Widerrufsjoker - (keine) Verwirkung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - (keine) Verwirkung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte einen Widerruf beurteilt haben hinsichtlich einer Verwirkung und/oder eines Verstoßes gegen Treu und Glauben.

    Es geht hier nicht nur um Darlehensverträge, die widerrufen wurden.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Falls jemand mitbekommen hat, dass in Bezug auf ein Verfahrung Berufung bzw. Revision eingelegt wurde (und evtl. sogar schon ein Urteil/ein Beschluss daraus ergangen ist), bitte ich ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung, so dass ich diese Info hier gleich ergänzen kann.

    Da ich gerade erst begonnen habe, anbei schon einmal meine erste Quelle für Infos, die ich später hier unten einfügen werde: test.de (danke an die Leute, die dort kommentiert haben)

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen! :smile:

    -------------------------------------------------------------------------------------

    Verwirkung und/oder Verstoß gegen Treu und Glauben...

    A) ... verneint:



    • LG Hamburg, Urteil vom 03.09.2014, Az. 329 O 87/14:
      Keine Verwirkung des Widerrufsrechts allein durch Ablösung des Darlehens (Details dort - Sorry, einen anderen Link mit dem Urteilstext fand ich nicht. Wenn jemand einen "neutralen" Link kennt, ersetze ich diesen hier gerne.Frage: Ist das Urteil rechtskräftig?)


    • OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. I-31 U 74/14, 31 U 74/14


    • BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11:
      "Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben."


    • LG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, Az. 313 O 191/13:
      Keine Verwirkung des Widerrufsrechts durch Ablösung des Darlehens und Zahlung der VFE (Details dort - Sorry, einen anderen Link mit dem Urteilstext fand ich nicht. Wenn jemand einen "neutralen" Link kennt, ersetze ich diesen hier gerne. Frage: Ist das Urteil rechtskräftig?)


    • OLG Brandenburg, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4 U 202/11


    • OLG Frankfurt, 23. Zivilsenat, aus der mündlichen Verhandlung vom ?:
      Widerspricht dem OLG Frankfurt, 19. Zivilsenat, Urteil vom 19.11.2014, Az. 19 U 74/14 (s.u.)
      Frage: Kennt jemand zumindest das Datum der mündlichen Verhandlung oder kann sagen, ob es inzwischen doch schon ein Urteil gibt?


    • Weitere Urteile, wo keine relevante Verwirkung oder Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen wurden, finden sich im separaten Thread "Widerrufsjoker - Rückabwicklung", wo es primär um eine Auflistung geht, wie die Rückabwicklung von den Gerichten jeweils berechnet wurde. Überschneidungen lassen sich nicht vermeiden.


    B) ... bejaht:

    • Vertrag Dezember 2004 - Widerruf Juni 2014 - LG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2014, Az. 10 O 6125/14(nicht rechtskräftig)
      => Berufung läuft beim OLG Nürnberg-Fürth


    • Vertrag vom ? - Widerruf vom ? - LG Hamburg, Urteil vom 27.11.2014, Az. 309 O 37/14:
      <to be continued...>


    • OLG Frankfurt, 19. Zivilsenat, Urteil vom 19.11.2014, Az. 19 U 74/14:
      Umstandsmoment leite sich schon aus Erfüllung her => danach erklärter Widerruf sei verwirkt
      Frage: Hat jemand einen Link zum Urteilstext?


    • #Vertrag vom ? - Widerruf vom ? - LG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2014, Az. 2-05 O 157/14:
      Verfolgung vertragsfremder Zwecke


    C) Sonstige interessante Urteile:

    • BGH, Urteil vom 19.02.2014, Az. IV ZR 163/13:
      Zum Nachweis des Zugangs eines im Sendeprotokoll mit "OK-Vermerk" versehenen Telefaxes.


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. Verwirkung, Treu und Glauben und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Eine sehr gute Abhandlung!


    Fehlt nur noch der Satz:

    "Wer VerbraucherRechte mit Füßen tritt, braucht sich hinterher nicht auf das Recht berufen! " ;-)

  3. Avatar von eugh
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    Standard sorry, bitte löschen/ignorieren

    ..........

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Zitat Zitat von eugh
    ..........




  5. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Hier nochmal eine Urteilszusammenstellung zur WRB der Sparkassen:

    Ein Widerrufsbelehrung der Sparkassen auf dem Prüfstand! | Bankrecht & Kapitalmarktrecht

  6. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Der Link ist bei mir nicht zielführend.

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Sorry - ich komme auch nicht mehr ans Ziel . die haben das wohl rausgekickt. Ich suche aber nochmals im Netz........

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    So im Cache existiert die Seite noch:

    Ein Widerrufsbelehrung der Sparkassen auf dem Prüfstand! | Bankrecht & Kapitalmarktrecht


    Sehr merkwürdig, vielleicht haben die Sparkassen daran gedreht....

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Falls auch der Cache verschwindet...
    Die gegensätzliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen macht die rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits für den Laien nicht einfacher. Widerrufsbelehrungen mit dem folgenden Inhalt stehen aktuell auf dem Prüfstand:

    Heute eine Widerrufsbelehrung der Sparkassen mit folgendem Inhalt, wobei es im Wesentlichen auf die zwei folgenden Punkte ankommt:

    Fußnotenverweis - („Bitte Frist im Einzelfall prüfen”)
    „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

    Text der Belehrung:

    „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:”

    Hierzu folgende gegeneinander streitende Urteile:

    LG Hagen, Urteil vom 30.10.2014 - 9 O 73/14 (nicht rechtskräftig)

    „Die Beklagte” (Sparkasse) „hat das Muster des Verordnungsgebers in der zutreffenden Fassung vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 ohne inhaltliche Abweichung übernommen. Maßgebend ist nach Ansicht der Kammer, dass die Beklagte keine sachlichen Änderungen vornahm” ... „Zwar verwendet die Beklagte zwei Fußnoten, eine in der Überschrift und eine bei der Angabe der Widerrufsfrist. Die fraglichen Fußnoten enthalten aber keinen Text, der an den Verbraucher (hier: den Kläger) adressiert ist, sein Widerrufsrecht tangiert oder ihn in sonst irgendeiner Weise betrifft. Derartige Abweichungen von dem Mustertext, die für die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus. Insbesondere handelt es sich nicht um eine inhaltliche Abweichung vom Muster des Verordnungsgebers. Vielmehr richtet sich der Text in den - unterhalb der Unterschriftszeile und außerhalb des Rahmens, der den Text der Widerrufsbelehrung umschließt - abgedruckten Fußnoten erkennbar an Mitarbeiter / Sachbearbeiter der Beklagten. ..... Eine derart marginale Abweichung vom Mustertext, die insbesondere nicht inhaltlicher Natur ist, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich.”

    Anmerkung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Ralf Buerger: „Eine derartige marginale Abweichung vom Mustertext ist eben doch erheblich, so zumindest der Bundesgerichtshof“, vgl.:

    „Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF greift” (zu Gunsten der Banken) „grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).” - BGH Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13.)

    So auch und richtig hierzu:

    OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 - Az.: 4 U 194/11

    OLG München, Urteil vom 21.10.2013 – Az.: 19 U 1208/13

    Landgericht Essen, Urteil vom 24.04.2014 – Az.: 6 O 12/14

    „So ist die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” unvollständig, weil nicht ausgeführt wird, wann sie spätestens beginnt bzw. welche anderen Anknüpfungspunkte es für den Beginn der Frist geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2013, III ZR 145/12, zitiert nach juris, dort Rnr. 10; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, 31 U 97/12). Auch die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen” hinter der Frist „von zwei Wochen” ist aus sich heraus nicht verständlich und bürdet dem Verbraucher eine Prüfungspflicht auf, die er nicht zu tragen hat und außerdem schon mangels genauer weiterer Angaben zum Fristbeginn nicht erfüllen kann.”

    Lassen Sie sich qualifiziert von uns beraten!

    Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

    RA Ralf Buerger

  10. Avatar von Fight 4 y Right
    Fight 4 y Right ist offline

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    Lächeln AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Hallo,
    ich habe einen DV mit der DiBa. Vertrag ist von 2006. Der läuft noch bis 2021.
    Widerrufsrecht habe ich vom Fachanwalt prüfen lassen. Jetzt will ich aber mal gerne wissen, wie das mit den LG und OLG Urteilen von FFM ist. Die sollen wohl Banken freundlich sein. Betreffen die Frankfurter Urteile ausschließlich Darlehensverträge (DV) die schon beendet sind? Oder sind das auch noch laufende DV die die Frankfurter Richter wegen Verwirkung abweisen?
    Danke für Eure Antworten!

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Hi,

    In diesem Thread hier sammeln wir positive wie negative Urteile. Diskussionen und Fragen zum Thema Widerruf sind besser im Thread "Widerrufsjoker - Erfahrungen" aufgehoben bzw. konkrete Einschätzungen anderer Forenteilnehmer bzgl. der Rechtsfehlerhaftigkeit von WRBen im Thread "Widerrufsbelehrung unwirksam?".

    Darf ich Dich bitten, Deine Frage unter "Erfahrungen" noch einmal zu stellen und hier zu "löschen" (löschen geht nicht wirklich, aber überschreiben)? Es gäbe sonst 2 parallele Threads, und man fände sich nicht mehr zurecht. Herzlichen Dank!

  12. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Das Urteil des OLG Frankfurt vom 19.11.2014, Az. 19 U 74/14 wurde mittlerweile veröffentlicht.

    Inhaltlich ist es aber nicht sonderlich staatstragend bzw. Richtungsweisens m.E.

    Folgende Urteile wurden von der Sparda-Bank mit angeblicher Verwirkung vorgelegt.

    LG Frankfurt
    07.11.2014 Az. 2-05 O 157/14
    10.10.2014 Az. 2-25 O 193/14
    21.08.2014 Az. 2-12 O 432/13
    15.08.2014 Az. 2-25 O 200/14

    LG Bielefeld
    21.07.2014 Az. 6 O 459/13

    AG Ibbenbüren
    11.07.2014 Az. 31 C 114/14

    LG Bayreuth
    15.10.2014 Az. 41 O 308/14

    LG Nürnberg-Fürth
    27.10.2014 Az. 10 O 3952/14

    LG Karlsruhe
    05.12.2013 Az. 10 O 408/13

    Ich kenne allerdings die Urteile nicht dem Inhalt nach und weiß auch nicht ob sie rechtskräftig sind. Die Liste ist insofern ungeprüft, nur das was die Bank vorlegt.

  13. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Zitat Zitat von Texis
    Das Urteil des OLG Frankfurt vom 19.11.2014, Az. 19 U 74/14 wurde mittlerweile veröffentlicht.

    Inhaltlich ist es aber nicht sonderlich staatstragend bzw. Richtungsweisens m.E.

    Folgende Urteile wurden von der Sparda-Bank mit angeblicher Verwirkung vorgelegt.

    LG Frankfurt
    07.11.2014 Az. 2-05 O 157/14
    10.10.2014 Az. 2-25 O 193/14
    21.08.2014 Az. 2-12 O 432/13
    15.08.2014 Az. 2-25 O 200/14

    LG Bielefeld
    21.07.2014 Az. 6 O 459/13

    AG Ibbenbüren
    11.07.2014 Az. 31 C 114/14

    LG Bayreuth
    15.10.2014 Az. 41 O 308/14

    LG Nürnberg-Fürth
    27.10.2014 Az. 10 O 3952/14

    LG Karlsruhe
    05.12.2013 Az. 10 O 408/13

    Ich kenne allerdings die Urteile nicht dem Inhalt nach und weiß auch nicht ob sie rechtskräftig sind. Die Liste ist insofern ungeprüft, nur das was die Bank vorlegt.

    das vom LG N-Fü ist online...

    https://openjur.de/u/763102.html

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Das ist eine Entscheidung der für Ihre unzulässige Bankenfreundlichkeit berühmten 10. Zivilkammer des LG Nürnberg.
    Die haben auch schon früher Bearbeitungsgebühren für rechtmäßig erklärt - bis sie vom BGH gestoppt wurden.
    Die jetzt vorliegende Entscheidung widerspricht eklatant der BGH-Rechtsprechung und kann keinen Bestand haben. Auch die von anderen Gerichten und dem BGH hinlänglich geklärten Nutzungsansprüche der Darlehensnehmer in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszins verweigern die Franken.

    Wahrscheinlich wollten die alle in Ihrem ersten Leben Banker werden......

  15. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    LG Bielefeld ist auch hier online.

  16. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Das Urteil ist ziemlich heftig - vor allem bei einem Streitwert von 190.000 Euro. Goldene Nase für alle beteiligten Anwälte.
    Kann aber auch so keinen Bestand haben, weil es der BGH-Rechtsprechung eindeutig widerspricht.

  17. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Orientierungssatz zu 2-05 O 157/14

    1. Die Einwände der unzulässigen Rechtsausübung und der Verwirkung sind von Amts wegen zu berücksichtigen.(Rn.17)

    2. Eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung bilden Treu und Glauben nach § 242 BGB.(Rn.20)

    3. Nutzen Kläger eine formal bestehende Möglichkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen, ist es vertragsfremd, diese formal bestehende Rechtsposition aus dem Grunde auszunutzen, sich der Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. angesichts des niedrigen Zinsniveaus der Verpflichtung zur Zahlung des ursprünglich vereinbarten Darlehenszinssatzes zu entziehen.(Rn.23)

    4. Das Zeitmoment im Rahmen der Verwirkung kann erfüllt sein, wenn der Darlehensnehmer, nachdem ihm die Widerrufsbelehrung vorlag, mehr als fünf Jahre hat verstreichen lassen, bevor er den Widerruf erklärt hat. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er von einem tatsächlich fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012, 13 U 30/11).(Rn.29)

    5. Auch das sog. Umstandsmoment ist angesichts des Umstandes, dass der Darlehensnehmer auf die Darlehen zur Immobilienfinanzierung angewiesen war und es keine Kausalität zwischen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und dem Fortführen des Darlehensvertrages gibt, erfüllt.(Rn.30)

    --------------------------------------------------------

    Orientierungssatz 6 O 459/13

    Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Verwirkung

    1. Eine wirksame Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherkreditvertrag erfordert grundsätzlich eine umfassenden unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.(Rn.91)Der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung steht dabei in der Regel nicht entgegen, dass diese abweichend von der Musterbelehrung in der Ich-Form verfasst wurde.(Rn.95) Auch schließt diese Formulierung für den durchschnittlichen Verbraucher nicht aus, dass bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer allein den Widerruf erklären kann.(Rn.96)

    2. Grundsätzlich kann auf den Hinweis bezüglich der Widerrufsfolgen verzichtet werden, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen erst nach Anlauf der Widerrufsfrist zu erbringen sind.(Rn.100)

    3. Die Ausübung eines eigentlich unbefristeten Widerrufsrechts erst 7 Jahre nach Vertragsschluss sowie der vollständigen Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist grundsätzlich rechtsmissbräuchlich.(Rn.101)

  18. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Widerspricht alles diesem BGH-Urteil vom 7. Mai 2014: IV ZR 76/11,

    Mir ist völlig schleierhaft, was sich die unteren Richterränge denken.....

  19. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Zitat Zitat von RAM
    Widerspricht alles diesem BGH-Urteil vom 7. Mai 2014: IV ZR 76/11,

    Mir ist völlig schleierhaft, was sich die unteren Richterränge denken.....
    Richter sind halt auch nur Menschen und entscheiden was sie für "ge"-recht halten.

    Letztlich haben viele abweisende Urteile schon bestand, weil DN aufgrund der Kosten die Rechtsmittelinstanzen nicht nutzen. Umso mehr negative Urteile es dann gibt umso mehr andere Instanzgerichte fühlen sich dann bestättigt oder entscheiden auch so. Egal ob das eklatant gegen die BGH Rechtsprechung verstößt. Bis zur Revision ist ein langer weg, wenn der BGH sie überhaupt annimmt.

    Nimmt man das maßgebliche und hier mehrfach genannte obige BGH Urteil ernst, kann man keinen Widerruf einfach so als verfristet ansehen. Letztlich führt dies auch m.E. zu einer Aufweichung und Überstrapzierung des § 242 und Treu und Glaubens, der nur letzte Ausweg bei einer absolut unbilligen Rechtslage darstellt und diese ist hier ja eigentlich so gar nicht gegeben.

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Anbei 2 Zitate aus dem anderen Thread, die auch hier ganz gut hin passen:
    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Es gibt einen neuen Aufsatz zum Thema Verwirkung des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen in den neuen NJW



    Anhang 1911
    Zitat Zitat von ducnici
    Danke für den Hinweis.

    Hast Du den Aufsatz selbst? Wenn nicht, schicke mir Deine EmailAdresse per pm


    "IV. ErgebnisDas Widerrufsrecht unterliegt auch im Fall von Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich der Verwirkung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwirkung sind allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts ist bei Darlehensverträgen nur bei atypischen Fallgestaltungen anzunehmen. Mit Blick auf die Schutzrichtung des Verbraucherrechts lässt sich aus der schlichten Vertragserfüllung kein Vertrauenstatbestand des Darlehensgebers ableiten, der die Annahme einer Verwirkung stützen könnte."

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Verwirkung

    Weitere Rechtsprechung, die sich gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts ausspricht:


    • BGH, Urteil vom 19.02.1986, VIII ZR 113/85
    • BGH, Urteil vom 02.07.2001, II ZR 304/00
    • BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02
    • BGH, Urteil vom 12.12.2005, II ZR 327/04
    • OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13
    • OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, 31 U 74/14
    • OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015, 31 U 155/14
    • OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2013, 13 U 219/12
    • OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2011, 6 U 55/08
    • OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13
    • OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, 13 U 205/13
    • OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2014, 8 U 450/14
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2000, 9 U 59/00
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2014, 10 W 39/14
    • OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 24.11.2014, 23 U 41/14
    • OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 4 U 144/14
    • OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, 17 U 54/14
    • OLG München, Urteil vom 27.03.2012, 5 U 4557/11
    • OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2012, 7 U 84/09
    • LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, 4 O 343/13
    • LG Itzehoe, Urteil vom 04.07.2013, 7 O 109/11


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