Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält zunächst abweichend von dem  Mustertext einen Zusatz in der Überschrift sowie zwei Fußnotenverweise  und einen Klammerzusatz, die in dem Mustertext nicht enthaltenen sind.  Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob hierin eine inhaltliche  Bearbeitung und damit Abweichung von der in Anlage 2 zur § 14 BGB-InfoV  a. F. vorgesehenen Musterbelehrung liegt. 
Allerdings geht der Senat davon aus, dass durch die Anbringung der  Fußnote 2, deren Text sich außerhalb der Umrandung befindet, gerade  keine inhaltliche Bearbeitung des Textes stattfinden sollte, sondern  diese nicht mehr Bestandteil der eigentlichen Widerrufsbelehrung ist und  zudem keine inhaltliche Änderung darstellt, da sie lediglich  klarstellt, dass die Frist im Einzelfall zu prüfen ist und damit weder  die Angaben zu der Frist selbst oder zu deren Beginn und Lauf inhaltlich  einer Bearbeitung unterzieht oder ändert (ebenso OLG Bamberg
…; a. A.: OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, Az. 
14 U 2439/14, juris Rn. 31; OLG München, Urteil vom 21.10.2013, Az. 
19 U 1208/13; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.10.2012, Az. 
4 U 194/11).
Allerdings sieht der Senat in dem dritten Absatz, der mit  "Finanzierte Geschäfte" überschrieben ist, eine inhaltliche Änderung und  Abweichung von der Musterbelehrung. Zunächst ergibt sich aus dem  Gestaltungshinweis Nr. 9 des damaligen Musters, dass diese Passage  entfallen kann, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dies  bedeutet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine umfassende Belehrung  für notwendig erachtet hat, dem Verwender jedoch freigestellt hat, auch  auf diese Passage zu verzichten, wenn kein finanziertes Geschäft  vorliegt. Hiervon hat die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht, sondern  diesen Absatz aufgenommen, obwohl kein verbundenes Geschäft i. S. d.  § 358 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. vorliegt. Weiterhin sieht Nr. 9 der  Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. vor, dass für  das Vorliegen eines finanzierten Geschäftes mehrere Alternativen der  Belehrung zur Verfügung stehen und zwar je nachdem, ob für das  finanzierte Geschäft oder den Darlehensvertrag belehrt werden soll und  um welche Art eines verbundenen Geschäfts es sich handelt, bspw. ob es  um den finanzierten Erwerb eines Grundstückes geht. Vorliegend hat die  Beklagte allerdings den Gestaltungshinweis Nr. 9 des Musters betreffend  die Hinweise für finanzierte Geschäfte missachtet, wonach im Fall des  finanzierten Grundstückserwerbs Satz 2 der allgemeinen Hinweise zwingend  durch spezielle Hinweise zu ersetzen ist. Statt Satz 2 zu ersetzen, hat  die Beklagte die Belehrung betreffend den finanzierten  Grundstückserwerb hinter Satz 2 in die vollständig beibehaltenen  Hinweise für finanzierte Geschäfte eingefügt. Zudem hat sie die in den  Gestaltungshinweisen vorgegebene Musterformulierung inhaltlich  verändert, indem sie die einleitende Formulierung: "Dies ist nur  anzunehmen", durch die abweichende Formulierung: "Bei einem finanzierten  Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine  wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen", ersetzt hat. Damit ist sie im  Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch  die Gestaltungshinweise inhaltlich von der vorgesehenen Gestaltung  abgewichen, so dass sie sich auf den Vertrauensschutz des § 14 BGB-InfoV  a. F. nicht mehr berufen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die  Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf die Verständlichkeit  der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den  Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer  eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH v. 10.02.2015,  Az. II ZR 163/14, juris Rn. 8). Gerade dies ist vorliegend erfolgt, da  die Beklagte durch Missachtung des Gestaltungshinweises Nr. 9 und durch  Umformulierung des vorgegebenen Mustertextes in das zur Verfügung  gestellte Muster inhaltlich eingegriffen hat. Dann kann sie sich auf die  mit einer unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene  Schutzwirkung nicht mehr berufen, unabhängig davon, ob der geänderte  Teil der Musterbelehrung im konkreten Fall einschlägig ist (BGH, Urteil  vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, juris Rn. 39).
Da die  Widerrufsbelehrung der Beklagten insoweit von der Musterbelehrung der  Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. abweicht und die Beklagte schon  aus diesem Grund keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, kommt  es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung auch wegen der anderen,  vom Kläger zu 1) geltend gemachten Passagen von der Musterbelehrung  abweicht.
Der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger zu 1) steht nicht der Einwand der Verwirkung entgegen.