L-Bank Förderungen. ING-Bank. 1% Anfangstilgung. Finanzierung von EFH.

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  1. Avatar von Pareto
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    Frage L-Bank Förderungen. ING-Bank. 1% Anfangstilgung. Finanzierung von EFH.

    Hallo Leute,

    auf Eure Expertise und Vorschläge würden wir uns freuen.

    Fragen:
    1) Falls unserer Verhältnis von Nettoeinkommen und gesamtem Kreditbedarf zu hoch bzw. Risikoreich für die Haus-Banken sein sollte
    kann dann die Aufnahme eines Teils des Darlehens über die Staatsbank L-Bank und dafür weniger bei der Haus-Bank das Risiko und damit die Kreditzusage bei der Hausbank verbessern?
    Laut der ING-Bank sind wir mit unserem Nettoeinkommen (5,5k€) und dem Darlehen für EFH (730k€) + ETW-Restschuld (85k€) über den ING Limit. Wäre die aufnahme eines Teils des Darlehens bei der L-Bank eine Lösung?
    2) Welche L-Bank Förderungen sind bei uns möglich? Wir werden mit KfW40+ Bauen. "Wohnen mit Kind", "Wohnen mit Zukunft", "Kombi-Darlehen Wohnen", "Ergänzungs*finanzierung zur Eigentums*finanzierung mit 1% Anfangstilgung"
    3) Welche L-Bank Förderungen machen weniger Sinn bzw. in welcher Darlehenshöhe?
    4) L-Bank Z15 Einkommensgrenze: Was kann man alles vom Bruttojahreseinkommen außer Werbungskosten abziehen? Zählt das Bruttoeinkommen "zu versteuernde Einkommen"?

    Darlehensbedarf:
    - EFH (Eigenes BV) inkl. GST (bereits gekauft, Darlehen variabel, wird umfinanziert) inkl. BNK, PV, Puffer etc. gesamt: 750k€
    - EK: Aus unserer ETW. ca. 110€ (freie Grundschuld, Siehe unten) + ggf. 50€ Cash (wenn möglich kein oder kaum Cash als EK verwenden).

    Einkommen Netto Monatlich:
    -5,5k€ gesamt (4k€ Mann. 1,5k€ Frau)

    Vermögen ETW:
    - 2012 gekauft, also 10-Jahre sind in 2022 rum für Umfinanzierung bzw. Forwarddarlehen + Kapitalbeschaffung für EFH.
    - ETW-Marktwert heute 240k€
    - ETW-Restschuld heute 85k€
    - Damit freie Grundschuld für eine Kapitalbeschaffung als "Eigenkapital" für das EFH-Darlehen abzüglich der Abschläge der Banken von ca. 20-15% möglich. Also ca. 110k€ als EK aus ETW für EFH-Darlehen sollten möglich sein.

    Unsere Kreditparametervorstellungen:
    - Niedrige Rate daher 1% Anfangstilgung bei der Hausbanken erwünscht, bei L-Bank niedrige Tilgung da wo es geht. (Grund für niedrige Rate? z.B. ETF-Sparpläne Monatlich oder ähnliches statt in die Tilgung zu versinken und sonstige Flexibilitätsgründe).
    - 5-10 Jahre Sollzinsbindung bei den Hausbanken.

    Würde mich auf Eure Infos und Vorschläge sehr freuen.

  2. Avatar von Martin79HN
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    Standard AW: L-Bank Förderungen. ING-Bank. 1% Anfangstilgung. Finanzierung von EFH.

    Zumindest eine Wertsteigerung kann ich mir vorstellen bei der 60 qm Wohnung. (wie bei meiner vermieteten auch)
    Allerdings ist es mir recht egal weil ich mit einer Renterin 66 und sicherer Rente eine Mieterin
    auf längere Sicht habe. Miete ist normal nicht übertrieben und in Heilbronn gute Lage findet man sofort jemand neues. (ca. 10€ qm kalt + Stellplatz)
    Dazu sind die Nebenkosten mit ca. 100/110 € für Mieterin äußerst gering. (Hausverwaltung, Aufzug, Garage, Keller, Gärtner, Hausmeister, Einbauküche drin, Balkon, Markise usw.)

    Es hat auch Vorteile ein Zusatzeinkommen zu haben keine Frage!
    Aber denke in dem Fall mit höherem Zins zu bezahlen.
    Bei Dir BenniG hatte es denke ich keine Auswirkung auf spätere Eigenheimfinanzierung.

  3. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: L-Bank Förderungen. ING-Bank. 1% Anfangstilgung. Finanzierung von EFH.

    @Martin79HN,

    leider ist eine Darlehnsvergabe keine "Goodwill- Entscheidung", sondern unterliegt der Normierung des Staates! Auch die Sanktionen für eine Fehlverhalten der Gläubiger klar und transparent aufgezeigt, diese steht im § 505d BGB und in den KWG.

    Das max Strafmaß für Gläubiger ist das 6 wöchige Modeoratorium, was faktisch der Bankentod ist!" Da in diesen Zeitraum zwar Geldeinnahmen erfolgen aber Geldauszahlung ausgeschlossen sind!
    BaFin schließt Privatbank Reithinger: 6. August 2006 Dr. Thomas Schulte
    „Sehr geehrte Kunden der Privatbank Reithinger GmbH & Co KG, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat dieses Institut am 2. August 2006 um 18:00 Uhr mit sofortiger Wirkung geschlossen.
    Es hat weiter verfügt, dass das Institut bis auf weiteres keine Einzahlungen mehr entgegennehmen und keine Auszahlungen mehr leisten darf.
    Zahlungen zur Tilgung bestehender Kredite sind die Kunden weiter zu zahlen verpflichtet und nimmt die Bank weiter entgegen.
    Eine weitere Annahme von Einlagen ist nicht gestattet.
    Sämtliche Auszahlungen werden nicht mehr geleistet.
    Aus diesem Grund bleibt unser Haus ab heute bis auf weiteres geschlossen.
    .....
    Schneller wird ein Bankentod nicht herbei geführt!

    Ihre Anführung zum Thema Wertzuwachs Eigentum gilt sein den 21.03.2016 folgende Regel
    § 505b Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
    (1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen.

    (2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen.
    Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann.

    Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.

    (3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen aus einschlägigen internen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers gehören.
    Der Darlehensgeber berücksichtigt auch die Auskünfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wurden.
    Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.....
    Die Abs. 2 genannten Sätze 2 und 3 zeigen ganz genau auf, ob sich eine Darlehnsanfragebearbeitung überhaupt für einen Vermittler lohnt:

    Die hier geringe gemachten Angaben überzeugen mich als Vermittler eben nicht! Auch die Gesamtsumme Darlehn über 800.000 € zum Einkommen 100.000 €/69.000 € lässt keine andere Bewertung zu!

    Sämtliche bekannten Vorgaben einiger Gläubiger die in Frage kommen könnten, ergeben ein zu knappe Situation, denn bei einen Einkommen von monatlich 5.600 € ergibt bei der Anwendung der 40 % Regel 2.240 € als max. Zins und Tilgungslast ergeben! Rechne ich dagegen den nicht zur tilgungsstehenen Anteil des Einkommens aufgrund, der Familiengröße nach den gesetzlichen Bedingungen, § 853 c ZPO in Höhe von 3.608 € gegenüber!

    Rechne ich beide Summen zusammen, die 2.240 € plus 3.608 € = 5.848 € hier gibt es sich schon eine Unterdeckung von 248 € monatlich! Dies wäre zu "vertreten" da sich innerhalb der 3.608 € auch ein Mietanteil von "Zins und Tilgung" der ETW enthalten ist!

    Auch sollte man beachten, das es den § 492 b BGB gibt! Die Forderung nach Abschluss einer Gebäudeversicherung und Todesfall ist gesetzlich erlaubt! Das man eine SBU oder Unfall nicht ausschließen sollte bedarf einer erhöhten Versicherungsberatung!
    Denn Zumindest der Todesfallschutz übersteigt die Versicherungssumme für die vereinfache G Fragen! Ein Besuch eines Arztes auf Kosten der Versicherung ist unabdingbar für einen Versicherungsabschluss zu leisten!

    So mies kann kein Elternteil sein, der das meiste Geld verdient!
    Kommt es zu einen abnormen Lebensverlauf (Tod eine Elternteils), so werden die Kinder sofern diese dann Minderjährig sind, durch das Familiengericht in der Erbangelegenheit vertreten!
    Reales Beispiel:
    Der Opa ist geschieden, verarmt, verschuldet verstorben.
    Seine Ehefrau war wegen der Scheidung raus aus der Sache, die Kinder alle Volljährig und so konnten alle Rechtzeitig einen Erbausschlag vollziehen! Siehe auch § 1924 Abs. 4 BGB
    Das dumme ist aber, dass die Eltern gleichzeitig keine Erbausschlag für ihre eigenen Kinder vollziehen dürfen! Siehe § 1967 BGB
    Diese muss separat von beiden Elternteile, quergezeichnet werden! Nur Tode oder Geschiedene können nicht Querzeichnen, hier tritt anstelle das Familiengericht ein!

    Was natürlich wegen der Langsam und Genauigkeit der Gerichte mit schöner Regelmäßigkeit die Zerschlagung der Bonität und Existenz des überleben oder geschiedenen Ehegatte des Kindes führt.

    Dies habe ich, beim Kunden im Frühjahr 2020 erlebt!

    Natürlich sollte der Kunde zum Zwecke der Erfüllung des § 492 b BGB schon vorab Gedanken machen ob bei einer verpflichteten Todesfallversicherung, insbesondere bei Übersteigen der Versicherungssumme von 400.000 €, die vertieften G- Fragen, zum Stolperstein einer Finanzierung werden könnten!

    Denn die Nichterbringung des geforderten Todesfallschutz, Gebäudeversicherung beendet abrupt die Darlehnsbearbeitung!

    Denn viele Banken beenden bei Überschreitung der Gesamtdarlehnssumme automatisch die Darlehnsbearbeitung, die Darlehnssummen stehen bei jeder Bank, in den Darlehnannahmerichtlinien!

    Die ist nur ein kleiner Ausschnitt, was bei Großfinanzierung zu beachten ist!

    bruno68

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