Widerrufsjoker - auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

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    Daumen hoch Widerrufsjoker - auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Das Thema unechte Abschnittsfinanzierung / Prolongation / WRR bei Konditionsvereinbarungen wird meines Erachtens trotz der vermeintlich klaren BGH-Entscheidung noch Groß aufkommen. Ich mache daher hierzu mal einen neuen Thread auf.

    Wenn ich richtig liege, dürften eine Menge Darlehen, die zwar vor 2002 abgeschlossen worden sind, die aber nach Ablauf der SollBindungsfrist verlängert worden sind, widerrufbar sein... und zu den gewünschten Folgen führen (was angesichts der BGH-Entscheidung zur Widerruflichkeit einer Prolongationsvereinbarung und deren Rechtsfolgen nicht selbstverständlich ist.

    Es geht im Grundsatz darum, ob und wann bei einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung (wegen der Besonderheiten des Fernabsatzes) entgegen der immer wieder gelesenen und mit der bgh rspr begründeten ansicht in diesen fällen doch eine möglichkeit des widerrufsrechtes besteht, weil gar keine wrb erteilt worden ist bei der Konditionenanpassung.

    Ich bin der Ansicht, dass davon sehr viele verträge betroffen sind. im grunde genommen läßt sich damit die anwendbarkeit der wr joker massiv ausweiten auf sehr viele verträge vor 2002 !!

    Zur Erinnerung / Ausgangslage: Der BGH hat entschieden, dass bei sogenannten Prolongationsvereinbarungen eine Widerrufsbelehrung nach den normalen Vorschriften nicht erforderlich sei, weil es sich nur um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung handele (BGH-Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12). Mehrere OLG Urteile haben schon entsprechend entschieden. Deshalb heißt es auch, egal wo man liest, es gebe in derartigen Fällen kein Widerrufsrecht ( Widerrufsmöglichkeit. Ich halte das Urteil des BGH für falsch und jedenfalls für viele derartiger Fälle nicht passend/anwendbar (dazu aber ggf. später mehr).

    ABER: Es gilt eine Besonderheit zu berücksichtigen, nämlich das Widerrufsrecht der Prolongationsvereinbarungen nach Fernabsatzregeln: Soweit man mit dem BGH annehmen würde, dass bei den Prolongationsvereinbarungen eine Widerrufsbelehrung nach den normalen Vorschriften nicht erforderlich war, wenn und weil es sich nur um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung handelt, sind aber ergänzend die Fernabsatzvorschriften zu berücksichtigen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzregeln ergibt:

    Wenn die Konditionenanpassungsvereinbarungen / Prolongationsvereinbarungen nach den Regeln des Fernabsatzes zu Stande gekommen sind, bestand ein Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355 BGB a. F. , über das hätte belehrt werden müssen !!

    Die Prolongationsvereinbarungen wurden häufig ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Es handelt sich mithin um eine Finanzdienstleistung i. S. des § 312 b BGB a. F. (vergl. zu einem vergleichbaren Fall Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014, Az. 6 O 3699/14).

    Die in diesen Fällen jetzt erfolgenden Widerrufe der Vereinbarungen erfolgen rechtzeitig, da auf Grund nicht erfolgter Widerrufsbelehrungen die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat (siehe oben).

    Damit ist man aber noch nicht am Ziel, denn :

    Folgen des Widerrufs einer Prolongationsvereinbarung: Bereits der BGH hat in seinem Urteil vom 28.05.2013 dazu Stellung genommen, dass mit dem Widerruf einer Prolongationsvereinbarung nicht die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag entfalle, sondern dass Rechtsfolge sei, dass die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfalle und damit diese Prolongationsvereinbarungen nicht zu Stande gekommen seien (BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014, Az. 6 O 3699/14).

    Welche Rechtsfolgen sich insofern jeweils ergeben, hängt von den Regelungen in dem jeweils betroffenen Darlehensvertrag ab.

    Hier ist nun bei der Betrachtung der Urteile des BGH einerseits und des LG Nürnberg-Fürth andererseits zu differenzieren: Der Entscheidung des BGH lag ein Darlehensvertrag zu Grunde, in dem geregelt war, dass mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen das Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig wird.

    Der BGH führt dazu in seinem Urteil wie folgt aus: „Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entfiele jedoch nicht zugleich auch die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vielmehr wäre das Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig."

    Dem gegenüber lag dem vom LG Nürnberg-Fürth entschiedenen Fall ein anderer Darlehensvertrag zu Grunde. Dort war gerade geregelt, dass für den Fall des Nichtzustandekommens einer Prolongationsvereinbarung der alte Vertrag (mit einer Zinsanpassungsklausel nach § 315 b BGB) weiterläuft („So ist das Darlehen ab dem Ende des Zinsbindungszeitraums, bei im Übrigen gleichbleibenden Vertragsbestimmungen, mit einem bis auf Weiteres geltenden Zins, den die Bank im Rahmen des § 315 BGB nach billigem Ermessen festlegen kann, zu verzinsen").

    Deswegen wurde die Klage vom LG Nürnberg-Fürth abgewiesen, da die Anträge dort darauf gerichtet waren, festzustellen, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag nicht mehr besteht, was sich nach den darin getroffenen Regelungen des ursprünglichen Darlehensvertrages, wie soeben ausgeführt, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Prolongationsvereinbarung gerade nicht ergab.

    In vielen Fällen befindet sich die Regelungen zu der Konditionenanpassung in den weiteren Darlehensbedingungen des Darlehensvertrages. Dort ist oft so oder so ähnlich geregelt: "Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Darlehen zum Abschluss der Festschreibungszeit zurückzuzahlen. Bei Mitteilung des Konditionenangebots wird den Darlehensnehmer auf die Folgen einer fehlenden Vereinbarung hinweisen".

    Es liegt in so einem Fall also ein Darlehensvertrag zu Grunde, der demjenigen gleicht, über den der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2013 entschieden hat. Damit ergibt sich dafür aus dem Widerruf der Konditionenanpassungsvereinbarung / Prolongationsvereinbarung folgende Rechtsfolge: Durch den ausgesprochenen Widerruf der Konditionenanpassungsvereinbarung / Prolongationsvereinbarung entfallen die Bindungen des Verbrauchers an die auf Abschluss der Vereinbarungen gerichteten Willenserklärungen. Es liegen damit dann keine Konditionenanpassungsvereinbarungen /Prolongationsvereinbarungen vor.

    Damit greift die Rechtsfolge aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag, wonach das Darlehen mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig wird (geworden ist). Das wiederum bedeutet Folgendes: Mit dem erfolgten Widerruf der Prolongationsvereinbarungen war der Darlehensbetrag gem. der Darlehensbedingungen zur Rückzahlung fällig.

    Damit ergibt sich ohne Weiteres, dass ein Rechtsgrund für eine von der Bank berechnete und geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung nicht besteht / bestand und der Betrag, soweit bereits gezahlt, daher zurückzuzahlen ist.

    Bei noch laufenden Verträgen ergibt sich mit dem jetzt erfolgenden Widerruf die Rechtsfolge, dass (rückwirkend auf den Zeitpunkt der widerrufenen Prolongationsvereinbarung) die Bank nur einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens hat
    Es hat dann auch in derartigen Fällen eine Rückabwicklungsberechnung zu erfolgen, nämlich auf den Zeitpunkt, auf den der ausgesprochene Widerruf zurückwirkt und das ist das Ende der (ersten) Zinsbindungsfrist des ursprünglichen Darlehens bzw. das Endes der ersten darin vereinbarten Zinsbindungsphase.

    Der BGH führt in seinem Urteil insofern zu Recht aus, dass der Widerruf der Prolongationsvereinbarung dazu führe, dass das Darlehen „mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen“ sofort zur Rückzahlung fällig“ werde. Ab diesem Zeitpunkt besteht damit auch kein weiterer Anspruch der Bank mehr auf Zahlung von Zinsen aus dem Darlehensverhältnis. Im Hinblick auf die insofern durchzuführende Rückabwicklung dürften dann dieselben Regeln wie beim normalen Widerruf gelten, u.a. stehen dem DN dann Nutzungsentschädigungsansprüche auf die geleisteten Zins- und Tilgungsraten zu, nach der Rechtsprechung des BGH mindestens in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

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  2. Avatar von thomas1965
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Ich habe nun das Antwortschreiben meiner Bank auf meinen auf die o.g. Argumentation gestützten Widerruf einer Prolongationsvereinbarung aus 2007 - Ursprungsdarlehen aus 1999 - vorliegen.

    Die Gegenseite weist drauf hin, dass der Ursprungsvertrag vor dem 7.12.2004 geschlossen wurde. Auf diesen Sachverhalt ist die Regelung des Art. 229 §11 Abs. 1 EGBGB anzuwenden mit der Folge, dass die fernabsatzrechtlichen Regelungen auf die Konditionenanpassung als Folgegeschäfte der vor dem 7.12.2004 geschlossenen erstmaligen Vereinbarung nicht anwendbar sind.

    Das steht aber im Widerspruch zur Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 08.12.2014, Az. 6 O 3699/14, dort lag der gleiche Sachverhalt vor.
    Wie sehen Sie die Rechtslage?

    Thomas

  3. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Habe solch einen Fall aus meiner Kundschaft, der sich jetzt in der Klage in Frankfurt gegen die Wüstenrot befindet. Vertrag aus 2001 (ohne WRB), Prolongation (mit WRB) ohne neues Kapitalnutzungsrecht 2011 mit Ankreuzvariante von 3 Optionen im Fernabsatzgeschäft.

  4. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Landgericht Köln, 22 O 334/15

    Datum:
    12.01.2016
    Gericht:
    Landgericht Köln
    Spruchkörper:
    22. Zivilkammer
    Entscheidungsart:
    Urteil
    Aktenzeichen:
    22 O 334/15



    (a)
    47Das Widerrufsrecht war nicht dadurch entbehrlich, unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Darlehensvertrag vom 25.11.2005 nur um eine unechte Abschnittsfinanzierung des bereits im Jahre 1997 gewährten Vertrages handelte. Die §§ 491, 495 BGB a.F., wonach für Verbraucher Darlehensverträge eine Widerrufsmöglichkeit einzuräumen ist, finden jedenfalls dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag wieder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (OLG Köln Urteil vom 5.3.2014, 13 U 129/13, vgl. BGH Urteil vom 28.05.2013 XI ZR 6/12). Hier wurde dem Verbraucher ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, da sich aus dem alten Vertrag (dort Seite 2 Z. 4.1) ergibt, dass das ursprüngliche, Darlehen jedenfalls in voller Höhe am 10.11.2007 fällig war. Durch die neue Vereinbarung vom 25.11.2005 wurde das alte Darlehen in der Weise abgelöst, dass der Zinssatz gemäß 3.1 der neuen Konditionen jedenfalls bis zum 1.1.2016 festgeschrieben wurde, woraus sich zugleich eine Verlängerung des Kapitalnutzungsrechts mindestens bis zum 1.1.2016 ergibt.

  5. Avatar von Berliner
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    Unglücklich AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Ich habe einen alten Revolving-Kreditkartenvertrag aus dem Jahre 1999 mit WRB „ Die Frist beginnt mit Aushändigung dieser Belehrung“.
    Diese WRB ist de facto auf dem Antrag für diese Kreditkarte. Der Antrag wurde per Post an die Bank zugeschickt und irgendwann später kam die Kreditkarte per Post.
    Dieser Vertrag wurde lt. AGBs mit einer Kündigungsbedingung abgeschlossen und zwar ging es darum, dass der Vertrag bei einem bestimmten Ereignis zu enden hatte.
    Dieses Ereignis fand vor Jahren statt, was ich bei der Bank rechtzeitig gemeldet hatte.

    Damals wurde mir nur eine neue Kreditkarte zugeschickt, aber kein neuer Vertrag. Auch die Nummer des Vertrages hat sich seit 1999 nicht geändert.
    Der Verfügungsrahmen= der verfügbare Kreditbetrag wurde danach immer wieder erhöht, ohne weitere Vertragsänderungen.

    Ich habe neulich bei der Bank die Zusendung einer Kopie des Vertrages beantragt.
    Das was mir zugesendet wurde, war eine Kopie des Vertrages aus dem Jahr 1999.

    Handelt es sich hier um eine Prolongation oder nicht?

    Interessant dazu https://www.iff-hamburg.de/?...6&viewid=40585
    Je mehr ich lese, desto weniger weiß ich

    Vielen Dank für Eure Einschätzungen!

  6. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Volksbank Wiesbaden mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung

    Kanzlei Cäsar-Preller am 29.3.2016



    Die Kanzlei Cäsar-Preller hat für einen Mandanten den Widerruf eines Darlehens erfolgreich gegen die Wiesbadener Volksbank durchgesetzt. Mit Urteil vom 15. März 2016 entschied die 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden, dass der Widerruf wirksam erfolgt und das Darlehen rückabzuwickeln sei. Auch die außergerichtlichen Anwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits muss die Volksbank übernehmen (Az.: 8 O 254/15).
    In dem Fall hatten die Kläger im Juli 2007 einen Darlehensvertrag mit der Volksbank Wiesbaden über eine Höhe von rund 94.000 Euro abgeschlossen. Die Volksbank verlangte dabei zusätzliche Sicherheiten durch die Verpfändung einer Bausparsumme aus einem Bausparvertrag in Höhe von 94.000 Euro.
    Im Juli 2015 erklärten die Verbraucher schließlich den Widerruf des Darlehens. „Die Wiesbadener Volksbank hatte gegenüber unseren Mandanten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Insbesondere die Angaben zur Dauer der Widerrufsfrist waren nicht eindeutig“, so Rechtsanwalt Simon Kanz von der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller. In der verwendeten Widerrufsbelehrung hieß es u.a. „Sie können den Vertrag innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angaben von Gründen (…) widerrufen.“ Diese Formulierung sei für den Verbraucher unklar, so das LG. Denn anders als bei anderen Darlehensverträgen in denen Fußnoten, die auf einen Text unterhalb des Unterschriftenfeldes verweisen, sich erkennbar nicht an die Verbraucher richten, sei dies hier nicht der Fall. Hier sei eine zusätzliche Frist in den Fließtext eingebaut, so dass für den Kunden der Eindruck entstehe, er müsse die Dauer der Widerrufsfrist selbst prüfen. Dies sei eine Abweichung von der gültigen Musterbelehrung. Daher sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und der Widerruf sei fristgerecht und wirksam erfolgt, so die Kammer.

    „Spannend war in diesem Fall auch die Frage, ob es lediglich eine Prolongationsvereinbarung zwischen den Parteien oder einen neuen Darlehensvertrag gegeben habe. Auch hier folgte die Kammer unseren Argumenten“, erklärt Rechtsanwalt Kanz. Denn die Wiesbadener Volksbank hatte mit den Klägern bereits 2002 einen Darlehensvertrag geschlossen. Dieser sei mit der neuen Vereinbarung lediglich prolongiert worden, argumentierte die Bank. Zwischen den Parteien habe es nicht den Wunsch gegeben einen vollständig neuen Vertrag abzuschließen. Dies lasse sich auch aus der Beibehaltung der Darlehensnummer und dem Betreff „Zinssicherungsdarlehen“ ablesen.
    Dies seien zwar Indizien für eine Prolongation, so die Kammer. Dagegen spreche jedoch, dass die neue Vereinbarung als „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, der Nettokreditbetrag unterschiedlich ist und die Bank eine zusätzliche Sicherheit verlangt hat. Schließlich sei die Bank selbst nicht von einer reinen Prolongation des Ursprungsdarlehens ausgegangen. Dies zeige sich daran, dass sie eine – wenn auch fehlerhafte – Widerrufsbelehrung erteilt habe. „Unterm Strich spricht das für den Abschluss eines neuen Darlehensvertrags, der jetzt von unserem Mandanten erfolgreich widerrufen wurde“, so Rechtsanwalt Kanz.

    Ähnlich wie in diesem Fall haben viele Banken und Sparkassen besonders bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Diese Darlehen lassen sich in vielen Fällen widerrufen, so dass der Verbraucher von den derzeit günstigen Zinskonditionen profitieren kann. Allerdings ist der Widerruf von Altverträgen nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Verbraucher sollten den Widerruf also bald erklären, ehe es zu spät ist.

    https://www.jetzt-widerrufen.de/volks...rrufsbelehrung

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Fallspiel
    Fernabsatz-Kreditvertrag aus 1999 mit einer "frühestens"- WRB.
    Vertrag muss zu einem bestimmten Zeitpunkt enden. Noch vor diesem Zeitpunkt erfolgten Erhöhungen der Kreditbetrâge und zwar ohne Antrag des Kreditnehmers. Die Erhöhungen erfolgten z.B. im Winter 2002, Winter2004 und Frühling 2005, ohne neue Vertragsunterlagen , AGBs und ohne neue WRB.

    Heute noch widerrufbar oder nicht?

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Guten Abend.
    Auch ich habe am 01. Juni 2000 ein Immobiliendarlehen aufgenommen. Da war keine WRB dabei. Dieses Darlehen lief dann zum 30. Juni 2010 aus.
    Dann habe ich über einen Finanzvermittler schriftlich (per Post) ein Angebot erhalten. Dieses Angebot war zufällig von meiner Hausbank aber mit besseren Konditionen. Dabei war ein Begleitschreiben in dem stand, dass das Darlehen z. Zt. mit einem Sollzins, der bis auf weiteres gültig ist, geführt wird. Und in der Anlage lag `eine Vereinbarung über Konditionenänderung` und dass diese unterschrieben zurück zu senden ist. Ohne weitere Anlagen wie eine WRB o. ä. Und sofern keine neue Vereinbarung zustande kommen sollte die bisherigen Bedingungen unverändert weiter gelten.
    Ich habe dann das Angebot angenommen, also per Post zurückgeschickt. Dabei wurde zusätzlich die Tilgung erhöht, da ja der neue Zinssatz niedriger war als der Zinssatz aus dem ursprünglichen Darlehen. Die Finanzierung läuft Juni 2020 aus. In beiden Verträgen ist eine Sondertilgung vereinbart.
    Nun meine Frage: Kann ich den ersten oder den zweiten (Anschlußfinanzierung) widerrufen. Ach ja die Darlehensverträge wurden von meinem Bruder und mir abgeschlossen. Müssen wir zusammen widerrufen?
    Vielen Dank für die Antworten im voraus.

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Es müssen beide widerrufen und die neue Vereinbarung hätte aus meiner Sicht eine WRB haben müssen, da das Gschäft nach Fernabsatz getätigt wurde und danach hätte jetzt belehrt werden müssen.

    Bei der Erhöhung der Tilgung muss man schauen, ob diese auf die Ursprungsschuld nicht gleich geblieben ist. Auf die Restschuld bezogen ist es klar dass die Tilgung höher ist, dass hat ein Annuitätendarlehen so an sich. Ein neues Kapitalnutzungsrecht lässt sich daraus nicht zwangsläufig ableiten.

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Ok, danke.

    Die Tilgung war beim ersten Darlehen 1% und im Anschluss 1,5%.
    Welche Finanzierung müsste widerrufen werden und mit welcher Begründung? Wg. Fernabsatzgesetz oder weil die WRB nicht vorhanden ist?

    Müssen dann beide eine RS- Versicherung haben? Ich habe eine. Aber da habe ich festgestellt, dass diese Widerrufsangelegenheiten ausgeschlossen sind (DEVK). Deshalb habe ich eine zweite, wo dies nicht der Fall ist, jedenfalls so weit ich das feststellen konnte abgeschlossen.

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    Standard AW: Widerrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

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  12. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

    Sende deinen Verträge (auch den Ursprungsvertrag) an meine E-Mail Adresse, ich lasse den von Herrn Rechtsanwalt Sebastian Koch (sebkoch hier im Forum) kostenlos prüfen und teile dir mit, wie zu verfahren ist. Ist höchste Eisenbahn!!!

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