Bahnbrechendes Urteil des LG Ravensburg vom 07.08.2018, 2 0 259/17: Keine Nutzungsentschädigung nach Widerruf des Autokredits! Nürnberg, 12. Oktober 2018. Das LG Ravensburg urteilte in einer sehr bemerkenswerten Entscheidung vom 07.08.2018, 2 O 259/17, dass die Autobank nach einem Widerruf des Autokredits keine Nutzungsentschädigung verlangen kann. „Das Gericht bestätigte damit unsere seit jeher vertretene Rechtsauffassung. Gerade jetzt sollten Verbraucher ihre Finanzierungsverträge prüfen lassen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.
Für die Volkswagen Bank GmbH und deren Zweigniederlassungen (SEAT Bank, SKODA Bank und Audi Bank) war es erneut kein guter Tag. Aufgrund der unter dem Begriff „Abgasskandal“ in den letzten Jahren aufgetretenen Probleme mit Dieselfahrzeugen wird immer deutlicher, dass der Widerruf des Autokredits gegenüber der finanzierenden Bank im Vergleich zu aufwendigen Schadensersatzprozessen ein sehr „eleganter“ Weg ist, sein Auto loszuwerden. Auch das LG Ravensburg entschied mit aktuellem Urteil vom 07.08.2018, 2 O 259/17, dass der Widerruf eines Autokredits mit der VW-Bank wirksam erklärt worden ist, nachdem die Widerrufsinformation fehlerhaft war. Dies ist nichts Außergewöhnliches. Bereits das LG Arnsberg erklärte mit Urteil vom 17.11.2017, 2 O 45/17, den Widerruf eines Autokreditvertrags mit der Volkswagen Bank wegen unzureichender „Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ für wirksam. Hierunter fällt nach zutreffender Auffassung des LG Arnsberg auch eine Regelung zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Ebenso entschieden das LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, das LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, 4 O 232/17, das LG München, Urteil vom 09.02.2018, 29 O 14138/17, sowie jüngst auch das LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, 2 O 317/17. „Wirklich bemerkenswert ist jedoch die Rechtsauffassung des Landgerichts Ravensburg zu den Rechtsfolgen des Widerrufs“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Anerkannt ist, dass der Darlehensnehmer das Auto zurückgeben kann, den Kredit nicht mehr zurückzahlen muss und die Zins- und Tilgungsleistungen sowie eine Anzahlung erstattet bekommt. Die ganz herrschende Rechtsprechung sprach der Bank bei der Rückabwicklung des finanzierten Kaufs als Abzugsposten eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer zu. Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner hatte demgegenüber stets, beispielsweise bereits in ihrer Pressemitteilung vom 15.02.2018, die Rechtsauffassung vertreten, dass jedenfalls bei Verträgen ab dem 13.06.2014 für einen derartigen Anspruch der Bank schlicht keine Rechtsgrundlage besteht. „Dies wurde nunmehr durch die aktuelle Entscheidung des LG Ravensburg, Urteil vom 07.08.2018, 2 O 259/17, bestätigt“, freut sich Rechtsanwalt Göpfert. Das Gericht stellte explizit fest, dass der Kreditnehmer der VW-Bank keinerlei Nutzungsentschädigung schuldet. Denn ein Anspruch auf Wertersatz würde nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung voraussetzen, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert worden wäre. Eben dies war gerade nicht der Fall. Im wirtschaftlichen Ergebnis ist der dortige Kläger sein Auto damit über Jahre hinweg „kostenlos“ gefahren. Dies klingt für Verbraucher zu schön, um wahr zu sein. Auf der anderen Seite ist das Urteil für die Autobanken sicherlich hart. „Aus unserer Sicht ist die Entscheidung des LG Ravensburg nichts anderes als ein zwingendes Resultat einer „bloßen“ respektive konsequenten Anwendung des Gesetzes und daher auch aus rechtsstaatlicher Sicht sehr zu begrüßen“, fassen die Nürnberger Rechtsanwälte zusammen. Autokäufer finanzierter Fahrzeuge, die sich von ihrem Kfz trennen wollen, sollten ihre Finanzierungen daher unbedingt durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt sorgfältig prüfen und sich beraten lassen.