Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Hallo karlh, niemand wird hier gehauen. Aber es stimmt, dh auch ich hatte einmal einen "negativen Vorteil" mit der herkömmlichen Methode herausbekommen, sogar mit 5% über Basiszinssatz. Es hatte etwas mit der Laufzeit und dem Zinssatz zu tun. Allerdings stimme ich auch zu, dass solche Konstellationen gegen die herkömmliche Methode sprechen. Hast Du den Rechner von LGSaar auch benutzt?

  3. Avatar von karlh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Nein - wie find ich den Rechner?

    Suche hier mach LGSaar und Rechner fand ich schon mal nichts.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Frag bitte LGSaar.

  5. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Hallo

    ich habe meinen Rechner erweitert, so das man auch die periodische Verzinsung damit berechnen kann. Dadurch ist die Datei zu groß geworden und kann hier nicht eingestellt werden. Hier kann ich nur 100 kb einstellen, der Rechner hat jetzt aber 167 kb. Außerdem hat mich gestört, dass nur die Forum-Mitglieder ihn herunterladen konnten.
    Ich bin dabei eine eigene Webseite einzurichten, und werde dort den Rechner wieder einstellen. Dies kann allerdings noch ein paar Tage dauern. So bald alles fertig ist, werde ich hier einen link einstellen. Den alten Rechner habe ich löschen lassen.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Super, ganz herzlichen Dank für Dein Engagement!

    Und Euch allen einen guten Rutsch ins neue Jahr und meine besten Wünsche für 2016! Und denkt daran: Die RAW ist nicht alles im Leben - also bleibt vor allem auch gesund!

  7. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich bin zwar nicht sicher, ob das hier reingehört, aber weil ja hier die Berechnungen diskutiert werden, dachte ich, das passt doch halbwegs.

    Hier wird ja immer die RAW berechnet, also alles, bis zum Zeitpunkt des Widerrufs.
    Wir haben ja auch schon einmal diskutiert bzw. angefangen zu diskutieren, was mit den -unter Vorbehalt - geleisteten Zahlungen des DN an die Bank "passiert".

    Ich glaube, Ducini hatte das schon mal schön aufgeführt, dass diese Zahlungen nach Widerruf ja auch an den DN zurückgezahlt werden müssen, da die Bank ja kein Anrecht mehr auf Zahlungen hatte bzw. würde ich das so verstehen, dass diese Zahlungen ja zu 100% in die Tilgung gehen, da ja kein Zinsanspruch mehr für den Zeitpunkt nach Widerruf besteht. Richtig?

    Bei den Rechnern zur Rückabwicklung und der Ermittlung der Restschuld (egal, nach welcher Methode) werden diese Zahlungen ja nicht weiter brücksichtigt. Ist denn unstrittig, dass diese dann die durch welche Rückabwicklungsrechnung auch immer ermittelte Restschuld nochmal reduzieren? Je nachdem, wie viel Zeit nach dem Widerruf bis zur tatsächlichen Rückabwicklung vergeht, ist das ja nicht wenig.
    Ich würde das gerne in meine Berechnungen mit einbeziehen, wie habt Ihr das denn berechnet?

    Und ist das auch ein Punkt, der in eine Klageschrift mit aufgenommen werden sollte, damit das nicht "unter den Tisch fällt" hinterher? Würde ich ja meinen, oder

    Dazu kämen ja dann (ebenfalls Restschuld-reduzierend?) noch die Nutzungen, die die Bank aus den weiterhin geleisteten Zahlungen des DNs gezogen hat, oder? Sie ist ja nach dem Widerruf bzw. der Ablehnung in Verzug und müsste diese Zahlungen doch dann mit dem Verzugszins von 2,5% verzinsen.

    Ich freue mich über Eure Meinungen!

    VG
    Polli

  8. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Du errechnest die RAW bis zum Tag des WR.

    Was danach kommt, errechne ich so:

    - DN bekommt seine Darlehensleistungen die nach WR geleistet wurden, zu 100% erstattet (wie ja auch vorher, siehe BGH Beschluss)
    - DN bekommt auf diese Darlehensleistungen Nutzungen die die Bank gezogen hat, erstattet (z.B. 5% üBZ)
    - DN bekommt auf die Darlehensleistungen, die er der Bank bis zum WR gezahlt hat, für die Zeit nach WR ebenfalls noch Nutzungen der Bank erstattet, sie konnte ja mit dem Geld weiter arbeiten
    - DN bekommt auf die Nutzungen, die die Bank auf diese Darlehensleistungen bis zum WR gezogen hat, ebenfalls noch Zinsen. Denn bei der RAW zum Zeitpunkt des WR hätte der DN ja diese Nutzungen bekommen und hätte sie entsprechend einsetzen können. Die Bank hat aber die Nutzungen nicht erstattet und konnte damit ebenfalls weiterhin wirtschaften

    - Die Bank bekommt nichts, da sie aufgrund ihrer Verweigerung der Anerkennung des WR in Annahmeverzug gekommen ist. § 301 BGB


    Als Antrag kann man das als Schadensersatz wegen Verzug/Annahmeverzug formulieren, zusätzlich würde ich diese Formel aus dem Urteil des LG Regensburg mit einbauen, um ein eventuell steigendes Zinsniveau mit abzufangen...

  9. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Moment mal, für Zahlungen des Kunden (unter Vorbehalt der teilweisen Rückforderung) an die Bank nach WR stehen dem Kunden m.E. auf jeden Fall 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu und nichts anderes. Grund: Das sind ganz klar Prozess-/Verzugszinsen, und da gibt es m.E. überhaupt keine Möglichkeit für die Bank, mit 2.5% über BZ herumzuargumentieren. Bitte korrigiert mich, falls ich das falsch sehe.

    Dass der Kunde verplfichtet ist, der Bank die Restvaluta auch nach WR zurückzuzahlen, ist im allgemeinen unbestritten. Wenn die Bank den WR abgelehnt hat, muss der Kunde (unter Vorbehalt, s.o.) jedoch weiter seine Zahlungen (Zins + Tilgung) leisten, will er keine Vollstreckungsklage riskieren, die alles nur unnötig verkomplizieren würde (von Risiken zu schweigen). Ob der Bank seit dem WR noch Zinsen auf die Restvaluta zustehen (vor allem auch, in welcher Höhe) ist m.E. aber noch umstritten. Es scheint nicht eindeutig zu sein, dass der Bank seit WR gar keine Zinsen mehr zustehen.

    Außerdem (hat nichts mit 2.5% vs. 5% über BZ zu tun - für diejenigen, die hier quer einsteigen):
    Auch an dieser Stelle erlaube ich mir den Hinweis, dass das OLG Hamm mit Urteil vom 23.11.2015 (Az. 31 U 94/15) explizit aussagt, dass die Berechnung der RAW durch den Kläger gemäß BGH Beschluss vom 22.09.2015 nicht zu beanstanden gewesen sei - siehe Details im Beitrag #9453 im anderen Thread.

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Moment mal, für Zahlungen des Kunden (unter Vorbehalt der teilweisen Rückforderung) an die Bank nach WR stehen dem Kunden m.E. auf jeden Fall 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu und nichts anderes. Grund: Das sind ganz klar Prozess-/Verzugszinsen, und da gibt es m.E. überhaupt keine Möglichkeit für die Bank, mit 2.5% über BZ herumzuargumentieren. Bitte korrigiert mich, falls ich das falsch sehe.

    Dass der Kunde verplfichtet ist, der Bank die Restvaluta auch nach WR zurückzuzahlen, ist im allgemeinen unbestritten. Wenn die Bank den WR abgelehnt hat, muss der Kunde (unter Vorbehalt, s.o.) jedoch weiter seine Zahlungen (Zins + Tilgung) leisten, will er keine Vollstreckungsklage riskieren, die alles nur unnötig verkomplizieren würde (von Risiken zu schweigen). Ob der Bank seit dem WR noch Zinsen auf die Restvaluta zustehen (vor allem auch, in welcher Höhe) ist m.E. aber noch umstritten. Es scheint nicht eindeutig zu sein, dass der Bank seit WR gar keine Zinsen mehr zustehen.

    Außerdem (hat nichts mit 2.5% vs. 5% über BZ zu tun - für diejenigen, die hier quer einsteigen):
    Auch an dieser Stelle erlaube ich mir den Hinweis, dass das OLG Hamm mit Urteil vom 23.11.2015 (Az. 31 U 94/15) explizit aussagt, dass die Berechnung der RAW durch den Kläger gemäß BGH Beschluss vom 22.09.2015 nicht zu beanstanden gewesen sei - siehe Details im Beitrag #9453 im anderen Thread.


    5% üBZ oder höher... ;-)

    müsste man eben darlegen...

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Aus diesem Thread krame ich in Kenntnis des Urteils des OLG Hamm vom 23.11.2015 (Az. 31 U 94/15) noch einmal ein paar Beiträge hervor, weil das OLG Hamm die Berechnung der RAW durch den Kunden gemäß BGH Beschluss vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15, Juris Rz. 7) nicht beanstandet hat:
    II. Auch der Klageantrag zu 2) ist begründet. Aus der vom Kläger vorgelegten Forderungsaufstellung (GA 164 ff.) ergibt sich, dass der Beklagten zum Stand 23.11.2015 gegen den Kläger allenfalls noch eine Forderung i.H.v. 10.418,70 € zusteht. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass diese Abrechnung nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15, Juris Rz. 7). Diesen Grundsätzen entspricht die vom Kläger vorgelegte Abrechnung; jedenfalls ist sie nicht zum Nachteil der Beklagten zu beanstanden. Überdies ist die Beklagte dieser Abrechnung weder erstinstanzlich noch in der Berufungserwiderung konkret entgegen getreten.

    Hier einige vorherige Beiträge:
    Zitat Zitat von ducnici
    Über Winnecke braucht Ihr nach dem BGH-Beschluss überhaupt nicht mehr diskutieren.

    Nach dem steht ja fest, dass der DN seine gesamte Rate, also Z+T, zzgl. Nutzungen vom DG erstattet bekommt.

    "Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen"
    Zitat Zitat von Harley
    Das sehe ich anders. Erstens ist der BGH Beschluss von 22.09.15 nicht unumstritten. (siehe Äußerung Dr. Ellenberger: "... habe ich nicht so verstanden" zur doppelten Berücksichtigung der Tilgung)

    Und zweitens sieht sich das OLG Stuttgart in Kenntnis des Beschlusses des BGH nicht gehindert am 06.10.15 ein Urteil mit Berechnung nach Winneke zu verkünden. Das dies in Kenntnis des Beschlusses erfolgt ist, zeigt sich darin, dass das OLG dies Mal ausdrücklich die Revision zugelassen hat. Zuvor ergangene Urteile des OLG mit Berechnung nach Winneke schließen diese noch aus.

    https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...ht=bw&nr=19908
    Zitat Zitat von ducnici
    Ob dann umgekehrt der DG auf die ursprüngliche Darlehensvaluta oder auf die jeweilige monatliche Restvaluta nach Verrechnung des Tilgungssatzes (so wie wir und viele RA es interpretieren) dann vom DN Nutzungen in Form von Zinsen (marktübliche oder max. vertraglich vereinbarte)...
    dass kann man vielleicht noch diskutieren...

    "...Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet."
    könnte man durchaus auch so interpretieren, dass hier nicht die vertragliche Darlehensvaluta gemeint ist sondern die tatsächlich überlassene D-Valuta, wenn z.B. Disagio, Kreditbearbeitungsgebühren vor der Auszahlung in Abzug gebracht worden sind. Oder z.B. je nach Baufortschritt erst ein Teil der vertragl. vereinbarten D-Valuta ausbezahlt wurde...
    Zitat Zitat von Harley
    Nein, könnte man nicht, weil hier die Formulierung: "jeweils ... noch" eingefügt ist. Das weist darauf hin, dass die Darlehnsvaluta ständiger Veränderung unterworfen ist.
    Bei deiner Interpretation wäre:" ... am tatsächlich überlassenen Teil..." korrekt.
    Was bedeutet die "Bestätigung" (wenn ich das so formulieren darf) des OLG Hamm bzgl. der RAW gemäß des o.g. Beschlusses des BGH vom 22.09.2015?

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    OLG Nürnberg hat ja auch nach dem BGH Beschluss abgerechnet...

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ok, aber ich verstehe jetzt nicht ganz die Diskussion zwischen Dir und Harley bzgl. "..Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet.". Könntest Du das bitte nochmal kurz erläutern? Danke!

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lehnen&Sinnig aus Trier hat auf ihrer Homepage einen einfach handhabbaren und gut funktionierenden Rechner für die Berechnung der Rückabwicklung. Er dient dazu, um den Darlehensnehmern einen groben Überblick zu verschaffen, wie viel man mit einem durchgesetztem Widerruf sparen kann. Er berücksichtigt auch den aktuellen Zins bei Umschuldung.

    Er basiert auf dem BGH-Beschluss vom 22.09.2015, 5% über Basiszins auf Zins- und Tilgung, Nutzungswertersatz für das Darlehen auf das jeweilige Restvaluta nach Tilgung


    https://kredit-widerruf-umschuldung.d...joker/rechner/

  15. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Tja, mir ist nicht klar, weshalb bei einer schnelleren Tilgung aufgrund einer RAW dann KapESt anfällt, hingegen aufgrund einer Sondertilgung (ohne RAW) keine KapESt anfällt. Aber mich beschäftigt vor allem die Frage, was ich bei einem Vergleich angeben muss, wenn da nur steht, dass der Bank zum Stichtag X nur noch die Restvaluta i.H.v. Y€ zusteht? Soll ich dann die Differenz zwischen dieser Restvaluta und der nach bisherigem Ablauf ausrechnen und den ganzen Betrag versteuern lassen? Gut, im Zweifelsfall wäre es so besser, um am Ende keine Schwierigkeiten zu bekommen. Gegen den Einkommensteuerbescheid kann man ja Einspruch einlegen und abwarten, was irgendwann einmal diesbzgl. entschieden wird. Vielleicht bekommt man dann ja (nach weiteren Jahren) davon wieder etwas zurück. Ich sehe schon die nächste Welle an Prozessen (vor den Finanzgerichten und dem BFH), wenn der WR-Joker an sich "tot" ist (falls er das nächstes Jahr sein sollte).
    Zu der Frage im ersten Satz: Das Kapital für eine Sondertilgung stammt in der Regel aus bereits versteuertem Kapital. Wohingegen die NWE aus der RAW noch nicht versteuert wurde. Siehe auch die Beiträge #615 und #616.

  16. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Ich verfolge deshalb zur Berechnung der gezogenen Nutzungen des DG´s nun einen ganz anderen Ansatz, wo die Diskussion, welche "Methode" und welche "Verzinsung" die richtige wäre, komplett außen vor lässt:
    Ich habe mich erst jetzt intensiver mit dieser Methode befasst und stelle deshalb erst jetzt meine Anmerkungen ein.
    Zitat Zitat von ducnici
    Der DG erhält die Darlehensvaluta + Nutzungen des DN, marktüblicher Zins (Zinsreihe ausgewählt nach Laufzeit lt. Vertrag, z.B. 10Jahre), periodisch, auf die jeweilige Restvaluta ohne Abzug einer Gewinnmarge,
    Ich vermute, dass man bei dieser Berechnung den vertraglichen Zins zu Grunde legen muss, weil die jeweilige Bank die nachfolgend zu ermittelte Gewinnmarge nur mit ihren eigen Zinsen erwirtschaften konnte. Dannach wäre auch die o. g. Aussage, nach der nicht darüber diskutiert werden muss, welche Verzinsung die richtigere ist, stimmiger.
    Zitat Zitat von ducnici
    Der DN erhält seine Darlehensleistungen (Zins+Tilgung) + der Nutzungen des DG zurück, die sich wie folgt errechnen:

    - Gewinnmarge: Ermittlung des monatlichen nominalen Betrages der Zinsmarge, Aufsummierung dieser über die gesamte Laufzeit

    - Nutzungen der Gewinnmarge: Gewinnmarge nominal x Quote aus Zinsertrag/Eigenkapital x 100, errechnet von Monat zu Monat


    Zuerst ermittele ich die durchschnittliche Zinsspanne, den die Bank im Abschlussjahr des DV dem Zins aufgeschlagen hat:

    Zinsspanne = Zinsertrag - Zinsaufwand / Bilanzsumme x 100% = Zinsüberschuss / Bilanzsumme x 100%
    Warum nur aus dem Abschlussjahr? Aus Bilanz und GuV kann man für jedes Jahr die tatsächlich zutreffende Zinsspanne errechnen. Diese müsste man meines Erachtens auch zu Grunde legen. Zum einen ist sie stimmiger, zum anderen entspricht sie dem perioischen Ansatz (vergleichbar mit Basis +5). Ausserdem errechnen wir im nachfolgenden Teil die Eigenkapitalrendite auch mit den jeweiligen Jahresdaten.
    Zitat Zitat von ducnici
    Nun bilde ich als nächstes die Quote aus Zinsertrag / Eigenkapital (x 100%)

    Begründung: bei einem widerrufenen Darlehen wäre der Anteil der Zinsmarge/-spanne wie Eigenkapital zu betrachten.

    Ich möchte also wissen, wie viel Euro Ertrag die Bank im Schnitt pro Euro Eigenkapital erwirtschaftet hat.

    Ertrag, da §100 BGB sagt, Nutzungen wären Früchte und §99BGB sagt, Früchte wären Erträge.

    Als Basis könnte man auch die Formel der EK-Rendite heranziehen und bis auf den Zinsertrag alle anderen Positionen kürzen.

    Diese Quote muss nun für jedes Jahr gebildet werden, da ja die Bank jedes Jahr unterschiedlich Zinserträge erwirtschaftet hat.

    Diese Quote kann nun mit der Summe der ermittelten monatlichen nominalen Zinsspanne der Zinsrate multipliziert werden und durch 12 Monate geteilt werden.
    Logisch, das die ermittelten monatlichen Zinsspannen von Monat zu Monat aufsummiert werden müssen, da die Bank ja mit der Zinsspanne vom Vormonat im nächsten Monat wieder weiter arbeiten konnte.

  17. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von ducnici
    "Ich verfolge deshalb zur Berechnung der gezogenen Nutzungen des DG´s nun einen ganz anderen Ansatz, wo die Diskussion, welche "Methode" und welche "Verzinsung" die richtige wäre, komplett außen vor lässt:"
    Zitat Zitat von Hanomag
    Ich habe mich erst jetzt intensiver mit dieser Methode befasst und stelle deshalb erst jetzt meine Anmerkungen ein.



    Zitat Zitat von ducnici
    "Der DG erhält die Darlehensvaluta + Nutzungen des DN, marktüblicher Zins (Zinsreihe ausgewählt nach Laufzeit lt. Vertrag, z.B. 10Jahre), periodisch, auf die jeweilige Restvaluta ohne Abzug einer Gewinnmarge,"
    Zitat Zitat von Hanomag
    Ich vermute, dass man bei dieser Berechnung den vertraglichen Zins zu Grunde legen muss, weil die jeweilige Bank die nachfolgend zu ermittelte Gewinnmarge nur mit ihren eigen Zinsen erwirtschaften konnte. Dannach wäre auch die o. g. Aussage, nach der nicht darüber diskutiert werden muss, welche Verzinsung die richtigere ist, stimmiger.

    => Viele Wege führen nach Rom. Zustehen tut der Bank nur der marktüblicher Zinssatz, ob fix oder periodisch, sei mal dahingestellt. Ich habe den periodischen Ansatz gewählt und hier die Zinsspanne in Abzug gebracht, die die Bank in dem jeweiligen Jahr auch wirklich erwirtschaftet hat.

    Alternativ könnte man auch die durchschnittlichen banküblichen Zinsspannen ansetzen, die die Deutsche Bundesbank für die jeweiligen Jahre für verschiedene Bankarten (Kreditbank, Großbank, SPK, Gen.Bank) ermittelt hat. Die sind dem Monatsbericht im September zu entnehmen.

    Setzt man den marktüblichen (oder vertraglichen) Zinssatz fix an (also kein zeitabschnittsweiser, periodischer Ansatz), dann würde man wohl nur die Zinsspanne aus dem Abschlussjahr wählen...


    Zitat Zitat von ducnici
    "Der DN erhält seine Darlehensleistungen (Zins+Tilgung) + der Nutzungen des DG zurück, die sich wie folgt errechnen:

    - Gewinnmarge: Ermittlung des monatlichen nominalen Betrages der Zinsmarge, Aufsummierung dieser über die gesamte Laufzeit

    - Nutzungen der Gewinnmarge: Gewinnmarge nominal x Quote aus Zinsertrag/Eigenkapital x 100, errechnet von Monat zu Monat


    Zuerst ermittele ich die durchschnittliche Zinsspanne, den die Bank im Abschlussjahr des DV dem Zins aufgeschlagen hat:

    Zinsspanne = Zinsertrag - Zinsaufwand / Bilanzsumme x 100% = Zinsüberschuss / Bilanzsumme x 100%"
    Zitat Zitat von Hanomag
    Warum nur aus dem Abschlussjahr? Aus Bilanz und GuV kann man für jedes Jahr die tatsächlich zutreffende Zinsspanne errechnen. Diese müsste man meines Erachtens auch zu Grunde legen. Zum einen ist sie stimmiger, zum anderen entspricht sie dem perioischen Ansatz (vergleichbar mit Basis +5). Ausserdem errechnen wir im nachfolgenden Teil die Eigenkapitalrendite auch mit den jeweiligen Jahresdaten.
    Falsch. Gegenüber der Berechnung des Nutzungswertersatzes, was der DN an den DG zu erstatten hat (Zinsen fürs Darlehen)
    habe ich im umgekehrten Fall ja den tatsächlichen Vertragszins herangezogen und hieraus die im Abschlussjahr aufgeschlagene (durchschnittliche) Zinsmarge=Zinsspanne herausgerechnet. Einfacher Dreisatz. Zinszahlung / Vertragszins x Zinsspanne

    Und da muss ich komplett auf die prozentuale Zinsspanne des Abschlussjahres ablegen. Da ich ja auch über den kompletten Zeitraum die nominale Zinszahlung heranziehe und diese basiert ja auf dem Vertragszins...aus 2007. Die Zinsspanne wurde 2007 auf den Refinanzierungszins aufgeschlagen um den Vertragszins zu erhalten

    Den neuen Ansatz verfolge ich, weil ich mich komplett von der Diskussion mit 2,5% oder 5%, auf Z+T oder nur Z, lösen wollte. Warum Du hier wieder die 5% ins spiel bringst, versteh ich nicht. Vergesse einfach die anderen Methoden.


    Zitat Zitat von ducnici
    "Nun bilde ich als nächstes die Quote aus Zinsertrag / Eigenkapital (x 100%)

    Begründung: bei einem widerrufenen Darlehen wäre der Anteil der Zinsmarge/-spanne wie Eigenkapital zu betrachten.

    Ich möchte also wissen, wie viel Euro Ertrag die Bank im Schnitt pro Euro Eigenkapital erwirtschaftet hat.

    Ertrag, da §100 BGB sagt, Nutzungen wären Früchte und §99BGB sagt, Früchte wären Erträge.

    Als Basis könnte man auch die Formel der EK-Rendite heranziehen und bis auf den Zinsertrag alle anderen Positionen kürzen.

    Diese Quote muss nun für jedes Jahr gebildet werden, da ja die Bank jedes Jahr unterschiedlich Zinserträge erwirtschaftet hat.

    Diese Quote kann nun mit der Summe der ermittelten monatlichen nominalen Zinsspanne der Zinsrate multipliziert werden und durch 12 Monate geteilt werden.
    Logisch, das die ermittelten monatlichen Zinsspannen von Monat zu Monat aufsummiert werden müssen, da die Bank ja mit der Zinsspanne vom Vormonat im nächsten Monat wieder weiter arbeiten konnte.
    "

    Ich ermittle hier nicht die EK-Rendite. Ich nehme nur die Formel der EK-Rendite = Gewinn / EK x 100% = (Ertrag - Aufwand) / EK x 100%

    und kürze diese um den Betrag des Aufwandes, somit verbleibt eine Formel die nun das Verhältnis von Ertrag zum EK widerspiegelt. Bei der EK-Rendite wird das Verhältnis von Gewinn zum EK wiedergegeben.

    Ein Aufwand ist aber nicht in Abzug zu bringen, daher streiche ich den Aufwand. Nutzungen = Früchte = Ertrag (§286 BGB, § 100 BGB, § 99 BGB)


    Und natürlich muss ich diese Quote aus den jeweiligen Jahren berechnen, da ich berechne, was die Bank tatsächlich im Durchschnitt an Nutzungen (Erträgen) gezogen hat.



    Da hier immer auch gefragt wurde, ob die Zinsspanne den überhaupt in Abzug zu bringen wäre...

    nun, wenn man sich ansieht, wie die VFE (=Schaden der Bank bei vorzeitiger Kündigung) berechnet wird, dann erkennt man,
    dass hier der Zinsverlust (=Zinsspanne) + entgangener Zinsertrag aufgrund nicht möglicher Reinvestition veranschlagt werden.




    Zitat Zitat von Wikipedia
    "Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

    Der Kreditgeber kann den durch eine Kündigung entstehenden Zinsausfallschaden verlangen (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB). Ein Schaden entsteht auf jeden Fall dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Satz für ein Ersatzgeschäft liegt. Ersatzgeschäfte können die Neuausleihung („Aktiv-Aktiv-Methode“) oder die Anlage in Hypothekenpfandbriefen („Aktiv-Passiv-Methode“) sein.
    Bei der Aktiv-Aktiv-Methode entsteht neben dem Schaden aus der Zinsdifferenz (sog. Zinsverschlechterungsschaden) zusätzlich ein sog. „Zinsmargenschaden“, weil dem Kreditinstitut für die Restlaufzeit der kalkulatorische Gewinn entgeht. Je länger die Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung, desto höher fällt die Entschädigung aus. In der ständigen Rechtsprechung ist hierbei eine „Netto-Zinsmarge“ - also bereinigt um Risikokosten, Verwaltungsaufwand etc. - von 0,500 % anerkannt. In den meisten Fällen ist die Aktiv-Aktiv-Methode für den Kunden die günstigere Lösung - sie wird daher von den meisten Kreditinstituten nicht angewendet.
    Bei der Aktiv-Passiv-Methode werden zunächst die ausfallenden Zahlungen in Form eines Zahlungsstroms erfasst. Diese Zahlungsausfälle werden, fingiert durch eine Vielzahl von Hypothekenpfandbriefgeschäften mit jeweils nach Laufzeit gestaffelten unterschiedlichen Renditen, die zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung als abgeschlossen gelten, durch deren Zins- und Rückzahlungsbeträge ausgeglichen. Da der erforderliche Geldbetrag zum Abschluss der Ersatzgeschäfte größer ist als das vorzeitig zurückgezahlte Darlehenskapital besteht eine Differenz. Sie stellt den Schaden (= VFE) dar."

  18. Avatar von LGSaar
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  19. Avatar von Hanomag
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    Zitat Zitat von ducnici
    => Viele Wege führen nach Rom. Zustehen tut der Bank nur der marktüblicher Zinssatz, ob fix oder periodisch, sei mal dahingestellt. Ich habe den periodischen Ansatz gewählt und hier die Zinsspanne in Abzug gebracht, die die Bank in dem jeweiligen Jahr auch wirklich erwirtschaftet hat.
    Du ziehst also die Zinsspanne vom marktüblichen Zins ab? Vorher hast Du es aber anders geschrieben:
    Zitat Zitat von ducnici
    Der DG erhält die Darlehensvaluta + Nutzungen des DN, marktüblicher Zins (Zinsreihe ausgewählt nach Laufzeit lt. Vertrag, z.B. 10Jahre), periodisch, auf die jeweilige Restvaluta ohne Abzug einer Gewinnmarge,
    Zitat Zitat von ducnici
    Alternativ könnte man auch die durchschnittlichen banküblichen Zinsspannen ansetzen, die die Deutsche Bundesbank für die jeweiligen Jahre für verschiedene Bankarten (Kreditbank, Großbank, SPK, Gen.Bank) ermittelt hat. Die sind dem Monatsbericht im September zu entnehmen.
    Wenn man schon die Ertragslage ins Spiel bringt, dann sollte man schon die Daten der betreffenden Bank nehmen.
    Zitat Zitat von ducnici
    Setzt man den marktüblichen (oder vertraglichen) Zinssatz fix an (also kein zeitabschnittsweiser, periodischer Ansatz), dann würde man wohl nur die Zinsspanne aus dem Abschlussjahr wählen...
    Das ist konsequent, dennoch halte ich eine Kürzung des Marktzinses für nicht durchsetzbar. Den Vertragszins kürzt Du bereits auf den Marktzins und willst ihn zusätzlich um eine Zinsspanne kürzen, die Du zuvor aus dem ggf. höheren Vertragszins errechnet hast. Ich meine, wenn schon der der Bank zustehende Zins gekürzt werden soll, dann kann es nur der Vertragszins sein.
    Zitat Zitat von ducnici
    Zitat Zitat von Hanomag
    Warum nur aus dem Abschlussjahr? Aus Bilanz und GuV kann man für jedes Jahr die tatsächlich zutreffende Zinsspanne errechnen. Diese müsste man meines Erachtens auch zu Grunde legen. Zum einen ist sie stimmiger, zum anderen entspricht sie dem perioischen Ansatz (vergleichbar mit Basis +5). Ausserdem errechnen wir im nachfolgenden Teil die Eigenkapitalrendite auch mit den jeweiligen Jahresdaten.
    Falsch.Gegenüber der Berechnung des Nutzungswertersatzes, was der DN an den DG zu erstatten hat (Zinsen fürs Darlehen) habe ich im umgekehrten Fall ja den tatsächlichen Vertragszins herangezogen und hieraus die im Abschlussjahr aufgeschlagene (durchschnittliche) Zinsmarge=Zinsspanne herausgerechnet. Einfacher Dreisatz. Zinszahlung / Vertragszins x Zinsspanne

    Und da muss ich komplett auf die prozentuale Zinsspanne des Abschlussjahres ablegen. Da ich ja auch über den kompletten Zeitraum die nominale Zinszahlung heranziehe und diese basiert ja auf dem Vertragszins...aus 2007. Die Zinsspanne wurde 2007 auf den Refinanzierungszins aufgeschlagen um den Vertragszins zu erhalten
    Ja damit hast Du recht.
    Zitat Zitat von ducnici
    Den neuen Ansatz verfolge ich, weil ich mich komplett von der Diskussion mit 2,5% oder 5%, auf Z+T oder nur Z, lösen wollte.
    Das habe ich nicht anders verstanden.
    Zitat Zitat von ducnici
    Warum Du hier wieder die 5% ins spiel bringst, versteh ich nicht.
    Damit wollte ich nur auf den periodischen Ansatz, den Basis 5+ beinhaltet, hinweisen. Aber wie Du schreibst, ist die Zinsspanne des Abschlussjahres solange richtig, wie der Zins gilt. Das bedeutet aber, dass die Zinsspanne nach einer Zinsänderung (Prolongation) neu berechnet werden muss.

  20. Avatar von Hanomag
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    Zitat Zitat von LGSaar
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    Wenn ich Dein Ergebnis so betrachte, stelle ich fest, dass ich ganz bescheidene Exelkenntnisse habe. Du verdienst sicher Dein Einkommen mit solchen Arbeiten.

  21. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @Hanomag,

    ich würde dich bitten, deine Anmerkungen mit 1. - n. durch zu nummerieren. Sonst muss ich hier wieder eine Stunde lang basteln...

    1. Ja, das mit dem Abzug der Zinsspanne vom marktüblichen Zinssatz hab ich damals anscheinend falsch geschrieben.

    2. Zahlen der Ertragslage der jeweiligen Bank, hab ich ja gemacht, wurde von Dir bemängelt. Mein Einwand, man könne wenn man einen marktüblichen Zinssatz nach BuBa Statistik herziehe, auch dann die von der BuBa ermittelte durchschnittliche Zinsspanne heranziehen, lässt Du auch nicht gelten. Man kann vieles machen. Erklären muss man es können. Wenn das von der Gegenseite bemängelt wird, dann wird halt als Vergleich die durchschnittliche Zinsspanne nach BuBa herangezogen. Den Auszug aus dem Monatsbericht haben wir als Anlage schon unseren Schriftsätzen beigelegt, ebenso haben wir in unserer Anlage, in der wir die Zinsspanne und die Ertragsquote ermittelt haben, ebenfalls die Spannen nach BuBa aufgeführt. Jeder kann also auf einen Blick sehen, ob die von uns von der jeweiligen Bank ermittelten Spannen in der Range sind oder nicht. Sind sie, nebenbei bemerkt. Und ich bin mir nicht sicher, ob die Zinsspannen nach BuBa für die Bank zu einem besseren Ergebnis führen.

    3. Du hältst die Kürzung des marktüblichen Zinssatzes um die Zinsspanne für nicht durchsetzbar. Prof.Dr.Wehrt schon.

    Der Zins wird auch nicht "gekürzt". Sondern es wird die Gewinnmarge=Zinsspanne in Abzug gebracht, die der Bank nicht zusteht. Wäre kein Vertrag zustande gekommen, hätte sie diese Gewinnmarge nicht erwirtschaften können. Sie bekommt also nach Abzug den marktüblichen Refinanzierungszins. Nicht mehr, nicht weniger.

    Man könnte auch hergehen und die Zinsspanne = Gewinnmarge im anderen Zahlungsstrom in Abzug bringen. Bei den gezogenen Nutzungen. Also als Summe aus der Zinsspanne + Erträge durch Reinvestition der Zinsspanne. Hab ich gemacht, ist logischerweise für die Bank noch schlechter. Da der Vertragszins ja höher und fix war im Gegensatz zum marktüblichen Zinssatz und periodischer Ansetzung.

    4. Klar, wird im Jahr 20x der Vertrag neu abgeschlossen oder prolongiert, dann wieder die Zinsspanne der Bank aus den tats. G-Zahlen der Bank errechnen.


    5. Hanomag, es kann ja jeder rechnen wie er will. Das was Du hier anführst, sind Nuancen. Die kann jeder für sich entscheiden.
    Wer mit 2,5%üBZ leben kann, braucht gar keine Berechnungen erstellen. Das ist die unterste Range.

    Nur, die Banken haben wesentlich mehr gezogen.

    Mittels meines Ansatzes kann man auf Basis der tatsächlichen Zahlen der Bank errechnen, welche Nutzungen sie im Durchschnitt gezogen hat. Und nicht nur "pragmatisch" schätzen.


    Auch meinen Ansatz der VFE halte ich für möglich. Wenn eine Bank ihren "Schaden" in Form einer VFE nach gültigen Berechnungsmethoden errechnen kann,
    warum soll dann diese Summe der VFE nicht auch gleichzeitig die Summe sein können, die die Bank an Nutzungen gezogen hat?

    Und eine VFE sollte rückwirkend ja auch berechenbar sein.

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