Diese Gerichte sehen sekundäre Darlegungslast auf Seiten der VW AG

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    Standard Diese Gerichte sehen sekundäre Darlegungslast auf Seiten der VW AG

    Folgende Gerichte sehen (sofern ich das richtig verstehe) auf Seiten der VW AG eine sog. sekundäre Darlegungslast (zur konkreten Veranschaulichung siehe Beitrag #2).

    Sofern Euch weitere Gerichtsentscheidungen bekannt werden, wo dies zutrifft, schreibt bitte in diesem Thread einen Hinweis dazu (Gericht, Datum der Entscheidung, Aktenzeichen, ggf. Link zum Volltext der Begründung - sofern vorhanden). Ich werde dann diese Liste hier im ersten Beitrag entsprechend aktualisieren, damit alles schön übersichtlich bleibt. Vielen Dank für's Mitmachen!


    Disclaimer:
    Die Liste ist ohne Gewähr auf Korrektheit und ist schon gar nicht abschließend. Ob diese Urteile für etwas tauglich sind, muss jeder selbst entscheiden. Als juristischer Laie biete ich keine Rechtsberatung an. Meine Beiträge sind meine persönliche Meinung.



    • LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16 -
    • LG Arnsberg, (Auflagen-)Beschluss vom 24.03.2017 - I-2 O 234/16 - Hierzu liegt mir kein Link vor (die Info stammt aus einer persönlichen Mitteilung)
      Folgender Link geht in demselben Verfahren zum Teilurteil: 2 O 234/16 - Das ist nicht der (Auflagen-)Beschluss!
    • LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 - 4 O 118/16 -
    • LG Düsseldorf, (Säumnis-)Urteil vom 22.03.2017 - 18a O 25/17 -
    • LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16 -

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    Standard AW: Diese Gerichte sehen sekundäre Darlegungslast auf Seiten der VW AG

    Zur Veranschaulichung, um was es bei der sekundären Darlegungslast (auf Seiten der VW AG) geht, anbei der entsprechende Auszug aus dem Urteil des LG Hildesheim (3 O 139/16):
    Die schädigende Handlung ist der Beklagten [Anm.: die VW AG] zuzurechnen.

    Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.6.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise nachgekommen.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast.

    Die Beklagte selbst weist zutreffend darauf hin, dass eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 07.12.1998 – II ZR 266/97, BGHZ 140, 156 [158 f.]).

    Das ist hier der Fall: Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Er hat den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Die Beklagte hingegen (und wer, wenn nicht sie?) hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so dem Kläger zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können.

    Der Vortrag der Beklagten, sie „kläre gerade die Umstände auf“, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei; hierfür habe sie unter anderem die Kanzlei Jones Day mit einer Untersuchung beauftragt; nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, ist gänzlich unzureichend und genügt dem § 138 I ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, nicht. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend und darüber hinaus schlicht unglaubhaft. Was die Kanzlei Jones Day oder die Beklagte selbst in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen haben, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulation namhaft zu machen, ist ebenso wenig vorgetragen wie eine Begründung dafür, dass trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Bekanntwerden der Softwaremanipulation bis heute angeblich immer noch keine Ergebnisse der angeblich durchgeführten Untersuchung vorliegen. Zu einer substanziierten Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten, auf Verzerrung der Prüfstandwerte ausgerichteten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist.

    Deshalb muss in der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage mangels substanziierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist.

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    Standard AW: Diese Gerichte sehen sekundäre Darlegungslast auf Seiten der VW AG

    Und hier noch eins:


    Landgericht Düsseldorf, (Säumnis-)Urteil vom 22.03.2017
    Aktenzeichen: 18a O 25/17 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Jordan Fuhr Meyer Rechtsanwälte, Bochum
    Besonderheit: Das Landgericht Düsseldorf hat die Volkswagen AG verurteilt, der Klägerin den Kaufpreis für einen VW-Touran zu ersetzen. Die Vertreter der Volkswagen AG stellten in der Gerichtsverhandlung am vergangenen Dienstag keinen Antrag, um ein begründetes Urteil zu ihren Ungunsten zu vermeiden. Das Gericht erließ daher ein Säumnisurteil. VW hat jetzt den vollen Kaufpreises für das Auto zu erstatten und muss den Wagen zurücknehmen. Gleich zehn Vertreter hatte die Volkswagen AG geschickt. So stellte das Gericht seine Sicht der Dinge dar: Die Manipulationen des Fahrzeugherstellers stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, die der Käuferin ein Recht auf Schadensersatz gebe. Durch den Abgasskandal hafte den betroffenen Fahrzeugen ein Makel an, durch den ein Wertverlust zu erwarten sei. VW könne nicht hierzulande die Manipulationen einfach abstreiten, während diese in den USA bereits umfassend eingeräumt und zugestanden worden sind. Erst vor zwei Wochen habe der Chefjurist von VW in den USA vor einem Gericht in Detroit die Schuld am Abgasskandal eingestanden. Die Geschädigten dürften selbst und frei entscheiden, ob sie ihr Fahrzeug von VW nachrüsten lassen oder nicht. VW-Kunden könnten nicht wissen, welches Vorstandsmitglied wann welche genauen Kenntnisse von den Manipulationen hatte. Deshalb könne im Prozess nicht von ihnen verlangt werden, diese Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. Diese Darlegungslast träfe vielmehr den Hersteller VW. Der muss genau darstellen, wer die Verantwortung für die Manipulationen trage. Die VW-Anwälte verzichteten darauf hin, die Klageabweisung zu beantragen. „Flucht in die Säumnis“ nennen Juristen das. Es führt dazu, dass VW sofort ohne Begründung verurteilt wird. Dagegen können die VW-Anwälte jetzt Einspruch einlegen und wird das Verfahren fortgesetzt. Weitere Einzelheiten in der Pressemitteilung der Kanzlei zum Verfahren.
    [neu 19.04.2017]


    Quelle: https://www.test.de/Abgasmanipulatio...18330-5038098/

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