Widerrufsjoker - gütliche Einigung

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  1. Avatar von Buxxel
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    Beitrag Widerrufsjoker - gütliche Einigung

    Hallo,

    Wir haben bald einen Termin vor Gericht zwecks einer gütlichen Eingung. Kann man hier mal Erfahrungen einer solchen gütlichen Einigung posten, damit ich mich daran orientieren kann?

    Was kann man als "Start" einer solchen Gütlichen Einigung abgeben?! Neben dem kleineren Zinssatz würde ich zusätlich noch eine Geldzahlung der Bank verlangen. Was kann ich da ansetzen von der Gesamtsumme, die bisher als Abtrag eingezahlt wurde?

    Danke euch,

    Buxxel

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - gütliche Einigung

    Hallo und willkommen im Forum!

    Als ordentliche Grundlage für Verhandlungen empfehle ich Dir, die komplette Rückabwicklung (RAW) durchzurechnen. Eintsprechende Infos dazu gibt es in einem eigenen Thread zur RAW. Nur dann weißt Du auch, was für ein Vorteil Dir bei einer RAW entstünde, welche Dir bei einem wirksamen Widerruf (WR) ja auch zusteht. Viele Kunden/Kläger bzw. deren Anwälte fordern nur eine bereits gezahlte VFE zurück oder fordern, dass keine VFE zu zahlen ist, wenn der Darlehensvertrag (DV) aufgrund des WR "aufgehoben" wird. Korrekt heisst es eigentlich: Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis (RGSCHV), welches an die Stelle des DV tritt. Der BGH hat klar gesagt, dass die RAW nicht aufgrund des DV berechnet wird, sondern aufgrund des RGSCHV. Schau Dir einmal unsere "Sammlung" an (siehe Links in meiner Signatur), wo es auch einige Rechner zum Ausrechnen des Vorteils nach RAW gibt. Sie rechnen alle etwas unterschiedlich, wobei nach meinem Kenntnisstand der Rechner von LGSaar (einem unserer Mitstreiter) sich an die BGH-Vorgaben hält. Den würde ich persönlich daher vorziehen. Ob Du dann mit 2,5% über Basiszinssatz (üBZ) oder 5% üBZ bei den Nutzungen der Bank rechnest, musst Du entscheiden (man kann das auswählen). Forderst Du ohne RSV zu viel (d.h. das Gericht gibt nicht im vollen Umfang statt), musst Du u.U. einen Teil der Prozesskosten selbst zahlen. Daher musst Du Dir gut überlegen, wie Du rechnest. Dasselbe gilt für den Ansatz des marktüblichen Zinssatzes (den Du anhand der Zinsreihen der Bundesbank-Statistiken, z.B. SUD116 etc., nachweisen musst): Der liegt oft unter dem vertraglich vereinbarten Zinssatz. Aber wichtiger ist, dass man den marktüblichen Zinssatz anwenden kann, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des DV galt und diesen unverändert bis zum WR (danach steht der Bank eigentlich aufgrund des Annahmeverzugs keine Verzinsung auf die Restvaluta mehr zu, aber auch das ist umstritten) - oder man setzt den vergleichbaren marktüblichen Zinssatz an, passt diesen aber Monat für Monat anhand der Zinsreihe der Bundesbank an (periodische Betrachtungsweise - siehe Aufsatz von Dr. K. Servais), ebenfalls bis zum WR. Je nach Zinsbindungszeit (bis 1 Jahr, bis 5 Jahre, bis 10 Jahre etc.) gibt es verschiedene Zinsreihen der Bundesbank. Sie lauten z.B. SUD116, SUD118, SUD119 für Immobilienkredite, wobei SUD116 "besonders" ist: Das ist der flexible Zinssatz mit einer Zinsbindungszeit bis max. 1 Jahr. Auch den kann man ansetzen, was meist zu einem noch größeren Vorteil für den Kunden führt, aber man sollte auch das begründen können und auch das ist vor Gerichten umstritten. Die meisten(?) urteilen wohl so, dass der marktübliche Zinssatz (wie er zum Zeitpunkt des Abschlusses des DV galt) für die gesamte Laufzeit bis zum WR angesetzt werden muss. Es gibt (leider) sogar Entscheidungen, wonach sogar nach WR der Bank weiterhin eine Verzinsung zugesprochen wurde, d.h. es wurde eben gerade kein Annahmeverzug unterstellt. Wie Du siehst: Es gibt auf die Frage nach der "richtigen" Berechnung (m.E.) keine eindeutige Antwort. Du hattest ja geschrieben, Du wolltest Dich womöglich einigen (Vergleich). Da kann man natürlich über vieles diskutieren, aber trotzdem gilt auch für den Vergleich, dass man die Grundlagen kennen sollte, d.h. sagen wir einmal die Spannbreite der Möglichkeiten von "wenig" bis "viel". Vereinbare mit Deinem RA, dass ein Vergleich nur von Dir widerruflich ausgehandelt werden soll und dass sich das Gericht zuvor dazu äußert, wie es Deinen Widerruf einschätzt, d.h. ob dieser als wirksam eingeschätzt wird oder nicht. Denn wenn Du dazu vom Gericht nichts hörst (und die Bank auch nicht), weißt Du am Ende nicht, wie gut (oder schlecht) Deine Verhandlungsbasis für einen Vergleich ist. Wenn das Gericht zuvor schon klar äußert, dass der Widerruf wirksam ist, kannst Du in den Verhandlungen sicherlich mehr von der Bank verlangen. Letzten Endes ist es wie sonst im Leben: Man spricht mit der Gegenseite und versucht, einen Kompromiss herzustellen, mit dem beide Seiten leben können. Wer das nicht möchte (völlig legitim), muss ein Urteil abwarten und sehen, ob/wie es dann weitergeht. Empfehlungen hierzu kann ich keine geben, denn ich denke, das muss jeder selbst entscheiden, basierend auf den persönlichen Konstellationen.

    So, jetzt habe ich eine Menge geschrieben (z.T. womöglich ein bisschen an der Sache vorbei) und hoffe, dass Du etwas damit anfangen kannst. Schau Dir doch noch die anderen Threads (zumindest zur "RAW" und "WRB unwirksam?") durch. Ggf. stellt Du im letzteren Thread noch Deine WRB anonymisiert ein, so dass man Dir noch sagen kann, was an der WRB alles falsch ist (wenn Du das möchtest).

    Ansonsten freuen wir uns auch immer wieder über Meldungen aus Verhandlungen im Hauptthread ("Erfahrungen"). Vielen Dank und viel Erfolg!

  3. Avatar von Buxxel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - gütliche Einigung

    Danke für deine Antwort. Mir geht es in meiner Frage aber weniger um "Empfehlungen", als mehr um (möglichst aktuelle) "Erfahrungen" der Benutzer.

    Ich verstehe deine Aussage und kenne auch schon die Rechner, aber vlt kann man es mal etwas einfacher und verständlicher handhaben, auch wenn es immer individuell betrachtet werden muss.

    Wenn man bei der gütl. Einigung "nur" einen neuen Zinssatz mit neuem Vertrag bekommen hat, kann man das ja mal posten.

    Wenn man dazu noch eine Zahlung der Bank bekommen hat, kann man das doch auch mal posten. Z.b. hat man zusätzlich noch 50% des Abtrages plus 2.5% Zinsen ausgehandelt.

    Oder nur 30% zurück bekommen, oder nur 10%. Dahin geht eigentlich meine Frage.

    Gruß


  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - gütliche Einigung

    Da die Vergleiche fast ausnahmslos mit einer Verschwiegenheitsklausel abgeschlossen werden dürften, gibt es hierzu nur sehr wenige Informationen. Und die kommen dann von so netten Leuten wie ducnici u.a. aus dem FiFo, die persönlich vor Ort waren, von einer Verschwiegenheitsklausel nicht betroffen sind und daher hier öffentlich berichten können (gerade aktuell - siehe "Erfahrungen" Thread: 80% der VFE wurden erlassen).

    Es gibt wohl Vergleiche, wo nur die VFE (eine bereits gezahlte oder eine fällige) erlassen wurde, wo nur ein Teil der VFE erlassen wurde, wo dann ein Zinssatz von um die 2% für die Anschlussfinanzierung abgeschlossen wurde, etc. Konkretere Angaben habe ich dazu leider auch nicht.

    Wir können gerne auch diesen Thread hier nutzen, um weitere Rückmeldungen einzusammeln, aber ich selbst kann das aus zeitlichen Gründen nicht machen. Wer sich also berufen fühlt, kann ja - sofern zulässig - hier über Vergleiche berichten. Aber wie oben schon geschrieben, wird es die meisten Infos von Besuchern von Verhandlungen wohl im "Erfahrungen" Thread geben.

  5. Avatar von Buxxel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - gütliche Einigung

    Wie sehen denn Fälle aus, wo es NICHT um eine VFE - Teil-oder Ganzzahlung geht, sondern wo noch im laufenden Vertrag eine gütliche Einigung erziehlt werden muss?! Dazu muss doch auch schon mal wer Erfahrung haben?


  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - gütliche Einigung

    Dazu könnte Dir Roland Klaus (IG Widerruf) sicherlich etwas sagen. Schau einmal auf seine Blog-Seite oder schreib ihm eine PN.

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