Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    mal ein ganz interessantes Urteil des LG FFM zum Widerruf von Fremdwährungsdarlehen. Gerade die Frage, wer hier das Kursrisko bei der Rückabwicklung trägt, ist mE in den oberen Instanzen noch nicht entschieden.

    https://www.lareda.hessenrecht.hessen...#docid:8074082

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der BGH hat die Urteilsbegründung zur „Aufrechnungsverbotsklausel“ XI ZR 309/16 veröffentlicht....


    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...=1&Blank=1.pdf


    Rdnr 19

    “Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts ...“

    „Die genannten nachteiligen Auswirkungen der angefochtenen Klausel können den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten“

  4. Avatar von friedo
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Der BGH hat die Urteilsbegründung zur „Aufrechnungsverbotsklausel“ XI ZR 309/16 veröffentlicht....


    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...=1&Blank=1.pdf


    Rdnr 19

    “Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts ...“

    „Die genannten nachteiligen Auswirkungen der angefochtenen Klausel können den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten“

    Also, was meint ihr? Ist das eine neue Angriffsmöglichkeit von Widerrufsbelehrungen?

  5. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von friedo
    Also, was meint ihr? Ist das eine neue Angriffsmöglichkeit von Widerrufsbelehrungen?

    Dieser Punkt sollte zumindest präventiv als Klageerweiterung mit aufgenommen werden.

  6. Avatar von leftleft
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @frido: Also Ansatz wäre dann wohl § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Dieser Gedanke könnte der Begründung des BGH zugrunde liegen.

  7. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Klausel berechtigt nicht zum Widerruf, wenn die WRI/Belehrung i.O. ist und die Pflichtinfos vorliegen. Der BGH hat irgendwo doch ausgeführt, dass eine richtige Widerrufsbelehrung nicht durch andere Ausführungen an andere Stelle des Vertrages kompromitiert wird. Die Klausel ist halt nur eben falsch und damit wirkungslos.

  8. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das ist diesselbe Frage wie zur Regelung von § 193 BGB in AGB, dazu LG Düsseldorf

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/d..._20171215.html

  9. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn der BGH konsequent wäre, würde er es als Fehler sehen, da die WRB doch auch nur Teil der AGBs sind und widersprüchliche AGBs unwirksam sein müssten.

    Das beträfe auch die WRB und damit das Widerrufsrecht. In den Verfahren 10.10.2017 Az. XI ZR 443/16 waren dem BGH Ergänzungen aber grundsätzlich egal, wenn die WRB ordnungsgemäß erfolgt ist. Klar ging es um andere Ergänzungen, aber Entbehrt zwar einer gewissen Logik nicht (Stichwort Musterschutz), aber die Aufrechnungsklausel mit der Begründung abzulehnen, sie könnte vom Widerruf abhalten, halte ich zumindest für ungeschickt.

    Ist den irgendwer ausser diese Kammer beim LG Düsseldorf mal auf den § 193 eingestiegen? Der Ausschluss fand sich doch laut Urteil in fast allen Genossenschaftsbanken AGBs. Scheint mir eher heiße Luft zu sein.

  10. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Texis
    Ist den irgendwer ausser diese Kammer beim LG Düsseldorf mal auf den § 193 eingestiegen? Der Ausschluss fand sich doch laut Urteil in fast allen Genossenschaftsbanken AGBs. Scheint mir eher heiße Luft zu sein.
    Beim OLG München (Beschl. v. 20.02.2018 - 5 U 3380/17, n. v.) und LG Münster (Urt. v. 21.03.2018 - 014 O 562/16) konnte man der Argumentation des LG Düsseldorf jedenfalls nichts abgewinnen.

  11. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Inzwischen gibt es auch vom LG Heilbronn eine Entscheidung zum sog. Kündigungsjoker (Urt. v. 02.05.2018 - Ve 6 O 67/18) unter Ablehnung der verbraucherfreundlichen gegenteiligen Auffassung des OLG Koblenz (Hinweisbeschl. v. 15.10.2015 - 8 U 241/15).

    Amtlicher Leitsatz: Ein Immobiliardarlehensvertrag kann nicht wegen fehlender Angaben zum Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 BGB gekündigt werden.

  12. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Liebe Freunde des Rechts,

    hat zufällig jemand ein Urteil zu Händen, in dem ausgeführt wird, dass die Benennung der Aufsichtsbehörde (lediglich) im Europäischen standardisierten Muster nicht ausreichend ist?

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  14. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das würde ich lieber nicht nehmen

  15. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich auch nicht...
    Siehe Update unter dem Beitrag.

  16. Avatar von Advokat
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Im Rahmen eines kürzlich beendeten Verfahrens vor der 10. Kammer des Landgerichts Nürnberg hat der Hinweis auf die Abbedingungsklausel zu § 193 BGB dazu geführt, dass auf Vorschlag des Richters mit der beteiligten Bank ein Vergleich zugunsten der Darlehensnehmer abgeschlossen werden konnte.

  17. Avatar von Advokat
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Am schlagkräftigsten erscheint der Hinweis auf das Grundsatzurteil des BGH vom 22.11.2016 (BGH ZR XI 434/15). Zwar wird dort nicht direkt zu der Streitfrage Stellung genommen. Aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass im ESM über die „zuständige Aufsichtsbehörde“ informiert worden war. Daraus lässt sich schließen, dass der BGH eine solche Belehrung für nicht ausreichend erachtet.

    Des Weiteren haben das OLG Karlsruhe (Urteil v. 14.03.2017 – 17 U 204/15) und das OLG Frankfurt (Urteil vom 11.04.2017 - 25 U 110/16) auf der Grundlage der erwähnten BGH-Entscheidung geurteilt, dass Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nur im Darlehensvertrag selber bzw. in den AGB der Banken, sofern diese Bestandteil der Vertragsurkunde sind, wirksam erteilt werden können.

  18. Avatar von RA-Franz
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Advokat
    Am schlagkräftigsten erscheint der Hinweis auf das Grundsatzurteil des BGH vom 22.11.2016 (BGH ZR XI 434/15). Zwar wird dort nicht direkt zu der Streitfrage Stellung genommen. Aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass im ESM über die „zuständige Aufsichtsbehörde“ informiert worden war. Daraus lässt sich schließen, dass der BGH eine solche Belehrung für nicht ausreichend erachtet.

    Des Weiteren haben das OLG Karlsruhe (Urteil v. 14.03.2017 – 17 U 204/15) und das OLG Frankfurt (Urteil vom 11.04.2017 - 25 U 110/16) auf der Grundlage der erwähnten BGH-Entscheidung geurteilt, dass Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nur im Darlehensvertrag selber bzw. in den AGB der Banken, sofern diese Bestandteil der Vertragsurkunde sind, wirksam erteilt werden können.
    Sehe ich auch so:

    BGH, Urteil vom 22.11.2016 – Az. XI ZR 434/15 (Rz. 30 a.E.):

    „Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (vgl. Münch- KommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 24; PWW/Nobbe, BGB, 11. Aufl., § 492 Rn. 9) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB – hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung – abhängig zu machen.“

  19. Avatar von RA-Franz
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Advokat
    Im Rahmen eines kürzlich beendeten Verfahrens vor der 10. Kammer des Landgerichts Nürnberg hat der Hinweis auf die Abbedingungsklausel zu § 193 BGB dazu geführt, dass auf Vorschlag des Richters mit der beteiligten Bank ein Vergleich zugunsten der Darlehensnehmer abgeschlossen werden konnte.
    Selbiges kann ich von der 11. Kammer des Landgerichts Augsburg berichten.

  20. Avatar von Maxlaw
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ging es bei den vergleichsweise erledigten Fällen um nach dem 11.06.2010 geschlossene Verträge?

  21. Avatar von Advokat
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    Ja, das ist der Fall.

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