Wohnriester - Kosten bei Verkauf/ Möglichkeit der Wandlung

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  1. Avatar von Grimke123
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    Standard Wohnriester - Kosten bei Verkauf/ Möglichkeit der Wandlung

    Hallo zusammen,
    ich habe schon einige der Riester-Threads quer gelesen, bin aber noch nicht wirklich schlauer geworden in Bezug auf meine Fragen.

    Wir haben (ärgerlicherweise) zwei W-Riesterverträge mit Vorausdarlehen/Bausparvertrag beim der SWH abgeschlossen zur Finanzierung 2019. Durch nähergehende Beschäftigung ist mir immer unwohler damit geworden. Nun spiele ich mögliche Alternativen durch.

    Welche Summe muss reinvestiert werden bei Verkauf der Immobilie, um nicht schädlich zu handeln? Die gesamte Summe des WfK oder nur die Zulagen (letzteres sagte mir der Berater)?

    Bei schädlicher Nutzung (Verkauf ohne Reinvest) müssen „nur“ die Förderung und Steuer zurückgezahlt werden?

    Mein Berater sagte mir, es wäre möglich 1. den Riester zu kündigen, so würde zwar ein WfK entstehen, aber mit geringeren Summen, das noch versteuert werden müsste oder
    2. wir könnten in einen anderen Riester switchen und nur die bisherigen Zulagen müssten bei schädlichem Verkauf zurückgezahlt werden.
    Aber welche Auswirkungen hat das auf unser Bausspardarlehen?

    Stimmen die Informationen so?

    Aktuell wirkt auf mich Möglichkeit 2 am sinnvollsten, aber vielleicht übersehe ich Probleme.

    Kann jemand Licht ins Dunkel bringen?

  2. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Wohnriester - Kosten bei Verkauf/ Möglichkeit der Wandlung

    Leider ist nicht so Grimke123,

    denn die Riesterverträge sind sehr wohl Bestandteil der Vorfinanzierung, denn die Riesterverträge sollen eine Teilablösung und eine Teilweiterfinanzierung von bis 20 Jahre sichern.

    Ohne eine genaue Kenntnis der schriftlichen Unterlagen des 1. Darlehnsvertrages, man muss folgerichtig vorsichtig sein.
    Denn eine Rückabwicklung der beiden Riester-Bausparverträge zerstört den gesamten Darlehnskonstruktes von Anfang an.

    Nur wenige Begriffe zeigen an, dass die Vorfinanzierung nur im Zusammenhang mit beiden Riesterverträge steht!

    Nämlich der Halbsatz: "... fest bis zur Zuteilung!"; es gibt sehr wenige Termine, um die Ablöse zu ermöglichen.

    Unter anderen 10,5 Jahre nach der Vollauszahlung und dann jährlich 1-mal bis zur Zuteilung der Riester-Bausparverträge.

    Die Gefahr besteht, dass der Zuteilungstermin vollzogen wird. Damit ist es unmöglich durch den Tausch der Sicherheiten, eine Wandlung der Riester-Verträge von Bausparen in eine Lebensversicherung zu vollziehen.

    Aber das selber zu retten, das wird vollkommen schiefgehen, dass eine Wandlung allenfalls der Bausparkasse zum Firmen eigenen Lebensversicherung. Was nicht unbedingt wirtschaftlich besser ist!

    Viel Erfolg bei Suchen, eines fähigen Beraters, der alle gleichzeitig Zulassung hat.

    Bruno68

  3. Avatar von Zapp73
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    Standard AW: Wohnriester - Kosten bei Verkauf/ Möglichkeit der Wandlung

    Was spricht denn jetzt konkret dagegen, die Finanzierung so durchlaufen zu lassen, wie ursprünglich geplant? Das muss ja 2019 einen gewissen Sinn ergeben haben. Allgemeines Unwohlsein reicht mir da nicht, sorry.

  4. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Wohnriester - Kosten bei Verkauf/ Möglichkeit der Wandlung

    Da gebe ich dir Recht, Zapp73,

    die Aussage von ihnen
    Was spricht denn jetzt konkret dagegen, die Finanzierung so durchlaufen zu lassen, wie ursprünglich geplant? Das muss ja 2019 einen gewissen Sinn ergeben haben. Allgemeines Unwohlsein reicht mir da nicht, sorry.
    Ohne eine qualifizieren Hilfe, bricht möglicherweise die Finanzierung zusammen, wenn Teile herausgerissen werden.

    Ich verweise hier auf das LG Itzehoe Urteil. Um einen Finanzierungsfehler als Schuldner nachzuweisen, bedarf es schon eine vertiefte Kenntnis, um diesen finanziellen Fehler nachzuweisen.

    Um dann Recht vorm Gericht zubekommen, braucht man bei den hohen Darlehnsbeträgen und der qualifizierten Hilfe, etliches an Geld. Hier können sich informieren: https://www.moentmann.de
    etliches Nachlesen.
    Leider sind die meisten Bauherrn mit einem zu großen Ego ausgestattet und damit ohne die Möglichkeit der Beweisumkehrlast! Was bedeutet, dass der Vermittler seine Unschuld zu beweisen hat, in diesen Fall wäre das günstige Angebot, als Referenz zum verwendeten Angebot.

    Damit wäre die Differenz der Schadensersatzanspruch des Schuldners. Aber dank "seiner" Eigenleistung der Darlehnsverschaffung, hat der Schuldner fast alle Trümpfe selbst aus der Hand geschlagen.

    Denn dann gilt der Kunde/Schuldner nicht als Consumer, sondern als Geschäftsmann B > C, sondern als B = B also unter gleichen fachlichen Niveau, damit besteht nur das BGB Recht zu. Um einen Schaden nachzuweisen, muss der Kläger nachweisen, das er recht hat.

    Was wegen der Darlehnssumme und Schadenssumme vor dem Landgericht verhandelt werden muss, wo bei der Ausgang ungewiss ist. Und dafür braucht man Geld, was im Regelfall wegen der Tilgung nicht vorhanden ist.
    Denn für den Nachweis eines teuren Finanzierungsfehlers bedarf eines Gutachten, das eine Gerichtsprüfung standhält, was eher eine weitere fünfstellige Summe bedeuten kann. Und dann die Kosten des Landgerichts dazu.

    Hinzu kommt, dass die Abschlusskosten trotz Eigenabschlusses fallen die Kosten an, weil man sich selber als Geschäftsmann auftrat, schnappt die Kostenfalle zu.

    Die sehr reichen Menschen nehmen daher sehr gerne Vermittler in Anspruch, um beim einen Schaden sich an den Vermittler zuhalten, nicht unbedingt um Schadensersatz auszupressen, sondern eher eine festere Bindung zu haben.
    Denn der Reiche weis, dass man auch scheitern kann!

    bruno68

  5. Avatar von Grimke123
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    Standard AW: Wohnriester - Kosten bei Verkauf/ Möglichkeit der Wandlung

    Zitat Zitat von Zapp73
    Was spricht denn jetzt konkret dagegen, die Finanzierung so durchlaufen zu lassen, wie ursprünglich geplant? Das muss ja 2019 einen gewissen Sinn ergeben haben. Allgemeines Unwohlsein reicht mir da nicht, sorry.
    Hallo, tatsächlich halte ich es für unwahrscheinlich, bis 85 noch im Haus zu leben. Deshalb halte ich es nun für falsch, den W-Riester mit eben dieser Auflage abgeschlossen zu haben. Auch die Regelungen der Vererbung/Schenkung erschienen mir damals weniger relevant. Blöd gelaufen also, das ist mir klar, aber deswegen suche ich nun frühzeitig nach Alternativen, durch die ein Umzug usw. weniger hohe Kosten verursacht.

  6. Avatar von Zapp73
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    Standard AW: Wohnriester - Kosten bei Verkauf/ Möglichkeit der Wandlung

    Grimke. Du tust so, als ob jeder im Forum die Details Deiner Finanzierung kennen würde.

    Kennt aber niemand.

    Wenn Du eine Antwort erwartest, die Dir weiterhelfen soll, dann musst Du alle relevanten Details und auch Deine geänderten Beweggründe seit 2019 im Zusammenhang klar darstellen.

    Oder Du suchst Dir einen externen Berater, wobei ich da jemanden nehmen würde, der sich die Situation auf Stundenbasis ansieht.

  7. Avatar von Grimke123
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    Standard AW: Wohnriester - Kosten bei Verkauf/ Möglichkeit der Wandlung

    Hallo!
    Meine Fragen beziehen sich insbesondere ja auf Erfahrungen zum Riesterwechsel und zum Wohnförderkonto, weniger zur Finanzierung selbst.
    Zumindest die Antwort zur Höhe der Reinvestment-Summe konnte ich nun finden - falls also irgendjemand mal danach sucht:
    Um die Immobilie unschädlich zu veräußern, muss die gesamte Summe des Wohnförderkontos reinvestiert werden. Von dieser Summe werden jährlich ein 18tel abgezogen bis zum 85. Lebensjahr (Renteneintritt 67). Mit 85 ist dann das WfK ausgeglichen (somit sinkt die Reinvestment-Summe mit der Zeit). Recht unverständlich nachzulesen in 92a EStG.
    Absurd, dass mir das der Makler selbst wiederum nicht beantworten konnte und nur von der Förderung sprach.

    Vielen Dank trotzdem für die Antworten.

  8. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Wohnriester - Kosten bei Verkauf/ Möglichkeit der Wandlung

    Leider ist es so, Grimke123,

    Hier waren eher mittelmäßige Beamte am Werk, als Riester auf den Markt kam, 1999

    Zudem wurde 2007 die Zulassung für Versicherungen eingeführt, was eigentlich keinerlei Bedeutungen, für eine Baufinanzierung hatte.

    Die Falle schnappte erst 2016 mit der Einführung der aktuellsten Zulassung von Baufinanzierung zu.

    Denn jede Zulassung steht alleine für sich dar, das führt auch zu willkürlichen und absurdum Situationen

    a) - ein reiner Fondssparplan ohne biometrische Absicherung ist nach der gesetzlichen Vorgabe, ein reines §34 f GewO Produkt, das nur durch diese Zulassung vermittelt werden darf.

    b) - der gleich reine Fondssparplan mit mindestens eine biometrische Absicherung (Todesfall) ist nach der gesetzlichen Vorgabe, ein reines §34 d GewO Produkt, das nur durch diese Zulassung vermittelt werden darf.

    Hat man in a) eine Anlagesumme 50.000 € und 4 % Zinsen oberhalb von Freibetrag fallen jährlich 1.600 € Steuern an und beträgt und lebt man weitere 40 Jahre (Endalter 82 Jahre) fallen insgesamt 64.000 € Steuern an.

    Wären bei b) bis zum Renteneintritt 0 € Steuern an und danach, mit 62 Jahren wird die Ertragsanteilbesteuerung, mit 22 % beginnend fällig, rechnet man um, werden aus dem Auszahlungsbetrag von 2.200 €, 484 € steuerpflichtig und hat man einen Steuersatz 30 % werden darauf 145,20 € Steuern jährlich fällig, ca. 3.000 in 20 Jahren.

    Während bei a) ab 62 Jahren bis 82 Jahre, bei 20 Jahren, insgesamt 32.000 € Steuer fällig werden.

    Wie gesagt wer ein Vergleich haben will, muss als Kunde darauf achten, dass der Vermittler beide Zulassungen besitzt und fachlich in Lage ist auf Basis der Modellrechnung bis Endalter 82 / 102 Jahre eine Rente zu errechnen, und zwar nach Steuern!

    Das besondere Problem ist, bei Riester die "Wandlung" von Bausparen Riester und Versicherung-Riester, benötigt man den § 34 d und den § 34 i. Dies kann selbst in einer Sparkasse unmöglich sein, da Versicherung und Bausparkasse, zwei verschiedene Tochtergesellschaften sind.
    Zwar wäre dies über eine Abgabe zweier Wechselseitige Patronatserklärung durch die Vorstände möglich, was aber wegen, den § 91 AktG und § 40 GmbHG, mit schöner Abberufung der vorstände durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes durch die Bafin führen würde, u.a. wegen vorsätzliche Aneignung, verdeckter stiller Lasten und dadurch Überschuldung der Tochtergesellschaften.

    Und wenn dann noch der Konzern, die Riester-Versicherungsvertrieb eingestellt hat, gibt es keine Wandlung mehr, der gebundene Vermittler ist damit aus dem Spiel, in Beratung und Wandlung.

    Dann bleibt nur der Versicherungsmakler, nach den § 34 d und der gleichzeitig den § 34 i innehat, was fehlen würde, ist der für die Finanzanlagen-Riester der § 34 f Abs. 1 GewO.

    Nur dieser kann über die Produktarten gleichzeitig beraten, da es nur 39.746 Vermittler einen § 34 f Abs. 1 haben ist dies das Maximum an Berater, die über alle Welten des Riester gleichzeitig beraten dürften.

    Davon sind als "Tiedagenten" tätigen abzuziehen, die nur reine Fonds vermitteln, weil die Fondsvermittlung mit bis zu 5 % der Anlagesumme, die 1,5 % Bestandscourtage jährlich und nur bei 36 Monate Haftung enorm lukrativer ist.
    Ich selber gehe für ganz Deutschland davon aus, das es vielleicht weniger als 20.000 Vermittler gibt, die Sie so beraten wie es eigentlich bräuchten, und noch wesentlich weniger, wenn sie den Focus auf planbare Rentenerträge legen würden.

    Damit verstehen Sie ihre Lage hoffentlich besser, Kernproblem ist und bleibt, er Wunsch der Wandlung aus verschiedenen Gründen gegenwärtig nicht erfüllbar ist.

    Und hat der Mutterkonzern das Riester-Vertriebsgeschäft eingestellt, ist eine Wandlung ausgeschlossen.

    Dessen ist eine "Vertragsmutierung" von Riester-Bausparen der Sparkasse in eine fondsgebundene Riester-Versicherung der XY Versicherung, mangels schriftliche Unterlagen undurchführbar, für den Privatkunden!

    bruno68

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