    Nur muss nicht immer alles, was man im Internet findet, auch gleich richtig sein, Suxxess.

    Bei den Regelungen zur Gesetzlichen Krankenkasse schaue ich immer in das fünfte Sozialgesetzbuch.

    § 53 regelt die Wahltarife. Dort wird in Absatz 8 ein Sonderkündigungsrecht für den Tarif selbst bei Härtefällen - wo bananalars nach den bisherigen Infos nicht drunter fällt - beschrieben. Eine andere Kündigungsmöglichkeit wird dort nicht erwähnt.

    § 175 regelt die Wahl- bzw. Wechselmöglichkeit zwischen den Kassen. In Absatz 4 geht es um die 18-monatige Bindungsfrist nach einem Wechsel. Hier wird erwähnt, dass diese nicht einzuhalten ist, wenn die GKV einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht. Das dadurch die Bindungsfrist für den Wahltarif entfällt steht nicht hier.

    Ich kann ihnen also schlecht etwas zeigen, was nirgendwo Erwähnung findet.

    Aber diese Regelung verärgert sicherlich viele. Eines meiner Mandanten, der ebenfalls aufgrund seiner Selbstständigkeit sein Krankentagegeld über die GKV aufgebessert hat, war auch mit einem Wechselwunsch an mich herangetreten. Deshalb habe ich gerade das erst frisch recherchiert und diverse Telefonate dazu geführt.

  14. Avatar von Suxxess
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    Standard AW: Wechsel der gesetztlichen Krankenkasse für Freiberufler

    Alles klar das sind natürlich stichhaltige Argumente. Vielen Dank für die umfangreiche Recherche. Ich würde daraus interpretieren, dass es dazu noch keine Grundsatzentscheidung von den Gerichten gibt.

    Ich würde es trotzdem probieren, die IKK wird das ja nicht ohne Grund auf ihre Seite geschrieben haben. Eventuell hilft auch die neue Krankenkasse, die wollen einem ja auch als neuen Kunden haben und unterhalten mit Sicherheit eine entsprechende Rechtsabteilung.

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