Liebe Forenleser,

aus aktuellem Anlass unsere heutige Pressemitteilung zum Nachlesen. Das LG München I bestätigte in einem Urteil vom 09.02.2018, 29 O 14138/17,
den Widerruf eines Kredits bei der Audi Bank. Wie schon mehrfach erwähnt und zwischenzeitlich wohl allgemein bekannt, eignet sich der Kreditwiderruf
durchaus als Mittel, um sich von seinem unliebsam gewordenen "Skandaldiesel" zu trennen. Gerade diese Tage, da die Diskussion um Fahrverbote
erneut hochkocht, kann eine solche Variante eine Möglichkeit sein, sein betroffenes Fahrzeug abzustoßen. Die Europäische Kommission gab in den letzten
Minuten bekannt, Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof wegen der nach wie vor erhöhten Luftbelastung zu verklagen. Dies wird den Druck auf
die Bundesregierung erhöhen, nun doch über geeignete Maßnahmen zur Luftverbesserung zu befinden. Erfahrungsgemäß treffen diese dank eingehender
Lobbyarbeit regelmäßig jene, die am wenigsten dafür können. Unter diesen Vorzeichen erscheint jede Entscheidung der Gerichtsbarkeit zugunsten betroffener
Verbaucher ablosut begrüßenswert.

Daher hier unsere Pressemitteling vom heutigen Tag:

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Erfolgreicher Widerruf eines Autokredits – LG München I bestätigt den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages mit der Audi Bank aus dem Jahr 2015

Nürnberg, 17. Mai 2018. Das LG München I stellte in einer bislang noch wenig beachteten Entscheidung vom 09.02.2018, 29 O 14138/17, fest, dass die Audi Bank ihre Kunden
bei Vertragsschluss nicht ausreichend über die notwendigen Pflichtangaben bei Vertragsschluss informierte und deshalb die Frist für das bestehende Widerrufsrecht solcher
Verträge nicht angelaufen war. „Das Urteil bestätigt nicht nur die Wirksamkeit des dort erklärten Widerrufs, sondern hat voraussichtlich weitreichendere Konsequenzen für
tausende Autofinanzierungen aller Hersteller“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Aufgrund der unter dem Begriff „Dieselskandal“ in den letzten Jahren aufgetretenen Probleme mit Dieselfahrzeugen suchen tausende Autokäufer nach Wegen, Wertverluste
oder gar drohende Fahrverbote zu vermeiden. Häufig bleibt als Ausweg nur ein Vorgehen gegen den Händler oder den Hersteller. „In den letzten Monaten zeigte sich jedoch
mehr und mehr, dass bei einem finanzierten Fahrzeugerwerb gerade der Widerruf des Finanzierungsvertrages ein geeignetes Mittel zur Problemlösung sein kann“,
berichtet Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus seiner Praxis.

Dies bestätigt nun erneut ein aktuelles Urteil des LG München I. Nach der Urteilsbegründung unterlief der Audi Bank ein folgenschwerer Fehler bei der Formulierung der
Vertragsbedingungen. Nach geltendem Recht muss die Bank bei Vertragsschluss dem Darlehensnehmer eine Fülle von Informationen zur Verfügung stellen. Zu diesen
sogenannten Pflichtinformationen zählt auch die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrages gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB.

Da es eine Vielzahl von Kündigungsrechten sowohl für die Bank, als auch den Verbraucher gibt, müssen nach Ansicht der Münchener Justiz alle denkbaren Kündigungsmöglichkeiten
für beide Seiten genannt und aufgezählt werden. Rechtsanwalt Göpfert erläutert: „Zutreffend fordert das LG München I daher auch die Angabe der Kündigungsmöglichkeiten
des Kunden, insbesondere derjenigen gemäß § 314 BGB.“

Da die Audi Bank im Vertragswerk keine Hinweise auf die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers aufgenommen hatte, wurden die erforderlichen Pflichtangaben nicht
ordnungsgemäß erteilt. Die Widerrufsfrist lief damit nicht an und der Vertrag konnte wirksam widerrufen werden. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat das Urteil nicht
nur für Audi Kunden, sondern auch für viele andere Autokäufer Relevanz. „Unsere Erfahrung bei der Prüfung einer Vielzahl entsprechender Verträge zeigt, dass die Kündigungsmöglichkeiten
der Verbraucher oft nur unzureichend dargestellt werden, sodass das Urteil des LG München I auch auf andere Hersteller und deren Banken übertragen werden kann“,
stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar.

Die Entscheidung zeigt erneut, dass der Widerruf des Autokredits gegenüber der finanzierenden Bank im Vergleich zu aufwendigen Schadensersatzprozessen ein sehr „eleganter“ Weg sein
kann, sein Auto loszuwerden. Zudem steht diese Möglichkeit nicht nur Verbrauchern offen, deren Fahrzeug - derzeit - von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist, sondern allen
Autokäufern, die den Erwerb finanziert haben. Denn im Falle des wirksamen Widerrufs können Autokäufer in aller Regel gleichzeitig auch den Erwerb des Fahrzeugs rückgängig machen.

Darlehensnehmer, die sich von ihrem Fahrzeug trennen wollen, sollten ihre vollständigen Vertragsunterlagen daher durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen
Rechtsanwalt sorgfältig überprüfen lassen.

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In diesem Sinne ist allen Betroffenen zu empfehlen, sich zur Wehr zu setzen.

Es grüßt herzlich

Ihr
Mirko Göpfert
Rechtsanwalt