Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Glückwunsch - da bist Du mit Deinen 6 Verfahren ja hier der Klagekönig.

    Klär mich doch einmal auf, wie Du Verträge vor November 2002 widerrufsfähig machst. Ich habe hier noch einen Vertrag von August 2002, von dem ich bisher dachte, den können man nicht widerrufen. Das Gesetz legt die Widerrufsmöglichkeit eigentlich streng auf Abschlüsse nach dem 1.11.2002 fest......

    Oder sehe ich das falsch?

  3. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag

    Vielen Dank dem Hobbyjuristen Harley.
    Ja, Hobby- und Schmalspur.
    Wenn ich genau wüsste was ich nicht weiß, dann würde ich mich vermutlich nicht mehr trauen meine "Fachkenntnisse" hier zum besten zu geben.

  4. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Glückwunsch - da bist Du mit Deinen 6 Verfahren ja hier der Klagekönig.

    Klär mich doch einmal auf, wie Du Verträge vor November 2002 widerrufsfähig machst. Ich habe hier noch einen Vertrag von August 2002, von dem ich bisher dachte, den können man nicht widerrufen. Das Gesetz legt die Widerrufsmöglichkeit eigentlich streng auf Abschlüsse nach dem 1.11.2002 fest......

    Oder sehe ich das falsch?
    Wir haben das hier schon mal behandelt. Aber grundsätzlich hast Du recht, wenn allerdings im Vertrag mehr als die Sollzinsbindung verändert wird, dann ist es eine echte Abschnittsfinanzierung und die kommt einem neuen Vertrag gleich. Google einfach mal mit "unechte Abschnittsfinanzierung". Ganz sicher ist der Erfolg für meine Abschnittsfinanzierungen nicht, weil ich selbst noch an den Vertrag gebunden bleibe und nur meine Frau widerrufen kann. Dennoch schließt der Anwalt einen Erfolg nicht aus, zumal es noch keinen Präzedenzfall gibt. Auch die RSV hat es durchgewunken.

  5. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Ja, Hobby- und Schmalspur.
    Wenn ich genau wüsste was ich nicht weiß, dann würde ich mich vermutlich nicht mehr trauen meine "Fachkenntnisse" hier zum besten zu geben.
    Sei nicht so bescheiden. Du weißt sehr viel und würdest - nur mit dem Wissen das Du nicht hast - sang und klanglos untergehen. Ausserdem ist Detailwissen nicht so wichtig wie der Schneid, sein Recht einzufordern. Ein bisschen juristisches Grundwissen gehört natürlich dazu.

    Zitat Zitat von RAM
    Meine hobbyjuristische Schrankwand mit den ganzen Leitz-Ordnern gilt als legendär .:wink:
    Ich war bisher nur drei mal vor Gericht und habe alle drei Verfahren gewonnen. Allerdings habe ich unzählige aussergerichtliche Verfahren - in der Regel erfolgreich - in eigener Regie durchgezogen. Demnächst steht bei mir wieder eine Schrankwanderweiterung an.

  6. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Mein Anwalt hat erst kürzlich gemeint, mein Fall wäre ein Schlachtschiff, bei dem er immens viel Zeit investieren müsse.
    Der arme Mann muss für einen läppischen Betrag im fünfstelligen € Bereich also auch noch richtig arbeiten. Ansprüche stellst du. Das ist ja unglaublich!

    Ist auch wirklich zu schade um die schöne Lebenszeit, die so viel besser ins Golfspiel oder Segeln investiert wäre.

    Da hast du ihm doch sicher für dieses große Opfer eine angemessene Honoraraufstockung angeboten, oder etwa nicht?

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Hanomag

    nochmal zum Widerrufsrecht für vor dem 1.11.2002 abgeschlossene Darlehensverträgen.

    Wenn im Vertrag keinerlei Widerrufsbelehrung steht, sollen auch die Abschlüsse zwischen 1. August 2002 und 1.11.2002 widerrufbar sein.
    Hat Dein Anwalt das auch geprüft?

  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Da hast du ihm doch sicher für dieses große Opfer eine angemessene Honoraraufstockung angeboten, oder etwa nicht?:razz:
    Er vergleicht mit Fällen, wo er nur einen großen Vertrag ohne störende Einflussnahme des DN relativ schnell zum Abschluss bringt. Nach anfänglichen Streitereien bezüglich des Honorars hat er sich zwischenzeitlich mit mir arrangiert.

    Zitat Zitat von RAM
    Wenn im Vertrag keinerlei Widerrufsbelehrung steht, sollen auch die Abschlüsse zwischen 1. August 2002 und 1.11.2002 widerrufbar sein.
    In diesem Zeitraum habe ich keine Verträge abgeschlossen.

  9. Avatar von Matthew Pryor
    Matthew Pryor ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn Sie Versicherer A mit Hilfe von Versicherer B auf Deckung verklagen wollten, dann richtete sich ihr rechtliches Interesse auch zwingend wegen der Kostenaufteilungspflicht bei Doppelversicherung gegen beide Versicherer. Wenn Sie unterliegen müssten die Kosten zwischen A und B aufgeteilt werden. Damit müsste B einen Streit (wenn auch nur teilweise) gegen sich selbst finanzieren und das eben ist durch § 3 Buchstabe h) ARB ausgeschlossen.
    Interessante Sichtweise.Wenn ich also Versicherer B in Anspruch nehme,müsste mir auch Versicherer A Deckung gewähren,auch wenn der damit gar nichts zu tun hat.
    Wie sie ja richtig bemerkt haben,beginnt die Formulierung der Ausschlüsse einleitend mit "Rechtsschutz besteht,soweit nicht etwas anderesvereinbartist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (...)"
    Wo genau nimmt denn der beklagte Versicherer ein Interesse gegenüber seinem VN wahr?

  10. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo ducnici
    Kannst du den formulierten Klageantrag mal hier einstellen oder im Thread Klageschriften?

    Ducnici schrieb am 24.06.2015 um 17:35 Uhr:
    RA Sebastian Koch

    Danke für die Info, habe es schon bei Beck online herunterladen können (7Euro).
    Einfach bei Beck anrufen, die helfen einen weiter!
    Sehr aufschlussreicher Aufsatz! Endlich wird mal das Thema der Wahl der Klage und Ansetzung des Streitwertes schlüssig dargestellt!
    Vor allem gefallen aber die vorformulierten Klageanträge!!!

  11. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andi1104
    Hallo ducnici
    Kannst du den formulierten Klageantrag mal hier einstellen oder im Thread Klageschriften?
    Ducnici hat gerade besseres zu tun. Er prüft gerade ein Angebot von der Bankenwirtschaft. Man hat ihm ein sechstelliges Sümmchen dafür geboten, dass er sein Treiben in diesem Forum einstellt.

  12. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Er will auch kein Copyright verletzen - der Beck-Verlag sieht das ziemlich eng!!

  13. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Glückwunsch - da bist Du mit Deinen 6 Verfahren ja hier der Klagekönig.

    Klär mich doch einmal auf, wie Du Verträge vor November 2002 widerrufsfähig machst. Ich habe hier noch einen Vertrag von August 2002, von dem ich bisher dachte, den können man nicht widerrufen. Das Gesetz legt die Widerrufsmöglichkeit eigentlich streng auf Abschlüsse nach dem 1.11.2002 fest......

    Oder sehe ich das falsch?
    Das ist auch mein Ergebnis.
    Meinen im Juni 2000 mit der Commerzbank abgeschlossenen Verträgen habe ich von 2 Rechtsanwälten einer Prüfung bezüglich der Fehlerhaftigkeit der WRB unterzogen. Die Besonderheit dieses Vertrages ist der Abschluss einer Baufinanzierung nicht nur mit der Commerzbank, sondern auch mit Kooperationspartner (DBV Winterthur).

    Auf die Idee., auch vor dem 2. November 2002 abgeschlossene Verträge bin ich gekommen, weil bei der Verbrauchzentrale Hamburg fehlerhafte Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen der Commerzbank sogar bis 1998 aufgeführt, dort in der Liste "Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen", siehe hierzu
    https://www.vzhh.de/baufinanzierung/3...ng_Jun2014.pdf

    Hier die Prüfergebnisse der RA’s:

    1. Der Widerruf kommt vor 2002 nur bei einem „Haustürgeschäft“ in Betracht. Da die Beratung und der Abschluss nicht zuhause sondern im Büro des Beraters stattgefunden gefunden, dann haben Sie eher schlechte Erfolgsaussichten. Die Commerzbank lässt sich verklagen. Das Risiko steht in keinem guten Verhältnis zu den Kosten. Das Verbraucherkreditgesetz galt bezüglich Widerruf nicht für Immobiliendarlehen.

    2. Die von Ihnen vorgelegten ursprünglichen Darlehensverträge stammen aus dem Zeitraum vor dem 2. November 2002. Die Verbraucherdarlehensverträge, die aus dem vorgenannten Zeitraum stammen und vor dem 2. November 2002 abgeschlossen worden sind, unterfallen leider nicht der Möglichkeit, noch widerrufen werden zu können. Dies wurde durch den Bundesgerichtshof entschieden, weshalb ein Widerruf in Ihrem Falle leider keine Aussicht auf Erfolg haben wird.

  14. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Ducnici hat gerade besseres zu tun. Er prüft gerade ein Angebot von der Bankenwirtschaft. Man hat ihm ein sechstelliges Sümmchen dafür geboten, dass er sein Treiben in diesem Forum einstellt.
    Dann fange ich hier an der Stelle schon mal an zu sammeln und biete mit

  15. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Er will auch kein Copyright verletzen - der Beck-Verlag sieht das ziemlich eng!!
    Danke RAM, daran habe ich natürlich nicht gedacht, aber vielleicht das ein oder andere Zitat eigens verfasst würde auch schon helfen.

  16. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @kreis96


    Das verdanken wir diesem Gesetz:


    Art. 229 EGBGB – Weitere Überleitungsvorschriften


    § 9
    Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002

    (1) 1Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur anzuwenden auf

    1.Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung und
    2. andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind.

    Aber man sollte prüfen, ob es überhaupt eine Widerrufsbelehrung gab und wie ein Haustürgeschäft beweisbar wäre. Auch mit einer unechten Abschnittsfinanzierung (Auslaufen der Zinsbindung und Neuabschluss) könnte man mal anfangen..
    Zahlt die RSV wäre es egal...

  17. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ kreis 96

    Und hier das von deinem Anwalt wahrscheinlich gemeinte BGH-Urteil:

    XI ZR 242/05.

    Damit kann man aber spielen, wen es um so viel Geld geht. Ein Haustürgeschäft zeichnet sich nicht nur durch Vertragsabschluss in der eigenen Wohnung aus, sondern auch durch Anbahnungsgespräche des Vermittlers, der seine Kunden zu Hause besucht und ihnen den Vertrag schmackhaft macht (schließlich will er Geld verdienen).....

  18. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Wenn Sie Versicherer A mit Hilfe von Versicherer B auf Deckung verklagen wollten, dann richtete sich ihr rechtliches Interesse auch zwingend wegen der Kostenaufteilungspflicht bei Doppelversicherung gegen beide Versicherer. Wenn Sie unterliegen müssten die Kosten zwischen A und B aufgeteilt werden. Damit müsste B einen Streit (wenn auch nur teilweise) gegen sich selbst finanzieren und das eben ist durch § 3 Buchstabe h) ARB ausgeschlossen.
    Ich habe eben mit dem SB meiner RSV telefoniert. Er ist der Meinung, dass ein RSV-Kunde sehr gute Chancen hätte, das eigene Unternehmen - auch unter Kostenbeteiligung des Beklagten - mit der RSV eines anderen Versicherers zu verklagen. Man könne von einem Verbraucher nicht erwarten, dass er die Ausschlussklausel diesbezüglich versteht.

    Auf die Frage nach einer Deckungszusage für meine bereits vor ca. sechs Jahren vorzeitig ohne VFE getilgte Darlehen meinte er, dass es dafür keine Deckungszusage gibt, weil die am 23.06. fällige BGH-Entscheidung nicht gefallen ist und demzufolge ein hanseatisches OLG-Urteil, das von einer Verwirkung nach drei Jahren ausgeht, gelten würde.

  19. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dann muss Hanomag derjenige sein der als nächstes vor den BGH zieht 😉

    Gruß

  20. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was ist denn das für ein Schwachsinn, weil der BGH nicht entschieden hat, gilt das OLG-Urteil. Und was ist mit den OLG-Urteilen, die gegenteilig zu LG Hamburg entschieden haben?

    Würde ich mir absolut nicht gefallen lassen

  21. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat von Harley
    Wenn Sie Versicherer A mit Hilfe von Versicherer B auf Deckung verklagen wollten, dann richtete sich ihr rechtliches Interesse auch zwingend wegen der Kostenaufteilungspflicht bei Doppelversicherung gegen beide Versicherer. Wenn Sie unterliegen müssten die Kosten zwischen A und B aufgeteilt werden. Damit müsste B einen Streit (wenn auch nur teilweise) gegen sich selbst finanzieren und das eben ist durch § 3 Buchstabe h) ARB ausgeschlossen.
    Zitat Zitat von Hanomag
    Ich habe eben mit dem SB meiner RSV telefoniert. Er ist der Meinung, dass ein RSV-Kunde sehr gute Chancen hätte, das eigene Unternehmen - auch unter Kostenbeteiligung des Beklagten - mit der RSV eines anderen Versicherers zu verklagen. Man könne von einem Verbraucher nicht erwarten, dass er die Ausschlussklausel diesbezüglich versteht.
    Kann man sicher auch so sehen. An den Punkt, wie die Kausel von einen durchschnittlichen Verbraucher verstanden werden könnte habe ich jetzt nicht gedacht.

    Wie heißt es so schön: 2 Juristen 3 Meinungen. (Womit ich mich nicht als Jurist ausgeben wollte)

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