Gibt es auch eine dritte Zinsbindungsphase?

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  1. Avatar von Paule
    Paule

    Standard Gibt es auch eine dritte Zinsbindungsphase?

    Vor sechs Jahren haben wir ein Haus gekauft und damals bei der finanzierenden Bank eine Zinsbindungsfrist von zehn Jahren vertraglich vereinbart. So langsam schauen wir schon mal nach einer Anschlussfinanzierung, da der Zinssatz ja momentan sehr günstig ist.
    Wir denken auch über eine Forwardfinanzierung nach.
    Läuft die nächste Zinsbindungsfrist denn wieder nur über zehn Jahre oder kann sie auch für den Rest der gesamten Laufzeit festgelegt werden?
    Unsere Finanzierung wird sich nämlich sicher über insgesamt 30 Jahre strecken und wir würden dafür gerne den günstigen Zinssatz nutzen.
    Können wir dann dieses Mal auch 20 Jahre vereinbaren?

    Gruss, Paule

  2. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Gibt es auch eine dritte Zinsbindungsphase?

    Hallo Paule,

    sowohl ein Forward über 48 Monate ist möglich, wie auch eine Zinsfestschreibung größer 15 Jahre bis hin zu einer erneuten Zinsfestschreibung von 30 Jahren.

    Derzeit bietet eine namhafte große Hyotkehenbank ein Forwarddarlehen mit 48 Monaten Vorlaufzeit für 30 Jahre fest mit einer 4 vorm Komma an. Durch Tilgungsatzänderungsoptionen und Sondertilgungen kann natürlich innerhalb der Zinsfestschreibung das Darlehen eher zurück geführt werden, ebenso kann das Darlehen 10 Jahren nach Beginn der Zinsfestschreibung ( also frühestens heute in 14 1/2 Jahren = 4 Jahre Forwardlaufzeit/Restlaufzeit Althypothek und 10 Jahre plus 1/2 jährliche Kündigungsfrist ) nach BGB § 489 durch ein neues Darlehen ( weil z.B. der Zinsmarkt dann evtl. wieder günstiger ist ) abgelöst werden.

    Hier verbinde ich eine tollen Forwardzins für größer36 Monate und die Zinssicherheit für die gesamte Restlaufzeit mit der Flexibilität der schnelleren Rückführung des Darlehens durch Tilgungssatzänderungsoptionen, Sondertilgungsoption, sowie der gesamten Rückführungsoption nach 10 1/2 Jahren ab Beginn der Zinsfestschreibung durch das Sonderkündigungsrecht nach BGB § 489 !

    Verzicht auf Forderungsverkauf und die Wiederinanspruchnahme evtl. getätigter Sondertilgungen ( Auszahlung dieser, ob ganz oder teilweise ) ist auch noch inbegriffen!

    Etwas vergleichchbares gibt es derzeit am Markt nicht ansatzweise !!! Gebühren fallen bis auf die Abtretungsgebühr für die Abtretung der Grundschulden bei Ablösung Altdarlehen durch das neue Darlehen von ca. 150 Euro bei einem Forwarddarlehen nicht an. Zinszahlungen sind natürlich bis zum Abrufen des Forwarddarlehns nur an die alte Hypothek zu zahlen.

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