Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Und noch eine Frage zum OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14:Sehe ich das richtig, dass hier der Kläger nur Anspruch auf eine Herausgabe von Nutzungen der Bank hat a) i.H.v. 2,5% üBZ (deutlich lesbar, ok), aber dann auch b) nur auf den Zinsanteil der vom Kläger getätigen Raten? Das wirkt sich ja doppelt nachteiligt aus. Oder habe ich es in Punkt (b) falsch verstanden?
    Kann man so oder so sehen. Doppelt nachteilig ist es deshalb nicht, weil der DN auf der anderen Seite nur NWE für die jeweils offene Restvaluta leisten muss. Würde er auch für die Tilgungsraten 2,5 % bekommen, dann müsste er auf der anderen Seite dem DG für das gesamte Darlehen einen NWE in Höhe des Vertrags- oder Marktzins leisten. Da der Vertrags- oder Marktzins in der Vergangenheit meist höher war als die 2,5 %, würde sich das nicht arg lohnen.
    Zitat Zitat von eugh
    Und was hat das mit nicht verbundenen Verträgen gemäß § 358 BGB zu tun? Umgekehrt: Wäre es ein verbundener Vertrag (mit was: Restschuldversicherung, Autokaufvertrag?), kann der Darlehensnehmer dann die Herausgabe aus der Tilgung gezogener Nutzungen verlangen? Warum nur dann?
    Ein verbundener Vertrag wäre auch ein Bausparvertrag, der mit einem Teil des finanzierten Darlehens bespart wird.

  3. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici

    Sicherlich macht es Sinn, aus prozeß-taktischen Gründen so spät wie möglich den substantiierten Vortrag zu bringen. Also zuerst schön die 5% üBZ fordern, die Gegenseite erwidern lassen um irgendwann, ggf. in der mündlichen Verhandlung als letzten Schriftsatz die Zahlen als Untermauerung vorzubringen.
    Meint Ihr ich sollte mit dem Vortrag bis zu mündliche Verhandlung warten? Ich muss morgen entscheiden was ich als Klageerwiderung abgebe. Bei mir hat das Gericht in einem anderen Fall die 2,5% angekündigt. Die Bank hat in der Klageschrift geschrieben es besteht die Vermutung mit 5% und hat sich auf dem BGH Beschluss berufen und hat versucht dies zu widerlegen. Ist ihr aber nicht gelungen weil nur bestritten.

    Wenn die Bank selbst den BGH-Beschluss so auslegt und die 5% im Raum schmeißt, und das widerlegen nicht gelingt darf dann das Gericht trotzdem 2,5% urteilen?

    Was mache ich am besten? Sofort alles abgeben oder doch warten was das Gericht damit macht.

  4. Avatar von Aikido
    Aikido ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Meint Ihr ich sollte mit dem Vortrag bis zu mündliche Verhandlung warten? Ich muss morgen entscheiden was ich als Klageerwiderung abgebe. Bei mir hat das Gericht in einem anderen Fall die 2,5% angekündigt. Die Bank hat in der Klageschrift geschrieben es besteht die Vermutung mit 5% und hat sich auf dem BGH Beschluss berufen und hat versucht dies zu widerlegen. Ist ihr aber nicht gelungen weil nur bestritten.

    Wenn die Bank selbst den BGH-Beschluss so auslegt und die 5% im Raum schmeißt, und das widerlegen nicht gelingt darf dann das Gericht trotzdem 2,5% urteilen?

    Was mache ich am besten? Sofort alles abgeben oder doch warten was das Gericht damit macht.
    Leienhaft würde ich sagen, es sollten bzgl. der 5% zumindest per Schriftsatz zwei Hinweise gegeben werden:

    Es sollte darauf hingewiesen werden, dass der Vortrag bzgl. der 5% gem. § 138 ZPO als zugestanden anzusehen ist, diese 5% daher ausdrücklich den Berechnungen zu Grunde zu legen sind und dass sich durch das Zugestehen ein weiterer Sachvortrag erübrigt. („Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht“).

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html

    Zweiter Hinweis: Falls das Gericht anderer Meinung sein sollte ein weiterer Sachvortrag ausdrücklich angeboten werden und eine gutachterliche Stellungnahme beantragt werden. Hier hilfsweise gleich ein Antrag stellen.

    Ich würde aber lieber möglichst alles und ausführlich in der Klageerwiderung angeben, weil gerade die Klageerwiderung ein besonderes Gewicht hat und intensiver gelesen werden als die Seiten 100 - 300 ... Aus der Klageerwiderung wird in den Urteilen auch meistens zitiert.

  5. Avatar von RAWedekind
    RAWedekind ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Wie rechnen Sie die effektiven Jahreszinsangaben der Bundesbank in Sollzinssätze um?
    Der Unterschied zwischen Effektivzins und Nominalzins kommt im Wesentlichen dadurch zustande, dass z.B. bei monatlicher Zinsberechnung (monatlichen Raten) einfach der Jahreszins durch 12 (die Zahl der Zinsperioden je Jahr) geteilt wird. Kurz gesagt wird dabei die Abzinsung 'vergessen', denn die erste Monatsrate wird 11 Monate früher (als ein einmal jährlich fälliger Zins) berechnet etc.

    Es gibt dazu natürlich mathematische Formeln. Für die Praxis helfen finanzmathematische Funktionen, die jeder finanzmathematische Taschenrechner hat - Excel und OpenCalc etc. haben auch derartige Funktionen.

    Bei einem Taschenrechner wie z.B. dem HP 10bii (den es auch als unter Windows lauffähiges Programm gibt - was meist kostenlos downloadbar ist, z.B. auf der Herstellerseite) lautet die Eingabe z.B. mit einem Effektivzins 4,44% p.a. effektiv

    12 <I/YR> das ist die Eingabe: 12 Zinsperioden je Jahr
    4.44 <orange Umschalttaste> <"PV" -> umgeschaltet auf "EFF%>
    <orange Umschalttaste> <"i/yr" -> umgeschaltet auf "NOM%> ... Ergebnis z.B.: 4.35

    Natürlich können Zinsberechnungsdatum und Buchungsdatum (Wertstellung) auseinanderfallen und kann man auch Gebührenpositionen berücksichtigen.

    Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, anzunehmen, dass der Unterschied des Effektivzins zum Nominalzins im Wesentlichen etwas mit den Gebühren zu tun hätte. Tatsächlich ist der Grund aber, dass bei z.B. Errechnung des monatlichen Zinses der Jahreszins einfach durch 12 geteilt wird, ohne eine Abzinsung vorzunehmen. Denn natürlich sind 100 EUR jetzt mehr wert als 100 EUR in z.B. 11 Monaten.

    Bei I/YR (Zinszahlungsperioden je Jahr) 1 sind dementsprechend Effektivzins und Nominalzins gleich.

    Ich hoffe, das war jetzt einigermaßen verständlich.

    tldr;
    Effektivzins und Nominalzins unterscheiden sich (im Kern) in Abhängigkeit von der Zahl der Zinsperioden je Jahr. Faustformel: Je mehr Zinsperioden, desto größer der Unterschied. Beim Effektivzins werden die tatsächlichen Zahlungsströme (cash flows) per Datum analysiert (also datumsgenau abgezinst).

    PS:
    Der Gesetzgeber nimmt bestimmte Zahlungsströme von der Berechnung des "Effektivzinses" nach Preisangabenverordnung aus. Finanzmathematisch (betriebswirtschaftlich) gesehen ist effektive Verzinsung noch etwas anderes (das zu erörtern würde hier den Rahmen sprengen - hier geht es um eine praxistaugliche Berechnung des "Effektivzins" nach der Preisangabenverordnung. Die Gebühren bei dieser Berechnung auszuklammern fällt im Ergebnis regelmäßig nicht ins Gewicht - daher arbeiten nach meiner Kenntnis auch Sachverständige mit der obigen vereinfachten Berechnung).

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Danke Herr RA Wedekind.

    Ja, ich dachte durchaus immer an "versteckte" Gebühren und hab mich trotzdem schon gewundert.

    Frage aber trotzdem noch, da nicht ganz klar... welche Zinssatz rechnen Sie um? Den Sollzins aus dem Vertrag auf Effektiv (ist je eh meist angegeben) oder die Effektivzinssätze nach der BuBa-Statistik auf Sollzins? Wahrscheinlich letzteres?


    Zu dem Thema möchte ich noch auf folgenden Aufsatz hinweisen:

    "Zinsberechnung im Recht" von Prof.Dr. Udo Reifner, AcP 214, 695-745

  7. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo,

    ich habe noch noch nicht verstanden wann man eine Berechnung am besten vorlegt/einreicht.

    Meine Klage gegen Volksbank ist ja schon raus, und Gegenpartei hat jetzt bis 16.03.16 Zeit für "Gegenklage/Stellungnahme"

    Hoffe es noch nicht zu spät!?

    gruss

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von dogfight76
    Hallo,

    ich habe noch noch nicht verstanden wann man eine Berechnung am besten vorlegt/einreicht.

    Meine Klage gegen Volksbank ist ja schon raus, und Gegenpartei hat jetzt bis 16.03.16 Zeit für "Gegenklage/Stellungnahme"

    Hoffe es noch nicht zu spät!?

    gruss
    Auf die Klageerwiderung kommt von Euch noch mal eine Stellungnahme, heisst "Replik". Und zur mündlichen Verhandlung, wenn es denn eine gibt, kann man auch noch einen Schriftsatz mitbringen. Denn dort werden dann eigentlich erst die Anträge gestellt, vorher ist das nur eine Ankündigung. Ggf. wird dann die Gegenseite noch mal auf den Schriftsatz von der mdl. Verhandlung um Schriftsatznachlass bitten, darauf kann man selbst dann auch noch mal eingehen.

    Aber die Berechnungen sollten spät. zur mdl. Verhandlung vorgelegt werden...

  9. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Danke Herr RA Wedekind.

    Ja, ich dachte durchaus immer an "versteckte" Gebühren und hab mich trotzdem schon gewundert.

    Frage aber trotzdem noch, da nicht ganz klar... welche Zinssatz rechnen Sie um? Den Sollzins aus dem Vertrag auf Effektiv (ist je eh meist angegeben) oder die Effektivzinssätze nach der BuBa-Statistik auf Sollzins? Wahrscheinlich letzteres?


    Zu dem Thema möchte ich noch auf folgenden Aufsatz hinweisen:

    "Zinsberechnung im Recht" von Prof.Dr. Udo Reifner, AcP 214, 695-745
    1.
    Die obige Umrechnung rechnet jeden Effektivzins in einen Nominalzins um. Probieren Sie es ruhig aus. Der in Ihrem Vertrag angegebene Effektivzins müsste sich in den im Vertrag angegebenen Nominalzins umrechnen lassen (und umgekehrt).

    Für die Berechnung der Rückabwicklungsansprüche brauchen Sie diesen Rechenweg, um die in der Bundesbankstatistik angegebenen Effektivzinssätze in Nominalzinssätze umzurechnen (denn die üblichen Tools verlangen die Eingabe des marktüblichen Nominalzinses).

    2.
    Professor Reifners Aufsatz ist großartig, aber auch nicht ganz einfach zu verstehen, es sei denn Mathematik ist Ihre erste Fremdsprache. Soll heißen: es wird richtig mathematisch. Reifner erklärt es m.E. super. Einfacher kann man es leider nicht erklären.

    Wichtig ist m.E. wirklich tiefgreifend zu verinnerlichen was Abzinsung und Aufzinsung ist und worum es bei Cash Flow Betrachtungen geht. In der Praxis berücksichtigt das selten jemand. Juristen berücksichtigen das fast nie (außer das Gesetz schreibt es vor, wie z.B. bei der komplizierten Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen - das liegt u.a. auch daran, dass das Gesetz meistens mathematisch und betriebswirtschaftlich falsches Rechnen vorschreibt, denn es gilt grundsätzlich ein "Zinseszinsverbot", und das ist finanzmathematisch eigentlich falsch).

  10. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Bin mir nicht sicher ob das Urteil hier schon eingestellt wurde.

    Gerichte verweisen auf Dispositionskredite

    OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 (https://dejure.org/2016,1120):

    "Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf verweist, dass für den Verzug bei Immobiliarkrediten gem. § 497 BGB i.V.m. § 503 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nur ein Zinssatz von 2,5 % über dem Basiszinssatz anfällt, vermag dies nicht zu überzeugen, da es sich vorliegend gerade nicht um einen Verzug eines Verbrauchers bei einem Immobiliarkredit handelt, sondern die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die der Bank in dieser Höhe zur Verfügung steht, um hieraus Nutzungen zu ziehen, nämlich sie gewinnbringend anzulegen oder als Dispositionskredit an Dritte zu geben. Mangels weiteren konkreten substantiierten Vortrags der Beklagten zu der Höhe der gezogenen Nutzungen erscheint vorliegend die Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes aus den obigen Gründen gerechtfertigt."

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Nachzutragen ist noch, dass die Effektivzinsangabe in Verträgen seit Juni 2010 (noch mehr an) an Aussagekraft verloren hat. Falls Sie sich wundern sollten, wie es dazu kommen kann, dass der Effektivzins niedriger als der Nominalzins (Sollzins) ausgewiesen wird ... lesen Sie z.B. hier: https://www.test.de/Effektivzins-bei...77425-4277430/

    Daher: Rechnen Sie im Zweifel den Effektivzins nach der obigen Methode selbst aus oder fragen Sie Ihren Finanzierungsberater, was denn der Effektivzins nach der bis Juni 2010 geltenden Preisangabenverordnung ist.
    Wenn Sie Zeit haben, nutzen Sie ein Tilgungsplan-Rechentool - die bieten oft als Ergebnis den Effektivzins 'alt' und 'neu'.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von okerke
    Bin mir nicht sicher ob das Urteil hier schon eingestellt wurde.

    Gerichte verweisen auf Dispositionskredite



    OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 (https://dejure.org/2016,1120):

    "Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf verweist, dass für den Verzug bei Immobiliarkrediten gem. § 497 BGB i.V.m. § 503 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nur ein Zinssatz von 2,5 % über dem Basiszinssatz anfällt, vermag dies nicht zu überzeugen, da es sich vorliegend gerade nicht um einen Verzug eines Verbrauchers bei einem Immobiliarkredit handelt, sondern die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die der Bank in dieser Höhe zur Verfügung steht, um hieraus Nutzungen zu ziehen, nämlich sie gewinnbringend anzulegen oder als Dispositionskredit an Dritte zu geben. Mangels weiteren konkreten substantiierten Vortrags der Beklagten zu der Höhe der gezogenen Nutzungen erscheint vorliegend die Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes aus den obigen Gründen gerechtfertigt."
    Danke, hatte ich vor einigen Tagen dort eingetragen, wo ich gerne laufend Aktualisierungen vornehme.

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Kurze Frage,


    wäre eine nachträgliche Umrechnung der bei Gericht eingereichten Berechnung von Effektiv- auf Nominalzins Sach- oder Rechtsvortrag?

    Die Gegenseite meinte, der Vertragszins wäre marktüblich, wir verwiesen darauf, dass die BuBa Statistik EffektivZinssätze ausweisen würde, haben aber nicht umgerechnet.

  14. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Mir war nicht bewusst, dass die Zinssätze der Bundesbank Effektivzinssätze sind. Die wurden aber von vielen Gerichten so eingesetzt wie Sie in der Statistik der Bundesbank stehen ohne sie umzurechnen. Das macht bei mir etwa 1100€ unterschied.

    In Excel gibt es tatsächlich die Funktionen in beiden Richtungen. Nominal und Effektiv. Das geht ganz einfach. So ein misst ich habe gestern das Rad neu erfunden. Habe mir diese Funktionen selbst erstellt.
    Man lernt nie aus.

  15. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Kurze Frage,


    wäre eine nachträgliche Umrechnung der bei Gericht eingereichten Berechnung von Effektiv- auf Nominalzins Sach- oder Rechtsvortrag?

    Die Gegenseite meinte, der Vertragszins wäre marktüblich, wir verwiesen darauf, dass die BuBa Statistik EffektivZinssätze ausweisen würde, haben aber nicht umgerechnet.
    darf man den umrechnen? Oder sagen die Gerichte nein dazu? Ich habe das auch bei mir noch nicht gemacht. Habe aber bis morgen noch Zeit dies zu tun.

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Klar würde ich umrechnen. Nominal zu Nominal...

    Hab den Rechner hier noch gefunden...

    https://www.zinsen-berechnen.de/unter...verzinsung.php


    @LGSaar, wie machst du das in Excel? Da gibts die Funktionen "Effektiv" und "Nominal"... wenn ich aus Effektiv den Nominalen ZS errechnen will, dann die Funktion "Nominal", einsetzen als ersten Wert den EffektivZS und als zweiten Wert die Periode (monatlich = 12???).... dann ergibt das bei mir irgendwas aber nicht den Nominalzins...



  17. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Klar würde ich umrechnen. Nominal zu Nominal...

    Hab den Rechner hier noch gefunden...

    https://www.zinsen-berechnen.de/unter...verzinsung.php


    @LGSaar, wie machst du das in Excel? Da gibts die Funktionen "Effektiv" und "Nominal"... wenn ich aus Effektiv den Nominalen ZS errechnen will, dann die Funktion "Nominal", einsetzen als ersten Wert den EffektivZS und als zweiten Wert die Periode (monatlich = 12???).... dann ergibt das bei mir irgendwas aber nicht den Nominalzins...


    hier eine Datei. Wie immer umbenennen.

    Die cellen müssen als % formatiert werden. Dann kommt erst etwas brauchbares raus.
    Angehängte Dateien Angehängte Dateien

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Aikido
    Leienhaft würde ich sagen, es sollten bzgl. der 5% zumindest per Schriftsatz zwei Hinweise gegeben werden:

    Es sollte darauf hingewiesen werden, dass der Vortrag bzgl. der 5% gem. § 138 ZPO als zugestanden anzusehen ist, diese 5% daher ausdrücklich den Berechnungen zu Grunde zu legen sind und dass sich durch das Zugestehen ein weiterer Sachvortrag erübrigt. („Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht“).

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html

    Zweiter Hinweis: Falls das Gericht anderer Meinung sein sollte ein weiterer Sachvortrag ausdrücklich angeboten werden und eine gutachterliche Stellungnahme beantragt werden. Hier hilfsweise gleich ein Antrag stellen.

    Ich würde aber lieber möglichst alles und ausführlich in der Klageerwiderung angeben, weil gerade die Klageerwiderung ein besonderes Gewicht hat und intensiver gelesen werden als die Seiten 100 - 300 ... Aus der Klageerwiderung wird in den Urteilen auch meistens zitiert.
    Zu diesem mE interessanten Betrag gab es keine Kommentare. Was meint Ihr denn dazu?

  19. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich glaube dass mit dem neuen BGH-Beschluss ein Vortrag um die 5% zu untermauern überflüssig geworden ist. Wenn es sich herausstellen sollte, dass es sich dabei um einen Realkredit handelt, dann ist die Sache eigentlich sicher.

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Wie meinen Herr LGSaar?

    Sicher in Ri 5% oder aussichtslos? Kann man irgendwie in beide Richtungen deuten, Deine aussage! ;-)

  21. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Wie meinen Herr LGSaar?

    Sicher in Ri 5% oder aussichtslos? Kann man irgendwie in beide Richtungen deuten, Deine aussage! ;-)
    In Richtung 5% natürlich.

    ich muss mir langsam einen neuen Namen ausdenken. Das mit dem "Saar" ist nicht gerade schön, nachdem das OLG Saarbrücken in dem neuen BGH-Beschluss so geohrfeigt wurde.

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