Widerruf Anschlusszinsvereinbarung möglich?

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  1. Avatar von Ozymandias
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    Standard Widerruf Anschlusszinsvereinbarung möglich?

    Hallo,

    ich würde gerne eine Diskussion über den möglichen Widerruf von Anschlusszinsvereinbarungen/Prolongation starten.

    Viele Leute haben ihre bestehende Immobilienfinanzierung allein unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln erneuert.

    Stand der Dinge:

    BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - XI ZR 202/18

    https://openjur.de/u/2134798.html

    Diese Auslegung des nationalen Rechts wird durch Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und die Erwägungsgründe 14, 16 und 17 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 S. 16) bestätigt. Danach soll ein Widerrufsrecht - soweit ein solches nicht aufgrund besonderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen besteht - nur für den ersten einer Reihe von aufeinander folgenden oder getrennten Vorgängen der gleichen Art oder die "erste Dienstleistungsvereinbarung" wie beispielsweise eine Kontoeröffnung bestehen. Dies muss dann erst recht bei einer bloßen Konditionenanpassung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung gelten, weil bei dieser spätere Konditionenanpassungen von vornherein angelegt und von den Vertragsparteien beabsichtigt sind. Diese Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und Slg. 2005, I-8151 Rn. 33; Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 20 mwN). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I vom 29. Juni 2018 (22 O 12332/17, juris; inzwischen nach einem Vergleich zurückgezogen) und des Landgerichts Kiel vom 7. September 2018 (12 O 92/18, juris), weil die dortigen Vorlagefragen die Einheit des Darlehensvertrags bei der unechten Abschnittsfinanzierung außer Acht lassen und damit bereits im Ausgangspunkt von einer rechtlichen unzutreffenden Annahme ausgehen.

    EuGH - C-639/18
    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kiel (Deutschland) eingereicht am 12. Oktober 2018 - KH gegen Sparkasse Südholstein
    (Rechtssache C-639/18)


    Vorlagefragen

    1. Wird im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG1 ein Vertrag „im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen“, mit dem ein bestehender Darlehensvertrag ausschließlich hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Verzinsung geändert wird (Anschlusszinsvereinbarung), wenn eine Filialbank Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung mit grundpfandrechtlichen Sicherheiten nur in seinen Geschäftsräumen abschließt, jedoch in laufenden Geschäftsbeziehungen Verträge zur Änderung bereits geschlossener Darlehensverträge zum Teil auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abschließt?

    2. Liegt ein „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG vor, wenn ein bestehender Darlehensvertrag ausschließlich hinsichtlich der vereinbarten Verzinsung geändert wird (Anschlusszinsvereinbarung), ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu verändern?
    https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=210004&pageIndex=0&doclan g=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=7934319




    Der BGH argumentiert, dass die Zinsanschlussverträge eine unechte Abschnittsfinanzierung darstellen und damit als einheitlicher Vertrag zu betrachten sind. Im Normalfall fordert man das neue Zinsangebot per Brief/Telefon an, unterschreibt und schickt es zurück. Überlegt man es sich danach anders - hat man keine Chance. Nun ist die Frage, ob der Verbraucher nicht doch über das Fernabsatzgesetz die Möglichkeit hat es sich anders zu überlegen und die Zinsvereinbarung zu widerrufen. Falls es so ist, könnte man dieses Recht auch heute noch haben.

    Der EUGH wird vermutlich über die Vorlagefragen irgendwann im Sommer 2020 entscheiden.

    Der BGH hat bereits bezug auf die noch offene Vorlagefrage genommen und bereits die Möglichkeit verneint. Im Normalfall ist der EUGH jedoch die höhere Instanz und könnte den BGH überstimmen.

    Es ist ein komplexes Thema und vielleicht auch mit wenig Erfolgschancen, ich möchte aber dennoch mit Euch meine Ideen und Erfahrungen teilen.

    Wenn man theoretisch seine Zinsanschlussvereinbarung heute widerruft, dann würde dieses Datum gelten, wenn der EUGH positiv urteilen würde. Man würde dann von 3-4% im heutigen Zinsniveau landen. Es würde keine Rückabwicklung geben, sondern es würde nur der Widerruf ab dem Datum zählen, an dem die Bank über den Widerruf informiert wurde.

    Urteilt der EUGH negativ über die Vorlagefrage, dann passiert nichts. Als Kunde hätte man dann halt einen "doofen" Brief an seine Bank geschickt. Sollten die Banken eigentlich sportlich nehmen. Man hätte außer Porto nichts verloren.


    Es gibt aber auch weitere Problemfelder bei der "unechten Abschnittsfinanzierung" für die ich als Laie keine Antwort habe, die aber relevant sein könnten:
    1. Die Bank hat einen neuen Namen oder eine neue Rechtsform weil sie aufgekauft wurde.
    2. Die Bank streicht die Sondertilgung und ändert somit die Konditionen.

    Natürlich würden die Banken bei sowas gerne behaupten, es wäre lediglich eine Verlängerung des ursprünglichen Darlehenvertrags mit neuen Zinszahlen, aber ist das auch der Fall?

    Ich jedenfalls habe meiner Bank einen Brief geschrieben, dass ich meine Zinsanschlussvereinbarung widerrufe. Die Bank hat mit dem BGH-Beschluss geantwortet, ich warte jetzt was der EUGH sagt.

  2. Avatar von Ozymandias
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    Standard AW: Widerruf Anschlusszinsvereinbarung möglich?

    Niemand eine Meinung zu der ausstehenden EuGH-Vorlage aus Kiel?

  3. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Widerruf Anschlusszinsvereinbarung möglich?

    An Ozymandias,

    mal ersthaft:"Kommt eine Anschlussfinanzierung wirklich unerwartet, wenn die Frist von 10, 15 oder 20 Jahren um ist?"
    Ich glaube:"Nein!"
    Denn wer den Darlehnsvertrag unterschrieben hat, der muss oder sollte ihn vorher mal durchgelesen haben!
    Es ist immer so überraschend, wenn die Bank die Anschlussfinanzierung einen zusendet, mit der bitte der zur Unterschrift?
    Auch hier sage ich:"Nein, ist es nicht!"
    Einzig die Unfähigkeit des Schuldners erleichtert seine Gläubigern ihnen Bedingungen vorzulegen bzw. zu unterbreiten die vielleicht im Durchschnitt oder schlechter sind als am Markt möglich ist!
    Es ist gesetzlich verboten, Kunden Sachen oder Dienstleistungen anzubieten, die wesentlich teurer sind als es am Marktdurchschnitt möglich wäre? Da sage ich auch wiederum:"Nein!" Unter den Gesetz aus den § 138 BGB, analog § 291 StGB "Wucher" ist dies geregelt!
    Die Judikative hat mehrfach ausgeurteilt das nur oberhalb des doppelten eine Nachteilige Behandlung darstellt und deshalb gemäß § 134 BGB Null und Nichtig ist!

    Daraus abgeleitet gilt, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses die beste bzw. niedrigste Zinssumme 60.000 € betrug, so ist ein angenommenes Darlehn mit einer Zinssumme bis des doppelten (120.000 €) keinerlei gesetzliche Beanstandung!

    Um aber das Abzocken bzw. abkochen von Kunden zu vermeiden wurde extra die Zulassung Immobiliendarlehnsvermittler, gemäß § 34 i GewO (in Deutschland), aber europaweit eingeführt.
    Wer Immobiliardarlehen an Verbraucher vermitteln möchte, benötigt dazu seit dem 21.03.2016 eine Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung (GewO).
    Der § 34 i GewO ist Folge einer groß angelegten Reform der Verbraucherdarlehensvermittlung, die den Schutz der Verbraucher verbessern soll. Dabei werden Verbraucherdarlehen künftig unterschieden in:

    • Immobiliar-Verbraucherdarlehen (IVD) und
    • Allgemeine-Verbraucherdarlehen (AVD)

    IVD sind gemäß § 491 BGB Darlehensverträge, die durch Grundpfandrecht oder Reallast gesichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
    Als AVD bezeichnet man alle anderen Verbraucherdarlehen.

    Wer IVD vermitteln möchte, benötigt künftig die Erlaubnis nach § 34i GewO.

    Vermittler, die sowohl IVD als auch AVD vermitteln möchten, brauchen die Erlaubnis nach § 34c GewO und die Erlaubnis nach § 34i GewO.
    Damit auch geklärt dass wenn der Kunde ohne die benötigte Fachkunde, auf einen Vermittler verzichtet. Grundsätzlich für seine Vermögensschaden selbst aufzukommen hat! Und auch in einen Rechtsstreit den Beweis der Schädigung selbst erbringen muss! Da er sich nicht auf die die Beweiserleichterung der Beweisumkehr berufen kann! Wäre eine 3.Person dazwischen geschaltet, so hätte dieser laut LG Itzehoe vom 29.10.2009 (Az. 7 O 27/09) dieser für die Schlechterberatung Schadensersatz leisten müssen.
    Best-Advice-Haftung für Finanzierungsmakler
    Ein Makler handelt nach dem Urteil des LG Itzehoe vom 29.10.2009 (Az. 7 O 27/09) pflichtwidrig, wenn er keine alternativen Finanzierungen zum empfohlenen endfälligen Darlehn aufzeigt und er bei der Auswahl der tilgungsersetzenden Lebensversicherung den Tarif eines Versicherers vorschlägt, der sich nur im Markt-Mittelfeld bewegt.

    Der Makler vermittelte eine Immobilienfinanzierung für Kunden, die über Eigenkapital verfügten. Dabei empfahl er ein endfälliges Darlehen, das aus einer Lebensversicherung gegen Einmalbetrag getilgt werden sollte. Grundlage der Empfehlung war die Prognoseberechnung des Lebensversicherers, die die benötigte Ablaufleistung auswies.

    Nachdem die voraussichtliche Ablaufleistung später von den Kunden angefragt wurde und der Versicherer diese mit rund 39 T€ geringer angab als geplant, verklagten die Kunden den Makler. Sie begehrten festzustellen, dass der Makler sie freizuhalten habe von Tilgungsforderungen des Kreditinstituts, die nach Verrechnung der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung verbleiben. Der Makler wandte ein, er habe bei Übergabe der Berechnung darauf hingewiesen, dass die Ablaufleistung zwar den Erfahrungswerten entspreche, dass sie aber auch geringer ausfallen könne.

    Die Kunden hätten eine möglichst geringe Prämienbelastung präferiert und sich in Kenntnis des Risikos auf das Finanzierungskonzept eingelassen. Die Auswahl des Versicherers sei einwandfrei. Es handelte sich um einen leistungs-, bonitäts- und servicestarken Versicherer, der Überschüsse erwirtschafte, die sich mindestens im Mittel des Marktspektrums bewegen würden.

    Das LG ließ dies nicht gelten und verurteilte den Makler. Bei der Vermittlung von Finanzierungen habe er die Interessen der Kunden zu wahren und diese insbesondere über Risiken aufzuklären. Ferner habe er von vorhandenen Finanzierungsvarianten diejenige zu empfehlen, die die Interessen der jeweiligen Kunden am Ehesten wahre.

    Es spreche bereits vieles dafür, dass der Makler vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe, indem er das tilgungsfreie Darlehen und die tilgungsersetzende Lebensversicherung empfohlen und vermittelt habe, obwohl es erheblich günstiger gewesen wäre, das vorhandene Kapital der Kunden auf den Kaufpreis zu verwenden und lediglich den Restbetrag durch ein Annuitätendarlehen zu finanzieren.

    Zudem habe der vereinbarte Darlehenszins eher im oberen Marktbereich gelegen und der Kunde habe tatsächlich auch keinen steuerlichen Vorteil durch das Finanzierungskonzept erlangt.

    Wie ein Anlageberater, der Anleger falsch berate, wenn er in dem Beratungsgespräch einen fehlerhaften Verkaufsprospekt vorlege und diesen zur Grundlage seiner Beratung mache, hafte auch ein Finanzierungsmakler, wenn er die Finanzierungskonzeption auf fehlerhafte Prospekte stütze, ohne die Fehler zu berichtigen.

    Der Makler hafte aber auch schon deshalb auf Schadenersatz, weil er den Kunden bei der Auswahl des Versicherers falsch beraten habe. Denn pflichtgemäß habe der Makler seinem Auftraggeber nicht nur ein geeignetes Finanzierungskonzept zu vermitteln, sondern diesem auch die Versicherung vorzuschlagen und zu vermitteln, die die bestmöglichen Ergebnisse erwarten lasse.

    Die Entscheidung überspannt die Anforderungen an den Makler nicht.

    Er selbst legt sich allenfalls dann auf einen „best advice“ fest, wenn sein empfohlenes Finanzierungskonzept voraussetzt, dass eine bestimmte Mindestrendite erzielt wird.
    Ferner darf sich der Makler für die Höhe der Rendite nie auf Prospektaussagen des Versicherers verlassen.
    Ich hoffe ich hier einmal etwas Licht in die Sache gebracht! Der Gesetzgeber hat es für den Kunden erheblich vereinfacht, ein kostengünstige Möglichkeit der Kreditverschaffung zu wählen, Tun er dies jedoch nicht, so ist es immer sein Problem, dass er zu viel Zinsen bezahlt!
    Der Gesetzgeber hat disen Vorgang Darlehnvermittlung, Finanzanlagen und Versicherungen für den Kunden formiert, das dieser besser den Überblick behält, er hat die Durchsetzung seiner Ansprüche erheblich vereinfacht!
    Dass einzige was Kunde machen muss ist aber diesen Weg nutzen!

    Wie heißt so schön formuliert: "Sein Wille geschehe!"

    bruno68

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    Standard AW: Widerruf Anschlusszinsvereinbarung möglich?

    EUGH:
    Donnerstag 12/03/2020
    09:30
    Schlussanträge
    C-639/18


    Sparkasse Südholstein

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    Standard AW: Widerruf Anschlusszinsvereinbarung möglich?

    Noch kein Urteil, aber Schlussanträge der Generalanwältin:

    Nach Ansicht der Sparkasse Südholstein und der deutschen Regierung sind in einem Vertragsverhältnis die erste Darlehensvereinbarung und die anschließenden Vertragsänderungen zur Zinsanpassung in ihrer Gesamtheit als ein einziger, einheitlicher Vertrag anzusehen. Die Sparkasse Südholstein beruft sich insoweit auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 15. Januar 2019, worin festgestellt wurde, dass im Fall der „unechten Abschnittsfinanzierung“(31) die Zinsvereinbarung keinen eigenständigen Vertrag darstelle, sondern lediglich einen Teil des Darlehensvertrags. Dem Verbraucher stehe daher nur für den ursprünglichen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, nicht aber bei späteren Anschlusszinsvereinbarungen.

    56. Diese Entscheidung basierte nach meinem Dafürhalten ausschließlich auf das nationale Recht betreffenden Erwägungen. Wie bereits vorstehend (in Nr. 45) erläutert, bewirkt diese Richtlinie 2002/65 grundsätzlich eine Vollharmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften und muss in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden(32). Der Umstand, dass eine Anschlusszinsvereinbarung in einer bestimmten nationalen Rechtsordnung als Teil der ursprünglichen Darlehensvereinbarung klassifiziert wird, ist somit für die Auslegung des Begriffs des „Fernabsatzvertrags“ nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 sowie des Begriffs der „Vorgänge“, für den die Bestimmungen der Richtlinie nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie nicht gelten, nicht von Belang. Die Richtlinie schließt ausdrücklich nur gewisse „Vorgänge“ von der Anwendung ihrer Bestimmungen aus, und bei einer Zinsvereinbarung, die bei Ablauf der ersten Zinsvereinbarung geschlossen wird, handelt es sich aus den von mir genannten Gründen um einen neuen „Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag“(33).

    57. Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 dahin auszulegen ist, dass er Anschlusszinsvereinbarungen, durch die weder die Laufzeit des Darlehens verlängert noch der Darlehensbetrag geändert wird, einschließt. Eine solche Vereinbarung ist kein „Vorgang“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65, und sie unterliegt den Bestimmungen der genannten Richtlinie.
    Damit wäre die Anschlusszinsvereinbarung ein Fernabsatzvertrag der widerrufen werden kann. Der EuGH widerspricht dem BGH.

    Da kommt die nächste Lawine ins Rollen.

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    Standard AW: Widerruf Anschlusszinsvereinbarung möglich?

    Diese Entscheidung basierte nach meinem Dafürhalten ausschließlich auf das nationale Recht betreffenden Erwägungen. Wie bereits vorstehend (in Nr. 45) erläutert, bewirkt diese Richtlinie 2002/65 grundsätzlich eine Vollharmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften und muss in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden(32). Der Umstand, dass eine Anschlusszinsvereinbarung in einer bestimmten nationalen Rechtsordnung als Teil der ursprünglichen Darlehensvereinbarung klassifiziert wird, ist somit für die Auslegung des Begriffs des „Fernabsatzvertrags“ nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 sowie des Begriffs der „Vorgänge“, für den die Bestimmungen der Richtlinie nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie nicht gelten, nicht von Belang. Die Richtlinie schließt ausdrücklich nur gewisse „Vorgänge“ von der Anwendung ihrer Bestimmungen aus, und bei einer Zinsvereinbarung, die bei Ablauf der ersten Zinsvereinbarung geschlossen wird, handelt es sich aus den von mir genannten Gründen um einen neuen „Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag“
    Dieser Punkt ist auch nicht unwichtig.

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