Nochmal zum Thema "Streitwert":
Auch ich sehe es so, dass bei einem noch laufenden DV der o.g. BGH-Beschluss bedeutet, es zählen zum Streiwert:
- die   vom DN seit Vertragsabschluss bis zum WR geleisteten Zahlungen   (Tilgungen, Sondertilgungen, Zinsen, Bereitstellungszinsen, Gebühren)
 - zzgl. (falls so beantragt) der Betrag der zu löschenden Grundschuld 
 
Angenommen, eine Darlehenssumme betrug 300.000€ und der Kunde zahlte   seit Vertragsabschluss bis zum WR sagen wir 150.000€ (Tilgungen,   Sondertilgungen, Zinsen, Bereitstellungszinsen, Gebühren).
- Würde nun per Klage beantragt,   festzustellen, dass sich der DV in ein Rückgewährschuldverhältnis   umgewandelt hat, läge der Streitwert bei 150.000€. Korrekt?
 - Würde zusätzlich zu Punkt 1 auch noch die Löschung der GS   beantragt (und ich unterstelle einmal, dass die der Darlehenssumme von   300.000€ entspricht), kämen zu den 150.000€ noch 300.000€ = 450.000€ zum   Streitwert hinzu. Korrekt? 
 
Das ist ja richtig Schei... 

 Da lohnt sich ja kaum noch ein Vergleich.
Schaut Euch einmal die diversen Prozesskostenrechner (z.B. 
rechtsanwaltsgebuehren.de)   an, die auch den Vergleich sowie gegenseitige Kostenaufhebung oder  auch  eine prozentuale Kostenverteilung berücksichtigen. Das kann man  dann  abhaken, denke ich... Was meint Ihr?
In diesem Zusammenhang ist der Artikel "
Teilbeträge geltend machen"   auf der o.g. Seite lesenswert. Es geht darum, von seinen Forderungen   nur einen Teil einzuklagen, wenn ein Urteil die Sache damit   grundsätzlich klären würde (also WR wirksam, Berechnungen klar - denn es   wird ja vom Gericht bzgl. der Berechnungsmethoden nicht anders   entschieden, nur weil der strittige Betrag niedriger oder höher ist).
Allerdings:
Wenn es also zu einem gerichtlichen Vergleich kommt (also unter   Mitwirkung der Anwälte, wie es so schön heißt), fällt 1. die   Vergleichsgebühr an und 2. ist mir unklar, welcher Streitwert dann gilt,   wenn zunächst(!) nur um einen Teilbetrag gestritten wurde - sich aber   am Ende über alles geeinigt wird?
@sebkoch, RAWedekind, kunzenbacher et al: Wie sehen Sie/seht Ihr das?
Weitere Fragen meinerseits in die ganze Runde:
- Muss man die Löschung der GS in der   Klage  beantragen? Welche nachteile ergäben sich, falls dies nicht   geschähe?  Der Vorteil wäre ja ein geringerer Streitwert.
 - Sehe ich es  richtig, dass hier ganz enorme Streitwerte   zusammenkommen, und zwar -  siehe Punkt 1 - dann logischerweise sogar   noch weit über den  Streiwerten, die bisher von einigen Gerichten in   Höhe der ursprünglichen  Darlehenssumme gesehen haben (vorausgesetzt,   die GS-Löschung wird  beantragt)?