Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fondsinvestor
    Erstattung einer gezahlten VFE.
    Ja, dann macht das Sinn, dass die DKB auf die Berufung zum OLG verzichtet hat.

    Wenn es allerdings um die Rückabwicklung geht, haben DN künftig wohl leider schlechte Karten mit der "verrückten" Rechenmethode des OLG Brandenburg. BGH hilf!

  3. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Aikido
    Der Annahmenverzug muss aber auch dementsprechend beantragt und festgestellt werden. Hat es denn beim DKB-Urteil den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs gegeben?
    Ja. Im ersten Absatz, Rn 1, steht, dass die Kläger Annahmeverzug beantragen. Im gesamten Urteil wird darauf nicht eingegangen.

  4. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Ich habe den Webmaster gerade angeschrieben und um die Implementierung eines "Ignore-Buttons" in die Foren-Software gebeten. Bei der Wiedereinführung des "Danke-Buttons" hats ja funktioniert. Mal schauen ob die Bitte wieder auf fruchtbaren Boden fällt.
    Ist zwar z.Z. nicht mehr so vordringlich, aber unter "Einstellungen --» Mein Benutzerkonto --» Ignorier-Liste bearbeiten" findet sich inzwischen die gewünschte Funktion.
    Wer sich jetzt zu sehr durch bestimmte Posts gestört fühlt, kann den entsprechenden User auf die Liste setzen.

    P.S. Andi1104 du fehlst uns. Wäre sehr schön, wenn du dich wieder am Forum beteiligen würdest. Jetzt hast du wieder die alleinige Kontrolle über deinen Blutdruck!

  5. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dumme Frage: Ich setze User "Mister X" auf die Ignore-Liste. Dann kann ich zwar dessen Posts nicht mehr lesen, aber der postet fröhlich weiter ..oder?

  6. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, so denke ich funktioniert das.

  7. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    so, hier mal drei aktuelle Entscheidungen des OLG Celle, u.a. der betreffend die unzureichenden pflichtangaben.

    die anderen beiden sind weniger schön, eine sache liegt beim bgh...

    Wj

  8. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es hat sich erledigt. gelöscht

  9. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, idalf, für das Urteil!

    Ich habe gerade mit einem Sparkassen-Darlehen aus 2006 zu tun, bei dem offenbar die gleiche WRBL des Sparkassen- und Giroverbandes verwendet worden ist. Das obige Urteil des LG Bad Kreuznach ist deshalb auch für mich interessant. Darin geht die Einzelrichterin freundlicherweise auf zahlreiche Punkte ein. Es lässt sich deshalb hinsichtlich der einzelnen - typischen - Argumente sehr schön auseinandernehmen und widerlegen, wie ich finde.

    Ich habe mir den Rest der Entscheidungsgründe deshalb noch einmal komplett abgetippt, um sie anschließend besser "zerlegen" zu können. Vielleicht kann ja sonst noch jemand mit dieser Form etwas anfangen (Korrekturen offensichtlicher Fehler in eckigen Klammern von mir):



    LG Bad Kreuznach, Urt.v. 06.01.2016 - 3 O 214/15



    (…)


    Entscheidungsgründe



    Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der seitens des Klägers erklärte Widerruf erfolgte nicht wirksam und vermochte daher dem [den] geschlossenen Darlehensvertrag nicht zur Auflösung zu bringen.


    1.



    Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bestehen zunächst keine Bedenken. Insbesondere besteht das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Auch der Umstand, dass in Höhe des getätigten Darlehensanteils eine Bezifferung möglich wäre, erfordert nicht die Geltendmachung einer diesbezüglichen Leistungsklage. Es kann daher dahinstehen. ob dem Kläger eine Bezifferung nur mit einem verhältnismäßig hohen Aufwand möglich wäre, da jedenfalls anerkannt ist, dass auch in Fällen, in denen teilweise eine Leistungsklage erhoben werden könnte, eine gleichwohl erhobene Feststellungsklage insgesamt zulässig ist.


    2.

    Der Kläger hat jedoch sein ihm zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da er den Widerruf nicht innerhalb der Frist abgesendet hat.


    Nach § 355 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 BGB in der vom 8.12.2004 bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung ist bei Verbraucherverträgen der Widerruf innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung gegenüber dem Unternehmer zu erklären, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Diese Frist hat der Kläger vorliegend deutlich überschritten, da er erst im März 2015 den Widerruf erklärte.


    Er kann sich auch nicht auf § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. berufen, wonach das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Die vorliegend erfolgte Widerrufsbelehrung durch die beklagte war nämlich entgegen der Auffassung des Klägers ordnungsgemäß. Ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht lag damit vorliegend nicht vor.


    2.2.

    Soweit zwar gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung spricht, dass es an einer korrekten Belehrung über den Fristbeginn fehlt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10; Urt. v. 15.08.2012, Az. XI ZR 349/10 [VIII ZR 378/11], zit. nach juris), so kann sich die Beklagte letztlich auf die Schutzwirkung des damals geltenden § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen.


    Danach gilt die erteilte Belehrung als ordnungsgemäß, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Mittlerweile ist durch den BGH auch geklärt, dass diese Gesetzlichkeitsfiktion von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt ist (BGH, Urt. v. 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11, zit. nach juris). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an.


    Dementsprechend kann sich die Beklagte als Verwenderin einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, da sie das in Anlage 2 hierzu enthaltene Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung angewendet hat. Unstreitig entspricht zunächst die äußere Gestaltung der durch die Beklagte verwendeten Widerrufsbelehrung derjenigen, der Musterwiderrufsbelehrung. Im Ergebnis ohne Einfluss ist, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten von dem amtlichen Muster des Jahres 2007 abgewichen ist bzw. unerhebliche Textpassagen eingefügt worden sind. Entscheidend ist nämlich, dass hierbei nicht der vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung von der Beklagten einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen wurde.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt bei der Frage, ob eine eigene inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes vorliegt, keine ausnahmslose und hundertprozentige deckungsgleiche Identität, vielmehr ist entscheidend, dass die Widerrufsbelehrung keine anderen Belehrungen enthalten darf, der ein(m eigenen Inhalt aufweisen (OLG Bamberg, Beschluss vom 1.6.2015, Az. 6 U 13/15, zitiert nach juris) Diesem Grundsatz hält die Widerrufsbelehrung der Beklagten stand.


    Im Einzelnen gilt:


    2.2.1.


    Soweit in der Widerrufsbelehrung die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ ergänzt wurde um den konkret zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag, so liegt hierin keine inhaltliche Bearbeitung, sondern dient lediglich der Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu einem konkreten Rechtsgeschäft. Dieses ist hier auch eindeutig bestimmt worden, nämlich durch die Angabe des Datums 25.04.2007, das auch auf dem Darlehensvertrag zu finden ist. Dem unbefangenen durchschnittlichen Kunden wird im Zusammenhang damit, dass sich auf der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Seite auch Name und Adresse des Verwenders und des Darlehensnehmers sowie die Darlehenskontonummern finden, klargemacht, dass ihm die Widerrufsbelehrung zu dem genau bezeichneten Rechtsgeschäft erteilt wird (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 31.5.2015, Az. 17 U 709/15, zitiert nach juris). Verwirrung beim Verbraucher oder ein Verlust an Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung vermag dieser Zusatz nicht auszulösen.


    2.2.2.


    Das Verneinen einer inhaltlichen Bearbeitung gilt auch für den unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ kursiv und in Klammern gesetzten Gestaltungshinweis 3. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich nämlich ebenfalls nicht um eine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung, da dieser wörtlich dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 3 entspricht. Dass diese Angaben in der Widerrufsbelehrung nicht enthalten sein dürfen, ist nicht ersichtlich, zumal hierdurch keine Verwirrung des Verbrauchers entsteht bzw. die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung beeinträchtigt [wird]. Dies macht auch die grafische Ausgestaltung (kursiv und in Klammern) deutlich. Es ist daher für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser ohne weiteres erkennbar, dass sich dieser Teil des Textes nicht an ihn richtet (vgl. zum Ganzen OLG Bamberg, Beschluss vom 1.6.2015, Az. 6 U 13/15, zitiert nach juris).


    2.2.3.


    Soweit der Kläger rügt, dass abweichend vom gesetzlichen Muster die Person des Verbrauchers definiert worden sei, so ist eine solche Definition in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung nicht zu finden.


    2.2.4.


    Weiter steht nach der Überzeugung des Gerichts der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV a.F. auch nicht die von der Beklagten verwendeten Fußnoten, eine davon in der Überschrift und die andere bei der Angabe der Dauer der Widerrufsfrist, entgegen. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass sich mit dieser Frage eine umfangreiche neuere obergerichtliche Rechtsprechung beschäftigt hat, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Die überzeugenderen Argumente sprechen hingegen dafür, auch hierin keine unzulässige inhaltliche Bearbeitung zu erkennen.


    Soweit verschiedene Oberlandesgerichte in der Aufnahme der Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ in den Text der Widerrufsbelehrung eine den Verbraucher verwirrende Unklarheit erkennen, da dieser nicht zweifelsfrei erkennen könne, dass sich der Hinweis in der Fußnote an den Kreditsachbearbeiter der Beklagten und nicht an ihn selbst richte (so etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.7.2015, 1-14 U 27/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015,14 U 2439/14, beide zitiert nach juris), kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen:


    Dies wird zunächst bereits optisch dadurch deutlich, dass sich die Fußnote noch unter dem durch einen Rahmen eingegrenzten Text der Widerrufsbelehrung befindet, d.h. insbesondere auch unter dem Feld für die zu leistende Unterschrift des Verbrauchers. Die Widerrufsbelehrung endet erkennbar mit "Ihre Sparkasse Rhein-Nahe". Hiernach erfolgt - auch außerhalb des Rahmens - zunächst der Hinweis, dass jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhält. Bereits hieran ist zu sehen, dass sich der Text unterhalb der Rahmenlinie nicht mehr an den Verbraucher richten kann. Noch deutlicher wird dies durch die Gesamtschau mit dem Text der Fußnote Nr. 1: "Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ... ", die sich ebenfalls erkennbar nicht an den Verbraucher richten kann, was noch dadurch unterstützt wird, dass der vorliegend konkret bezeichnete Darlehensvertrag nach der Fußnote 1 deutlich wahrnehmbar separat in die Widerrufsbelehrung eingefügt wurde. Dagegen spricht im Ergebnis auch nicht das an sich zutreffende Argument des OLG Nürnberg, wonach es sich bei einer Fußnote um eine "durch eine hochgestellte Ziffer o.Ä. auf eine Textstelle bezogene Anmerkungen am unteren Rand einer Seite" handele (OLG Nürnberg a.a.O ., Rz. 31 ). Auch wenn dies grundsätzlich den Inhalt einer Fußnote zum Textbestandteil werden lässt, so muss hier aufgrund der sowohl durch die grafische Gestaltung als auch den Sinnzusammenhang erreichten deutlichen Abgrenzung des Fußnotentextes vom eigentlichen Text der Widerrufsbelehrung etwas anderes gelten. Abweichend zu beurteilen wäre die Frage möglicherweise dann, wenn die Fußnotentexte sich noch vor dem Unterschriftsfeld finden würden, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist. Im Ergebnis stellen sich daher beide Fußnoten, d.h. sowohl der Ausfüllhinweis, um welches Geschäft es sich handeln soll, als auch die Aufforderung, die Frist im Einzelfall prüfen, um unzweifelhaft als an den Darlehenssachbearbeiter gerichtete Ausfüllhinweise da (wie hier auch OLG Bamberg, Beschluss vom 1.6.2015, 6 U 13/15; i.E. für Fußnote 1 auch OLG München, Beschluss vom 21 . Mai 2016, 17 U 709/15; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2015, alle zitiert nach juris; vgl. ferner LG Hagen, Urt. v, 30.10.2014, AL 9 0 73/14, zit. nach juris; so auch LG Berlin GWR 2013, 232). Sich [Sie] stehen daher der gebotenen Deutlichkeit und Klarheit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen.


    2.2.5.


    Soweit der Kläger die Abweichung von Teilen des Passus über „Finanzierte Geschäfte“ rügt, lässt auch dies die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV nicht entfallen. Aus der Widerrufsbelehrung ersichtlich ist, dass die Beklagte vorliegend den Passus unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ zunächst dergestalt verändert hat, dass sie Satz 2 der Musterwiderrufsbelehrung nicht durch den Ersetzungssatz für finanzierte Grundstücksgeschäfte ersetzt hat, sondern zusätzlich als Satz 3 in den Belehrungstext aufgenommen hat.


    Unstreitig lag vorliegend kein „Finanziertes Geschäft“ vor, so dass die diesbezügliche Belehrung nach Gestaltungshinweis 9 auch hätte weggelassen werden können.


    2.2.5.1.


    Unschädlich ist zunächst, dass gleichwohl überhaupt Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufgenommen [oder in der geschilderten] Weise darin belassen wurden. Wie sich aus dem Gestaltungshinweis 9 der Musterverordnung ergibt, wonach die Hinweise entfallen „können“, wird eine obligatorische Entfernung gerade nicht gefordert (so etwa Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.02.2015, 5 U 175/14, zitiert nach juris). Darin liegt auch keine inhaltliche Abweichung zum Muster der BGB-InfoV (OLG Bamberg, a.a.O. mwN). Dies gilt auch für den vom Kläger als neben der Sache liegend gerügten dritten Abschnitt des Passus über finanzierte Geschäfte.


    2.2.5.2.


    Auch in dem Umstand, dass Satz 2 der Musterwiderrufsbelehrung nicht durch den Ersetzungssatz für finanzierte Grundstücksgeschäfte ersetzt wurde, sondern lediglich als Satz 3 in den Belehrungstext aufgenommen wurde, liegt keine unzulässige inhaltliche Bearbeitung im Sinne der BGH-Rechtsprechung.


    Die Frage, ob in der fehlenden Ersetzung von Satz 2 der Musterwiderrufsbelehrung durch den Ersetzungssatz für finanzierte Grundstücksgeschäfte eine inhaltliche Bearbeitung liegt, kann vorliegend dahinstehen. Die von der Beklagten vorgenommene Änderung gegenüber der Musterwiderrufsbelehrung betrifft den Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“. Ein solches lag jedoch unstreitig nicht vor. Die dahingehende Widerrufsbelehrung ist daher gegenstandslos und geht ins Leere, entfaltet mithin keinerlei Wirkungen und ist schlicht überflüssig, so dass diese Passage für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne Belang ist (OLG Frankfurt BeckRS 2014, 16740; OLG Bamberg a.a.O.). Der entgegenstehenden Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 29.9.2015, 6 U 21/15, zitiert nach juris), wonach auch in diesem Fall die Belehrung dem Muster entsprechen muss, um dem Verwender die Schutzwirkung zu erhalten, kann daher nicht gefolgt werden.


    2.2.5.3.


    Die nämlichen Ausführungen gelten ebenfalls für den Umstand, dass die Beklagte sprachliche Veränderungen, insbesondere des Personalpronomens „wir“ statt „Ihr Vertragspartner“, vorgenommen hat.


    2.2.6.


    Aus den dargelegten Gründen kann sich die Beklagte daher auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs durch die [den] Kläger abgelaufen war und der Widerruf keine Wirkung entfalten konnte. Auf die Frage der Verwirkung oder eines etwaig rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers war daher nicht mehr einzugehen.

    Pankatz
    Richterin am Landgericht
    Auch dieses Urteil muss traurig machen. Es ist m.E. offensichtlich falsch und allein vom Interesse am Ergebnis geprägt. Zum Trost kann man über manche darin enthaltene sprachliche Glanzleistung schmunzeln. Z.B. über das vorliegend nicht vorliegende zeitlich unbefristete Widerrufsrecht aus Ziff. 2 am Ende. Liegt es nun vor oder nicht? Und: Ist "unbefristet" weniger oder etwas anderes als "zeitlich unbefristet"?

    Ich geh' jetzt schlafen.

  10. Avatar von ProVision
    ProVision ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Landgericht Köln, Urteil vom 17.12.2015, Az. 22 O 274/15

    Rn 45
    Während es im Muster heißt:

    Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat [2]. (Anlage 6 BGBEG in der Fassung ab 30.7.2010),

    heißt es im Text der Beklagten

    „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständig Aufsichtsbehörde) erhalten hat.

    46
    Unabhängig vom Umfang der Abweichung bei einer textlichen Bearbeitung durch den Darlehensgeber entfällt damit die Gesetzlichkeitsfiktion, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 39, juris).

    b)

    48
    Die konkrete Widerrufsbelehrung war ebenfalls nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.


    49
    Nach §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB, 355 Abs. 3 BGB a.F. beginnt die Frist, wenn der Verbraucher die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBG a.F., die weiteren Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. und eine Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags (§§ 355 Abs. 2 S. 3, 492 Abs. 1 BGB a.F.) erhalten hat.


    50
    Zu den Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. gehört gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde. Ob diese Angabe auch für Immobiliardarlehensverträge zwingend ist, könnte nach dem Wortlaut Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. fraglich, sein, da hier nur bestimmte Angaben als „zwingend“ genannt werden. Vorliegend handelt es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 BGB, da die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird (vgl. Ziffer 3 des Vertrages). Allerdings erwähnt die Beklagte diese Pflichtangabe in ihrer Widerrufsbelehrung ausdrücklich als Voraussetzung für den Beginn der Frist, so dass sie sich für den Beginn der Widerrufsfrist auch hieran festhalten lassen muss. Sie kann nicht von einem Fristbeginn ausgehen, wenn sie die von ihr selbst angegebenen Voraussetzungen für den Fristbeginn nicht erfüllt. Dies widerspräche dem Gebot der Klarheit der Widerrufsbelehrung in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBG a.F. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Geht man somit davon aus, dass die Pflichtangabe der Aufsichtsbehörde für den Fristbeginn im konkreten Fall erforderlich war, so war die Frist mangels Angabe der Aufsichtsbehörde noch nicht in Gang gesetzt. Aus der Belehrung der Beklagten ergibt sich, wann der Darlehensnehmer die Pflichtangabe erhalten hat:


    51
    „Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.“


    52
    Diese eigenen Anforderungen hat die Beklagte hinsichtlich der Angabe der Aufsichtsbehörde nicht erfüllt. Die Aufsichtsbehörde wird in der Vertragsurkunde, dort in den Ziffer 1 bis Ziffer 32, nicht angegeben.“
    Im Weiteren zu den Kosten eines Rechtsanwalts:

    Rn. 67
    Auch der Klageantrag zu 2) hat im Wesentlichen Erfolg. Die Kläger können allerdings statt Zahlung nur Freistellung verlangen, der weitergehende Antrag war abzuweisen.

    68
    Der Anspruch der Kläger folgt aus §§ 286, 257 BGB.

    69
    Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite befand sich die Beklagte bereits im Verzug. Die Kläger habe in ihrem Widerruf eine Frist bis zum 20.02.2015 zur Bestätigung des Widerrufs gesetzt. Ein Verschulden der Beklagten am Verzug wird vermutet, § 286 Abs. 4 BGB.


    70
    Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch die Kläger war auch erforderlich. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Ansprüche der Klägerseite vorgerichtlich bereits abgelehnt hatte. Denn die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin aus ex-ante-Sicht zweckmäßig und nicht schlechterdings aussichtslos, da nach allgemeinen Erfahrungssätzen die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann erfolgversprechend sein kann, wenn die Gegenseite geltend gemachte Ansprüche bereits abgelehnt hatte.


    71
    Der Geltendmachung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht auch nicht entgegen, dass die Kläger rechtschutzversichert sind, denn es ergibt sich nicht, dass die Rechtschutzversicherung bereits die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlt hat. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geht erst nach Zahlung durch die Rechtschutzversicherung gem. § 86 VVG auf diese über. Da auch nicht dargetan ist, dass der Kläger den Betrag gezahlt hat, war als Minus die Befreiung von der Verbindlichkeit gem. § 257 BGB zu titulieren.


    72
    Die Höhe der Rechtsanwaltskosten beurteilt sich nach dem Streitwert der hier zugesprochenen Klage. Für den Feststellungsantrag bei Darlehenswiderruf errechnet sich der Streitwert danach nach dem noch offenen Nettodarlehensbetrag abzüglich 20 % Feststellungsabschlag (gem. OLG Köln Beschluss vom 18.11.2014 13 W 50/14). Nach den Klägerangaben im Schriftsatz vom 29.7.2015 beträgt dieser 103.000 €, abzüglich 20 % ergibt sich damit ein Streitwert bis 82.000 €. Die Klägervertreter errechnen die geforderten vorgerichtlichen Gebühren zwar nach einem Geschäftswert von 94.090,10 €, aufgrund der Staffelung der Gegenstandswerte nach RVG von bis 80.000 € und dann bis 95.000 € als nächster Stufe wirkt sich dieser Unterschied aber nicht aus.

  11. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Randnummer 46 gefällt mir besonders gut....

  12. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ich finde diese Argumentation mit den Fußnoten so unfassbar gruselig. Wenn das Argument richtig wäre, dass die Auflösung der Fußnote (da unterhalb der Unterschriftenzeile) nicht Teil der Belehrung ist, würde ich als Bank dann wie folgt belehren.

    "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.1

    (...)

    (und dann ganz unten)

    1 bäh, stimmt aber gar nicht"

    Ist ja ganz weit unten und ist nicht Teil der Belehrung. Das ist ein so unfassbarer Schwachsinn, dass ich da wirklich nicht mehr ernst bleiben kann.

  13. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    so, hier mal drei aktuelle Entscheidungen des OLG Celle, u.a. der betreffend die unzureichenden pflichtangaben.

    die anderen beiden sind weniger schön, eine sache liegt beim bgh...

    Wj
    3 U 108/15 halte ich für richtungsweisend; wie man sieht, hat das LG Köln (22 O 274/15) diesselbe Argumenantion offenbar selbständig entwickelt. Das wird eng für die Belehrungen mit "falschen" Pflichtangaben in der Klammer...

    Kann einer sagen um die Belehrung welcher Bank es sich bei 3 U 198/14 handelt? Ich dachte Fußnoten hätte nur die Sparkassen verwendet...

    Den "Rechtsstand" bei der "Bitte Frist im Einzelfall prüfen"-Belehrung dürfte derzeit wie folgt sein:

    Für falsch gehalten von:


    • OLG Karlsruhe Urteil vom 13.10.2015, Az. 17 U 42/15
    • OLG Karlsruhe Urteil vom 27.02.2015, Az. 4 U 144/14
    • OLG Brandenburg Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11
    • OLG München Urteil vom 21.10.2013, Az. 19 U 1208/13
    • OLG Köln Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 218/11
    • OLG Nürnberg Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/15
    • OLG Hamm Urteil vom 04.11.2015, Az. 31 U 64/15
    • OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az. I-6 U 296/14


    Für richtig gehalten:

    LG München,
    LG Bad Kreuznach
    OLG Frankfurt
    OLG Bamberg
    OLG Schleswig

    Korrekt?

  14. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    "Dies wird zunächst bereits optisch dadurch deutlich, dass sich die Fußnote noch unter dem durch einen Rahmen eingegrenzten Text der Widerrufsbelehrung befindet"

    Duden: Fußnote

    durch eine hochgestellte Ziffer o. Ä. auf eine Textstelle bezogene Anmerkung am unteren Rand einer Seite

    Wir sollten zusammenlegen und dem Richter ein Duden kaufen. Fußnoten haben nun mal die Angewohnheit, dass sie am unteren Rand einer Seite stehen ansonsten ist es ja keine Fußnote. Wenn es gegen die Sparkasse geht kann ich jedem RA empfehlen ein Duden mit zu führen.

  15. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Zitat Zitat von illusive
    3 U 108/15 halte ich für richtungsweisend; wie man sieht, hat das LG Köln (22 O 274/15) diesselbe Argumenantion offenbar selbständig entwickelt. Das wird eng für die Belehrungen mit "falschen" Pflichtangaben in der Klammer...

    Kann einer sagen um die Belehrung welcher Bank es sich bei 3 U 198/14 handelt? Ich dachte Fußnoten hätte nur die Sparkassen verwendet...

    Den "Rechtsstand" bei der "Bitte Frist im Einzelfall prüfen"-Belehrung dürfte derzeit wie folgt sein:

    Für falsch gehalten von:


    • OLG Karlsruhe Urteil vom 13.10.2015, Az. 17 U 42/15
    • OLG Karlsruhe Urteil vom 27.02.2015, Az. 4 U 144/14
    • OLG Brandenburg Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11
    • OLG München Urteil vom 21.10.2013, Az. 19 U 1208/13
    • OLG Köln Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 218/11
    • OLG Nürnberg Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/15
    • OLG Hamm Urteil vom 04.11.2015, Az. 31 U 64/15
    • OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az. I-6 U 296/14


    Für richtig gehalten:

    LG München,
    LG Bad Kreuznach
    OLG Frankfurt
    OLG Bamberg
    OLG Schleswig

    Korrekt?
    beim OLG München ist auch Vorsicht geboten.
    5. Zivilsenat hält für es falsch
    19. Zivilsenat auch

    17. Zivilsenat ist leider ganz anderer Meinung.

  16. Avatar von illusive
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    Zitat Zitat von Hoppla20
    beim OLG München ist auch Vorsicht geboten.
    5. Zivilsenat hält für es falsch
    19. Zivilsenat auch

    17. Zivilsenat ist leider ganz anderer Meinung.
    Korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege, aber nach meinem Kenntnisstand hat der 17. Zivilsenat bislang nur die "exotische" Variante der Belehrung mit drei Fußnoten und der expliziten Verwendung des Wortes "Bearbeiterhinweis:" (vgl. https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/d..._20150831.html) für richtig erachtet (Az. 17 U 709/15, die auch vom LG Bad Kreuznach zitiert wird).

  17. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege, aber nach meinem Kenntnisstand hat der 17. Zivilsenat bislang nur die "exotische" Variante der Belehrung mit drei Fußnoten und der expliziten Verwendung des Wortes "Bearbeiterhinweis:" (vgl. https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/d..._20150831.html) für richtig erachtet (Az. 17 U 709/15, die auch vom LG Bad Kreuznach zitiert wird).

    3 O 3914 15 geschwärztes Urteil.pdf

    die beziehen sich auf dieses Urteil

  18. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Das es unterschiedliche Urteile - auch willkürliche und nicht nachvollziehbare - gibt wissen wir ja schon länger. Natürlich sollten wir hier auch darüber diskutieren und uns austauschen, damit evtl .bzw. u.a. entsprechend eine Klage so begründet wird, dass das ein oder andere Urteil so nicht gefällt werden kann. Ändern tun wir allerdings an dem Urteil nichts, vielmehr sollten wir darauf aufmerksam machen, das bei seinen Entscheidungen wie man vorgehen will zu berücksichtigen, naja, alte Laier von mir, weise darauf natürlich weiter hin.

    Was ich mir jetzt aber für viele stille Mitleser wünschen würde ist ein weiterer Mehrwert, nämlich wie kann man dagegen vorgehen, was kann der nächste Schritt sein und welche Möglichkeiten bleiben einem dann noch. Vor allem worin lag der Fehler, was muss verändert werden, bzw. wie hätte man sinnvollerweise vorgehen sollen. Teilweise geschieht das ja schon, wäre schön wenn das noch etwas deutlicher werden würde.

  19. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Zitat Zitat von noelmaxim
    Das es unterschiedliche Urteile - auch willkürliche und nicht nachvollziehbare - gibt wissen wir ja schon länger. Natürlich sollten wir hier auch darüber diskutieren und uns austauschen, damit evtl .bzw. u.a. entsprechend eine Klage so begründet wird, dass das ein oder andere Urteil so nicht gefällt werden kann. Ändern tun wir allerdings an dem Urteil nichts, vielmehr sollten wir darauf aufmerksam machen, das bei seinen Entscheidungen wie man vorgehen will zu berücksichtigen, naja, alte Laier von mir, weise darauf natürlich weiter hin.

    Was ich mir jetzt aber für viele stille Mitleser wünschen würde ist ein weiterer Mehrwert, nämlich wie kann man dagegen vorgehen, was kann der nächste Schritt sein und welche Möglichkeiten bleiben einem dann noch. Vor allem worin lag der Fehler, was muss verändert werden, bzw. wie hätte man sinnvollerweise vorgehen sollen. Teilweise geschieht das ja schon, wäre schön wenn das noch etwas deutlicher werden würde.
    Das ist doch das, worauf es ankommt um seine Risiken einzuschätzen. Wenn ich weis wie das OLG urteilt weis ich auch auf was ich mich einlasse. Beim OLG München 2:1 das ich mit meiner Klage durchkomme (jetzt speziell auf die WRB der SSKM von 2004-2008).

    Und welche Möglichkeiten man dann noch hat wurde hier schon mehrfacht erörtert. Wem das nicht reicht und er keinen RA hat kann auch in der ZPO nachlesen.

  20. Avatar von schunckt
    schunckt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ich finde diese Argumentation mit den Fußnoten so unfassbar gruselig. Wenn das Argument richtig wäre, dass die Auflösung der Fußnote (da unterhalb der Unterschriftenzeile) nicht Teil der Belehrung ist, würde ich als Bank dann wie folgt belehren.

    "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.1

    (...)

    (und dann ganz unten)

    1 bäh, stimmt aber gar nicht"

    Ist ja ganz weit unten und ist nicht Teil der Belehrung. Das ist ein so unfassbarer Schwachsinn, dass ich da wirklich nicht mehr ernst bleiben kann.


    Auf ja wie Geil. Man stelle sich das bei Telefon oder Handy-Tarifen vor - man könnte da die ganzen Fußoten weglassen...


    T.

  21. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Hoppla20,

    dann sind wir uns ja einig, geschieht ja auch immer wieder, alles gut.


    Zitat Zitat von Hoppla20
    Und welche Möglichkeiten man dann noch hat wurde hier schon mehrfacht erörtert. Wem das nicht reicht und er keinen RA hat kann auch in der ZPO nachlesen.
    Mehrfach ja, aber das tut auch Not. Jedes Urteil, jeder Fall bedingt ggf. wieder andere Maßnahmen, hätte im Vorfeld ggf. einer anderen Klage bedurft oder aber zieht neue Ereknntnisse nach sich.

    Das Forum hilft auch denjenigen, die in der ZPO 10 Mal nachlesen können, ohne es immer noch nicht verstehen zu können. So wie ich - muss ich auch gar nicht - die ganzen Paragraphen und das spezifische Auseinandernehmen des Urteils nicht immer nachvollziehen kann. Wichtig und gut für die Cracks hier, keine Frage, praktische Lösungen bitte aber weiter mit im Angebot halten.

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