Altervorsorge

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  1. Avatar von Tosca60
    Tosca60 ist offline
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    Standard Altersvorsorge

    Guten Tag
    Ich würde mich freuen, wenn Sie mir zu meinen Fragen Auskunft und hilfreiche Tipps geben könnten. Hier zu meiner Situation: Ich bin Geburtsjahr 60, habe 15 Jahre in der Industrie gearbeitet, war ca. 15 Jahre wegen Kindererziehung (3 Kinder) zu Hause bzw. auf Minijobbasis beschäftigt und bin nun seit ca. 4 Jahren Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst.
    In habe bei meinem 1. Arbeitgeber bereits in eine Betriebsrente eingezahlt. Habe ich auf jeden Fall gesetzlichen Anspruch, obwohl ich aus der Firma ausgeschieden bin?
    Während meiner Erziehungszeit habe ich einen Riester-Vertrag abgeschlossen. Seit meinem neuen Beschäftigungsverhältnis zahle ich nun außerdem in die VBL ein. Wie es aussieht werde ich auch bis zum Renteneintrittsalter arbeiten müssen. Seit kurzem habe ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber nun Anspruch auf Entgeltumwandlung und sollte dies in kürze erledigen. Nun meine Frage: soll/kann ich den Riester-Vertrag kündigen und mit dem VBL Vertrag zusammenlegen? Ist eine solche Altersvorsorge grundsätzlich erstrebenswert oder gibt es bessere Möglichkeiten? Es liegt mir sehr viel daran dies jetzt ordentlich festzulegen, da ich u.U. auch eine Trennung meines Ehepartners bevorsteht. Ich danke Ihnen sehr für die Hilfe.
    Herzliche Grüße

  2. Avatar von Naseweis
    Naseweis ist offline

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    Unglücklich AW: Altervorsorge

    Hallo Tosca,

    bevor Sie eine VBL-Entgeltumwandlung abschließen,
    unterhalten Sie sich zuerst einmal mit älteren Kollegen.

    Im öffentlichen Dienst wurde die Zusatzversorgung der Bediensteten in 2002 in ein neues System überführt und dadurch wurde die Zusatzversorgung fürs Alter kräftig reduziert.
    Und dies kam, da man die damalige zugesagte Absicherung falsch kalkuliert hatte.

    Und dies kann Ihnen auch heute bei dieser VBL-Entgeltumwandlung passieren, denn in den Vertragsbedingungen steht folgendes:

    § 8 Leistungsvorbehalt


    1
    Die sich aus den §§ 5 bis 7 ergebenden Betriebsrenten
    sind der Höhe nach bis zu 75 Prozent garantiert.
    2Bei unerwartet ungünstiger Entwicklung von Risiko und/oder
    Kapitalertrag können Anwartschaften und Ansprüche,
    sofern der Einsatz der Verlustrücklage und der Rückstellung
    nach § 27 zu ihrer Aufrechterhaltung nicht ausreicht,
    um bis zu 25 Prozent ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt

    werden.

    Ich habe kein Vertrauen zu der Entgeltumwandlung der VBL.

    Kann Ihnen nur abraten hier eine BAV abzuschließen.
    Erhalten Sie sich Ihren Riestervertrag und schließen Sie evt. noch einen Basisvertrag ab. Aber das sollten Sie sich erst von einem Vorsorgespezialisten berechnen lassen.


    Viele Grüße!

    auch ein geprellter der VBL-Zusatzversorgung

    Naseweis


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