Liebe Forumsmitglieder,

ich habe eine Frage, die ebenso wie mich auch viele meiner Arbeitskollegen betrifft:

Ich bin als nicht deutsche Ortskraft an einer staatl. deutschen Einrichtung im Ausland (nicht-EU und nicht EWR) beschäftigt, d.h. mein Gehalt wird ausschließlich aus Deutschland gezahlt. Aufgrund einer Änderung des bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen beiden Ländern wurde nun entschieden, dass ab 01.01.2010 die Besteuerung der Gehälter aller Ortskräfte ausschließlich in Deutschland zu erfolgen hat. Bisher wurden die Steuern hier im Gastland abgeführt. Die künftige Besteuerung in Deutschland soll als "beschränkt steuerpflichtig" in der "Steuerklasse 1" erfolgen.

Nun haben einige Kollegen, deren Ehepartner kein eigenes Einkommen erzielen, erfahren, dass es auch Ausnahmeregelungen geben soll. Demnach könnten diese angeblich einen "Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer" stellen. Außerdem gibt es einige Kollegen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Für diese soll es angeblich ebenfalls eine besondere Einstufung geben. Außerdem gibt es beispielsweise auch Ehepartner unter den Kollegen; d.h. beide beziehen ihr Geld aus Deutschland und sind nun auch in Deutschland steuerpflichtig.

Hat jemand Erfahrung in diesem Gebiet?

Ich wäre echt total dankbar für Anregungen, Tipps und Hinweise über die Alternativen nach welchen Kriterien eine korrekte Einstufung als Grundlage zur Berechnung der Steuer erfolgen soll.

Außerdem würde mich interessieren, ob ich als Steuerzahler künftig auch irgendwelche Rechte und Ansprüche in Deutschland habe?

Besten Dank im Voraus
Jasmin