Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
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    hat jemand meinen Rechner mit MAC schon ausprobiert? Oder hätte jemand die Möglichkeit es auszuprobieren?
    Hab nen Mac aber hab ihn noch nicht ausprobiert...

  3. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Hab nen Mac aber hab ihn noch nicht ausprobiert...
    kannst du es für mich machen?

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Kennt Ihr den Artikel "Marktzinsmethode" bei Wikipedia? Interessant...


    Außerdem grabe ich folgende Beiträge aus dem Thread "Erfahrungen" aus:
    Zitat Zitat von eugh
    Wir haben es geahnt, und hier [Anm.: Link aktualisiert] fand ich eine Bestätigung meines Verdachts:
    Wir haben dafür die Bilanzen von einigen Banken analysiert (z.B. diverse Sparkassen, INGDiba, Volksbanken und andere).
    Wir kommen dabei zu dem Ergebnis, dass die Nutzungen sehr viel höher sind, als derzeit von den Gerichten selbst im günstigsten Fall angenommen werden (z.B. Ansatz vom Dispozins).
    Ich frage mich, wie so eine Analyse aussieht, aber das behalten die Urheber sicherlich zu Recht gerne für sich.
    Zitat Zitat von Harley
    Ganz offensichtlich sind sich die Urheber dieser Analyse ihrer Sache nicht sicher gewesen, sonst hätten sie ja auf dieser Grundlage den höheren Nutzungswertersatz geltend machen können. Statt dessen haben sie aber auch nur die "alt bewährten" 5% Punkte über BZ geltend gemacht, die dann vom LG Berlin auch noch auf 2,5% Punkte über BZ herabgesetzt wurden.

    Ich kenne die Zahlen der DKB nicht, dafür aber bei der ING-DiBa ein wenig. Diese finanziert ihre Baudarlehen nahezu ausschließlich aus ihren Tagesgeldeinlagen. Eine gezogene Nutzung in Höhe des Dispozinssatzes oder sogar noch mehr anzunehmen erscheint mir deshalb utopisch. Der Tagesgeldeinlagenzinssatz liegt z.Z. bei 0,6%. Der 10 jährige Hypothekenzinssatz bei 1,45 - 1,25%. Die Bruttomarge liegt damit bei 0,85 - 0,65%. Wie um alles in der Welt sollen daraus Nutzungen sogar über dem Dispozinssatz von 6,5 % gezogen werden können? Selbst im Altbestand der Darlehen dürfte die Marge im Durchschnitt nicht über 3 % liegen.
    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Ich denke auch: Soweit Banken und Sparkassen tatsächlich von Zinszahlungen ihrer Kreditkunden den größeren Teil gleich an ihren Vorfinanzierer weiterleiten und nur der verbleibende kleinere Teil noch wie Eigenkapital zur Verfügung steht, dann dürfte richtig sein, die Bank die Eigenkapitalrendite auf diesen Zinsüberschuss herausgeben zu lassen. Allerdings halte ich für sicher: Die Bank muss darlegen und beweisen, dass dem so ist und offenlegen, wie genau Sie welches Darlehen refinanziert hat. Soweit ich weiß, hat das bisher keine Bank oder Sparkasse auch nur versucht. Deshalb ist einstweilen richtig, entsprechend der vom BGH postulierten Vermutung von Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz auszugehen. Das bei Immobilienkrediten auf 2,5 Punkte zu reduzieren, halte ich für im Ansatz falsch. Es geht nicht um Verzugsschaden, sondern darum, was die Bank mit Geld erwirtschaftet. Das ist bei Geld, so lange davon auszugehen ist, dass es wie Eigenkapital zur Verfügung steht, völlig unabhängig davon, ob Kunden es als Gebühr, als Zinsen für einen Ratenkredit oder als Zinsen für einen Baukredit gezahlt haben.
    Zitat Zitat von sebkoch
    Den Ansatz der Verzinsung des Eigenkapitals, der offenbar aus der Bilanz entnommen wird oder auch die Kernkapitalrendite erscheint mir persönlich auch kühn. Mir würde es als Richter schon nicht einleuchten, weshalb die Bank Geld für 3 oder 4 % verleiht (und damit ja Nutzungen dokumentiert sind, die noch um allerlei Faktoren zu korrigieren sind) und dennoch 5 % über Basiszinssatz angenommen werden.

    Beim Ansatz von Rechthaber, den für nachvollziehbar halte, komme ich zwar auf die Eigenkapitalrendite, aber die Basis ist natürlich nur ein Bruchteil der Zinszahlungen und damit unterm Strich viel weniger als die 5 % über Basis auf die Zinszahlungen.
    Haben wir hierzu eigentlich neue Erkenntnisse, neben den Diskussionen um Margen, EK-Renditen etc?


    Zwecks einfacherer Kommentierbarkeit habe ich den folgenden Beitrag von diesem hier abgetrennt.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Der Artikel "Sekundäre Darlegungslast" bei Wikipedia ist lesenswert - u.a.:
    Um eine unzulässige Ausforschung zu vermeiden, muss der unstreitige oder der zu beweisende Vortrag des Beweispflichtigen greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung liefern.[8] Hat der Gegner daraufhin substantiiert erwidert, trifft den Behauptenden die volle Beweislast.

    Aus der sekundären Darlegungslast kann sich auch eine Pflicht zu Nachforschungen ergeben.[10]

    Offenbar gibt es inzwischen am LG FFM mehrere* Verfahren, wo das Gericht die beklagte Bank in der sekundären Darlegungspflicht sieht:
    Die streitgegenständliche „frühestens“ – Widerrufsbelehrung dürfte fehlerhaft sein. Hinsichtlich der Höhe der gezogenen Nutzungen durch die beklagte Bank dürfte die Bank eine sekundäre Darlegungslast treffen.“
    (Quelle)

    *Dass es mindestens 2 sein müssen, weiß ich, weil ein Verfahren mein eigenes ist, aber nicht das in der Quelle genannte.


    Es war zu erfahren, dass der Nutzen einer Bank darin liege, dass sie für Kundeneinlagen aktuell maximal 1% bezahle und diese Kundeneinlagen dann für durchschnittlich aktuell 3.5% (über alle Kreditformen) weitergebe, also eine Marge von 2.5% für sich erziele. Damit ergeben sich Nutzungen, welche um einiges über 5% üBZ liegen. Wenn ich das richtig verstehe, ist dies ja eine allgemeine Aussage alle Institute betreffend. Ob die genannte Marge tatsächlich bei allen (in etwa) so hoch ist, weiß ich nicht, aber das ist nur teils erheblich, denn (auch) dazu müsste die Beklagte etwas vortragen, wenn sie die sekundäre Beweislast trifft.


    Im Übrigen sei es unerheblich, aus welchen Quellen das Institut das Geld einnehme (falls es mit bestimmten Vertragsarten bzw. Geldquellen argumentiert), weil das Geld letzten Endes dem Institut als Liquidität zur Verfügung stehe. Und dass es daraus Nutzungen von mindestens(!) 5% üBZ ziehen könne, habe der BGH zu Recht unterstellt.


    Schaut Euch dazu auch § 287 ZPO an:
    § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung

    (1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
    (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Naja, wie die Zinsmarge oder genauer gesagt, die Zinsspanne zu berechnen ist, ist ja nichts neues.


    Und das eigentlich wichtige ist ja das hier

    ...

    Nach unserer Erfahrung folgt seitens der Bank (nicht nur ING Diba; gilt auch für andere wie DSL Bank, Sparkassen, DKB u.a.) – außer Bestreiten – kein brauchbarer Vortrag über tatsächlich gezogene Nutzungen.

    Das Gericht kann dann anschließend unseren Vortrag als richtig unterstellen.

    ....


  7. Avatar von anv
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    eine andere Frage

    hat jemand meinen Rechner mit MAC schon ausprobiert? Oder hätte jemand die Möglichkeit es auszuprobieren?
    Ich arbeite mit Excel 2011 unter OS X. Ich hatte deinen Rechner (die freie Version) vor ein paar Wochen runtergeladen und ein paar Daten zu meinem Darlehen eingegeben. Der Rechner hat, soweit ich das beurteilen kann, plausible Werte geliefert. Die Werte waren "ähnlich" zu denen meiner Berechnungen. Ich selbst habe allerdings mit der tatsächlichen Restschuld und taggenau mit der Effektivzinsmethode gerechnet.

    Möchtest du irgendetwas bestimmtes getestet haben?

  8. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von anv
    Ich arbeite mit Excel 2011 unter OS X. Ich hatte deinen Rechner (die freie Version) vor ein paar Wochen runtergeladen und ein paar Daten zu meinem Darlehen eingegeben. Der Rechner hat, soweit ich das beurteilen kann, plausible Werte geliefert. Die Werte waren "ähnlich" zu denen meiner Berechnungen. Ich selbst habe allerdings mit der tatsächlichen Restschuld und taggenau mit der Effektivzinsmethode gerechnet.

    Möchtest du irgendetwas bestimmtes getestet haben?
    Danke, für die Infos. Ich hatte jemanden der behautet hat es würde nicht funktionieren.
    Kannst du die Bedienungsanleitung lesen?

  9. Avatar von anv
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Danke, für die Infos. Ich hatte jemanden der behautet hat es würde nicht funktionieren.
    Kannst du die Bedienungsanleitung lesen?
    Habe die neueste Version heruntergeladen. Die Anleitung lässt sich nicht scrollen, die Berechnungen scheinen zu funktionieren ...
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  10. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von anv
    Habe die neueste Version heruntergeladen. Die Anleitung lässt sich nicht scrollen, die Berechnungen scheinen zu funktionieren ...
    Vielen Dank! Die Anleitung kann man nicht scrollen.

    das reicht mir.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Weitere Entscheidungen zum Annahmeverzug:

    LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14:
    Die Klägerin beantragt,
    festzustellen, dass
    1. sich die Darlehensvertragsverhältnisse zwischen ihr und der Beklagten aus den Darlehensverträgen vom 22./30. November 2006 zu den Darlehenskontonummern 60001692-73 und 60001692-81 infolge des von der Klägerin erklärten Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben;
    2. sie der Beklagten aus diesen Rückgewährschuldverhältnissen nach erfolgtem Widerruf nur die nach Abzug sämtlicher von ihr an die Beklagte geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang der einzelnen Zahlungen bei der Beklagten verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Nutzungsentschädigung in Form des vertraglich vereinbarten Zinses bis zum Eintritt des Annahmeverzuges schuldet; hilfsweise für den Fall nach Eintritt des Annahmeverzuges eine Verzinsung für eine zu diesem Zeitpunkt aufgenommene Refinanzierung.
    Das Gericht hat dann (leider) so entschieden:
    3.

    Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
    a.

    Die Klägerin hat der Beklagten die Darlehensvaluta zurückzuzahlen zzgl. Wertersatz für die Nutzungen in Form der vereinbarten Zinsen in Höhe von jeweils 4,249 % bis zum 10. April 2014 und danach, da sich die Beklagte gemäß §§ 293, 295 BGB im Annahmeverzug befunden hat, die marktüblichen Zinsen.

    Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger dem Schuldner erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Klägerin der Beklagten die Leistung mit anwaltlichem Schreiben vom 17. März 2014 angeboten und die Beklagte dies mit Schreiben vom 10. April 2014 durch Zurückweisung des Widerrufs zumindest konkludent abgelehnt hat. Zwar muss grundsätzlich die Ablehnung des Gläubigers vor dem wörtlichen Angebot des Schuldners erklärt werden. Dies ist aber entbehrlich und bloße Förmelei, wenn – wie hier – offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 295 Rn. 4).

    Gemäß § 302 BGB beschränkt sich die Verpflichtung des Schuldners, der die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen hat, während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht. Dies sind im Fall der Klägerin die marktüblichen Zinsen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie keinen Finanzierungsbedarf hat.

    Die Höhe der marktüblichen Zinsen beläuft sich auf die Zinsen, welche die Klägerin bei Eintritt des Annahmeverzuges zur Refinanzierung der restlichen Darlehensschuld zu vergleichbaren Bedingungen, wie dem Vertragsschluss mit der Beklagten im Hinblick auf Laufzeit und Sicherheiten zugrunde liegen, hätte aufwenden müssen.
    Hiernach hat die sich im Annahmeverzug befindliche Gläubigerin/Bank weiterhin einen Anspruch auf Verzinsung der Restvaluta, jedoch mit einem Zinssatz wie er für ein Darlehen gelten würde, das zum Zeitpunkt des Annahmeverzuges abgeschlossen worden wäre.

    Dabei verstehe ich überhaupt nicht, wie sich das Gericht auf den § 302 BGB berufen kann, nach dem gilt:
    § 302 Nutzungen

    Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
    Dies wäre der richtige §:
    § 301 Wegfall der Verzinsung

    Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
    Demnach kann die Bank keine Verzinsung auf den Restsaldo fordern, also was sollte das?


    Ganz anders (besser) - und auch explizit §302 BGB verneinend - das LG Potsdam (mal wieder - jedoch ein anderes Urteil: 11.11.2015, 8 O 305/14):
    Für die Zeit nach Ablehnung der Rückabwicklung steht der Beklagten kein Zinsanspruch in Höhe des marktüblichen Vertragszinses mehr zu, § 301 BGB. Dieser Wertung steht auch nicht die Regelung des § 302 BGB entgegen. Letztgenannte Regelung meint in Abgrenzung zu § 301 BGB nur in der Form gezogenen Nutzungen, dass der Darlehensnehmer, der den Darlehensgeber in Annahmeverzug gesetzt hat, den Darlehensbetrag anlegt und dadurch tatsächlich Zinsen/Nutzungen erwirtschaftet bzw. zieht, was vorliegend jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.
    Ich verstehe das so, dass die beklagte Bank vortragen/beweisen müsste, dass der Kläger den Darlehensbetrag angelegt hat. Oder muss hier der Kläger seinerseits darlegen/beweisen, dass er dies nicht getan hat? Wie auch immer: In den allermeisten Fällen von Immobiliendarlehen (zumindest bei solchen zum eigenen Gebrauch - bei VuV mag das ggf. anders aussehen, ich weiß es aber nicht) dürften die Kunden/Kläger den Darlehensbetrag bzw. die Restvaluta zum Zeitpunkt des Widerrufs bzw. des Annahmeverzugs durch die Gläubigerin/beklagte Bank wohl kaum noch nutzenziehend angelegt haben, denn dann steckt der Betrag doch längst in der Immobilie. Und das wird wohl (laut o.g. Urteil) nicht als tatsächlich erwirtschaftete Zinsen/Nutzungen zu verstehen sein. Wie seht Ihr das?


    Und dann direkt weiter im Urteil des LG Potsdam folgender, für mich etwas verwirrender Satz:
    Der Betrag ist seit Zustellung der Widerklage am gem. §§ 291 Abs. 1 S 1, 286 Abs. 1, 503 Abs. 2 BGB lediglich mit Prozesszinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
    Wer muss jetzt etwas verzinsen? Und wieso i.H.v. 2,5% üBZ?

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Wem es noch nicht aufgefallen ist: Bei test.de wurde heute der Excel-Rechner zur RAW aktualisiert.

  13. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Wem es noch nicht aufgefallen ist: Bei test.de wurde heute der Excel-Rechner zur RAW aktualisiert.



    Aber was haben die denn jetzt für eine merkwürdige Berechnung:

    *Danach kommt es auch auf den Kreditzins*satz nicht mehr an. Laut BGH haben Kreditnehmer der Bank oder Sparkasse nur die Zinsen zu zahlen, die diese bereits mit den Raten gezahlt haben. Den Kreditzins*satz müssen Sie daher nicht mehr eingeben.

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Es ist auch in den Kommentaren dort erklärt (ab 08.04.2016 um 09:55 Uhr).

  15. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Aikido


    Aber was haben die denn jetzt für eine merkwürdige Berechnung:

    *Danach kommt es auch auf den Kreditzins*satz nicht mehr an. Laut BGH haben Kreditnehmer der Bank oder Sparkasse nur die Zinsen zu zahlen, die diese bereits mit den Raten gezahlt haben. Den Kreditzins*satz müssen Sie daher nicht mehr eingeben.
    was ist denn das jetzt? Wie gar keinen Zinssatz mehr? Wie soll das gehen? Sollen jetzt alle 4,22% Zinsen zahlen oder was? Da liegt ein Fehler vor. Das kann nicht sein.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    was ist denn das jetzt? Wie gar keinen Zinssatz mehr? Wie soll das gehen? Sollen jetzt alle 4,22% Zinsen zahlen oder was? Da liegt ein Fehler vor. Das kann nicht sein.
    Siehe oben: Es ist auch in den Kommentaren dort erklärt (ab 08.04.2016 um 09:55 Uhr).

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zum Rechner, aber auch zu der ganzen RAW an sich (da hier unten Fragen allgemeiner Art kommen, schreibe ich das hier rein, nicht in den RAW-Thread, ok?):

    Ich habe verstanden, dass man den Vorteil nur bis zum Monat des Widerrufs ablesen sollte, also darauf folgende Monate unberücksichtigt bleiben müssen. Im Monat des WR liest man den Vorteil bzw. den sich durch die RAW ergebenden Restsaldo ab, der in den meisten Fällen zugunsten der Bank sein dürfte. Soweit korrekt?

    Zwischen dem WR und der mündlichen Verhandlung können viele Monate vergehen. Welchen Zinssatz darf die Bank auf diesen Restsaldo verlangen?

    Es gibt dazu unterschiedliche Ansichten:
    • vertraglich vereinbarter Zinssatz (?)
    • marktüblicher Zinssatz (LG Darmstadt, 17 O 188/14)
    • 2,5% üBZ (LG Potsdam, 17.06.2015 - 8 O 195/14 und 11.11.2015 - 8 O 305/14)


    Was ist denn "richtig" bzw. wie gut begründbar?


    Mit der vorgenannten Verzinsung meine ich ausdrücklich nicht eine Verzinsung der nach dem WR vom Kunden weiter gezahlten Raten. Auf diese Verzinsung hat die Bank - nach Annahmeverzug - keinen Anspruch (§ 301 BGB).

    Es geht vielmehr um die Frage der Verzinsung des nach Saldierung zugunsten der Bank bestehenden Betrags in der Zeit vom WR bis zur mündlichen Verhandlung.

    Ich nehme an, dass in der Zeit von der mündlichen Verhandlung bis zum Tag X (zu dem dann der Kunde den Restsaldo an die Bank vollständig zurückgezahlt hat), der Kunde auch eine Verzinsung an die Bank schuldet. Gilt für diesen 3. und letzten Zeitabschnitt dasselbe wie für den 2. Abschnitt, oder gilt hier ein Verzugszins von 2,5% üBZ oder 5% üBZ)?

    1. Zeitabschnitt: Vertragsabschluss - WR
    2. Zeitabschnitt: WR - mündliche Verhandlung
    3. Zeitabschnitt: mündliche Verhandlung - vollständige Rückzahlung


    Oder fallen hier die Abschnitte 2+3 zusammen, d.h. da besteht kein Unterschied?


    @IG Widerruf/Roland Klaus:
    Sorry, dass ich nun speziell wieder Dich anspreche. Aber hast Du/habt Ihr bei der IG Widerruf evtl. eine Möglichkeit, die ganze RAW und auch die Zeit davor/danach anhand einer Grafik anschaulich zu machen? Die diversen, untermauernden Urteile etc. können wir gerne aktiv von hier aus beisteuern, so dass alle etwas davon hätten.

  18. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Zum Rechner, aber auch zu der ganzen RAW an sich (da hier unten Fragen allgemeiner Art kommen, schreibe ich das hier rein, nicht in den RAW-Thread, ok?):

    Ich habe verstanden, dass man den Vorteil nur bis zum Monat des Widerrufs ablesen sollte, also darauf folgende Monate unberücksichtigt bleiben müssen. Im Monat des WR liest man den Vorteil bzw. den sich durch die RAW ergebenden Restsaldo ab, der in den meisten Fällen zugunsten der Bank sein dürfte. Soweit korrekt?

    Zwischen dem WR und der mündlichen Verhandlung können viele Monate vergehen. Welchen Zinssatz darf die Bank auf diesen Restsaldo verlangen?

    Es gibt dazu unterschiedliche Ansichten:
    • vertraglich vereinbarter Zinssatz (?)
    • marktüblicher Zinssatz (LG Darmstadt, 17 O 188/14)
    • 2,5% üBZ (LG Potsdam, 17.06.2015 - 8 O 195/14 und 11.11.2015 - 8 O 305/14)


    Was ist denn "richtig" bzw. wie gut begründbar?


    Mit der vorgenannten Verzinsung meine ich ausdrücklich nicht eine Verzinsung der nach dem WR vom Kunden weiter gezahlten Raten. Auf diese Verzinsung hat die Bank - nach Annahmeverzug - keinen Anspruch (§ 301 BGB).

    Es geht vielmehr um die Frage der Verzinsung des nach Saldierung zugunsten der Bank bestehenden Betrags in der Zeit vom WR bis zur mündlichen Verhandlung.

    Ich nehme an, dass in der Zeit von der mündlichen Verhandlung bis zum Tag X (zu dem dann der Kunde den Restsaldo an die Bank vollständig zurückgezahlt hat), der Kunde auch eine Verzinsung an die Bank schuldet. Gilt für diesen 3. und letzten Zeitabschnitt dasselbe wie für den 2. Abschnitt, oder gilt hier ein Verzugszins von 2,5% üBZ oder 5% üBZ)?

    1. Zeitabschnitt: Vertragsabschluss - WR
    2. Zeitabschnitt: WR - mündliche Verhandlung
    3. Zeitabschnitt: mündliche Verhandlung - vollständige Rückzahlung


    Oder fallen hier die Abschnitte 2+3 zusammen, d.h. da besteht kein Unterschied?
    Also meine Klage (wenn die Rechtsschutzversicherung ihren Segen gibt) wird dahin gehen, dass der Bank ab Widerruf gar keine Zinsen mehr zustehen.

    Mein RA zitiert das LG Offenburg, 3 O 211/14:

    "Denn mit Widerrufserklärung wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugeben und damit auch, den Gebrauch der empfangenen Sache einzustellen. Folglich sind fortan keine Nutzungen mehr zu ersetzen, der Rückgewährschuldner muss vielmehr ggf. nach §§ 280 Abs. 1, 2 mit § 286 BGB den Vorenthaltungsschaden ersetzen, ..."

    Aber das haben wir doch schon ganz oft diskutiert? Deshalb soll meine Klage auch in diese Richtung gehen ...

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Aikido
    Also meine Klage (wenn die Rechtsschutzversicherung ihren Segen gibt) wird dahingehen, dass der Bank ab Widerruf gar keine Zinsen mehr zustehen.

    Mein RA zitiert das LG Offenburg, 3 O 211/14:

    "Denn mit Widerrufserklärung wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugeben und damit auch, den Gebrauch der empfangenen Sache einzustellen. Folglich sind fortan keine Nutzungen mehr zu ersetzen, der Rückgewährschuldner muss vielmehr ggf. nach §§ 280 Abs. 1, 2 mit § 286 BGB den Vorenthaltungsschaden ersetzen, ..."

    Aber das haben wir doch schon ganz oft diskutiert? Deshalb soll meine Klage auch in diese Richtung gehen ...
    Das Urteil kannte ich bisher nicht. Kannst Du bitte noch das Datum nennen oder gar das Urteil hochladen/mailen? Danke!

    Es ging in meinem Beitrag nicht um die Frage, ob der Bank nach Annahmeverzug noch eine Verzinsung zusteht, d.h. ich bin der festen Überzeugung, dass sie keinen hat (§ 301 BGB).

    Aber wenn das Gericht festgestellt hat, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, hat sie Anspruch auf 1. die Darlehenssumme und 2. NWE auf (1.). Und wenn (durch - hilfsweise - Aufrechnung) sich dann ein Saldo zugunsten der Beklagten ergibt (geringerer Betrag als die Restvaluta laut Kontoauszügen), hat die Beklagte auch darauf noch einen Anspruch auf Verzinsung (NWE). Da zwischen WR und kompletter Rückzahlung (mit mündlicher Verhandlung dazwischen) Monate vergehen (sagen wir einfach mal 24 Monate), kommen in dieser Zeit ja schon einige Euro zusammen. Aber die Frage ist eben, wie der vorgenannte Saldo zu verzinsen ist: vertraglich vereinbarter ZS (ich denke, eher nicht), mü ZS (ja, schon) oder gar mit 2,5% üBZ (siehe Beitrag oben, LG Potsdam 2x).

    Ich hoffe, das hiermit etwas verständlicher erläutert zu haben. Es kann ja übrigens auch sein, dass ich es selbst falsch verstanden oder einfach schlecht geschrieben habe (sorry).


    Ah, es ist dieses hier, aber ich hätte gerne den Volltext. (Quelle: test.de)
    DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 21./25.07.2008
    Landgericht Offenburg, Urteil vom 13.03.2015
    Aktenzeichen: 3 O 211/14 (nicht rechtskräftig, die Bank hat Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt; Aktenzeichen dort: 14 U 38/15)
    Klägervertreter: Trewius Rechtsanwälte, Eislingen
    Besonderheit: Laut Landgericht Offenburg hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, weil die Kläger keine Vertragsurkunde erhalten haben, die ihre Unterschrift enthalten. Das sei bei der 2008 geltenden Fassung von § 355 BGB aber zwingend erforderlich. Die Rückabwicklung nimmt das Gericht auf die herkömmliche Art und Weise vor: Die Kläger müssen für die Zeit von Auszahlung bis Zugang des Widerrufs Zinsen in marktüblicher Höhe auf den vollen Kreditbetrag zahlen. Sie erhalten umgekehrt die gesamten Raten nebst Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz.

    Die Begründung "Folglich sind fortan keine Nutzungen mehr zu ersetzen, der Rückgewährschuldner muss vielmehr ggf. nach §§ 280 Abs. 1, 2 mit § 286 BGB den Vorenthaltungsschaden ersetzen" verstehe ich anhand der genannten §§ nicht. Hast Du die gelesen? Ist es für Dich verständlich?


    Und außerdem ist mir nicht einmal klar, ob Dein RA damit tatsächlich meint, dass ab dem Zeitpunkt des WR keine Partei mehr Nutzungen herauszugeben hat. Fragst Du ihn bei Gelegenheit bitte einmal? Diese Variante war mir bisher gänzlich unbekannt. Danke!

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Nochmals aus den Kommentaren bei test.de:

    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 07.04.2016 um 21:15 Uhr:
    Jede Forderung kann nur einmal aufgerechnet werden. Sie wirkt im Grund auf den Zeitpunkt zurück, an dem die zur Aufrechnung herangezogenen Forderungen sich erstmals aufrechenbar gegenüber standen. Dennoch spielt der Zeitpunkt der Aufrechnung ggf. für die Herausgabe von Nutzungen eine Rolle. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Rückwirkung der Aufrechnung nicht heißt, dass die bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung gezogenen Nutzungen nicht herauszugeben sind.
    Soweit Forderungen noch nicht aufgerechnet sind oder erst nach einer umfassenden Aufrechnungserklärung etwa durch Einzug weiterer Raten neu entstehen, muss erneut die Aufrechnung erklärt werden, um auch diese Forderung zum erlöschen zu bringen.
    Es gibt keine Regelung, die das so direkt zum Ausdruck bringt. Es ergibt sich aus den allgemeinen Regeln, insbesondere §§ 387 ff. BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG003502377
    Highway69 schrieb am 08.04.2016 um 19:15 Uhr:
    "Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Rückwirkung der Aufrechnung nicht heißt, dass die bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung gezogenen Nutzungen nicht herauszugeben sind."

    Ich denke nicht, dass das in der Rechtsprechung dahingehend geklärt ist. Diese Auffassung wird zwar vertreten, aber auch das Gegenteil, z. B. im Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.01.2013 (Az. I-6 U 64/12), wo es heißt: "Nicht gemäß den §§ 357 Abs. 1, Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu verzinsen sind deshalb außerdem solche Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis, die aufgrund einer zwischenzeitlich - so wie in dem hier vorliegenden Fall - von einer der Parteien des Abwicklungsverhältnisses erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie erstmals zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber gestanden haben." Gleiches hat das Gericht für die nach Widerruf weitergezahlten Raten entschieden.
    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 08.04.2016 um 19:34 Uhr:
    Das genannte Urteil des OLG Düsseldorf ist überholt. Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich anders entschieden. 2. Leitsatz zu BGH, Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15: "Soweit der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer (...) die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers (...) auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre."

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Was beutet dieser Satz (BGH Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15)?
    Soweit der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer (...) die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers (...) auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

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