Betriebliche Altersvorsroge bei Jobwechsel

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  1. Avatar von Sunni
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    Standard Betriebliche Altersvorsroge bei Jobwechsel

    Hallo,

    ich stehe kurz davor, meinen Arbeitgeber zu wechseln.

    Privat zahle ich in ein Riesterprodukt (ETF) ein, über meinen bisherigen Arbeitgeber habe ich zwei Altersvorsorgeverträge laufen: zum einen eine Entgeldumwandung in eine Pensionskasse (die trage ich alleine), zum anderen eine Lebensversicherung mit Zukunftskapital, bei der mein Arbeitgeber 2/3 und ich 1/3 einzahlen. Diese beiden Verträge wurden vor 2004 abgeschlossen und haben einen Garantiezins von 3,25 Prozent.

    Wenn ich den Arbeitgeber wechsle, würde ich zumindest gerne die Entgeldumwandlung in die Pensionskasse dort weiterlaufen lassen, in den anderen Vertrag wahrscheinlich privat weiter einzahlen. Habe ich Anspruch darauf, oder ist das es eine Entscheidung des neuen Arbeitgebers? Der bietet seinen Mitarbeitern eine Entgeldumwandlung in einen Pensionsfonds an (mit Beteiligung seitens des Arbeitgebers), ich würde aber eigentlich lieber die Pensionskasse weiter besparen, statt einen neuen Vertrag zu eröffnen.

    Bevor ich in das Gespräch dort gehe, möchte ich mich hier gerne erkundigen. Vielleicht ist mein Wunsch ja auch gar nicht so clever und Ihr ratet sogar zu dem Neuvertrag?

  2. Avatar von utopus
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    Standard AW: Betriebliche Altersvorsroge bei Jobwechsel

    Da dein jetziger AG die Leistungen der Pensionskasse garantieren muss (wenn ich es richtig verstanden habe) - warum sollte dieser das Risiko hier weiter erhöhen?
    Ist die Lebensversicherung eine Dirketversicherung mit pauschaler Versteuerung? Diese kann u.U. zum neuen AG mitgenommen werden - bei meiner Direktversicherung war dies möglich, da mein neuer AG die gleiche Versicherungsgesellschaft im Angebot hatte, wie der alte AG.
    Ob eine private Weiterführung sinnvoll oder überhaupt möglich ist, solltest du klären - besonders, wenn die dann aus dem Nettogehalt bezahlte Versicherung später nochmal zu versteuern ist.

  3. Avatar von Sunni
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    Standard AW: Betriebliche Altersvorsroge bei Jobwechsel

    Hallo utopus, ich verstehe das nicht. Mein Arbeitgeber muss die Leistungen garantieren? Ich dachte, das tut der Anbieter, also die Versicherungsgesellschaft, über die die Pensionskasse läuft. Auf der Internetseite des Versicherers steht: "Ausscheiden aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis. Es bieten sich folgende Möglichkeiten an: 1. Beitragspflichtige Fortführung durch den neuen Arbeitger. 2. Private Fortführung mit unveränderter oder verringerter Beitragshöhe. 3. Beitragsfreistellung.
    Und was bedeutet pauschale Versteuerung bei der Lebensversicherung? Ich zahle dort jeden Monat von meinem Nettogehalt ein, mein Arbeitgeber zahlt den doppelten Betrag ein, bzw. sein Anteil wird zu meinem Bruttogehalt addiert. Meinst du das damit?

  4. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Betriebliche Altersvorsroge bei Jobwechsel

    Sunni,

    ich glaube die Wahrheit kommt bald ans Tageslicht! Utpous, hat richtig erkannt dass nicht alles unbedingt glänzt! Richtig ist der Arbeitgeber haftet da er für die Auswahl des Versicherers zu ständig ist! § 1 a BetrAVG
    § 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
    (1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
    (1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
    (2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
    (3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
    (4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.
    Ich geh mal davon aus das 90 % der eingezahlten Beiträge durch Kosten verloren sind, eine Klage wird unausweichlich werden!
    Auch habe ich eine Frage? Warum drei Altersvorsorgeversicherungen? Da der Sparbeitrag gedeckelt ist?

    Bruno68

  5. Avatar von Sunni
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    Standard AW: Betriebliche Altersvorsroge bei Jobwechsel

    Zitat Zitat von bruno68
    Sunni,

    ich glaube die Wahrheit kommt bald ans Tageslicht! Utpous, hat richtig erkannt dass nicht alles unbedingt glänzt! Richtig ist der Arbeitgeber haftet da er für die Auswahl des Versicherers zu ständig ist! § 1 a BetrAVG


    Ich geh mal davon aus das 90 % der eingezahlten Beiträge durch Kosten verloren sind, eine Klage wird unausweichlich werden!
    Auch habe ich eine Frage? Warum drei Altersvorsorgeversicherungen? Da der Sparbeitrag gedeckelt ist?

    Bruno68
    Warum drei Altersvorsorgeversicherungen? Nun, ich beantworte das mal:

    1. Den Riestervertrag habe ich, weil ich zum einen staatliche Zulagen erhalte, und zum anderen, weil ich damit jedes Jahr eine Steuerersparnis zwischen 600 und 800 Euro habe. Ich hatte zuerst von der DWS die Toprente, die in Aktienfonds investiert hat, und habe dann vor etwa eineinhalb Jahren den kompletten Inhalt (ca. 20K) auf das Riesterprodukt von Fairr übertragen, das in ETFs investiert. Durch diesen Wechsel habe ich auch die Gewinne aus den Fonds gesichert.

    2. Die Lebensversicherung bei meinem bisherigen Arbeitgeber ist Teil des Tarifvertrags und obligatorisch. Der Betrag ist nicht verhandelbar (ein festgelegter Prozentsatz meines Gehalts). Der AG zahlt zwei Drittel, ich ein Drittel meines Nettogehalts. Insgesamt laufen ca. 350 Euro monatlich dort herein. Der Vertrag besteht seit 2002 oder 2003 und hat einen Garantiezins von 3,25 Prozent. Eventzell zahle ich dort nach dem Jobwechsel privat weiter ein.

    3. Die Entgeltumwandlung in die Pensionskasse (bei der Allianz) ist ohne Beteiligung des Arbeitgebers. Ich zahle dort seit 2003 jeden Monat 100 Euro meines Bruttos ein und dieser Betrag ist weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig. Erst bei Auszahlung wird die Rentenzahlung besteuert. Insofern wundert mich das, was unter (1a) steht, dass der AG die eingesparten Lohnnebenkosten zuschießen muss. Das ist bei mir nicht der Fall.

    So, und nun zurück zu meiner ursprünglichen Frage: Mein neuer Arbeitgeber bietet eine Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds an, die er bezuschusst. Ich würde aber lieber weiter in die Pensionskasse einzahlen, statt einen neuen Vertrag zu eröffnen. Habe ich darauf Anspruch oder wählt mein neuer Arbeitgeber das Produkt für die Entgeldumwandlung aus? Bevor ich dort in das Gespräch gehe, möchte ich mich gerne hier erkundigen. Was jetzt neu von utopus als Thema aufgebracht wurde, dass der Arbeitgeber haftet (und nicht die Versicherungsgesellschaft, über die der Vertrag läuft), stellt mich vor die Frage, ob ich zuvor meinen bisherigen AG um Erlaubnis bitten muss. Auf der Internetseite des Versicherers steht davon nichts.

  6. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Betriebliche Altersvorsroge bei Jobwechsel

    Danke für genauere info zur bAV!

    zu 1) Ihre Hinweise auf die Sicherung deuteten auf eher ein Missverständnis hin! Die Bedingungen waren festgelegt:" Ein Absinken unterhalb der Einzahlungsbeiträge ist bei Riester nie möglich gewesen! Jetzt schon Altvertrag, versus Neuvertrag!
    zu 2) Welche Form hat dieser Vertrag der der AG abgeschlossen hat? evtl auch Allianz(?), vielleicht lässt dieser Vertrag auf den neuen AG portieren!
    Aber müssen prüfen lassen ob ihre Endgeldumwandelung von monatlich ca. 125 € seit Laufbeginn vorhanden? 18 Jahre mal 12 Monate mal 125 €, runde 27.000 €! Die Antwort den Garantiezins ist doch eher der Theorie, denn Sie wissen nicht auf was sich die 3,25 % des Beitrags beziehen!
    Hier wird eine Prüfung notwendig, ob alle Beiträge zu 100 % vorhanden sind, die 75.600 € Beitragszahlungen!
    zu 3) Auch hier gilt prüfen ob die 100 € mal 12 Monate mal 17 Jahre, runde 20.400 € Guthaben vorhanden sind.

    Um auf ihr gegenwärtig Problem nochmals hinzuweisen, solange Sie beim alten AG sind spielt es keine Rolle in wie weit das eingezahlte Geld vorhanden ist. Nun durch den AG Wechsel müssen die Fehlbeiträge irgendwie gedeckt werden, da es aus den Endgeldumwandlung stammt! War dieses Geld ihr Eigentum in Sinne des GG nach Artikel 14! Daher hat der Alt AG die Differenz auszugleichen! Sofern dieser Ausgleich nicht vollzogen ist wird der Neu AG nicht den Vertrag zulassen. Denn der neue AG würde für die Verluste des Ex AG einstehen müssen und zwar für die nächsten 30 Jahre bzw der Restlebensarbeitszeit bis 67 Jahre!

    Ich verweise auch darauf hin das ihre mögliche Ansprüche auf Sozialleistungen, wie Krankengeld ab der 7. Woche 70 % des Fehlbetrages bei 350 € runde 210 €, das Arbeitslosengeld bei 63 % um 180 € und die gesetzliche Rente um ca. 215 € gekürzt sind.

    Ich gehe mal davon auch aus das Sie nach 2040 in Renten werden! Und damit einer 100 % Besteuerung und Verbeitragung unterliegen werden!
    So, und nun zurück zu meiner ursprünglichen Frage:...
    Richtig, hier gilt dann der 15 % Zuschuss ab sofort, für die einzelnen alt Verträge der bAV, gelten bestimmte Jahresfristen (man konnte keine 30 Mio Verträge innerhalb eines Jahres umstellen) zu wann der AG den 15 % Zuschuss zu zahlen hat!
    Zu den anderen Fragen habe ich oben schon geäußert! Noch wäre zu viel des guten!

    Mein Rat an sie ist: Suchen Sie einen Berater für Versicherungen auf! Bitte kein MLP oder Vermögensberater, sondern 1 von den 360 echten Versicherungsberater Deutschlandweit! Nur dieser darf ihnen für seine Beratungen auch eine Rechnung schreiben, ohne dafür zu verkaufen zu müssen!
    Geben Sie lieber die 2.000 € mal aus, den auf der anderen Seite stehen Rentenwerte von über 230.000 € gegenüber!

    bruno68

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