Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen

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  1. Avatar von MikeKlein
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    Standard Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen

    Hallo ich habe ein Förderdarlehen für einen Hauskauf bei der ISB(Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz) beantragt. Ich habe dann eine Zusage sowie zwei Exemplare des Darlehensvertrags erhalten, mit der Bitte ein Exemplar zu unterschreiben und zurückzuschicken.


    Da der Eigentümer von dem Haus sich aber inzwischen leider für einen anderen Interessenten entschieden hatte, habe ich den Darlehensvertrag selbstverständlich nicht unterschrieben. Ich habe dann der ISB per Email mitgeteilt, dass ich aufgrund der Entscheidung desEigentümers das Darlehen absagen muss.


    Eine Woche nach meiner Mitteilung habe ich folgenden Brief von der ISB erhalten:


    <<Sehr geehrter Herr XYZ…….


    Sie haben uns darüber informiert, dass der Ankauft des Objekts nicht zustande kommt und Sie das ISB-Darlehen in Höhe von 135.000 € nicht in Anspruch nehmen möchten. Wir nehmen den Verzicht an.
    Für die Bearbeitung des Antrags ist ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1% der Darlehenssumme, mind. 250€, zu entrichten(siehe Hinweise und Erklärungen im Antrag). Wir bitten Sie, das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1350€ bis zum…… auf unser Konto zu überweisen.>>



    Im Antragsformular steht unter Hinweise und Erklärungen die folgende Klausel


    <<Für die Bearbeitung des Antrages ist ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1,0 % der Darlehenssumme, mindestens 250 EUR, zu entrichten. Der Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt entsteht mit der Bearbeitung des Antrages bei der ISB und gilt auch bei einem Darlehensverzicht. Die ISB wird das Entgelt in der Regel bei Auszahlung der ersten Darlehensrate einbehalten>>




    Ich habe dann Fragen:


    Ist bei dem geschilderten Sachverhalt wirklich ein Darlehensverzicht?
    Ist die o.g. Klausel zulässig?
    Muss ich wirklich das Bearbeitungsentgelt bezahlen?

    kann jemand mir helfen?

    Liebe Grüße
    Mike

  2. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen

    Sorry, aber das ist in den Bedingungen klar und deutlich, sowie auch nachvollziehbar geregelt und mitgeteilt und man sollte annehmen, daß eine Landesbank rechtskonforme Verträge gestaltet.

    Hätten sie sich das auch gefragt, wenn sie das Darlehen (was immense Vorteile mit sich bringt) abgenommen hätten?

    Ich denke, die Kosten sind zu verkraften, zumal sie sicherlich bei der nächsten Immobilie die in Frage kommt, ebenfalls auf diese tollen Fördermittel zurück greifen wollen.

    Auch wenn es ärgerlich ist, das sie den Zuspruch für die Immobilie nicht bekommen haben, so kann die ISB nichts dafür, den Bearbeitungsaufwand hatten sie aber.

  3. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen

    Hallo MikeKlein,

    nun ja es wird immer in der Eile übersehen! Zu mal sich die Bedingungen sich zum 01. Mai 2020 festgesetzt wurden sind!
    6 Konditionen
    6.1
    ISB-Darlehen Wohneigentum
    6.1.1
    Das ISB-Darlehen Wohneigentum wird durch das Land für die Dauer des Förderzeitraums um 1 Prozentpunkt p. a. im Zins verbilligt, höchstens jedoch auf 0 v. H. p. a. Die ISB legt unter Berücksichtigung dieser Zinsverbilligung die jeweils gültigen Darlehenskonditionen für den Förderzeitraum fest. Die aktuellen Konditionen sind unter der Internetadresse der ISB (www.isb.rlp.de) abrufbar.
    6.1.2
    Für die Bearbeitung des Darlehensantrages erhebt die ISB ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,0 v. H. der Darlehenssumme, mindestens 250 EUR. Der Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt entsteht mit der Bearbeitung des Darlehensantrages.
    6.2
    ISB-Darlehen Erwerb von Genossenschaftsanteilen
    6.2.1
    ISB-Darlehen nach Nummer 5.2 sind aufgrund einer Verbilligung durch das Land Rheinland-Pfalz bis zum Ablauf des zehnten Jahres mit 0,5 v. H. zu verzinsen. Danach wird das ISB-Darlehen in marktüblicher Höhe verzinst.
    6.2.2
    Die Tilgung beträgt mindestens 2,5 v. H. jährlich (zuzüglich ersparter Zinsen).
    6.2.3 Für die Bearbeitung des Darlehensantrages erhebt die ISB ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,0 v.H. der Darlehenssumme, mindestens 250 EUR. Der Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt entsteht mit der Bearbeitung des Darlehensantrages.
    Vorher war es erheblich teuerer
    Nun scheinbar werden zu viele Anträge gestellt, die scheitern! Aber liest man die Gesetze durch versteht man auch das warum: Liest man nur § 13 Abs. 2 LWoFG durch, sollte man verstehen warum der Verkäufer sich so entscheidet!
    Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) dom 22. November 2013
    § 13 Einkommensgrenzen
    (1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze, die in Absatz 2 bezeichnet oder abweichend nach Absatz 4 festgelegt ist, nicht überschreitet.

    (2) Die maßgebliche Einkommensgrenze beträgt:

    1. für einen Einpersonenhaushalt ......... 15.000 Eur,
    2. für einen Zweipersonenhaushalt ........ 21.500 Eur,

    zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5 000 Euro. Die Einkommensgrenze nach Satz 1 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 1 000 Euro.
    (3) Die Einkommensgrenze nach Absatz 2 verändert sich am 1. Januar 2017 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland bezogen auf den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland des der letzten Veränderung vorausgehenden Monats Oktober erhöht oder verringert hat. Die veränderte Einkommensgrenze wird auf volle 100 Euro aufgerundet und durch das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium bekannt gegeben.
    (4) Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 festgelegten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere zur

    1. Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung
    2. Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder
    3. Förderung der Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum
    Abweichungen festzulegen.
    Auch das letzte bekannte Urteil dazu VG Karlsruhe Urteil vom 11.8.2016, 3 K 2786/15, das Urteil endete, das die IBK recht hatte! Ihr Fall liegt recht einfach, das die Bedingungen recht klar sind! Im Falle eines nicht zustande kommenden Vertrags Zahlen sie für die erbrachte Dienstleistung, eine Gebühr!
    bruno68

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