Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Aikido
    Aikido ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    1. Gibt es nicht einen großen Unterschied zwischen den Modernisierungskrediten der KfW, die ja tatsächlich sehr verbilligt sind und dem normalen Wohnkredit (Programm 124) ? Aktuell bietet die KFW für dieses Programm einen Zinssatz von 1,4 an für 10 Jahre Laufzeit an, die Sparda-Berlin dagegen bietet einen Zinssatz von 1,24 und die BBBank einen Zinssatz von 1,27 (Stand 19.5.2017)… Daraus ist doch zu entnehmen, dass auch die KFW – Bank, ebenso wie wie die Hausbanken durchaus einen kräftigen Gewinn vereinnahmen können!
    2. Macht es vielleicht Sinn, wenn wir ausdrücklich bestreiten, dass die Bank den Widerruf an die KFW weitergeleitet hat?
    3. Können wir dann – in der Folge – von unserer Hausbank Schadensersatz verlangen (zum Beispiel Zinsschäden), weil sie den Widerruf nicht an die KFW weitergeleitet hat?
    4. Sollten wir vielleicht den Streit auch gegenüber der KFW-Bank verkünden, oder wäre es die Sache der Hausbank dies zu tun??
    5. Können wir nicht auch darauf beharren, dass die Hausbank der ausschließliche Ansprechpartner für die Darlehensnehmer ist -, auch für den Nutzungsersatz - und sich die Hausbank daher etwaige Kosten im Binnenverhältnis mit der KFW-Bank wiederholen muss?

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    Der von mir vorgebrachte Einwand "Darlehenslaufzeit" kann lt. Mitteilung meines RA nicht mehr in das laufende Verfahren eingebracht werden. Er würde vom Gericht als neuem Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt werden.




    Zitat von sebkoch
    Recherche abgeschlossen ;-)

    Hat dein Anwalt nicht die fehlende Gesamtdarlehensdauer moniert? Das ist doch im Moment DAS Thema bei der ING.


    Der soll es einfach versuchen.

    Prüfen muss das Gericht doch selbst prüfen, ob die WRB/WRI in Ordnung ist....

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...65&Blank=1.pdf

    immerhin wurde das Thema des angeblichen Aufrechnungsausschlusses damit beerdigt. Das ist prozessual schon mal hilfreich.

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...65&Blank=1.pdf

    immerhin wurde das Thema des angeblichen Aufrechnungsausschlusses damit beerdigt. Das ist prozessual schon mal hilfreich.
    Ja, auch mal ganz klar der Hinweis, Rdnr. 20 und 21

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    XI ZR 279/16

    mal wieder ein Geschenk an die Sparkassen...

    Haben die doch meist das Ausdrucksdatum des Formulares mit als Datum

    für den "Darlehensvertrag vom ...." angegeben. Meines Erachtens klar irreführend, kann der der durchschnittliche Verbraucher durchaus die Frist ab diesem Zeitpunkt zu zählen beginnen...

  8. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ja, haben auch andere gemacht. Die Begründungen werden auch immer dünner.

  9. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Xi zr 255/16

    da der kläger das vertragsformular und die widerrufsbelehrung am selben tag unterschrieben hat, ist ausgeschlossen, dass er die widerrufsbelehrung zum zeitpunkt der abgabe seiner vertragserklärung bereits wieder vergessen hatte (vgl. Bgh, urteil vom 23.september 2010 - vii zr 6/10, bghz 187, 97 rn. 14 f.). von einer weiteren begründung wird gemäß § 544 abs. 4 satz 2 halbsatz 2 zpo abgesehen.

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    vor allem steht das im zitierten Urteil des VII Senats gerade nicht. Dort heißt es, dass eine zusammen mit der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilte Widerrufsbelehrung okay sei. Dass eine vorher erteilte Belehrung (und sei es auch am selben Tag) reicht (weil man es noch nicht vergessen hat!!!, was ein Unfug), sagt das zitierte Urteil gerade nicht.

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was mir gerade auch in Bezug der Diskussion um die "Vertragsurkunde", die lt. BGH beide! Unterschriften enthalten muss, um gemäß § 355 BGB den Fristbeginn zum laufen zu bringen....

    "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat"


    laut dem Muster der WRI ab Juni 2010 hat der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben, wenn:


    [2]. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist."

    Wenn der Darlehensnehmer aber z.B. nur ein Angebot der Darlehensgeberin (Unterschrift der Bank enthalten, aber nicht die eigene) erhalten hat,
    kann er keine Pflichtangaben erhalten haben?

  12. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    vor allem steht das im zitierten Urteil des VII Senats gerade nicht.
    Dort steht u. a. :
    Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, dass der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt.
    und
    Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO).
    Zitat Zitat von sebkoch
    Dort heißt es, dass eine zusammen mit der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilte Widerrufsbelehrung okay sei.
    Das widerspricht doch nicht dem zuvor zitierten.
    Zitat Zitat von sebkoch
    Dass ein vorher erteilte Belehrung (und sei es auch am selben Tag) reicht, sagt das zitierte Urteil gerade nicht.
    Das sagt kein Urteil, aber zeitgleich kann durchaus am selben Tag sein. Die Aussage dort läßt allenfalls die vorherige Vertragserklärung zu, wobei dann sicherlich dem DN eine Vertragsurkunde ausgehändigt werden muss.
    Zitat Zitat von sebkoch
    (weil man es noch nicht vergessen hat!!!, was ein Unfug)
    Als Jurist ist Dir doch klar, mit welchem "Unfug" macher seinen Kopf aus der Schlinge ziehen will.

  13. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Was mir gerade auch in Bezug der Diskussion um die "Vertragsurkunde", die lt. BGH beide! Unterschriften enthalten muss, um gemäß § 355 BGB den Fristbeginn zum laufen zu bringen....
    "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat"


    laut dem Muster der WRI ab Juni 2010 hat der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben, wenn:
    [2]. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist."

    Wenn der Darlehensnehmer aber z.B. nur ein Angebot der Darlehensgeberin (Unterschrift der Bank enthalten, aber nicht die eigene) erhalten hat,
    kann er keine Pflichtangaben erhalten haben?
    Offensichtlich genügt aber auch eine Abschrift seines Antrages und die hat ja auch noch keine Unterschrift der Darlehensgeberin.

  14. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    also zeitgleich heißt zeitgleich oder simultan. Das, sagt der VII Senat, ist okay. Der XI Senat sagt jetzt aber klar, dass auch eine vorherige Belehrung am selben Tag in Ordnung sei, weil man sie noch nicht vergessen habe. Das sollte hoffentlich einleuchten, dass das was völlig anderes ist, zumal ich dann mal auf die Abgrenzung gespannt bin. Welcher Zeitraum vorher ist denn dann noch ausreichend, bis man die WRB Belehrung vergessen hatt und wo soll sich dieser Aspekt im Gesetz wiederfinden?

  15. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich bin immer noch dabei das KFW Urteil zu analysieren. Was ist damit wie kann ich das hier verstehen:

    "Bereichernde Aufwendungen können nach der Konzeption des Gesetzgebers bereits bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung als Minderungsposten berücksichtigt werden (BT-Drucks.14/6040, S. 197 zu § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB; Palandt/Grüneberg, BGB,76. Aufl., § 347 Rn. 3; a.A. Soergel/Lobinger, BGB, 13. Aufl., § 347 Rn. 27;Faust aaO Rn. 66 mit Fn. 83: selbständiger Gegenanspruch des Rückgewährschuldners)."

    Dazu die zitierte BT-Drucks. 14/6040:

    "Zu Satz 1
    Absatz 2 gibt dem Rückgewährschuldner in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht einen Anspruch auf Ersatznotwendiger Verwendungen. Er erstreckt sich auch auf gewöhnliche Erhaltungskosten. Der Rechtsgedanke des § 994 Abs. 1 Satz 2 trifft nicht zu, da der Rückgewährschuldner die Nutzungen herausgeben oder vergüten muss. Ein besonderer Ersatz der Verwendungen kommt aber dann nicht in Betracht, wenn diese bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung bereits als Minderungsposten berücksichtigt worden sind."

    Heißt das ich kann Z.B die Gewinnmarge als Minderungsposten bei der Ermittlung des Nutzungswertersatzes einsetzen? Aus Sicht des DN stellt die Marge eine gewisse Aufwendung dar und für die BANK ist es eine Bereichernde Komponente.

    in der BT-Drucks. 14/6040 steht auch folgendes:

    "Zu Satz 2 § 347
    Satz 2 bestimmt, dass der Schuldner andere Aufwendungen ersetzt verlangen kann, soweit der andere Teil durch sie bereichert wird. Diese im geltenden Recht fehlende Ausgleichsregelung ist sachgerecht. Absatz 2 ist als abschließende Regelung zu verstehen. Auch soweit der Schuldner statt der Rückgewähr nach § 346 Abs. 2 RE Wertersatz schuldet, darf er andere Aufwendungen nicht in Abzug bringen."

    Vielleicht können wir dadurch von dem Vertragszinssatz die Gewinnmarge abziehen und dann die Zinsen für die Bank berechnen, so wie auch prof. Wehrt auf seiner Webseite gut beschrieben hat.

    Meinungen dazu?

    Oder bin ich voll auf dem Holzweg?

  16. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Weiter aus dem KFW-Urteil:

    " Verwendet die Bank die empfangenen Leistungen dazu, eigene Verpflichtungen zurückzuführen, zieht sie Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz2 BGB in Form eingesparter Schuldzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März1998 - V ZR 244/96, BGHZ 138, 160, 166; Döll, Rückgewährstörungen beimRücktritt, 2011, S. 78; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 346 Rn. 6), die siean den Rückgewährgläubiger herauszugeben hat und die sie - sofern geringer als die vermuteten Nutzungen - der Vermutung konkret entgegensetzen kann. Anderes gilt, soweit die Bank eigene Verbindlichkeiten gegenüber der KfW erfüllt, die sie eingegangen ist, um das dem Rückgewährgläubiger gewährte Darlehen zu finanzieren. In diesem Fall verfolgt sie mit der Refinanzierung keine eigenwirtschaftlichen Zwecke (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016- XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 46), so dass ihr auch ersparte Refinanzierungskosten wirtschaftlich nicht als Nutzungen zuzurechnen sind."

    Für mich heißt das wenn die Bank eine Gewinnmarge einbehalten hat, dann hat Sie ihre eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Deshalb muss sie die Nutzungen auch als ersparte Zinsen herausgeben. Sie hat die Refinanzierung zu eigenwirtschftlichen Zwecke abgeschlossen weil sie dadurch einen Gewinn erwirtschaftet hat.

    Meinungen dazu?

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Offensichtlich genügt aber auch eine Abschrift seines Antrages und die hat ja auch noch keine Unterschrift der Darlehensgeberin.

    Persönliche Frage an Dich Hanomag: ist Dir die Bedeutung des Wortes "Wenn" geläufig?

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Ich bin immer noch dabei das KFW Urteil zu analysieren. Was ist damit wie kann ich das hier verstehen:

    "Bereichernde Aufwendungen können nach der Konzeption des Gesetzgebers bereits bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung als Minderungsposten berücksichtigt werden (BT-Drucks.14/6040, S. 197 zu § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB; Palandt/Grüneberg, BGB,76. Aufl., § 347 Rn. 3; a.A. Soergel/Lobinger, BGB, 13. Aufl., § 347 Rn. 27;Faust aaO Rn. 66 mit Fn. 83: selbständiger Gegenanspruch des Rückgewährschuldners)."

    Dazu die zitierte BT-Drucks. 14/6040:

    "Zu Satz 1
    Absatz 2 gibt dem Rückgewährschuldner in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht einen Anspruch auf Ersatznotwendiger Verwendungen. Er erstreckt sich auch auf gewöhnliche Erhaltungskosten. Der Rechtsgedanke des § 994 Abs. 1 Satz 2 trifft nicht zu, da der Rückgewährschuldner die Nutzungen herausgeben oder vergüten muss. Ein besonderer Ersatz der Verwendungen kommt aber dann nicht in Betracht, wenn diese bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung bereits als Minderungsposten berücksichtigt worden sind."

    Heißt das ich kann Z.B die Gewinnmarge als Minderungsposten bei der Ermittlung des Nutzungswertersatzes einsetzen? Aus Sicht des DN stellt die Marge eine gewisse Aufwendung dar und für die BANK ist es eine Bereichernde Komponente.

    in der BT-Drucks. 14/6040 steht auch folgendes:

    "Zu Satz 2 § 347
    Satz 2 bestimmt, dass der Schuldner andere Aufwendungen ersetzt verlangen kann, soweit der andere Teil durch sie bereichert wird. Diese im geltenden Recht fehlende Ausgleichsregelung ist sachgerecht. Absatz 2 ist als abschließende Regelung zu verstehen. Auch soweit der Schuldner statt der Rückgewähr nach § 346 Abs. 2 RE Wertersatz schuldet, darf er andere Aufwendungen nicht in Abzug bringen."

    Vielleicht können wir dadurch von dem Vertragszinssatz die Gewinnmarge abziehen und dann die Zinsen für die Bank berechnen, so wie auch prof. Wehrt auf seiner Webseite gut beschrieben hat.

    Meinungen dazu?

    Oder bin ich voll auf dem Holzweg?
    Mach ich ja schon die ganze Zeit.....die zieh ich sogar vom marktüblichen Zinssatz ab, weil auch darin eine Gewinnmarge steckt...

  19. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Mach ich ja schon die ganze Zeit.....die zieh ich sogar vom marktüblichen Zinssatz ab, weil auch darin eine Gewinnmarge steckt...
    Das weis ich. Aber hast du auch ein Urteil dazu? Mir hat bis jetzt eine rechtliche Begründung gefehlt. OLG Brandenburg hat es abgelehnt.

  20. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ich habe von dem BGH Urteil über die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen vernommen.

    Es soll nunmehr feststellbar sein, das der Bank ab dem Zugang des Widerrufs kein Anspruch mehr auf den vertraglichen Zins und die Tilgung zustehe.

    Hierzu liegt, so finde ich, die Frage nahe, ob und was eigentlich passiert, wenn laufende Zins- und Tilgungsleistungen vom Darlehensnehmer tatsächlich ab Widerruf eingestellt werden ? Bei mir ist es ein 20.000 € Darlehen, bei dem ich ein geringes Risiko sehe, wenn die Bank z.B: kündigt und die Restschuld einfordert.


    Was meinen die Forenteilnehmer hierzu ?

  21. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Wenn der Darlehensnehmer aber z.B. nur ein Angebot der Darlehensgeberin (Unterschrift der Bank enthalten, aber nicht die eigene) erhalten hat,
    kann er keine Pflichtangaben erhalten haben?
    Das ist der einfachste Fall: Er setzt seine Unterschrift unter das Angebot und schon hat er die geforderte Vertragsurkunde. Bestätigt wird das auch durch das neue BGH-Urteil XI ZR 255/16 vom 25.04.2017
    Da der Kläger das Vertragsformular und die Widerrufsbelehrung am selben Tag unterschrieben hat, ist ausgeschlossen, dass er die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 Rn. 14 f.).
    Wie sonst soll der Vertragsschluss zu Stande kommen?
    Zitat Zitat von ducnici
    Persönliche Frage an Dich Hanomag:
    Warum nimmst Du immer wieder Beiträge, die Dir nicht in den Kram passen, persönlich?

    Zitat Zitat von ducnici
    ist Dir die Bedeutung des Wortes "Wenn" geläufig?
    Was soll dieses Ablenkungsmanöver. Du reitest doch schon seit Wochen das Pferd, dass die Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn dem DN eine Vertragsurkunde mit den Unterschriften von DG und DN vorliegt. Warum aber genügen nach Gesetz auch Vertragsantrag und Abschrift des Vertragsantrags? Die Vertragsurkunde mit beiden Unterschriften hat sicher den Vorteil, dass man Gewissheit über den Vertragsschluss hat. Wenn der Vertragsschluss nur durch das Übersenden einer Vertragsurkunde mit den Unterschriften beider Seiten bestätigt werden kann, dann wären Vertragsantrag und Abschrift des Vertragsantrags nicht erwähnenswert. Allerdings lautet der Passus im Absatz 2 des § 355:
    1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    Wann ist denn etwas anderes bestimmt? Auch dazu werden wir im BGH-Urteil vom 23. September 2010 - VII ZR 6/10 einschließlich Zitaten fündig:
    bb) Es besteht keine Veranlassung, dies in den Fällen anders zu beurteilen, in denen es zum Vertragsschluss erst durch eine später nachfolgende Annahmeerklärung des Unternehmers kommt (ebenso MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 BGB, Rn. 40; Witt, NJW 2007, 3759, 3761; a.A. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 355 BGB, Rn. 41; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rn. 12; OLG Karlsruhe, ZGS 2006, 399 = OLGR 2006, 649).

    Bereits die Systematik des Gesetzes zeigt, dass auch dann die Widerrufsfrist grundsätzlich bereits mit der bei der Abgabe des Angebots erfolgten Mitteilung der Widerrufsbelehrung beginnt. Denn § 312d Abs. 2 BGB geht davon aus, dass die Widerrufsfrist "abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1" bei Fernabsatzverträgen "bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses" beginnt. Daraus, dass diese Regelung ausdrücklich als Abweichung von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bezeichnet wird, folgt, dass letztere Vorschrift gerade nicht den Beginn der Frist mit dem Tage des Vertragsschlusses vorsieht (ebenso MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 BGB, Rn. 40). Der Sonderregel in § 312d Abs. 2 BGB bedürfte es sonst nicht.

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