1. Geringe textliche Abweichungen der Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung lassen die 
Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV jedenfalls dann 
entfallen, 
wenn die 
erteilte Belehrung aufgrund der vorgenommenen Änderungen 
nicht in gleichem Maße deutlich ist wie die Musterbelehrung.
2. Entscheidet sich der Verwender dafür, eine 
Belehrung zu den 
Widerrufsfolgen zu erteilen, 
obwohl ihm dies 
nach den 
Gestaltungshinweisen der Musterbelehrung freigestellt ist, 
muss sie dem Muster entsprechen, um dem Verwender die Schutzwirkung zu erhalten (Anschluss an BGH v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 39).
3. Soweit § 312 d Abs. 2 BGB in der bis 10.6.2010 geltenden Fassung   regelt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses   beginnt, handelt es sich um eine 
Ereignisfrist (§ 187 Abs.1 BGB) und 
nicht um eine Tagesanfangsfrist (§ 187 Abs. 2 BGB).
4. Belehrt der Darlehensgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des   Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB dahin, dass die 
Frist "einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind beginne, 
"jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", 
verstößt dies gegen das Deutlichkeitsgebot,   weil dadurch der Fehlvorstellung Vorschub geleistet wird, in Bezug auf   den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im  Gegensatz  zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des  Tages des  Vertragsschlusses zu berechnen.
5. Zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.