Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Meinst Du 2,39% mit der o.g. Methode von LGSaar? Würde das bedeuten, dass die Bank demnach aus den vom Kunden gezahlten Raten (Zinsen + Tilgung) nur 2,39% p.a. gezogen hat, oder was genau? Falls Du zu Deiner WRB nichts mehr schreiben darfst, genügt auch ein Liink auf einen Deiner früheren Beiträge.
    Genau die Methode von LG Saar.

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Eughen, heut bist aber net gut drauf...

    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
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    Beschluss in Kopie:


    https://www.dropbox.com/s/wv8i3bsi40...is%29.pdf?dl=0


    Er gibt auch mehr her. Z.B. dass der Betrag der VFE mit 5% über Basiszins und nicht mit 2,5%üBZ zu verzinsen ist.

    => Schauma??!!!

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    @Eughen, heut bist aber net gut drauf...
    Yo, schreiben und gleichzeitig bei test.de gucken ist für mich zuviel Multitasking. Danke für den Hinweis!


    LGSaar, welches Urteil vor dem LG Berlin meinst Du:
    Zitat Zitat von LGSaar
    ... Dafür muss ich Herrn Dr-Lehnen aus Trier erwähnen. Das hat er in einem Urteil vor LG Berlin klasse gemacht.

    Meine persönliche Meinung.

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Tom120368
    Eine Kurzinfo zu Verfahren gegen die Bhw in Hannover. Die 3. Kammer des Landgerichtes hat in 3 Verfahren nunmehr den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt. Konstellation : Abschluss Aufhebungsvereinbarung. Zahlung der vfe. Widerruf 1 Jahr, 16 Monate und 28 Monate später. Nutzungen 5 pp über Basiszins.
    welche Belehrung betrifft das? bin auch mit dem BHW bei der 3. Kammer in Hannover. Terminiert auf Oktober 2016. Ich hab die aus 2008 ("der Darlehensantrag") und eine aus 2012 (verbundenes Geschäft bzw. 359 a BGB)

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schon bekannt? (test.de => Chronik)
    19.02.2016 Rechtsanwalt Simon Bender berichtet: Privatbanken-Ombudsfrau Angelika Lange hält einen ING-Diba-Vertrag von Juli 2011 für wirksam widerrufen. Er hatte außer der dem gesetzlichen Muster entsprechenden Belehrung für Verbraucherdarlehensverträge auch eine abweichende, für Fernabsatzverträge gedachte Belehrung enthalten. Das ist falsch, meint die Ombudsfrau. Die Kreditnehmer konnten ihren Kreditvertrag über 307 000 Euro im Juli 2015 noch wirksam widerrufen. Bericht mit weiteren Details zum Fall auf der Homepage der Kanzlei.
    Quintessenz des Spruchs der Ombudsfrau:
    • Keine Schutzwürdigkeit
    • WRB fehlerhaft
    • Keine Verwirkung
    • Kein Verstoß gegen Treu und Glauben
    • Bank sei zur RAW der DV verpflichtet


    M.E. ist der Spruch bei dieser großen Summe (Schwelle >10.000€?) für die Bank nicht bindend, aber die DN können den vor Gericht (falls nötig) sicherlich gut verwenden. Aber wahrscheinlich wird es zu einer "Einigung" mit einem dicken Scheck kommen. Was meint Ihr?


    Gleiche Info bei test.de in der Liste:
    ING-Diba AG, Vertrag vom NN.07.2011
    Ombudsfrau der privaten Banken Angelika Lange, Schlichtungsspruch vom 22.01.2016
    Aktenzeichen: NN
    Verbrauchervertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
    Besonderheit: Die Bank hatte zusätzlich zur korrekten, dem gesetzlichen Muster entsprechenden Belehrung im europäischen Merkblatt eine zusätzlich Belehrung mit Rücksicht darauf erteilt, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Klare Ansage der Ombudsfrau: Das Widerrufsrecht richtet sich allein nach den Regeln für Verbraucherkreditverträge. Die Fernabsatzvorschriften sind nicht anwendbar. Die zusätzliche und inhaltlich abweichende Belehrung war daher irreführend. Die Kreditnehmer konnten deshalb auch im Juli 2015 ihren Vertrag widerrufen. Bericht mit weiteren Details zum Fall auf der Homepage der Kanzlei.
    [neu 19.02.2016]

    Folgende Frage gehört wohl eher in den Thread "Klageschrift", aber hier wird doch mehr gelesen und geschrieben, so dass ich sie hier stelle. Gerne ergänze ich den anderen Thread noch um hier erhaltene relevante Infos. Also, ich habe hier 2 Klagepunkte bei einem noch laufenden DV:
    1. Feststellung, dass sich Parteien nach erklärtem WR vom <Datum> des DV vom <Datum> mit der Darlehensnummer <Nr.> über <Betrag> Euro im RAW-Verhältnis befinden
    2. Feststellung, dass Kläger aus DV vom <Datum> mit der Darlehensnummer <Nr.> aufgrund WR vom <Datum> verpflichtet ist, an Beklagte ein Restsaldo iHv <Betrag> Euro per <Monat/Jahr> zu zahlen
    Euch fällt auf, dass die Löschung der GS fehlt sowie die Forderung auf Schadenersatz bei steigenden Zinsen. Beides ist so mit dem RA abgestimmt und hat Gründe. Gibt es aber sonst noch etwas, was Ihr anmerken würdet? Vielen Dank!

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ja ist nicht bindend, aber interessant, die identischen Fälle hab ich gerade hier und sehe das genauso, entspricht auch der Rspr des LG Nürnberg 6. Kammer

  8. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh

    zum Einen würde ich bei Ziffer 2 nicht aus dem DV schreiben sondern aus dem Rückgewährschuldverhältnis (der Darlehensvertrag ist ja weg)

    Zum Anderen würde ich den Betrag eher nicht "per (...) " festlegen sondern jeweils anpassen und die laufenden Zahlungen voll abziehen. Ist etwas mühsamer und ich habe es auch schon so gemacht wie du, aber so hat man dann auch die Frage mitgeklärt, ob und welche Zinsen der DG ab Widerruf noch verlangen darf.

  9. Avatar von derpicknicker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    19.02.2016 Rechtsanwalt Simon Bender berichtet: Privatbanken-Ombudsfrau Angelika Lange hält einen ING-Diba-Vertrag von Juli 2011 für wirksam widerrufen. Er hatte außer der dem gesetzlichen Muster entsprechenden Belehrung für Verbraucherdarlehensverträge auch eine abweichende, für Fernabsatzverträge gedachte Belehrung enthalten. Das ist falsch, meint die Ombudsfrau. Die Kreditnehmer konnten ihren Kreditvertrag über 307 000 Euro im Juli 2015 noch wirksam widerrufen. Bericht mit weiteren Details zum Fall auf der Homepage der Kanzlei.
    Trifft genau auf meinen Vertrag zu, zu dem ich vor dem LG Dortmund klage. Hatte Ende 2010 abgeschlossen. Gibt hier noch den Einen oder Anderen mit der gleichen Konstellation.

  10. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier mal eine bemerkenswerte Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt, in der das ausgeurteilte Rückabwicklungsergebnis bei einem Darlehen über 140.000 € um fast 60.000 € schlechter ausgefallen ist, als von den Klägern erhofft (Urteil vom 29.07.2015 - 5 U 59/15).

    Für die Darlehensnehmer wäre es selbst unter Berücksichtigung der Zinsersparnis für die Zukunft wahrscheinlich besser gewesen, wenn das Berufungsgericht wie die Vorinstanz angenommen hätte, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt, zumal mangels festgestellten Annahmeverzugs der Beklagten auch noch die Verpflichtung zur Verzinsung des sich aus der Aufrechnung ergebenden Rückabwicklungssaldos ausgesprochen wurde.

    Unverständlich ist, wie Gansel Rechtsanwälte den Ausgang des Prozesses (uneingeschränkt) als Erfolg für die Kläger darstellen können.

  11. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    und das nette ist, da erlischt auch am 21.06.2010 nix, so dass man gemütlich warten kann (Widerruf sollte man dennoch erklären)

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Hier mal eine bemerkenswerte Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt, in dem das ausgeurteilte Rückabwicklungsergebnis bei einem Darlehen über 140.000 € um fast 60.000 € schlechter ausgefallen ist, als von den Klägern erhofft (Urteil vom 29.07.2015 - 5 U 59/15).

    Für die Darlehensnehmer wäre es selbst unter Berücksichtigung der Zinsersparnis für die Zukunft wahrscheinlich besser gewesen, wenn das Berufungsgericht wie die Vorinstanz angenommen hätte, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt, zumal mangels festgestellten Annahmeverzugs der Beklagten auch noch die Verpflichtung zur Verzinsung des sich aus der Aufrechnung ergebenden Rückabwicklungssaldos ausgesprochen wurde.

    Unverständlich ist, wie Gansel Rechtsanwälte den Ausgang des Prozesses (uneingeschränkt) als Erfolg für die Kläger darstellen können.

    die können alles ;-)

    38Dieser zutreffenden Berechnung sind die Kläger nicht entgegen getreten."

    Das ist leider ein schlimmes Beispiel, was passieren kann, wenn herkömmlich berechnet wird (also volle Valuta durchgängig voll verzinst) und nur 2,5 % angesetzt werden. Dann wird das ein echtes Fiasko

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    die können alles ;-)

    38Dieser zutreffenden Berechnung sind die Kläger nicht entgegen getreten."

    Das ist leider ein schlimmes Beispiel, was passieren kann, wenn herkömmlich berechnet wird (also volle Valuta durchgängig voll verzinst) und nur 2,5 % angesetzt werden. Dann wird das ein echtes Fiasko

    Genau...das waren doch die...die...gefragt haben.....als erstes... "Sind Sie rechtsschutzversichert?"


  14. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Hier mal eine bemerkenswerte Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt, in der das ausgeurteilte Rückabwicklungsergebnis bei einem Darlehen über 140.000 € um fast 60.000 € schlechter ausgefallen ist, als von den Klägern erhofft (Urteil vom 29.07.2015 - 5 U 59/15).

    Für die Darlehensnehmer wäre es selbst unter Berücksichtigung der Zinsersparnis für die Zukunft wahrscheinlich besser gewesen, wenn das Berufungsgericht wie die Vorinstanz angenommen hätte, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt, zumal mangels festgestellten Annahmeverzugs der Beklagten auch noch die Verpflichtung zur Verzinsung des sich aus der Aufrechnung ergebenden Rückabwicklungssaldos ausgesprochen wurde.

    Unverständlich ist, wie Gansel Rechtsanwälte den Ausgang des Prozesses (uneingeschränkt) als Erfolg für die Kläger darstellen können.
    Zur Annahmeverzug:

    Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug, § 293 BGB, liegen nicht vor. Gem. § 348 BGB sind die nach dem Widerruf geschuldeten Leistungen Zug-um Zug zu erfüllen. Die Beklagte wäre nur in Verzug geraten, wenn die Kläger die von ihnen geschuldete Gegenleistung ordnungsgemäß angeboten hätten. Das war hier aber nicht der Fall. Nach § 294 BGB muss die Gegenleistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Die angebotenen Leistung muss nach Art, Güte und Menge dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 294 Rn. 4). Die Kläger haben jedoch lediglich eine Zahlung in Höhe von 72.176,84 € statt der geschuldeten 131.880,61 € angeboten.

    Der Betrag von 131880,61 war doch beim Widerrufszeitpunkt gar nicht bekannt. Der Betrag beinhaltet auch die Zahlungen und die Nutzungen nach dem Widerruf. Wie hätten den die Kläger genau diesen Betrag anbieten können. Und was ist mit der Mitwirkungspflicht der Bank? Die Banken-Lobby hat nicht nur die Politik sondern auch die Gerichte unterspült.

    Immerhin gab es die 2,5% auch nach dem Widerruf.

    Ja für den Anwalt war das ein voller Erfolg, aber nicht für den DN.

  15. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    die können alles ;-)

    38Dieser zutreffenden Berechnung sind die Kläger nicht entgegen getreten."

    Das ist leider ein schlimmes Beispiel, was passieren kann, wenn herkömmlich berechnet wird (also volle Valuta durchgängig voll verzinst) und nur 2,5 % angesetzt werden. Dann wird das ein echtes Fiasko
    Volle Valuta durchgängig voll verzinst ist doch nicht mit dem §346 zu vereinbaren. Denn vertraglich wurde nicht nur der Zinssatz sondern auch eine Tilgung vereinbart. Mit diesen beiden Vertragsgrößen muss die vereinbarte Gegenleistung berechnet werden. Es steht im Gesetzt nicht der vereinbarte Zinssatz, sondern die vereinbarte Gegenleistung. Wenn ich aber die Tilgung nicht berücksichtige dann ist die Gegenleistung höher als vertraglich vereinbart.

    Das ist doch alles Wahnsinn.

    Wie kann man den dieser Sache entgegen treten? Das Gericht sagt zutreffenden Berechnung.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Trifft genau auf meinen Vertrag zu, zu dem ich vor dem LG Dortmund klage. Hatte Ende 2010 abgeschlossen. Gibt hier noch den Einen oder Anderen mit der gleichen Konstellation.
    Meine WRB lautet: "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG."


    Ich kapiere das mit dem Fernabsatz allerdings nicht - siehe auch test.de (in deren Liste):
    ING-Diba AG, Vertrag vom NN.07.2011
    Ombudsfrau der privaten Banken Angelika Lange, Schlichtungsspruch vom 22.01.2016
    Aktenzeichen: NN
    Verbrauchervertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
    Besonderheit: Die Bank hatte zusätzlich zur korrekten, dem gesetzlichen Muster entsprechenden Belehrung im europäischen Merkblatt eine zusätzlich Belehrung mit Rücksicht darauf erteilt, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Klare Ansage der Ombudsfrau: Das Widerrufsrecht richtet sich allein nach den Regeln für Verbraucherkreditverträge. Die Fernabsatzvorschriften sind nicht anwendbar. Die zusätzliche und inhaltlich abweichende Belehrung war daher irreführend. Die Kreditnehmer konnten deshalb auch im Juli 2015 ihren Vertrag widerrufen. Bericht mit weiteren Details zum Fall auf der Homepage der Kanzlei.
    [neu 19.02.2016]
    Wer den DV mit der Bank per Post und ohne vorherige Gespräche in deren Filiale abgeschlossen hat, hat dies doch im "Fernabsatz" getan, oder irre ich mich? Wieso gelten dann nicht die Fernabsatzvorschriften? Oder lag im o.g. Prozess etwa eine andere Konstellation vor? Und was hat das alles mit dem EU Merkblatt zu tun?

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das Fernabsatzrecht findet Anwendung auf Fernabsatzverträge, also auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel und im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen werden (§ 312c BGB).

    Wikipedia

  18. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei Darlehen im Fernabsatz ist das Widerrufsrecht nach Verbraucherdarlehensrecht vorrangig und verdrängt das nach Fernabsatzrecht. 312d Abs 5 BGB aF.

    Daher ist der besondere Hinweis dann falsch.


    Wer es genauer wissen will, bitte per PN anfragen

  19. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das landgericht münchen hat bei uns jetzt den hinweis erteilt, bei 2 dn könne einer allein nicht wirksam widerrufen.

    das sehen ja wohl fast alle anderen anders. viele banken haben sogar ausdrücklich so belehrt(jeder alleine).

    Könnt ihr mir dabei mit urteilen aushelfen ??

  20. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Könnt ihr mir dabei mit urteilen aushelfen ??
    Lies mal im MünchKomm-Schürnbrand zu § 495 Randnummer 18.

  21. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    das landgericht münchen hat bei uns jetzt den hinweis erteilt, bei 2 dn könne einer allein nicht wirksam widerrufen.

    das sehen ja wohl fast alle anderen anders. viele banken haben sogar ausdrücklich so belehrt(jeder alleine).

    Könnt ihr mir dabei mit urteilen aushelfen ??
    Sorry, hab' leider nur ein negatives Urteil für dich. Wie User "illusive" kürzlich gepostet hat, hat auch das OLG Karlsruhe am 15.12.2015 entschieden, dass mehrere DN das WRR nur gemeinsam ausüben können.

    https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post119528

    Bin auch betroffen, da ich meiner hochbetagten Mutter als weiterer DN es eigentlich ersparen wollte sich noch mit der WR - Thematik auseinandersetzen zu müssen. Jetzt muss ich umdenken, damit der WR nicht schon allein daran scheitert.

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