Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es war schon vor einiger Zeit hier diskutiert worden, ob es etwas bringt, es dem DG zu überlassen, was er an gezogenen Nutzungen geltend machen will. Das Resümee war, dass der DN besser selbst rechnet und dazu vorträgt. Der DG kann dann ja immer noch etwas entgegenhalten - oder eben nicht. Wenn man das aber alleine dem DG überlässt, rechnet der natürlich zu seinen Gunsten. Möglicherweise bittet der DN/dessen RA das Gericht, einen Sachverständigen ein Gutachten erstellen zu lassen - im Verfahren - an welchem der Richter sich dann orientieren wird. Aber selbst dann ist es gut, wenn man vorher selbst nachgerechnet hat (mehrere Szenarien), da auch so manch gerichtlich bestelltes Gutachten Fehler aufweisen kann.Bei der og Klage ist mir aber die Argumentation für den Typ Feststellungsklage nicht ganz klar, und fehlt da nicht auch explizit der Hinweis darauf, dass auch festgestellt wird, dass sich der Vertrag mit dem Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis gewandelt hat? E soll ja Gerichte geben, welche die bloße Feststellung, dass der Widerruf wirksam war, als unzulässig abweisen. RA Kunzenbacher hat hier etwas dazu geschrieben.

  3. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Also ist sind meine Klagepunkte doch unzureichend?

    https://www.finanz-forum.de/attachmen...2&d=1444235311
    Bei meiner Klage musste der Antrag umgestellt werden. So wäre meiner Meinung nach besser:

    Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag des Klägers mit
    der Vertragsnummer 4300279070 über EUR 85.000,00 durch den
    Widerruf des Klägers vom 15.04.2015 in Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.



  4. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also Punkt 1 der Klage so abändern damit klar ist das eine Rückabwicklung angestrebt wird ?

    gruss

  5. Avatar von Fishtowner
    Fishtowner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Es war schon vor einiger Zeit hier diskutiert worden, ob es etwas bringt, es dem DG zu überlassen, was er an gezogenen Nutzungen geltend machen will. Das Resümee war, dass der DN besser selbst rechnet und dazu vorträgt. Der DG kann dann ja immer noch etwas entgegenhalten - oder eben nicht. Wenn man das aber alleine dem DG überlässt, rechnet der natürlich zu seinen Gunsten. Möglicherweise bittet der DN/dessen RA das Gericht, einen Sachverständigen ein Gutachten erstellen zu lassen - im Verfahren - an welchem der Richter sich dann orientieren wird. Aber selbst dann ist es gut, wenn man vorher selbst nachgerechnet hat (mehrere Szenarien), da auch so manch gerichtlich bestelltes Gutachten Fehler aufweisen kann.Bei der og Klage ist mir aber die Argumentation für den Typ Feststellungsklage nicht ganz klar, und fehlt da nicht auch explizit der Hinweis darauf, dass auch festgestellt wird, dass sich der Vertrag mit dem Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis gewandelt hat? E soll ja Gerichte geben, welche die bloße Feststellung, dass der Widerruf wirksam war, als unzulässig abweisen. RA Kunzenbacher hat hier etwas dazu geschrieben.

    Unter III heißt es weiter:

    Aufgrund Seitens der Kläger erklärten Widerrufs wurde das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährverhältnis gewandelt. Die Beklagte befindet sich in Verzug.


    Habe alle Rechnungen selbst als Excell Tabelle parat, auch die zuletzt geänderte von Test.de und die Version @ducnici (bin jedenfalls der Meinung, dass ich das so umgesetzt habe).
    Mein RA meint, dass zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Brechnung noch nicht erforderlich ist.

  6. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    okay, ja das habe ich inzwischen auch nachgeschaut, allerdings betrag das Urteil aus LAndshut eine Belehrung aus 2010 und da gabe es die "frühestens" Belehrung nicht. Das dürfte für Ihren Fall daher nicht anwendbar sein.
    Der in der GWR-Anmerkung kommentierte OLG München Beschluss hat offenkundig für Irritationen gesorgt. Wie sebkoch richtig erkannt hat, ging es dort um eine "exotische" Belehrungsvariante der Sparkasse mit 3 Fußnoten (keine "frühstens"-Belehrung). Das Wort "Bearbeiterhinweis" ist tatsächlich in der (dritten) "Fußnote" enthalten. Wen es interessiert: das LG Detmold hatte dieselbe Belehrung zum Gegenstand, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/d..._20150831.html .

  7. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Hallo,

    irgendwann in den letzten Tagen war hier ein ganz aktuelles Urteil zu lesen bezüglich der WRB der Sparkasse (Frühestens mit Erhalt und der Fussnote "im Einzelfall prüfen")
    Finde es nicht wieder, kann wer helfen ?

    Hintergrund:
    Heute kam das "Angebot" der Sparkasse:
    1,75% für 5Jahre fest.
    1/2 der VFE soll gezahlt werden
    Anwaltskosten wollen sie nicht übernehmen
    Und ein Bausparguthaben soll gleich als Sondertilgung einfließen. (netterweise ohne VFE)

    Es besteht für die Darlehen keine RSV, aber was meint ihr ? Mit der WRB hat die Sparkasse mittlerweile ja nirgends mehr Erfolg vor Gerichten, oder ? (Meine ist die typische aus 2008 mit "Frühestens nach Erhalt" und "Im Einzelfall prüfen")
    Was würdet ihr (laienhafte Meinung ohne Beratungs-Charakter ) jetzt unternehmen ?
    Amtsgericht wäre Aurich und dann das OLG Oldenburg.....dann BGH

    Bitte um Meinungen, danke.

    Also als "Selbstzahler" wäre ich sehr vorsichtig, bevor ich in das Klageverfahren gehe. Auch Ihre Belehrung hält teilweise gerichtlicher Überprüfung stand, so zB aktuell vor dem LG Köln.

  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fishtowner
    Mein RA meint, dass zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Brechnung noch nicht erforderlich ist.
    Sehe ich genau so, bevor Verzugszinsen ins Spiel kommen, vergehen Jahre und in der Regen schließen die Leute vorher einen Vergleich.

  9. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Also als "Selbstzahler" wäre ich sehr vorsichtig, bevor ich in das Klageverfahren gehe. Auch Ihre Belehrung hält teilweise gerichtlicher Überprüfung stand, so zB aktuell vor dem LG Köln.
    Gibts dazu schon ein Urteil ? Wenn ja, kann es jemand hier posten bitte, danke.

    Gruss

  10. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    @hoppla auf welchen Zeitraum (Abschluss Darlehen ) beziehen sich diese Urteile?
    die Urteile solten alle die Sarkasse betreffen mit der Belehrung von 2004-2008 also mit "frühestens".

  11. Avatar von joka
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Gibts dazu schon ein Urteil ? Wenn ja, kann es jemand hier posten bitte, danke.

    Gruss
    Guten Morgen.
    Das würde mich auch interessieren...Meine Klage liegt nämlich gerade beim LG Köln.

  12. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das Urteil vom LG München vom 12.06.2015 Az. 3 O 3910/15 habe ich gefunden,

    https://www.widerruf-immobiliendarlehen.de/rulings/203

  13. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie kann es sein das es soviele unterschiedliche Urteile zu ein und derselben WRB gibt ? Und warum wird nicht auf die Fußnote eingegangen? Müsste in der Belehrung doch auch stehen, oder ?

    Hoffe doch das Hoppla heute bessere Nachrichten überbringt !!

  14. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Offenbar gab es da keine Fussnote. Ich hab auch schon Spk Belehrungen mit frühestens und ohne Fussnote gesehen. Entweder gibt es mehr Formulare als gedacht oder einzelne Spk haben diese bearbeitet.

    Die Fraspa ist auch so ein Sonderfall.

    Insbesondere bei Belehrungen 2004 2005 müsste es das geben.

  15. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja das mit der Fußnote verstehe ich auch nicht. Entweder wurde das vom Kläger nicht vorgetragen was ich fast nicht glauben kann oder die Richterin ist nicht darauf eingegangen was ich auch bezweifle..... schwierig. Da die von den ganzen Verfahren bis dato keine neue Entscheidung vom OLG München haben gehe ich mal davon aus, dass der OLG immernoch auf seiner Linie ist das die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

  16. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Offenbar gab es da keine Fussnote. Ich hab auch schon Spk Belehrungen mit frühestens und ohne Fussnote gesehen. Entweder gibt es mehr Formulare als gedacht oder einzelne Spk haben diese bearbeitet.

    Die Fraspa ist auch so ein Sonderfall.

    Insbesondere bei Belehrungen 2004 2005 müsste es das geben.
    Das kann natürlich sein, deswegen würde mich auch brennend das Urteil vom LG München 02.10.2015 3 O 3914/15 interessieren. Die Widerrufsbelehrung soll mit meiner identisch sein und ich habe die Fussnote drin.

  17. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Hoffe doch das Hoppla heute bessere Nachrichten überbringt !!
    Werde es heute leider nicht zum LG schaffen.

  18. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Gibts dazu schon ein Urteil ? Wenn ja, kann es jemand hier posten bitte, danke.

    Gruss


    Ja, es gibt dazu ein aktuelles Urteil der 15. Kammer des LG Köln: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/k..._20150924.html
    Anders sieht es hingegen die 22. Kammer des LG Köln, die die Belehrung für falsch hält: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/k..._20151008.html

    Diese Beispiele zeigen nicht nur wie zersplittert die Rechtsprechung derzeit ist, sondern auch, dass man als Selbstzahler sehr vorsichtig sein sollte. Schließlich hat man keinen Einfluss darauf, zu welcher Kammer das Verfahren kommt.

    Dogfight76, mir ist nicht ganz klar, wieso du deine Klageschrift hier im Forum bewertet haben möchtest. Die wird doch von einem Anwalt dann gefertigt (?) Bei sowas sollte man sich auf den Profi verlassen.

  19. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wurde gegen das Urteil der 15.Kammer Revision eingereicht?

    gruss

  20. Avatar von illusive
    illusive ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zunächst müsste Berufung zum OLG eingelegt werden. Ob dies getan wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fishtowner
    ... Mein RA meint, dass zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Brechnung noch nicht erforderlich ist.
    Zitat Zitat von Hanomag
    Sehe ich genau so, bevor Verzugszinsen ins Spiel kommen, vergehen Jahre und in der Regen schließen die Leute vorher einen Vergleich.
    Man kann keinen Betrag X in der Klageschrift fordern, wenn man nicht wenigstens den Vorteil ausgerechnet hat, der sich aufgrund der Berechnungen von Nutzungen bis zum Widerruf ergibt. Dass man für Verzugszinsen seit dem WR nicht extra alle paar Wochen einen neuen Betrag nachliefern muss, ist klar.


    Zitat Zitat von illusive
    ... Dogfight76, mir ist nicht ganz klar, wieso du deine Klageschrift hier im Forum bewertet haben möchtest. Die wird doch von einem Anwalt dann gefertigt (?) Bei sowas sollte man sich auf den Profi verlassen.
    Wieso? Eine Zweitmeinung ist doch immer gut. Selbst unter RÄ gibt es doch unterschiedliche Auffassungen - genauso wie vor den Gerichten. Das aktuelle Beispiel zeigt, dass einige RÄ (z.B. Kunzenbacher) die Ansicht vertreten, eine bloße Feststellungsklage sei gar nicht statthaft, und sie verwehren sich heftig gegen das Betreiben diverser RSVen in diese Richtung, wohingegen andere das Spiel der RSVen mitmachen. Wobei sicherlich auch etliche Mandanten (vor allem ohne RSV) ihre RÄ dazu überreden, erst einmal eine reine Feststellungsklage zu erheben, weil das Prozessrisiko so hoch ist - also durchaus auch ein verständlicher Aspekt. Da man kaum das Geld hat, gleich 2 Kanzleien zu mandatieren (was wohl auch gar nicht möglich wäre), um sie zu befragen, bleibt eben der Weg, hier im Forum nachzufragen.

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