Widerrufbelehrung Prolongationsvereinbarung

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  1. Avatar von Axel-62
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    Standard Widerrufbelehrung Prolongationsvereinbarung

    1995 schloss ich einen Hypothekenvertrag ab. In diesem Vertrag befindet sich keine Widerrufsbelehrung. Dies war damals wohl auch nicht mit den Konsequenzen gefordert wie bei den neueren Verträgen.

    Die Hypothek wurde in der Vergangenheit mehrmals prolongiert, jeweils für eine Laufzeit von 5 Jahren. In den Prolongationsvereinbarungen befinden sich ebenfalls keine Widerrufsbelehrungen.

    Die Hypothek wurde vor 1 ½ Jahren vorzeitig gekündigt. Der Vorfälligkeitsbetrag wurde unter Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung gezahlt.



    Müssen Widerrufbelehrungen für alte Hypothekenverträge, wenn diese prolongiert werden, quasi nachgeholt werden?


    Irgendwo habe ich mal gelesen, dass Prolongationsvereinbarungen keinen neuen Darlehnsvertrag darstellen, sondern nur eine Verlängerung des bestehenden Vertrages. Trotzdem müsste nach meiner Auffassung dieser verlängerte Darlehnsvertrag den rechtlichen Gegebenheiten, hier eine nachträgliche Widerrufbelehrung, angepasst werden.


    Hat da jemand eine Meinung zu???????

  2. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufbelehrung Prolongationsvereinbarung

    Zitat Zitat von Axel-62
    Müssen Widerrufbelehrungen für alte Hypothekenverträge, wenn diese prolongiert werden, quasi nachgeholt werden?
    Nein. Es sei denn, außer dem Zinssatz wurden noch andere Dinge geändert. Google mal mit "unechter Abschnittsfinanzierung".

  3. Avatar von Axel-62
    Axel-62 ist offline
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    Standard AW: Widerrufbelehrung Prolongationsvereinbarung

    Vielen Dank für den Hinweis.
    Ich habe mal entsprechend gegoogelt.
    Ergebnis:
    Bei mir wurde der Darlehnsvertrag prolongiert. Das heißt, in der Prolongationsvereinbarung wurde neben dem Zinssatz auch die Laufzeit neu geregelt. Der ursprüngliche Darlehnsvertrag war so ausgelegt, dass der gewärte Kredit nach der ersten Laufzeit zurück gezahlt werden müsste. Die Bank hat jedoch angeboten, die Fälligkeit 5 Jahre später einzufordern. Sie hatte mir damit eine weitere Kapitalnutzung angeboten.

    Die Meinung herrscht wohl vor, dass bei solchen Prolongationen auch eine neue Widerrufbelehrung erfolgen muss.

    Interessant ist aber auch, dass bei einer "unechten Abschnittsfinanzierung" laut BGH keine neue Widerrufbelehrung erfolgen braucht, da dann die bereits erfolgte Widerrufbelehrung weiter gilt.
    Bei alten Darlehnverträgen, jedenfalls bei meinem Vertrag, gab bzw. gibt es aber keine Widerrufbelehrung, somit kann sie auch nicht weiterhin gelten.

  4. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufbelehrung Prolongationsvereinbarung

    Zitat Zitat von Axel-62
    Bei mir wurde der Darlehnsvertrag prolongiert. Das heißt, in der Prolongationsvereinbarung wurde neben dem Zinssatz auch die Laufzeit neu geregelt. Der ursprüngliche Darlehnsvertrag war so ausgelegt, dass der gewärte Kredit nach der ersten Laufzeit zurück gezahlt werden müsste. Die Bank hat jedoch angeboten, die Fälligkeit 5 Jahre später einzufordern. Sie hatte mir damit eine weitere Kapitalnutzung angeboten

    Die Meinung herrscht wohl vor, dass bei solchen Prolongationen auch eine neue Widerrufbelehrung erfolgen muss..
    Ja, so dürfte es auch bei Dir sein.
    Zitat Zitat von Axel-62
    Interessant ist aber auch, dass bei einer "unechten Abschnittsfinanzierung" laut BGH keine neue Widerrufbelehrung erfolgen braucht, da dann die bereits erfolgte Widerrufbelehrung weiter gilt.
    Bei alten Darlehnverträgen, jedenfalls bei meinem Vertrag, gab bzw. gibt es aber keine Widerrufbelehrung, somit kann sie auch nicht weiterhin gelten.
    Die Pflicht zur WRB gibt es erst seit 2002. Und Prolongationen für Darlehen, die davor abgeschlossen wurden, müssen tatsächlich keine WRB haben.

  5. Avatar von Axel-62
    Axel-62 ist offline
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    Standard AW: Widerrufbelehrung Prolongationsvereinbarung

    Demnach liegt bei mir offensichtlich eine Prolongation, da Zinssatz und Laufzeit verändert wurden, bzw. neu abgeschlossen wurden, vor, diese Prolongation bedarf aber nicht einer Widerrufbelehrung, da der Ursprungsdarlehnsvertrag vor 2002 getätigt wurde.
    Es sei denn, durch Gerichtsentscheide wurde zwischenzeitlich festgelegt, dass Prolongationen nach 2002 auf jeden Fall auch eine Widerrufbelehrung benötigen.

    Letztlich wird mir da wohl nur ein wirklicher Fachanwalt weiter helfen können.
    Ist fraglich, ob sich das wirkllich lohnt. Bei mir waren 4500 € Vorfälligkeitszahlung zu leisten.

  6. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufbelehrung Prolongationsvereinbarung

    Zitat Zitat von Axel-62
    Der ursprüngliche Darlehnsvertrag war so ausgelegt, dass der gewärte Kredit nach der ersten Laufzeit zurück gezahlt werden müsste. Die Bank hat jedoch angeboten, die Fälligkeit 5 Jahre später einzufordern. Sie hatte mir damit eine weitere Kapitalnutzung angeboten.

    Die Meinung herrscht wohl vor, dass bei solchen Prolongationen auch eine neue Widerrufbelehrung erfolgen muss.
    Das hast du völlig korrekt analysiert. Bei deinen Darlehen handelt es sich um eine "echte Abschnittsfinanzierung", da ein neues Kapaitalnutzungsrecht eingeräumt wurde.

    Damit hätte es zwingend einer WRB bedurft, unabhängig davon ob beim vorherigen Darlehensverhältnis das nicht erforderlich war.

    Da du aber fehlerhaft nicht belehrt wurdest, ist m.E. das WRR auch heute noch gegeben.

    Also ran an den Speck oder sind 4.500€ für dich kleine Fische?

  7. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufbelehrung Prolongationsvereinbarung

    Zitat Zitat von Axel-62
    Demnach liegt bei mir offensichtlich eine Prolongation, da Zinssatz und Laufzeit verändert wurden, bzw. neu abgeschlossen wurden, vor, diese Prolongation bedarf aber nicht einer Widerrufbelehrung, da der Ursprungsdarlehnsvertrag vor 2002 getätigt wurde.
    Nein, in Deinem Fall ist es keine Prolongation, weil mehr als Zins und Laufzeit geändert wurde. Bei Deinem ursprünglichen Darlehen war die Endfälligkeit zum Laufzeitende vorgesehen. Deshalb ist es, wie Harley schreibt, eine echte Abschnittsfinanzierung. Nachfolgendes Zitat stammt von Wiki
    Prolongationen setzen mithin voraus, dass lediglich die Laufzeit und der Zins verändert wird, während die übrigen Vertragsbedingungen weiterhin unverändert bleiben.

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