Uniimmo Wohnen ZBI: Kanzlei reicht Schadensersatzklage ein
Das LG Nürnberg-Fürth hat dem Management des offenen Immobilienfonds Uniimmo Wohnen ZBI im Februar untersagt, in seinen Angebotsunterlagen mit den Risikoklassen 2 oder 3 zu arbeiten. Nun macht die Kanzlei Tilp für einen Mandanten Schadensersatz geltend – und beantragt ein KapMuG-Verfahren.
Die Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft aus Kirchentellinsfurt hat am Montag (5.5.) für einen Kleinanleger eine Schadensersatzklage gegen die zur Union-Investment-Gruppe gehörende Kapitalverwaltungsgesellschaft ZBI Fondsmanagement beim LG Nürnberg-Fürth eingereicht. Dies teilt die Kanzlei mit. Hintergrund der Klage ist der aus Sicht von Tilp falsch angegebene Gesamtrisikoindikator im Basisinformationsblatt (BIB) des offenen Immobilienfonds Uniimmo: Wohnen ZBI.
• Nach Auffassung der Rechtsanwaltsgesellschaft müsste das Sondervermögen dort mit dem Risikoindikator 6 statt mit 2 oder 3 eingestuft werden.
"Derzeit sind über 86 Millionen Anteile des Fonds mit einem Gesamtvolumen von circa vier Milliarden Euro emittiert", heißt es in der Pressemitteilung.
Durch die Abwertung des Anteilspreises im Jahr 2024 um rund 17 Prozent hätten viele Anleger teils hohe Verluste erlitten. Derzeit notiere der Anteilspreis des Immobilienfonds an der Börse bei 35,10 Euro (Kurs vom 6.5.2025, 10:25 Uhr, Börse Stuttgart). "Dies stellt einen nochmaligen Abschlag zum ohnehin bereits im Jahr 2024 abgewerteten Rücknahmepreis der Kapitalverwaltungsgesellschaft um rund 17 Prozent dar", stellt Tilp fest.
Markt bewertet Anteilspreis niedriger
"Der Markt bewertet den Anteilspreis des Uniimmo: Wohnen ZBI deutlich niedriger als die Kapitalverwaltungsgesellschaft", erklärt Tilp-Anwalt Christian Palme. "Anleger, welche ihre Anteile schnell veräußern wollen und bereits den Kursrutsch im Jahr 2024 mitgemacht haben, könnten derzeit einen Verlust von circa 34 Prozent erleiden", rechnet er vor.
Aus diesem Grund hat die Rechtsanwaltsgesellschaft der Klage auch einen Antrag auf ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) beigefügt. Mit dem KapMuG-Verfahren soll es für weitere Anleger einfacher möglich sein, eventuelle Schadensersatzansprüche gegen ZBI Fondsmanagement gesammelt geltend zu machen.
Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Das LG Nürnberg-Fürth hatte bereits in einem Urteil vom 21. Februar 2025 entschieden,
dass die Bewertung des Uniimmo:
Wohnen ZBI mit der Risikoklasse 2 oder 3 unzulässig sei, wenn der gesamte Nettoinventarwert des Fonds nicht mindestens monatlich bewertet werde (Az.: 4 HK O 5879/24, nicht rechtskräftig).
• In einem solchen Fall sei der Risikoindikator 6 anzugeben.
Geklagt hatte im vergangenen Herbst die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Ein Sprecher von Union Investment hatte im Februar gegenüber der Nachrichtenagentur "Bloomberg" erklärt, das Unternehmen könne die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehen. Die Risikoeinstufung sei unter der durch die Aufsicht bislang akzeptierten Praxis vorgenommen worden.
Möglicherweise kein Einzelfall
Aus Sicht der Kanzlei Tilp handelt es sich bei der mutmaßlich falschen Risikoeinstufung des Uniimmo: Wohnen ZBI nicht um einen Einzelfall.
Zahlreiche offene Immobilienfonds gäben den Gesamtrisikoindikator höchstens mit 3 statt der eigentlich zu verwendenden Stufe 6 an.
"Die oftmals auf Sicherheit bedachten Anleger investieren hierdurch in ein Produkt,
• welches eigentlich nicht ihrem Risikoprofil entspricht", sagt Tilp-Jurist Palme.
Zu der jetzt von der Rechtsanwaltsgesellschaft eingereichten Schadensersatzklage und dem Antrag auf ein KapMuG-Verfahren möchte sich Union Investment auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE nicht näher äußern. "Da uns aktuell keine Klage von der Kanzlei Tilp vorliegt, können wir hierzu auch keine Stellung nehmen", erklärt ein Sprecher. "Was die Bewertung von Immobilien angeht, so können wir generell nur auf die unabhängigen Sachverständigen und den Wirtschaftsprüfer des Fonds verweisen", teilt er mit. Bezüglich des Urteils des LG Nürnberg-Fürth vom Februar vertrete Union Investment eine andere Rechtsauffassung und habe daher Berufung vor dem OLG Nürnberg eingelegt. (am)