kreditzins bei verzug

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  1. Avatar von viktor
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    Standard kreditzins bei verzug

    Angenommen leiht X vom Y einen geldbetrag mit tinszahlungsfristen und rückzahlungsfrist.

    Z zahlt weder die zinsen noch schuldbetrag fristgerecht.

    z bekommt mahnungbescheid und wird aufgefordert zur zahlung :
    a. den schuldbetrag + verzugszinsen 5% ü basiszinssatz seit fälligkeit
    b. die vereinbarten darlehenszinsen 6% + verzugszinsen w.o. seit jeweiligen Fälligkeit.


    darf der schuldbetrag NACH fälligkeitstag WEITER mit 6& + verzugszinsen 5% ü basiszins verzinst werden ? wenn danach nur noch verzugszinsen zu berechnen wäre, wäre doch der verzugszinsen sogar geringer als ursprünglicher Darlehenzinsen von 6% ! d.h. der "zwangsverlängerte" kredit lohnt sich.

  2. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: kreditzins bei verzug

    @viktor,

    warum so eine seltsame Frage?

    Natürlich werden Verzugssachen in Schuldrecht sanktioniert! Aber es gibt Unterschiede!

    - im Konsumdarlehnsbereich
    - In Immobiliendalehnbereich

    Beide unterscheiden sich schon im BGB Recht, einzelne Gesetze, mit Querverweise und Ausschlüsse (nicht Anwendung).

    Zuerst sollte sich der Schuldner " ganz klar sein" dass er nur ein Chance hat! Denn verliert er hat er kein weiteres Geld mehr! Auch die RS lehnt es ab, eine weitere Kostenzusage für ein LG oder OLG abzugeben!

    Es gibt ja "Schwachköpfe" die nachdem eine gerichtlich Niederlage eingesteckt haben, also rechtlich Pleite sind, erst richtig auflaufen wollen! Denen fällt es nicht mal auf, dass der Anwalt völlig mutlos, weil er weiss das der Schuldner pleite ist! Und deshalb, als Anwalt nicht bezahlt werden kann! Dass gleich gilt ja auch für das Gericht, ohne voraus Bezahlung wird kein Handschlag gemacht!
    Es ist wie bei einer Insolvenz: Wie liest man in der Zeitung? Das "mangels Masse", einer Eröffnung eines Konkurses nicht erfolgt! Also auch keine Restschuldbefreiung beantragt, nach x Jahren, sondern die volle Frist von 30 Jahren, plus die Verjährungsfrist mit 3 Jahren zur Begleichung eingefordert werden kann!

    zum Thema Zinsen

    Richtig ist das bei Verzug mehr an Zinsen zu zahlen hat! Aber zu unterschiedlichen gesetzlichen Bedingungen!

    Daher ist vorab was zu klären:

    - ob der Kredit nach dem § 34 c Abs. 2 GewO oder nach § 34 i GewO abgeschlossen wurden ist!
    - Das gleiche gilt natürlich auch für die Bank, die den § 32 c Abs. 1 KWG tätig ist! Allerdings ist hier ein etwas andere Verfahrensweg wichtig!

    Während beim GewO Weg,

    Die Prüfung des Vermittlers ob dieser auch beide Zulassung hat" Denn der Vermittler kann nicht beim Kunden überprüfen, ob eine Grundschuld vorliegt! Selbst wenn dieser einen Grundbuchauszug einsieht, denn er weis nicht vorab wohin die Darlehnsanfrage geht! Er weiss nicht, welcher Gläubiger das Darlehn erwirbt!

    Grundsätzlich müsste bei der Darlehnsanfrage, automatisch eine "Verzichtserklärung für die Absicherung über eine vorhandene Grundschuld" mit abgeschlossen werden! Um überhaupt die üblichen Zinssätze eines Blancodarlehn recht zu fertigen!
    Denn "rutscht"der Konsumdarlehn in die freie Stelle der getilgten Schulden, so sind die geforderten Zinsen etl. Wucherzinsen!!!

    Denn es gilt § 138 Abs. 2 "... Unerfahrenheit, mangels Urteilsvermögen,..." BGB! Demnach würde eine Überschreiten des 2 fachen der Darlehnszinsen mit Grundbucheintrag dazu führen!

    Was dann ein "null und nichtig" Geschäft wäre!

    Denn löst ein Schuldner seine Darlehn mit Grundschuld durch Tilgung vollkommen ab, so müssen die Grundschulden vollständig freigegeben werden! Ein zurückhalten, wäre eine illegale Bereicherung des Gläubigers!

    Ergo:

    Wer Probleme hat mit der Tilgung hat, sollte schon vorher seine Unterlagen sichten und ordnen! Hier hilft man das Lesen von § 505 d Abs.2 BGB
    (2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.
    Um nicht in die Falle des Abs. 3 BGB zu treten, ist das Argument das man sich an einen persönlichen Vermittler gewendet hat! Also an einen Vermittler nach GewO oder KWG!

    Aber Achtung! Beim Online Portal verfängt sich leider das Argument nicht! Da eine Haftungsabwätzung auf 3. nicht möglich ist! Deshalb dieser Trick hier ins leere läuft!

    In Abs.2 befindet sich der Grund warum dann die notleidene Kredite nichtig sind! Denn hat der Vermittler keine gültige Zulassung, so darf der Gläubiger das Darlehn an den Schuldner nicht ausgeben!

    bruno68

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