Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Boah........
    Zitat Zitat von LGSaar
    Was Boah....
    Worauf bezieht sich das?
    Keine Ahnung, was mit "boah" gemeint war.

    Ich kenne es so, dass in der Zeit, wo die Darlehenssumme noch nicht vollständig ausgezahlt worden ist, nur Zinsen und ggf. auch Bereitstellungszinsen anfallen, jedoch nicht getilgt wird. Außerdem kenne ich Fälle, wo selbst bei sofortiger Vollauszahlung die Tilgung erst im übernächsten Monat startet (Vollauszahlung zum 20.01., erste Rate zum 30.03. eingezogen). Aber welche Konstellationen es da sonst noch so gibt, wissen die Experten besser und werden sich dazu evtl. noch äußern.

  3. Avatar von Berliner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Die Tatsachen sind:
    - das Geld wurde am 26.06 ausgezahlt und nicht am 01.08 oder 01.09 oder wann auch immer
    - die erste Rate war lt. Vertrag am 01.09 zu bezahlen
    - so will ich es egal in welchen Rechner eintragen können
    - wenn das bei einem rechner nicht geht, ist das auch kein Weltuntergang

    -Nachtrag:man kann mit jeder Bank was aushandeln, was man passt und zwar ohne die Bank lange suchen zu müssen
    Ende der Diskussion

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hier wurde schon sehr lange nichts mehr geschrieben. Lohnt es sich noch, den Thread fortzuführen? Nun, aktuell gab es im "Erfahrungen" Thread einen Beitrag, den ich auch auf Wunsch des Autors hier zitiere:
    Zitat Zitat von Fishtowner
    Hab da noch ne Überlegung zur Rückabwicklung:
    Wenn der Bank der feste Zinssatz am Tag der Vertragsunterzeichnung für die Zeit bis zum Widerruf zusteht (so wie es ja derzeit diskutiert wird), warum steht dann dem DN nicht auch Nutzungsersatz 2,5 % (oder auch 5%) über BZ "fest" seit dem Tag der Unterzeichnung zu?
    Hatten wir das schon mal irgendwo im thread?
    Danke für Eure Beiträge (egal, in welchem Thread, aber wenn möglich, nicht doppelt und hier wirklich konkret zu den Berechnungen. Bedenkt dabei, dass die Meisten (auch die RÄ) im "Erfahrungen" Thread lesen und schreiben und es evtl. Sinn machen kann, lieber dort den o.g. Beitrag weiter zu diskutieren...

  5. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Hier wurde schon sehr lange nichts mehr geschrieben. Lohnt es sich noch, den Thread fortzuführen? Nun, aktuell gab es im "Erfahrungen" Thread einen Beitrag, den ich auch auf Wunsch des Autors hier zitiere:
    Danke für Eure Beiträge (egal, in welchem Thread, aber wenn möglich, nicht doppelt und hier wirklich konkret zu den Berechnungen. Bedenkt dabei, dass die Meisten (auch die RÄ) im "Erfahrungen" Thread lesen und schreiben und es evtl. Sinn machen kann, lieber dort den o.g. Beitrag weiter zu diskutieren...
    Argument:
    Du hast zum Ursprungsstichtag das Geld vom DG erhalten zum Stichtag x mit MFI Zins y über die damalige Laufzeit z, jedoch hast du mtl. deine Zahlungen zu unterschiedlichen Basiszinsätzen an DG zurückgezahlt, so dass sich hier 2,5 % + Basis ständig änderte.

    Pers. Anmerkung:
    Ich halte das, jedoch für falsch.
    Man müsste man dann eigentlich auch deine gezogenen Nutzungen nicht zum ursprünglich festgelegten Termin ab dann immer mit gleichem Zinsatz rechnen, sondern eigentlich ebenfalls auf Grund des Synallagmas des Rückgewährtschuldverhältnis auch immer die Restdarlehenssumme mit dem jeweilig mtl. geänderten MFI Monatszinsatz berechnen, weil du ja immer hättest mtl. dir Geld vom Dritten zu den günstigenren Konditionen leihen können, um an DG zurückzuzahlen.
    Der Widerruf wirkt auf Wilenserklärung des ursprünglichen Vertrages und bringt diese zu Fall, so dass wir im Rückgewährschuldverhältnis eines Dauerschuldverhäldtnisses bis zum Zeitpunkt des Widerrufs sind von Anfang an und dieses eben in die Zukunft bis Widerruf wirkt.
    Richtig wäre die mtl Zinsstatistik anzuwenden für die Laufteit des Vertregaes- 5 oder 10 Jahre; mehr nicht auf Grund des Sonderkündigunsrechtes nach 10 Jahren.

    Das muss natürlich erstmal sauber vorgetragen werden.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Mach Dir bitte die Mühe und zitiere richtig. Dein Beitrag bezieht sich ja wohl hierauf:
    Zitat Zitat von Fishtowner
    Hab da noch ne Überlegung zur Rückabwicklung:
    Wenn der Bank der feste Zinssatz am Tag der Vertragsunterzeichnung für die Zeit bis zum Widerruf zusteht (so wie es ja derzeit diskutiert wird), warum steht dann dem DN nicht auch Nutzungsersatz 2,5 % (oder auch 5%) über BZ "fest" seit dem Tag der Unterzeichnung zu?
    Hatten wir das schon mal irgendwo im thread?

  7. Avatar von vbk1000
    vbk1000 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    fuck ja, wenn man "zitieren" klickt hat der deinen Beitrag nur genommen und nicht den vom Fishtower- aber ist ja auch eigentlich selbsterklärend, worauf mein Beitrag ziehlt.
    Nur lustig warum keiner merkt, was das zu Gunsten des DN bedeutet ^^; das ist Servais ähnlich nur an Hand des BGH argumtentiert, weil er das Rückgewährschuldverhältnis eben von Anfang an durch die Vernichtung der Willenserklärung des DN auf den Ursprungsvertrages sieht, die für die Zukunft wirkt bis Zeitpunkt Widerruf.
    Deswegen müsste man richtigerweise wie o.g. beschrieben den Wertersatz, den der DG von DN beanspruchen auf die zu berechnete Restvaluta, die wie von mir anderweitig dargelegt, auch noch per se unterschiedlich abgerechnet werden kann, nach § 346 II Satz 2 insbesonder Halbsatz 2 berechnen und geltend machen können - Achtung vorbehaltlich RSV etc.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    LGSaar hat ja auf seiner Seite unter "Institutsspeziefischer Zinssatz" schon wichtige Eckpunkte bzgl. der Berechnungen dargelegt, wo man sich bei Interesse auch noch informieren kann - und hier diskutieren.

  9. Avatar von Tim1967
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hi,
    also ehrlich gesagt verstehe ich Eure ganzen Versuche, den Nutzen der Bank für die Tilgungsleistungen zu berechnen, nicht. Als jemand mit Einblick in Bankgeschäfte kann ich Euch gerne mal mitteilen, wie
    Bankgeschäfte "offiziell" funktionieren.
    1.) Der DN stellt einen Kreditantrag über 1 Mio.
    2.) die Bank genehmigt diesen Kredit und macht dem DN ein Angebot (im Immobiliengeschäft sind aktuell Margen von 50 BP bis 150 BP möglich- d.h. bei aktuellen Einständen im 10-Jahres-Bereich von 0,60 % ergibt sich im besten Fall ein Zinssatz von mind. 1,1 % für 10 Jahre. Der Einstand ist der Zinssatz, zu dem sich die Bank refinanziert. Refinanziert heißt, sie leiht sich das Geld am Kapitalmarkt und hat dafür verschiedene Möglichkeiten:
    1.) Vergabe von Pfandbriefen (falls Pfandbriefinstitut)
    2.) Verpfändung von dinglich besicherten Darlehen bei der LZB
    3.) Vergabe einer (unbesicherten Anleihe)
    4.) sogenannter Bodensatz von Guthaben (d.h. der Betrag, den die Inhaber von Girokonten und Sparbüchern garantiert nicht kurzfristig abheben)
    5.) direkt von anderen KI
    Wichtig ist dabei die Fristenkongruenz, d.h. ich darf als Bank auf gar keinen Fall kurzfristige Gelder zu großen Teilen langfristig herauslegen (also z.B. Sparguthaben mit einer Kdg.-Frist von 3 Monaten komplett als 10-Jahres-Annutitendarlehen vergeben). Da droht ggfs. die Insolvenz der Bank, das mag die Bankenaufsicht gar nicht.

    Das Problem für Eure Berechnung ist der fehlende Einblick in die Bankseite. Ihr seid weder in der Lage, herauszufinden, wie sich die Bank refinanziert noch seht Ihr die Margen (= den eigentlichen Ertrag der Banken aus der Geldverleihung). Und über Hilfsbrücken wie Institutsspezifischer Zinssatz bekommt Ihr doch nicht heraus, mit welchem Ertrag die Bank die für dieses spezielle Darlehen zurück fließende Tilgung wieder verleiht. Ich würde einfach mal behaupten, dass selbst die Controlling-Systeme der Bank diesen Zinssatz (quasi den "Wiederanlagezins" für die Bank) ausweisen können.
    Im Zweifel führt sie mit dem Geld nur die Refinanzierung zurück und hat gar keinen Ertrag (außer einer Verringerung des Zinsaufwandes), manchmal kann sie auch mangels Nachfrage das Geld nicht verleihen und muss es zu einem Negativzinssatz bei der EZB parken.
    Insofern kann man einfach nur pauschale Zinssätze lt. BGB oder ähnlichem annehmen, eine genaue Kalkulation wird kaum möglich sein. Sorry, aber das ist so und wird wohl auch so bleiben.

  10. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Also sind alle Rechnereien hier vergebliche Liebesmühe und - eigentlich - Makulatur. Richtig?

  11. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Tim1967
    Ich würde einfach mal behaupten, dass selbst die Controlling-Systeme der Bank diesen Zinssatz (quasi den "Wiederanlagezins" für die Bank) ausweisen können.
    Du wolltest doch bestimmt schreiben "... nicht ausweisen können" oder?

  12. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    Also sind alle Rechnereien hier vergebliche Liebesmühe und - eigentlich - Makulatur. Richtig?
    Ich sehe nicht, dass ein Darlehensnehmer - wie bei Verbraucherdarlehen lt. BGH offenbar erforderlich - tatsächlich konkret zu den Nutzungen der Bank vortragen könnte. Er kann allenfalls abstrakte Nutzungsberechnungen dieser oder jener Art anstellen, mit denen er aber den ihm obliegenden Einzelfallnachweis, die Bank habe aus seinen Leistungen höhere Nutzungen als 2,5 %p. üBZ gezogen, nicht führen kann.

  13. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Recht_so
    Ich sehe nicht, dass ein Darlehensnehmer - wie bei Verbraucherdarlehen lt. BGH offenbar erforderlich - tatsächlich konkret zu den Nutzungen der Bank vortragen könnte. Er kann allenfalls abstrakte Nutzungsberechnungen dieser oder jener Art anstellen, mit denen er aber den ihm obliegenden Einzelfallnachweis, die Bank habe aus seinen Leistungen höhere Nutzungen als 2,5 %p. üBZ gezogen, nicht führen kann.
    Also, das genau ist für mich als DN aber die Frage: Muss ich einen Einzelfallnachweis tatsächlich führen?

    Der BGH spricht von Vermutungen, die dazu führen die 2,5 % anzunehmen.
    Dann kann ich doch auch weitere naheliegende Vermutungen -die von Geschäftsberichten untermauert sind- anführen, die zu dem Ergebnis führen können, dass
    1. von höheren Nutzungen als 2,5 % auszugehen ist und
    2. dass dieser Vortrag nicht durch ein einfachen Bestreiten abzubügeln ist, sondern zumindest zu einer Beweislastumkehr führen sollte.

    Oder? Sonst wird doch das Rechtssystem ausgehobelt, wenn die Bank alles einfach bestreiten kann und ihre Position nicht untermauern muss.

  14. Avatar von Tim1967
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    Also sind alle Rechnereien hier vergebliche Liebesmühe und - eigentlich - Makulatur. Richtig?
    Meiner Meinung nach ja, sorry

  15. Avatar von Tim1967
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Recht_so
    Du wolltest doch bestimmt schreiben "... nicht ausweisen können" oder?
    Stimmt, sorry für den Fehler...

  16. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von vbk1000
    Im Rückgewährschuldverhätlnis:
    Bank Nutzungen immer mindestens MFI Zinsstatisitk in der jeweiligen SUD - Reihe nach Lauzeit des Ursprungvertrages gesichert/ ungesichert oder gar ursprünglicher Vertragszins; auf Restvaluta, wo bei jeder Rate des DN Tilgundsanteil angerechnet wird.
    DN bekommt auf alle Zahlungen 2,5 % über BSZ.
    Du hattest in Deinen ersten Beiträgen die These, dass Zins- und Tilgungsraten die Restvaluta vermindern, aufgestellt.

    Bist Du nun von dieser Überlegung abgerückt?

  17. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    [QUOTE=RAM;135990]Also sind alle Rechnereien hier vergebliche Liebesmühe und - eigentlich - Makulatur. Richtig?[/QUOTE

    Passt aber nicht zu den Einwänden der Gerichte dass nicht konkret vorgetragen wurde.

  18. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Vielleicht wissen die auch nicht, dass der konkrete Vortrag und sein Beweis nicht wirklich möglich ist......siehe # 1148

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Aber trotzdem kann man doch zumindest den Anscheinsbeweis (sorry, nennt man da so?) führen, dass die Bank wenigstens sagen wir 5% üBZ an Nutzungen ziehen konnte? Muss man dazu wirklich vollen Einblick in die Bankgeschäfte haben? Reichen die o.g. Hilfskonstrukte denn nicht aus, ein Gericht zumindest dazu zu ermuntern, der Bank die sekundäre Darlegungspflicht aufzuerlegen?

    A propos sekundäre Darlegungspflicht:
    Ich sehe hier eine praktikable Möglichkeit, an die Sache heranzugehen. Allerdings fehlt mir das Verständnis, wie es zu einer sekundären Darlegungspflicht auf DG-Seite kommt, d.h. was sind die Voraussetzungen? Kennt jemand noch Urteile dazu, wo das so konkret vom Gericht bestätigt wurde?

  20. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Aikido
    Also, das genau ist für mich als DN aber die Frage: Muss ich einen Einzelfallnachweis tatsächlich führen?

    Der BGH spricht von Vermutungen, die dazu führen die 2,5 % anzunehmen.
    Dann kann ich doch auch weitere naheliegende Vermutungen -die von Geschäftsberichten untermauert sind- anführen, die zu dem Ergebnis führen können, dass
    1. von höheren Nutzungen als 2,5 % auszugehen ist und
    2. dass dieser Vortrag nicht durch ein einfachen Bestreiten abzubügeln ist, sondern zumindest zu einer Beweislastumkehr führen sollte.

    Oder? Sonst wird doch das Rechtssystem ausgehobelt, wenn die Bank alles einfach bestreiten kann und ihre Position nicht untermauern muss.


    Der Anspruchsteller trägt nun mal prozessual grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für die ihm günstigen Tatsachen, auf die er seine Forderung stützt. Die Rechtsprechung des BGH hilft ihm bei der Nutzungsziehung durch Kreditinstitute (bei anderen Anspruchsgegnern nicht) mit einer tatsächlichen Vermutung, das Institut habe aus erhaltenen Zahlungen Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen. Denn was bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gelte, müsse bei der Schätzung von Nutzungszinsen ... auch zu ihren Lasten gelten; in beiden Fällen gehe es um die Höhe der Wiederanlagezinsen (BGH, Urt. v.
    12.05.1998 - XI ZR 79/97). Eine weitergehende tatsächliche Vermutung als Ausnahme von den allgemeinen Beweislastregeln hat der BGH nie aufgestellt, sondern im aktuellen Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 - klargestellt, dass die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich (lediglich) an die Regelungen anknüpft, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren und unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt ist.

    Wenn allerdings bei Verbraucherdarlehen das Kreditinstitut, das bei Verzug des Darlehensnehmers mehr als den gesetzlichen Verzugszins von 2,5 %p. üBZ bei Immobiliardarlehen beanspruchen will, im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachweisen muss (vgl. § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB) und nicht wie bei sonstigen Darlehen auf eine abstrakte Verzugsschadensberechnung nach dem gewichteten institutsspezifischen Durchschnittszinssatz zurückgreifen kann, wird Gleiches m. E. auch umgekehrt für den Anspruch des Darlehensnehmers auf Herausgabe gezogener Nutzungen gelten müssen.

    In der Praxis ist es einem Kreditinstitut faktisch unmöglich, den Nachweis eines über 2,5 %p. üBZ hinausgehenden Verzugsschadens aus dem konkreten Verlust höherer Wiederanlagezinsen wegen rückständiger Zahlungen auf Immobiliardarlehen zu führen. Das liegt nicht nur, aber auch darin begründet, dass die Bank von höchst seltenen Ausnahmen abgesehen keine Kreditvergabe an einen Kunden nur deshalb ablehnen muss, weil ein anderer Kunde gerade mit Zahlungen im Rückstand ist. Umgekehrt wird der Verbraucher nicht nachweisen können, dass die Bank konkret höhere Nutzungen als 2,5 %p. üBZ aus seinen Zahlungen erwirtschaftet hat, zumal auch hier gilt, dass einzelfallbezogen keine Kreditvergabe nur deshalb erfolgt, weil von einem anderen Darlehensnehmer Zins- und Tilgungsleistungen auf dessen Kredit erfolgt sind. Denn eine (nicht notleidende) Bank kann sich die benötigten Kreditmittel auch anderweitig am Kapitalmarkt beschaffen, erspart deshalb gewöhnlich nur die hierfür ggf. aufzuwendenden Refinanzierungszinsen (im Kurzfristbereich derzeit allerdings unter 0 %).

    Natürlich kann man aus Verbrauchersicht anders argumentieren und zumindest mit einer RSV im Rücken mag jeder sein Glück mit einer über 2,5 %p. üBZ hinausgehenden abstrakten Nutzungsberechnung versuchen. Potentiell besteht dabei das Risiko, dass die Bank erst deshalb Veranlassung sieht, ihrerseits zu den gezogenen Nutzungen unter Darstellung eines gegenrechenbaren Zinsgewinnungsaufwands (§ 102 BGB) vorzutragen und am Ende vom Gericht sogar weniger als die 2,5 %p. üBZ zugesprochen werden.



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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Aber nochmal: Was ist mit der sekundären Darlegungspflicht des DG? Wie kommt der DN dahin?

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