Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

+ Antworten
14Antworten
  1. Avatar von hsk50733
    hsk50733 ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    12.02.2015
    Beiträge
    18
    Danke
    1

    Standard Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Zum 1. Juli 2016 habe ich mir meine kleine Direktversicherung als Einmalauszahlung auszahlen lassen. Der Auszahlungsbetrag beträgt ca. 14.800,-- €, Kapitalerträge ca. 800,-- €. Seit dem 1. Juli 2016 beziehe ich auch die "Rente mit 63". Die Direktversicherung hatte eine Laufzeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2016, also 10,5 Jahre.
    Die Versteuerung der Kapital-/Einmalzahlung ist mir leider nicht klar, da ich unterschiedliche Äußerungen bzw. Informationen bekomme. Ich hatte es eigentlich immer so verstanden, dass nur die Kapitalerträge aus dieser Versicherung zu 100% versteuert werden.
    Für kompetente Rückmeldungen bin ich natürlich sehr dankbar.

  2. Avatar von EasyD
    EasyD ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    02.02.2011
    Ort
    Göttingen
    Beiträge
    855
    Danke
    77

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Das ist unbenommen sehr ärgerlich, wenn sie hier im Vorfeld falsche Informationen erhalten haben. Dennoch ist es leider korrekt.

    In der Ansparphase haben sie bei einer Direktversicherung Steuer- und Sozialversicherungsvergünstigungen. Dafür sind bei Auszahlung aber auch hierauf entsprechend Steuern und Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.

  3. Avatar von hsk50733
    hsk50733 ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    12.02.2015
    Beiträge
    18
    Danke
    1

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Danke für die schnelle Rückantwort.
    Zahlungen an die Krankenkasse sind mir erspart geblieben; nun muss ich also den gesamten ausgezahlten Betrag mit meinem Ertragsanteil versteuern?

  4. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.09.2014
    Beiträge
    1.942
    Danke
    331

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Zitat Zitat von hsk50733
    Ich hatte es eigentlich immer so verstanden, dass nur die Kapitalerträge aus dieser Versicherung zu 100% versteuert werden.
    Entscheidend für die Besteuerung der Auszahlung ist, ob sie aus geförderten oder auf nicht geförderten Beiträgen beruht (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b EStG). Da die Versicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass die Versicherungsbeiträge steuer- und sozialversicherungsfrei (also gefördert) waren. Dies hat nun zur Folge, dass die gesamte Auszahlung steuer- und krankenversicherungspflichtig (Ausnahme: Privat Krankenversicherte) wird. Das Schlimme dabei, die GKV schlägt mit dem vollen Satz zu. Der steuerpflichtige Betrag wird in der vom Versicherungsträger ausgehändigten Leistungsmitteilung unter Nr. 1 ausgewiesen.

  5. Avatar von hsk50733
    hsk50733 ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    12.02.2015
    Beiträge
    18
    Danke
    1

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Es handelt sich hierbei um eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung. Monatlich wurden 152,-- € eingezahlt. Im Merkblatt steht dann unter
    1. Einkommensteuer u.a. "...Beiträge zur Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EstG...." Der Vertrag sieht eine monatliche Rentenzahlung, alternativ auch eine Kapitalauszahlung vor. Beiträge zur Krankenversicherung musste ich nicht zahlen, da ich unter dem Freibetrag lag.

  6. Avatar von Matthew Pryor
    Matthew Pryor ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    10.12.2012
    Beiträge
    1.475
    Danke
    372

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Dies hat nun zur Folge, dass die gesamte Auszahlung steuer- und krankenversicherungspflichtig (Ausnahme: Privat Krankenversicherte) wird. Das Schlimme dabei, die GKV schlägt mit dem vollen Satz zu.
    Wenn hier schon fleißig vermeintlich einschlägige §en genannt werden, zur Vollständigkeit die entsprechenden Ausnahmen betreffend: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html, entsprechend dann Absatz 2. Trifft ja offensichtlich auf den TE auch zu.

  7. Avatar von hsk50733
    hsk50733 ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    12.02.2015
    Beiträge
    18
    Danke
    1

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Die Direktversicherung basiert auf "Entgeltumwandlung" (mtl. 152,-- €) und nun habe ich, um die Verwirrung für mich komplett zu machen, von anderer "berufener" Stelle erfahren, dass die Auszahlung nur mit dem Ertragsanteil besteuert würde.

  8. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.09.2014
    Beiträge
    1.942
    Danke
    331

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Zitat Zitat von Matthew Pryor
    Wenn hier schon fleißig vermeintlich einschlägige §en genannt werden, zur Vollständigkeit die entsprechenden Ausnahmen betreffend: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html, entsprechend dann Absatz 2. Trifft ja offensichtlich auf den TE auch zu.
    Ich weiß, dass Du meine Beiträge mit Argusaugen beobachtest. Im Sinne der TS finde ich es auch gut, wenn ich Dich so zu einer sinnvollen Ergänzung motivieren kann. Hier war sie allerdings nicht erforderlich, weil der der TS bereits im Bilde war.

    Im übrigen ist es immer einfacher an bestehende Beiträge herum zu optimieren, als dass man selber welche verfasst. Aber da bin ich ja selbst auch meisterlich.

  9. Avatar von hsk50733
    hsk50733 ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    12.02.2015
    Beiträge
    18
    Danke
    1

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Leider sagt mir dieser § überhaupt nichts:
    Wenn hier schon fleißig vermeintlich einschlägige §en genannt werden, zur Vollständigkeit die entsprechenden Ausnahmen betreffend: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html, entsprechend dann Absatz 2. Trifft ja offensichtlich auf den TE auch zu.

    Im Übrigen lief die Versicherung nur 8,5 Jahre, nicht wie erwähnt, 10,5 Jahre. Sie war zwei Jahre ruhend gestellt.

  10. Avatar von Matthew Pryor
    Matthew Pryor ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    10.12.2012
    Beiträge
    1.475
    Danke
    372

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Leider sagt mir dieser § überhaupt nichts:
    Braucht sie auch nicht wirklich zu interessieren. Für sie ist nur von Bedeutung, dass keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig waren und gut ist. Kurz zur Erläuterung: Es gibt für jedes Jahr ein sogenanntes "Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung". Dieses gilt als Bezugsgröße für die Frage, ob Beiträge für KV / PV fällig werden oder eben nicht. Erst wenn die monatliche Rentenzahlung 1/20stel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, sind Beiträge fällig. Konkret für 2016: 34860 (Bezugsgröße) / 12 / 20 = 145,25 €. Für einmalig kapitalisierte Leistungen entsprechend mit dem Faktor 120 multipliziert = 17430 €. Sie liegen unter diesem Beitrag, daher auch keine Abgabenpflicht.

    Hier war sie allerdings nicht erforderlich, weil der der TS bereits im Bilde war.
    Es war vielmehr überflüssig darauf hinzuweisen, dass
    Dies hat nun zur Folge, dass die gesamte Auszahlung steuer- und krankenversicherungspflichtig (Ausnahme: Privat Krankenversicherte) wird. Das Schlimme dabei, die GKV schlägt mit dem vollen Satz zu.
    Ich darf in Erinnerung rufen: das war dein Beitrag. Nicht nur zu diesem Zeitpunkt bereits überflüssig, sondern auch fehlerhaft, weil zu pauschal. Darauf habe ich zurecht hingewiesen und entsprechend korrigiert.

  11. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.09.2014
    Beiträge
    1.942
    Danke
    331

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Beitrag gelöscht.

  12. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.09.2014
    Beiträge
    1.942
    Danke
    331

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Zitat Zitat von hsk50733
    Die Direktversicherung basiert auf "Entgeltumwandlung" (mtl. 152,-- €) und nun habe ich, um die Verwirrung für mich komplett zu machen, von anderer "berufener" Stelle erfahren, dass die Auszahlung nur mit dem Ertragsanteil besteuert würde.
    Nach meinem Wissensstand greift hier die volle Versteuerung. Was schreibt den der Versicherungsträger dazu in der ausgehändigten Leistungsmitteilung?

    Zitat Zitat von Matthew Pryor
    Ich darf in Erinnerung rufen: das war dein Beitrag. Nicht nur zu diesem Zeitpunkt bereits überflüssig, sondern auch fehlerhaft, weil zu pauschal. Darauf habe ich zurecht hingewiesen und entsprechend korrigiert.
    Mein Beitrag ist grundsätzlich richtig. Überflüssig war er auch nicht, weil dem TS noch nicht klar war, ob volle Steuerpflicht oder Ertragsanteilbesteuerung zutrifft. Dass der TS keine KV-Beiträge erbringen muss, hatte er zu dem Zeitpunkt bereits mitgeteilt. Wenn Du allerdings nur dieses bereits geklärtes Fragment herauspickst, dann ist es ein leichtes dessen Überflüssigkeit zu erkennen.
    Zitat Zitat von Matthew Pryor
    Wenn hier schon fleißig vermeintlich einschlägige §en genannt werden, zur Vollständigkeit die entsprechenden Ausnahmen betreffend: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html, entsprechend dann Absatz 2. Trifft ja offensichtlich auf den TE auch zu.
    Die grundsätzlich bestehende Krankenversicherungspflicht musste ich vollständigkeitshalber erwähnen. Dass ich nicht auf alle Ausnahmen eingehe, gehört zu den Gepflogenheiten eines Forums. Schließlich gibt es für detaillierte und vor allem verbindliche Auskünfte bestimmte Berufsgruppen, die damit ihr Brot verdienen möchten. Ich kann mich gut erinnern, dass Du schon ähnlich argumentiert hast.

    Um zu beweisen, dass gerade Du die Weisheit nicht mit Löffeln gegessen hast, werde ich Deinen nachfolgenden Beitrag auseinandernehmen.
    Zitat Zitat von Matthew Pryor
    Braucht sie auch nicht wirklich zu interessieren. Für sie ist nur von Bedeutung, dass keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig waren und gut ist. Kurz zur Erläuterung: Es gibt für jedes Jahr ein sogenanntes "Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung". Dieses gilt als Bezugsgröße für die Frage, ob Beiträge für KV / PV fällig werden oder eben nicht. Erst wenn die monatliche Rentenzahlung 1/20stel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, sind Beiträge fällig. Konkret für 2016: 34860 (Bezugsgröße) / 12 / 20 = 145,25 €. Für einmalig kapitalisierte Leistungen entsprechend mit dem Faktor 120 multipliziert = 17430 €. Sie liegen unter diesem Beitrag, daher auch keine Abgabenpflicht.
    Er ist insoweit fehlerhaft, weil

    1. das Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur als Bezugsgröße für Beitragspflicht der KV und PV maßgeblich ist. Hier eine auszugsweise Aufzählung, die - ohne den Punkt "Beitragspflicht zur KV/PV" zu erwähnen - 18 weitere Gründe nennt.

    2. nicht klar definiert: Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.


    3. zur Beitragspflicht nur die Rentenanteile aus Beitragszeiten, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, 1/20stel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen müssen.

    4. zu pauschal: Es gibt zwei unterschiedlich hohe Bezugsgrößen, eine für die alten und eine für die neuen Bundesländer und Ostberlin.

    Vor diesem Hintergrund ist Deine abschließend getroffene Aussage, mein erster Beitrag sei zu diesem Zeitpunkt nicht nur überflüssig, sondern auch fehlerhaft, weil zu pauschal, einfach nur lächerlich.

    Dein erster Beitrag hingegen, war nicht nur nach Aussagen des TS verwirrend, sondern auch, weil der verlinkte § des SGB V nicht nur für Laien schwer verdauliche Kost ist. Er war überflüssig, weil die Befreiung von der Krankenversicherungspflichtfrage bereits geklärt war.

  13. Avatar von Matthew Pryor
    Matthew Pryor ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    10.12.2012
    Beiträge
    1.475
    Danke
    372

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    2. nicht klar definiert: Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung imvorvergangenen Kalenderjahr.
    Weil mir die Muße fehlt, dein unangemessen angeschwollenes Ego zurechtzustutzen: Die von mir genannten Zahlenwerte beziehen sich auf das vorvergangene Kalenderjahr. Hättest du dir mal die Zeit genommen dich zu informieren, wäre dir das unter Umständen auch aufgefallen. Lächerlich? Ja, deine an den Haaren herbeigezogenen Rechtfertigungsversuche.

    Mein Beitrag ist grundsätzlich richtig.
    Er ist und bleibt grundsätzlich falsch.

    Wenn Du allerdings nur dieses bereits geklärtes Fragment herauspickst, dann ist es ein leichtes dessen Überflüssigkeit zu erkennen.
    Der TO hatte bereits mitgeteilt, dass keine KV- / PV- Pflicht bestand. Wenn du, wie so manches Mal, um des Redens willen reden möchtest, sei dir das gegönnt.

  14. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.09.2014
    Beiträge
    1.942
    Danke
    331

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Zitat Zitat von Matthew Pryor
    Weil mir die Muße fehlt, dein unangemessen angeschwollenes Ego zurechtzustutzen: Die von mir genannten Zahlenwerte beziehen sich auf das vorvergangene Kalenderjahr. Hättest du dir mal die Zeit genommen dich zu informieren, wäre dir das unter Umständen auch aufgefallen. Lächerlich? Ja, deine an den Haaren herbeigezogenen Rechtfertigungsversuche.


    Er ist und bleibt grundsätzlich falsch.


    Der TO hatte bereits mitgeteilt, dass keine KV- / PV- Pflicht bestand. Wenn du, wie so manches Mal, um des Redens willen reden möchtest, sei dir das gegönnt.
    Ja, Deine an den Haaren herbeigezogenen Rechtfertigungsversuche werde ich nicht kommentieren.

  15. Avatar von hsk50733
    hsk50733 ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    12.02.2015
    Beiträge
    18
    Danke
    1

    Standard AW: Direktversicherung steuerliche Behandlung bei Kapitalauszahlung

    Was ist unter "Leistungen" der Direktversicherung bei einer Kapitalauszahlung zu verstehen? Zählen dazu auch die eingezahlten Beiträge oder handelt es sich hierbei "nur" um die Erträge, Überschussanteile etc, also praktisch die Differenz zwischen ausgezahltem Betrag abzüglich eingezahlter Beiträge=Leistungen

Ähnliche Themen

  1. Möglichkeit von Depotübertragung und steuerliche Behandlung

    Von MrShumway im Forum Wirtschaft, Börsen & Märkte
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 21.02.2020, 10:14
  2. Antworten: 5
    Letzter Beitrag: 19.02.2020, 08:25
  3. Widerrufsjoker - Vergleich mit der Bank - steuerliche Behandlung

    Von Lisa1981 im Forum Widerrufsjoker von Immobilien-Darlehensverträgen
    Antworten: 4
    Letzter Beitrag: 12.11.2018, 10:40
  4. Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 11.07.2018, 19:58
  5. Behandlung von Bereitstellungszinsen bei Widerruf

    Von tine-line im Forum Widerrufsjoker von Immobilien-Darlehensverträgen
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 13.02.2016, 17:43