Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Naja, der 19. Senat bezieht sich sicher auf den Satz bei Rn. 12: "Weil § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB den Vertragszins zur Richtgröße macht, bestimmt sich der nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB maßgebliche Vergleichswert anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ...".

    Mit der Frage, ob das für vor dem Widerruf erbrachte Leistungen des DN (uneingeschränkt) auch für den Zeitraum nach Widerruf gilt, hat sich der BGH freilich nicht zu befassen gehabt.

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    aber das ist schon kühn, daraus eine Aussage des BGH zur Verzinsung nach Widerruf herleiten zu wollen, oder?

  4. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zumindest darf der 19. Senat die Rechtsfrage m. E. nicht als höchstrichterlich geklärt ansehen, sondern müsste wegen der abweichenden Entscheidung des 9. Senats des OLG D die Revision zulassen.

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    danke, so sehe ich das auch

  6. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Lesart der BGH-Urteile geht eindeutig auseinander. Fairerweise muss man sagen, dass OLG D hat in der Entscheidung die Revision auch nicht zugelassen, was m.E. ebenso verwunderlich war. Tendieren die OLGs nicht meist dazu die Revision nicht zuzulassen, weil die eigene Ansicht des OLGs angeblich bereits höchstrichterlich geklärt ist?^^


    "Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen inzwischen hinreichend geklärt. Deren Anwendung ist Sache des Tatrichters, wozu auch die Subsumtion unter die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze gehört. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Abweichende tatrichterliche Würdigungen anderer Senate vermögen eine Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezweckt nicht die gleichförmige Ausübung tatrichterlichen Ermessens. Auch der Umstand, dass einzelne Oberlandesgerichte von der höchstrichterlichen Auffassung abweichen, macht diese Rechtsfrage nicht wieder zu einer ungeklärten, zumal wenn es an einer Auseinandersetzung mit der entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt."

    Nicht dass ich das für korrekt halte, aber warum sollten andere OLGs es nicht auch so machen...

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie ich erfahren habe, wurde in einem Fall gegen die Commerzbank (Vertrag aus 2006) Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht.


    zu klärende Rechtsfragen:

    - Thematik "2 Verträge - 1 Belehrung" (mit 2 verschiedenen Vertragspartnern)

    - einseitige Belehrung über die Widerrufsfolgen

    - Aufrechnungsverbotsklausel

    - Annahmeverzug bzw. Verzugszins nach Widerruf

    - Nutzungsersatz nach Bruttosollzinsurteil des BGH (marktüblicher Durchschnittszins)


    Ist also auch die Zeit nach Widerruf zur Klärung mit dabei...


    Aktenzeichen bekomme ich noch mitgeteilt

  8. Avatar von RA-Franz
    RA-Franz ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist jemandem zufällig BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - Az. XI ZR 75/17 geläufig?

    "Die in Nummer 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen der Beklagten enthaltene Abbedingung des § 193 BGB beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht."

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RA-Franz
    Ist jemandem zufällig BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - Az. XI ZR 75/17 geläufig?

    "Die in Nummer 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen der Beklagten enthaltene Abbedingung des § 193 BGB beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht."
    Wenn man das Berufungsurteil heranzieht, wird hier eine VFE zurückgefordert aufgrund einer WRB mit "...frühestens...". Gestritten wurde um Abweichungen vom Muster.

    Die Abbedingung von § 193 BGB war kein Thema?


    https://dejure.org/dienste/vernetzun...17%20U%2057/16

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    stimmt das Az? das passt mit dem Datum nicht zusammen

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Az muss falsch sein. Oder Fake.


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  12. Avatar von RA-Franz
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sebkoch: Gleiches dachte ich mir auch - aber ja, das Az. wurde so von der Gegenseite (GVB Genossenschaftsverband Bayern e.V.) zitiert.

    @ducnici: Ja, auf diesen BGH-Beschluss bin ich auch gestoßen. Nehme auch an, dass die Gegenseite hier - bewusst oder unbewusst - etwas durcheinander bringt.

  13. Avatar von ducnici
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    ok, dann hast ja jetzt den echten Beschluss. Sollen die mal ihren vorlegen. Nicht nur zitieren....

  14. Avatar von fighting lawyer
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  15. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von fighting lawyer

    Danke. Denen liegt wohl schon der Tenor oder Begründung vor. Veröffentlicht ist das noch nicht.

  16. Avatar von RA-Franz
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    Zitat Zitat von fighting lawyer
    Tatsächlich, das dürfte es wohl sein. Immer wieder dieser Hölldampf *rolleyes*

  17. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Thema Verwirkung: Das OLG Düsseldorf sagt, dass der Widerruf auch vier Jahre nach Kündigung eines Darlehens noch möglich ist:

    https://www.focus.de/immobilien/expe...d_9385141.html
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  18. Avatar von SySta
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Abgeschlossener Widerruf : Ich möchte mich noch mal ausdrücklich beim Forum bedanken.

    Viele Beiträge haben mir geholfen, meinen Widerruf überhaupt durchzuziehen.

    War recht erfolgreich , dank der vielen nützlichen Hinweise und Erfahrungsberichte, ohne die ich sicherlich vorher aufgegeben hätte.
    Auch das Problem mit der Steuer für die Nutzungsentschädigung hab ich über meine Steuererklärung ordentlich hinbekommen.
    Ich les hier weiter mit und wenn ich Hinweise geben kann, dann mach ich das.

  19. Avatar von bolek75
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von SySta
    Abgeschlossener Widerruf : Ich möchte mich noch mal ausdrücklich beim Forum bedanken.

    Viele Beiträge haben mir geholfen, meinen Widerruf überhaupt durchzuziehen.

    War recht erfolgreich , dank der vielen nützlichen Hinweise und Erfahrungsberichte, ohne die ich sicherlich vorher aufgegeben hätte.
    Auch das Problem mit der Steuer für die Nutzungsentschädigung hab ich über meine Steuererklärung ordentlich hinbekommen.
    Ich les hier weiter mit und wenn ich Hinweise geben kann, dann mach ich das.
    Glückwunsch! Bei mir ist der Widerruf auch durch. Mein RA muss nur noch versuchen die zu viel gezahlten Zinsen nach WR zurück zu holen. Habe nach Widerruf den Vertragszins bezahlt. Was hast du nach WR an die Bank abgedrückt?

  20. Avatar von Mkempes
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Heute habe ich Post vom gegnerischen Anwalt bekommen. Es geht um einen Widerruf erklärt durch meinen Anwalt 2014, nach mehrmaligem Verweigern seitens der Bank, habe ich 2017 Klage erhoben. Leider hat es mein Anwalt die weiteren Zahlungen nicht unter Vorbehalt gestellt. Die Bank beruft sich nun auf ein Urteil des OLG Stuttgart 6 U 62/17, in dem geurteilt wurde, dass eine vorbehaltlose Bedienung des Darlehen über zwei Jahre nach erfolgtem Widerruf widersprüchliches Verhalten darstellt, und somit der Widerruf rechtsmissbräuchlich ist.

    Kennt jemand anders lautende Urteile, insbesondere von OLGs oder vom BGH, mit dem ich diese Argumentation entkräften kann?

  21. Avatar von SySta
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mein Darlehen war zum Zeitpunkt des Widerrufes fast getilgt.
    Den Rest habe ich dann mit dem Vertragszins ( war günstiger) in einer Einmalzahlung direkt nach dem Widerruf überwiesen und dadurch auch noch mal Zinsen gespart.

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