Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Wir drehen uns hier im Kreis.

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    von der Diskussion bei test.de


    "Highway69 schrieb am 13.10.2015 um 13:01 Uhr:

    @test.de-Redakteur_Herrmann

    Ich hatte ja geschrieben, dass unklar ist, ob sich die neuere Auffassung des OLG Köln zum Nutzungsersatz durchsetzt.

    Davon ist nun eindeutig nicht mehr auszugehen, nachdem der BGH mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 - die sog. herkömmliche Methode der Rückabwicklung bestätigt hat.

    Danach schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.

    Keine klare Aussage trifft der BGH nur zu der Frage, ob die für Personalkredite ausgeurteilte Vermutung der Höhe nach auch für Realkredite gilt, bei welchen der Wiederanlagezins erheblich geringer ist.



    Deutlich wird hingegen, dass einfache Rechtsanwendungsfehler keinen Revisionszulassungsgrund bilden, wenn das Berufungsgericht sich ersichtlich an den höchstrichterlichen Vorgaben orientieren wollte.
    "

    https://www.test.de/Immobilienkredit...aus-4718800-0/

  4. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich komme auf meinen eigenen Eintrag Nr. 375 zurück und stelle hier den Klageentwurf gegen die Sparkasse ein (WRB aus 2004, es geht um Rückabwicklung des 2011 mit VFE abgelösten Darlehen). Auf den letzten Seiten ist das Thema Nutzung behandelt und ich denke anlässlich der intensiven Diskussionen auch im anderen Forum Erfahrungen ein interessanter Beitrag.
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  5. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Mein Anwalt teilt mir zu dem oben stehenden Klageentwurf mit, dass aufgrund der langen Laufzeit des vorliegenden Darlehensvertrages ein erheblicher Betrag ergeben. Allerdings ist die Berechnung in diesem Fall wesentlich komplizierter, so dass erdie Einschaltung eines kompetenten Sachverständigengutachters vorschlägt, ca. 500,00 Euro.

    Meine Frage hierzu an das Forum: wer ist für die Beauftragung und Kostenübernahme zuständig ?
    Ich meine hier im Forum bei einem ähnlichen Fall gelesen zu haben, dass der Richter dies anordnet bzw. beauftragt. Wenn demso ist, müsste die RSV nicht bezüglich der Deckungszusage informiert werden ? Deckung für die 1. Instanz liegt hier vor.

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Wenn ich das richtig weiss, erlässt der Richter einen Beweisbeschluß zur Beauftragung des Sachverständigen - auf Antrag es Klägers. Dann ist man später mit den Kosten auf der sicheren Seite.

    Der Anwalt kann aber auch die RSV von der Notwendigkeit eines solchen Gutachtens überzeugen. Dann ist es allerdings ein Parteigutachten (im Gegensatz zum Gerichtsgutachten aufgrund Beweisbeschluss), was immer auf Kosten der Neutralität geht.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Machen denn 500€ bei einem Streitwert von sagen wir 50.000€ den Kohl fett? Frag doch mal direkt bei Deiner RSV nach.

    Das Gerichtsgutachten ist, wie RAM schon schrieb, besser, aber für die Klage will der RA ja einen zu fordernden Betrag beziffern. Und dazu würde er doch ein Parteigutachten benötigen.

  8. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    In der Argumentation gegen Verwirkung und Rechtsmissbrauch würde ich noch das BGH-Urteil (das überzuegt die Unterrichter immer)vom 7.5.14 einbauen: sinngemäß: Bei falscher WRB kann es keine Verwirkung geben, weil die Bank nicht schutzwürdig ist.....

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Anbei noch ein paar Häppchen von test.de - "Kreditwiderruf: BGH-Beschluss bringt Kreditnehmern noch mehr Geld"
    (neue Berichtsseite, d.h. andere Kommentare als unter "Immobilienkredite: So kommen Sie aus teuren Kredit*verträgen raus")

    nostrata schrieb am 16.10.2015 um 09:43 Uhr:

    Der BGH denkt richtig und hat vollkommen Recht
    Nach einem Widerruf eines Darlehensvertrages erfolgt die Rückabwicklung. Alle Zahlungen sind ohne Rechtspflicht erfolgt und daher zurück zu gewähren. Zusätzlich ist der Nutzen heraus zu geben, der gezogen werden konnte. Die der Bank zugeflossenen Annuitätsraten konnte die Bank im Rahmen ihres Geschäftsmodells beliebig nutzen – z.B. um damit bis zu 16,3% (oder noch mehr) an Überziehungszinsen einzustreichen. Der Nutzen des Darlehensnehmers beschränkte sich tatsächlich auf die Nutzung des Restdarlehens. Die Vorgehensweise des BGH ist jederzeit einsichtig, wenn man sich den Unterschied zwischen kaufmännischer Verzinsung einerseits und tatsächlicher Nutzenziehung andererseits klar gemacht hat und ihn würdigt. Im Übrigen haben auch schon andere Gerichte – wie z.B. das OLG Düsseldorf am 17. Januar 2013, AZ I-6, U64/12 – genauso entschieden. Herr RA Winneke rechnet kaufmännisch richtig – aber darauf kommt es bei der Nutzenziehung nicht an.


    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 16.10.2015 um 10:12 Uhr:

    Re: Der BGH denkt richtig und hat vollkommen Recht
    Ich zweifele nach wie vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf rechnet in der von Ihnen genannten Entscheidung kmplett nach Winneke. Etwas besser erkennbar wird das im Beschluss des Gerichts vom 12.11.2012 in derselben Sache, vor allem: Leitsatz 2.


    nostrata schrieb am 16.10.2015 um 12:06 Uhr:

    Der BGH denkt richtig und hat vollkommen Recht
    Die Ansprüche auf den gezogenen Nutzen, stehen sich unabhängig gegenüber. D.h. das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. RA Winneke rechnet so, dass das gegenseitige Ergebnis "in sich stimmig erscheint". Dies ist dann soweit auch richtig - aber nicht die Rechtslage. Gemäß OLG Düsseldorf bestimmt sich der Nutzen der Bank aus den Annuitätsraten und nicht nur aus den Zinsanteilen.

    Danke, das ist wirklich sehr informativ auch für die RAW:
    Ein Widerruf wandelt den Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis um (§§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB). Sie müssen der Bank die Darlehenssumme innerhalb von 30 Tagen zurückzahlen. Deshalb sollten Sie vor dem Widerruf sicherstellen, dass Sie das Darlehen entweder mit eigenen Mitteln zurückzahlen können oder mit einem neuen Kredit von einer anderen Bank!

    Das Geldinstitut ist zur Rückerstattung aller von Ihnen bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet. Es darf aber die vereinbarten Zinsen für die Kapitalüberlassung verlangen, allerdings nur für das tatsächlich noch bestehende Darlehen, also nur für die Restschuld (BGH, Beschluss vom 22. September 2015, Az. XI ZR 116/15).

    Dabei können Sie nachweisen, dass der marktübliche Zins für ein vergleichbares Darlehen geringer gewesen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013, Az. I 6 U 64/12). Ob der vereinbarte Sollzinssatz bei Vertragsabschluss marktüblich war, können Sie herausfinden durch einen Vergleich mit der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für das Neugeschäft der deutschen Banken bei Wohnungsbaukrediten an private Haushalte.

    Die Bank muss ferner die Tilgungsleistungen und Zinsen, die Sie gezahlt haben, als Nutzungsersatz verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschlus vom 22. September 2015 nochmal sehr klar dargelegt, wie das Darlehen nach einem Widerruf rückabgewickelt werden muss (BGH, Az. XI 116/15).

  10. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    Hier stehen sogar die Anwaltskanzleien mit Preisliste:

    https://www.finanztip.de/baufinanzier...rlehen/#c15515
    In diesem Link wird auch auf die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank verwiesen. Dies beinhaltet allerdings nur die

    Zeitreihe BBK01.SUD118: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredite an private Haushalte, anfängliche Zinsbindung über 5 bis 10 Jahre

    Wenn man der Theorie, dass mit dem Widerruf eine Zinsfestschreibung nie existiert hat, glauben schenken will, dann kann man für die Berechnung des Gebrauchsvorteils doch nicht einen Festzins wählen?

    Im Test-Rechner ist auch nur die Eingabe eines Festzinses möglich. Hier bekommt man sogar Probleme, wenn inzwischen eine Prolongation mit verändertem Zins stattgefunden hat.

    Ist die RAW mit variablen Marktzins demzufolge eine nicht ernstzunehmende Sache?

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Gute Frage, was sagen denn die diversen Urteile dazu?

    Das Problem mit den starren Zinssätzen sehe ich auch, wenn man ein Darlehen mit einem anderen vorzeitig ablöst. Sehr schwierig...

  12. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Gute Frage, was sagen denn die diversen Urteile dazu?

    Das Problem mit den starren Zinssätzen sehe ich auch, wenn man ein Darlehen mit einem anderen vorzeitig ablöst. Sehr schwierig...
    In diesem Fall (bei vollständiger Ablösung) endet das erste Darlehen und ein zweites (neues) beginnt. Beide werden bei der Rückabwicklung getrennt gerechnet, also kein Problem.

  13. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Die Heranziehung eines dynamischen Zinssatzes hat das LG Hannover in seinem Urteil vom 22.11.13 bestätigt, Az.: 8 0 85/13, S.12

  14. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Gaertner
    Die Heranziehung eines dynamischen Zinssatzes hat das LG Hannover in seinem Urteil vom 22.11.13 bestätigt, Az.: 8 0 85/13, S.12

    Konnte mir das Urteil leider nicht ergoogeln

  15. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    In der Argumentation gegen Verwirkung und Rechtsmissbrauch würde ich noch das BGH-Urteil (das überzuegt die Unterrichter immer)vom 7.5.14 einbauen: sinngemäß: Bei falscher WRB kann es keine Verwirkung geben, weil die Bank nicht schutzwürdig ist.....
    @RAM:
    stand hier im Forum bestimmt schon einmal, finde ich aber so einfach nicht: wenn Du mir das vollständige AZ geben kannst, wäre Klasse.

  16. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Auch wenn Ihr hier schon fast alle deutlich weiter seid, wollte ich nochmal was erfragen, was man eher am Anfang des Widerrufes wissen muss. Ich habe schon die Suche bemüht, bin aber irgendwie nicht fündig geworden...

    Und zwar überlege ich gerade, in welcher Höhe wir eine Anschlussfinanzierung anfragen sollten, wenn wir einen Widerruf starten und es tatsächlich zur Rückabwicklung kommt.

    Grundsätzlich steht dem DG ja die Rückzahlung der Darlehenssumme zu samt (lt. neuem BGH-Beschluss) Zinsen auf die Restvaluta zum Zeitpunkt des Widerrufes.

    Reicht es, eine Anschlussfinanzierung in Höhe der Restvaluta zum Zeitpunkt des Widerrufes anzufragen? Da man ja dann letztlich auch Geld von der Bank bei der Rückabwicklung bekommt. Auf jeden Fall ja alle Zahlungen, die wir bis zum Widerruf getätigt haben (jetzt mal ohne die Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen) - und dann müssten wir ja tatsächlich nur max. die Restvaluta neu finanzieren. Oder habe ich da einen Denkfehler?

    Irgendwie blicke ich da noch nicht durch, wie hoch ich den Betrag ansetzen muss. Auch, damit man dann später wirklich auch einen realistische Dokumentation für das Gericht hat, mit welchem Zins man hätte woanders finanzieren können, wenn der Widerruf nicht von der Bank abgelehnt worden wäre.

    LG
    Polli1209

  17. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @kreis96:

    BGH IV ZR 76/11, Randnummer 43

  18. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Polli1209
    Reicht es, eine Anschlussfinanzierung in Höhe der Restvaluta zum Zeitpunkt des Widerrufes anzufragen? Da man ja dann letztlich auch Geld von der Bank bei der Rückabwicklung bekommt. Auf jeden Fall ja alle Zahlungen, die wir bis zum Widerruf getätigt haben (jetzt mal ohne die Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen) - und dann müssten wir ja tatsächlich nur max. die Restvaluta neu finanzieren. Oder habe ich da einen Denkfehler?
    Nein, hast Du nicht. Ich sehe es genau so. Die Nutzungsentschädigung ist dann nur ein Zubrot.

    Wenn man keinen günstigeren als den Vertragszins durchsetzen kann, dann hat man nach der RAW zumindest die Restvaluta und die Raten nach Widerruf plus ggf. noch die Nutzungswertentschädigung.

  19. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    @kreis96:

    BGH IV ZR 76/11, Randnummer 43
    In RAMs Zitat habe ich mal den Link eingefügt und hier unten die Rn 43 zitiert:
    cc) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
    (1) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).
    (2) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu Brand, VersR 2014, 269, 276). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
    Sehr spannend sind auch die weiteren Ausführungen bzgl. der bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit, u.a. EuGH, NZA 2013, 891 Rn. 71 - Asociatia ACCEPT und EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 22.

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Nein, hast Du nicht. Ich sehe es genau so. Die Nutzungsentschädigung ist dann nur ein Zubrot.

    Wenn man keinen günstigeren als den Vertragszins durchsetzen kann, dann hat man nach der RAW zumindest die Restvaluta und die Raten nach Widerruf plus ggf. noch die Nutzungswertentschädigung.
    Ggf. Sondertilgung vereinbaren...

  21. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @eugh

    Mein Anwalt führt diese BGH-Grundsätze in jeder Klage auf und hat erstinstanzlich damit noch nie Erfolg gehabt:

    Zitat aus dem Verhandlungsprotokoll des Landgerichts Hamburg:

    "Das Gericht gibt zu erkennen, dass es auch hier im Lichte der BGH-.Rwechtsprechung zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung davon ausgeht, dass hier von einer unzulässigen Rechtsausübung und von einer Verwirkung auszugehen ist:"


    Die machen alle, was sie wollen.......

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