Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, das ist in der Tat einleuchtend.


    Nochmal zur Erinnerung (wegen des anstehenden Verhandlungstermins am 05.04.201)

    • LG Stuttgart, 08.01.2015 - 6 O 64/14
    • OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15:
      1. Geringe textliche Abweichungen der Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung lassen die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV jedenfalls dann entfallen, wenn die erteilte Belehrung aufgrund der vorgenommenen Änderungen nicht in gleichem Maße deutlich ist wie die Musterbelehrung.

      2. Entscheidet sich der Verwender dafür, eine Belehrung zu den Widerrufsfolgen zu erteilen, obwohl ihm dies nach den Gestaltungshinweisen der Musterbelehrung freigestellt ist, muss sie dem Muster entsprechen, um dem Verwender die Schutzwirkung zu erhalten (Anschluss an BGH v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 39).

      3. Soweit § 312 d Abs. 2 BGB in der bis 10.6.2010 geltenden Fassung regelt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginnt, handelt es sich um eine Ereignisfrist (§ 187 Abs.1 BGB) und nicht um eine Tagesanfangsfrist (§ 187 Abs. 2 BGB).

      4. Belehrt der Darlehensgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB dahin, dass die Frist "einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind beginne, "jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", verstößt dies gegen das Deutlichkeitsgebot, weil dadurch der Fehlvorstellung Vorschub geleistet wird, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen.

      5. Zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.
      Und weiter:
      ... Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Nachbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.
      Auch verneinte das OLG Stuttgart Verwirkung, Verstoß gegen Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch.


    • BGH - XI ZR 478/15 - anhängig (Verhandlungstermin am 05.04.2016)



    Und hier noch ein Hinweis auf ein älteres Urteil des BGH vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 bzgl. Musterschutz. Klarer können die Worte doch nicht sein, oder? Mich wunderte eben, dass dieses Urteil in keiner meiner Klageschriften auftaucht. Siehe Tz. 39:
    ... Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Nachbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.
    Ist das nicht genau das Urteil, nach dem man annehmen muss, dass der jeweils gültige Mustertext 1:1 übernommen werden muss und keinerlei(!) Spielraum für auch nur kleinste Abweichungen besteht, also z.B. auch nicht die Umformulierung von "Ich kann..." zu "Wir können..." u.ä.?

    Ich habe das Urteil unserer Sammlung "Entscheidungen - keine Gesetzlichkeitsfiktion/Schutzwirkung" beigefügt (Beitrag #4).
    Es findet außerdem Erwähnung zum Thema "Entscheidungen - Deutlichkeitsgebot" (Beitrag #3).


    Zu demselben Schluss kam jedenfalls das OLG Stuttgart, 29.09.2015 - 6 U 21/15 (s.o.), wo das Verfahren jetzt wohl beim BGH anhängig ist. Und der wird diesen Aspekt wohl kaum anders sehen als noch in seinem eigenen Urteil vom 28.06.2011 (s.o.).

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, das ich es wiederhole, aber das Urteil des OLG Stuttgart vom 29.09.2015 - 6 U 21/15 - sieht es ebenso wie das o.g. Urteil vom 21.07.2015 - 6 U 41/15: keine, Verwirkung, keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, kein Rechtsmissbrauch.

    Hier noch einmal beide Verfahrenszüge in der Übersicht:
    • LG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2015 - 8 O 278/14
    • OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015 - 6 U 41/15
    • BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15
      (Kommt Euch bekannt vor. )
    • LG Stuttgart, Urteil vom 08.01.2015 - 6 O 64/14
    • OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15
    • BGH, Verhandlungstermin am 05.04.2016 - XI ZR 478/15
      (anhängig)
    Tenor OLG Stuttgart:
    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.02.2015 wird zurückgewiesen.
    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
    3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 65.000 Euro.
    Tenor OLG Stuttgart:
    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8.1.2015 wird zurückgewiesen.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
    3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
    4. Die Revision wird zugelassen.

    Streitwert des Berufungsverfahrens: 29.697,15 EUR

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gibt es eigentlich noch andere BGH-Termine des XI. Senats nach dem 5.4.16 - ich habe da leicht den Überblick verloren......

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein, mir sind keine bekannt - und der Geschäftsstelle auch nicht.

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Ich habe in unserer Rechtsabteilung tatsächlich den Pallandt 2012 und 2006 aufgetrieben sowie einen anderen BGB-Kommentar aus 2009. In der 2012er Version stand der o.g. Eintrag drin. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass der 312e ab 2011 nichts mehr mit dem 312d bis 2011 gemein hat. Der 312 e beginnt ja mit "Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren...", während der alte 312d mit "Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht ... zu". Dass der neue 312 e nichts mehr mit Verbraucherdarlehen zu tun hat, ist dann ja klar.

    Im Pallandt 2006 steht unter 312 d VI folgendes (wörtliches Zitat wegen der Abkürzungen): "auf and als FinanzDL ist VI weder direkt noch analog anwendb."



    Der Kommentar aus 2009 (Prütting/Wegen/Weinreich) schreibt zu § 312 d: "Es genügt das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages" und unter VI: Für Finanzdienstleistungen enthält Abs. 6 eine von den §§ 357 I, 346 II Nr 1 abw Regelung für die aus dem Widerruf idR folgende Wertersatzpflicht des Verbrauchers:..."

    Also ich habe das Thema noch nicht abgeschrieben. Hat jemand zufällig den Pallandt 2009 oder 2010 und kann da mal reinschauen?
    sorry aber das stimmt nicht, § 312 e Abs. 2 BGB ist die exakte Übernahme des § 312 d Abs. 6 BGB aF.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Und nun nochmals etwas zur neuen Rückrechnung im Berufungsrechtszug:
    Hallo Roland, könntest Du Eure Anwälte bitte einmal fragen, wie sie gerichtlich vorgehen, wenn in der 1. Instanz noch herkömmlich oder nach Winneke gerechnet wurde, der Kunde in der 2. Instanz jedoch gerne nach den letzten BGH-Beschlüssen rechnen möchte, wodurch ja wohl regelmäßig mehr für ihn und auch die Prozessbevollmächtigten herausspringt? Muss das besonders begründet werden? Ich frage, weil es wohl Bedenken einiger RÄ gibt, im Rahmen des Berufungsrechtszuges unterschiedliche Berechnungsmethoden vorzutragen (auch wenn ich selbst - als Laie - das eigentlich weniger problematisch sehe). Wie sehen das "Eure" RÄ? Ist es ein Problem oder nicht? Ganz herzlichen Dank!
    Info von IG Widerruf (Roland Klaus) hierzu:
    Ein Anwalt, mit dem die IG Widerruf zusammenarbeitet, sehe darin kein Problem, da sich aufgrund der BGH-Rechtsprechung die Rechtsfolgen, d.h die Behandlung über die Nutzungsentschädigungen, geändert haben. Eine Präklusion dürfte ebenso wenig vorliegen.


    Zitat Zitat von RAM
    Gibt es eigentlich noch andere BGH-Termine des XI. Senats nach dem 5.4.16 - ich habe da leicht den Überblick verloren......
    Zitat Zitat von eugh
    Nein, mir sind keine bekannt - und der Geschäftsstelle auch nicht.
    Sorry, RAM, ich muss das etwas korrigieren, d.h. es gibt da noch einiges beim BGH in der Pipeline, allerdings sind keine Termine bekannt. Schau einmal in meine Signatur (BGH-Termine, dort momentan nicht viel), aber auch in unsere Sammlungen, z.B. "Entscheidungen - keine Verwirkung" (Beitrag #2). Das Thema ist egal, aber dort habe ich ein paar Hinweise, dass noch diverse Verfahren anhängig sind, z.B.:

    • OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U 2439/14 - Sparkasse hat Revision beim BGH eingelegt: XI ZR 564/15 - Begründungsfrist bis 14.04.2016
    • OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015, 6 U 174/14 - Anm.: NZB vor dem BGH (Az. XI ZR 482/15), Frist für Rechtsmittelbegründung endet am 22.02.2016

    Leider weiß ich zum OLG Stuttgart (6 U 174/14) gar nichts. Sonst jemand?


    Eben bei test.de (Chronik) gefunden:
    24.03.2016 Eine nach eigener Darstellung gut benutzbare und gerichtsfeste Berechnung der Folgen eines Kreditwiderrufs bietet die Advoconto GmbH für 89 Euro an. Die Kreditsachverständigen und Kontoprüfer aus dem Großraum Hamburg bieten ihren Service vor allem Rechtsanwälten und Fachberatern, aber auch privaten Kreditnehmern an.
    => ergänzt in unserer Sammlung (Rechner), siehe Beitrag #1.

  8. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    heute kam die Klageerwiderung gegen meine Angelegenheit gegen die Ostfr. Volksbank (Darlehen aus 2008) und auch die Ladung.

    Ich hänge sie mal an, über pers. Meinungen würde ich mich freuen, danke !

  9. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Richter steht ja eindeutig auf Deiner Seite - da brauchst Du Dir keine Sorgen zu machen. Das scheint ein Selbstläufer - zumindest in der ersten Instanz.

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    juup, und klarer kann man nicht auf die aktuelle Rechtsprechung bzw. Beschlüsse des BGH hinweisen...


    Auch wohl klar... Aufrechnung fällt auf den Zeitpunkt des Widerrufes zurück, egal wann aufgerechnet wird. Also Saldo zum Zeitpunkt des WR errechnen.


    Falls eine Grundschuld im Spiel ist, dürfte aber eine Leistungsklage möglich sein...

  11. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @RAM und ducnici:

    Wie kommt ihr darauf ? Wo raus schließt ihr das ?

    Der gengerische Anwalt schreibt ja 11 Seiten lang wie "unrecht" ich mit der Klage habe.


    Zitat Zitat von ducnici
    ................................

    Falls eine Grundschuld im Spiel ist, dürfte aber eine Leistungsklage möglich sein...
    Grundschuld ist eingetragen, auf das Haus meiner Mutter/Stiefvater

    Leistungsklage verhinder ja die RSV "ARAG"

    Und was bedeutet das mit der "Aufrechnung" ?

    Gruß

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @dogfight76:
    Ich würde dem Gericht noch den Beschluss des BGH vom 16.03.2016 (VIII ZR 146/15) zuschicken, sobald er verfügbar ist. Siehe Merkfunktion von dejure speziell zu VIII ZR 146/15 bzw. BGH-Entscheidungen.

    Ansonsten stimme ich zu, dass die Hinweise des Gerichts sich ganz gut für Dich lesen (Stichwort: wohl kein Rechtsmissbrauch - Hauptsache, der WR war ansonsten wirksam, d.h. die müssen natürlich die WRB prüfen etc.).

    Übrigens habe ich die Anhänge aus Deinem Beitrag oben entfernt, weil sie tatsächlich noch Deinen Namen enthielten. Schau bitte nochmal genau nach, bevor Du sie hier einstellst. Das betrifft auch die Namen anderer Personen, z.B. Kanzlei/Anwälte, Gerichtsbedienstete, etc. Ich kenne mich nicht genug dafür aus (bin wie die meisten hier Laie), würde Dir aber empfehlen, auf Nummer sicher zu gehen und lieber mehr als zu wenig Schwärzen (oder "Weißen"), damit es hier nicht zu Irritationen kommt. Danke.

  13. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dem Gericht ein BGH-Urteil zuschicken? Das würde ich auf keinen Fall machen. Denn das unterstellt, die Landrichter in Aurich kennen die einschlägige BGH-Rechtsprechung nicht. Das kann nach hinten losgehen.....

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Dem Gericht ein BGH-Urteil zuschicken? Das würde ich auf keinen Fall machen. Denn das unterstellt, die Landrichter in Aurich kennen die einschlägige BGH-Rechtsprechung nicht. Das kann nach hinten losgehen.....
    Nun, das LG Aurich schrieb, dass der BGH-Beschluss noch nicht veröffentlicht sei. Daher hätte ich den Dienst durchaus angeboten - selbstverständlich vorher mit dem RA abgestimmt bzw. über den RA. Man kann dort ja auch höflich telefonisch anfragen, ob das erwünscht/erlaubt ist (auch mit dem RA vorher darüber sprechen). Ob das "nach hinten losgehen" kann, weiß ich natürlich nicht. Daher danke für den Hinweis, RAM.


    @doghfight76:
    Die Klageerwiderung war vom 11.03., die Ladung vom LG mit den Hinweisen vom 22.03., d.h. das LG hat die Klageerwiderung bereits zur Kenntnis gehabt und in den Hinweisen nichts wirklich "Umwerfendes" gegen Dich geschrieben - im Gegenteil. Das lässt in der Tat evtl. erkennen, dass es Dir prinzipiell gut gesonnen ist - kann aber auch anders kommen. Abwarten und Daumen drücken!

  15. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Dem Gericht ein BGH-Urteil zuschicken? Das würde ich auf keinen Fall machen. Denn das unterstellt, die Landrichter in Aurich kennen die einschlägige BGH-Rechtsprechung nicht. Das kann nach hinten losgehen.....
    Da hast du Recht. Im übrigen hat der Richter doch bereits mitgeteilt, dass ihm die Pressemitteilung zum "Matratzenurteil" sehr wohl bekannt ist, seines Erachtens auch auf Darlehensverträge anwendbar und unzulässige Rechtsausübung damit auszuschließen sei. Was will man denn mehr...
    Dieser Richter braucht sicher keine Nachhilfe in Sachen Verbraucherrecht.

  16. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    @dogfight76:

    Übrigens habe ich die Anhänge aus Deinem Beitrag oben entfernt, weil sie tatsächlich noch Deinen Namen enthielten. Schau bitte nochmal genau nach, bevor Du sie hier einstellst. Das betrifft auch die Namen anderer Personen, z.B. Kanzlei/Anwälte, Gerichtsbedienstete, etc. Ich kenne mich nicht genug dafür aus (bin wie die meisten hier Laie), würde Dir aber empfehlen, auf Nummer sicher zu gehen und lieber mehr als zu wenig Schwärzen (oder "Weißen"), damit es hier nicht zu Irritationen kommt. Danke.
    Habe es nochmal durchgelesen, finde meinen Namen da nirgends........

  17. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier nochmal, waren paar Namen drin von Gerichtsangestellten. Meinen eigenen Namen finde ich nicht.......hoffe ich habe nichts überlesen, trotz 3maligen durchlesen.

    Und auch die WRB zu dem Vertrag nochmal dabei.


    Ladung-geschwärzt.pdf


    Klageerwiderung-geschwärzt.compressed.pdf

    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
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  18. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Übrigens habe ich die Anhänge aus Deinem Beitrag oben entfernt, weil sie tatsächlich noch Deinen Namen enthielten. Schau bitte nochmal genau nach, bevor Du sie hier einstellst. Das betrifft auch die Namen anderer Personen, z.B. Kanzlei/Anwälte, Gerichtsbedienstete, etc. Ich kenne mich nicht genug dafür aus (bin wie die meisten hier Laie), würde Dir aber empfehlen, auf Nummer sicher zu gehen und lieber mehr als zu wenig Schwärzen (oder "Weißen"), damit es hier nicht zu Irritationen kommt. Danke.
    Also, ich finde, dein Nanny-Gen hat ein bisschen überreagiert. Die Ladung habe ich nur überflogen, aber der Klageerwiderung kann ich beim besten Willen keine personenbezogenen Daten von @dogfight76 entnehmen. Es kommt nicht so häufig vor, dass uns eine komplette Klageerwiderung zur Verfügung gestellt wird - auch wenn jetzt nichts wirklich neues daraus hervorgeht. Danke @ dogfight76. Es ist doch sehr beruhigend zu lesen, dass zumindest diesen Anwälten nichts neues mehr einfällt.

  19. Avatar von o13o
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich habe heute Rückmeldung von RA Hünlein aus Ff bzgl. dem Widerruf meiner Darlehen (1 Annu, 2 KfW) bei der ING-DiBa aus 2009 bekommen. Er empfiehlt zwar den Widerruf aller Darlehen aber bzgl. Nutzungsausfall nur unser Annuitätendarlehen einzufordern. Anscheinend konnte die DiBa in letzter Zeit regelmäßig nachweisen, dass sie keinen Nutzen aus den KfW Darlehen gezogen hat (Zinszahlungen DiBa an KfW wohl fast so hoch wie unser Zinssatz an die DiBa). Was meint ihr dazu? Im Netz konnte ich nicht wirklich was zum Nutzungsausfall und KfW Darlehen finden.

    Danke und Gruß...

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Harley:
    Ich habe beim Öffnen der Ladung links oben den vollen Namen von dogfight76 lesen können. Und darum ging es mir vor allem.
    Außerdem habe ich nicht zum Ausdruck gebracht, dass ich undankbar dafür bin, dass die Dokumente hier zur Verfügung gestellt wurden. Siehe mein Dank oben.

  21. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von o13o
    Hallo,

    ich habe heute Rückmeldung von RA Hünlein aus Ff bzgl. dem Widerruf meiner Darlehen (1 Annu, 2 KfW) bei der ING-DiBa aus 2009 bekommen. Er empfiehlt zwar den Widerruf aller Darlehen aber bzgl. Nutzungsausfall nur unser Annuitätendarlehen einzufordern. Anscheinend konnte die DiBa in letzter Zeit regelmäßig nachweisen, dass sie keinen Nutzen aus den KfW Darlehen gezogen hat (Zinszahlungen DiBa an KfW wohl fast so hoch wie unser Zinssatz an die DiBa). Was meint ihr dazu? Im Netz konnte ich nicht wirklich was zum Nutzungsausfall und KfW Darlehen finden.

    Danke und Gruß...
    Das klingt in meinen Ohren ganz plausibel. Soweit ich mich erinnere hat die DiBa auf die offizielle KfW-Kondition aktionsbedingt häufig auch noch einen Nachlass gewährt.

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