Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Recht_so
    Für die Ermittlung des Rückabwicklungsvorteils bezogen auf die Darlehensrestschuld bei Widerruf bedarf es des Vertragszinssatzes tatsächlich nicht (unterstellt der marktübliche Zinssatz lag nicht darunter), wenn man nicht auch die von der Bank herauszugebenden Nutzungen nach dem Vertragszins bemisst (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2008 - 31 U 51/07). Für die autarke Berechnung des Widerrufssaldos ohne die Angaben der Bank zur Darlehensrestschuld ist der Vertragszinssatz aber natürlich notwendig.
    ja das ist klar. Aber ich muss doch in dem Arbeitsblatt einen Zinssatz eingeben, sonnst rechnet das Blatt nur misst. Die 4,22% die da eingegeben wurden müssen mit meinem Vertragszinssatz überschrieben werden. Oder bin ich ganz blöd. Ich habe meine Ratenzahlungen eingegeben und es kam nur Blödsinn raus.


    was soll diese Aussage:
    *Danach kommt es auch auf den Kreditzins*satz nicht mehr an. Laut BGH haben Kreditnehmer der Bank oder Sparkasse nur die Zinsen zu zahlen, die diese bereits mit den Raten gezahlt haben. Den Kreditzins*satz müssen Sie daher nicht mehr eingeben.

    Wann hat den der BGH das gesagt? Gibt es einen neuen Beschluss? Habe ich was verpasst?

  3. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Wann hat den der BGH das gesagt?
    Na, am 22. September. Aktenzeichen: XI ZR 116/15. Kennst Du doch.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Sorry, mein folgender Absatz ist so natürlich Unsinn:
    Es ist wohl unbestritten, dass die beklagten Bank seit Widerruf/Annahmeverzug keinen Anspruch mehr hat auf eine Verzinsung der vom Kunden (unter Vorbehalt) weitergezahlten Raten.
    Mit Verzinsung der Raten wollte ich etwas ganz anderes zum Ausdruck bringen: Es ging mir um den Zinsanteil der Raten und dass dieser wegen des Annahmeverzugs Null ist, dh dass die Raten des Kunden zu 100% in die Tilgungen fließen. Tut mir leid, dass ich das so falsch dargestellt hatte.

  5. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Na, am 22. September. Aktenzeichen: XI ZR 116/15. Kennst Du doch.
    nein hat er nicht. Im Beschluss ist keine rede vom Vertragszinssatz.

  6. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    nein hat er nicht. Im Beschluss ist keine rede vom Vertragszinssatz.
    Das nicht. Es ist aber Folge der Ansagen dort, dass der Rückabwicklungsvorteil nur noch in den von der Bank herauszugebenden Nutzungen besteht & Kreditsumme, Restschuld & Zinssatz insoweit keine Rolle mehr spielen.

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @rechthaber

    Nun, der RAW Vorteil liegt nicht nur auf der einen Seite in dem Nutzungsersatz, den der DG an den DN für die bis WR erhaltenen Z&T Leistungen zahlen muss,

    sondern auf der anderen Seite auch an der Berechnung des Wertersatzes für den Gebrauchsvorteil der jeweils tatsächlich noch überlassenen Darlehensvaluta, die der DN an den DG zahlen muss.

    Hier spielt der Vertragszins schon eine Rolle, denn er wäre anzusetzen, ausser der DN kann nachweisen, dass sein Gebrauchsvorteil geringer war.


    Aber ich komme immer mehr zu dem Entschluss, dass der BGH einer periodischen Abrechnung nach Servais statt geben könnte bzw. würde, denn wie er im Beschluss v.12.01.2016 eindeutig klarstellt, werden die wechselseitig zu erstattenden Ansprüche aus den bis zum WR gezahlten Leistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnisses gebildet und nicht aus dem DV.

    Im Rückgewährschuldverhältnis gibt es keine Vereinbarung über eine Laufzeit, einen Vertragszins etc.

  8. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    @rechthaber

    Nun, der RAW Vorteil liegt nicht nur auf der einen Seite in dem Nutzungsersatz, den der DG an den DN für die bis WR erhaltenen Z&T Leistungen zahlen muss,

    sondern auf der anderen Seite auch an der Berechnung des Wertersatzes für den Gebrauchsvorteil der jeweils tatsächlich noch überlassenen Darlehensvaluta, die der DN an den DG zahlen muss.

    Hier spielt der Vertragszins schon eine Rolle, denn er wäre anzusetzen, ausser der DN kann nachweisen, dass sein Gebrauchsvorteil geringer war.
    Ist der Vertragszinzssatz nicht höher als der marktübliche Zinssatz, heben sich der Anspruch des DG auf Nutzungsersatz für die Kapitalüberlassung und der Anspruch des DN auf Rückzahlung der geleisteten Zinsen auf, wie hoch diese auch sein mögen. Wenn die vom DG gezogenen Nutzungen mit 2,5 oder 5 %p. üBZ berechnet werden, kommt es deshalb auf die Höhe des Vertragszinssatzes für die Berechnung des RAW-Vorteils nicht an.

  9. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Recht_so
    Ist der Vertragszinzssatz nicht höher als der marktübliche Zinssatz, heben sich der Anspruch des DG auf Nutzungsersatz für die Kapitalüberlassung und der Anspruch des DN auf Rückzahlung der geleisteten Zinsen auf, wie hoch diese auch sein mögen. Wenn die vom DG gezogenen Nutzungen mit 2,5 oder 5 %p. üBZ berechnet werden, kommt es deshalb auf die Höhe des Vertragszinssatzes für die Berechnung des RAW-Vorteils nicht an.
    Bei den meisten von uns ist der Vertragszins aber deutlich höher als der marktübliche Zins, insbesondere wenn der marktübliche Zins zeitabschnittsweise zu Grunde gelegt wird.

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Recht_so
    Ist der Vertragszinzssatz nicht höher als der marktübliche Zinssatz, heben sich der Anspruch des DG auf Nutzungsersatz für die Kapitalüberlassung und der Anspruch des DN auf Rückzahlung der geleisteten Zinsen auf, wie hoch diese auch sein mögen. Wenn die vom DG gezogenen Nutzungen mit 2,5 oder 5 %p. üBZ berechnet werden, kommt es deshalb auf die Höhe des Vertragszinssatzes für die Berechnung des RAW-Vorteils nicht an.

    Rein rechnerisch magst Du recht haben, rechtsdogmatisch aber nicht. Laut BGH Beschluss v. 12.01.2016, Rdziffer 7 heisst es, dass

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    Der Anspruch auf Erstattung der Zinsleistungen (=Zinsanteil der Rate) besteht grundsätzlich immer! Ob sie sich aufheben, weil der Vertragszins niedriger als ein marktüblicher Zinssatz ist, spielt keine Rolle!

    Weiter mit Rdziffer 13


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    Die Tilgung wird nicht berücksichtigt, weil sie auf Basis des Darlehensvertrage gebildet wurde. Die gegenseitig zu erstattenden Ansprüche basieren aber auf dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht auf dem Darlehensvertrag. Dieser wurde durch WR beendet. Somit können vor WR keine Ansprüche, basierend auf dem Rückgewährschuldverhältnis welches erst ab dem WR existiert, erstattet worden sein

    Somit ist ein Anspruch auf eine vor WR erbrachte Tilgungs- noch Zinsleistung erloschen.

    Klar, rechnerisch ergibt 1-1=0. Das kann aber nur durch eine Saldierung und Aufrechnung sich ergeben (siehe neben dran die einfache Gleichung).

    Und eine Aufrechnung kann nur frühestens auf dem Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses (= Widerruf) wirken. Siehe BGH Beschluss 12.01.2016, Rdziffer 16, letzter Satz



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  11. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Recht_so
    Ist der Vertragszinzssatz nicht höher als der marktübliche Zinssatz, heben sich der Anspruch des DG auf Nutzungsersatz für die Kapitalüberlassung und der Anspruch des DN auf Rückzahlung der geleisteten Zinsen auf, wie hoch diese auch sein mögen. Wenn die vom DG gezogenen Nutzungen mit 2,5 oder 5 %p. üBZ berechnet werden, kommt es deshalb auf die Höhe des Vertragszinssatzes für die Berechnung des RAW-Vorteils nicht an.
    das ist ja nichts neues, das haben wir immer gewusst. Dahinter steht die Mathematik, aber die Aussage von test.de ist allgemein als Rechtsgrundlage zu verstehen, und das stört mich. Der BGH hat nicht gesagt der DN muss nur die Zinsen bezahlen die er mit den Raten bezahlt hat. Das lässt sich auch aus dem Beschluss nicht herleiten sondern vielmehr was ganz anderes.

    in dem Beschluss von 16.01.2016 heißt:

    gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; dagegen OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 85; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1003 mit Fn. 40). Nach § 346 Abs. 1 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29). Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu schon RGZ 53, 563, 571; BGH, Urteil vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.).


    Das muss nicht der Vertragszinssatz sein. test.de unterstellt aber gerade das. Die Ansicht von test.de deckt sich mit den Ansichten der Banken. Das behaupten die Banken immer.

    Ich bin auch der Meinung, dass der BGH Servais folgen wird. Denn weiterhin heißt es:


    Die Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis erstreckt sich mithin auch auf ihn (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 23 f.).
    Der Zweck des Rücktrittsrechts, den Leistungsaustausch im Rahmen des durch Rücktritt bzw. gemäß § 357 BGB aF durch Widerruf nach § 355 BGB beendeten Vertragsverhältnisses rückgängig zu machen, kann bezogen auf diesen Anspruch überdies nicht bereits im Rahmen des vertraglichen Pflichtenprogramms erreicht sein.


    Der vertragliche Zinssatz interessiert den BGH in der Tat nicht, aber nicht so wie test.de es darstellt, sondern Richtung Servais.

  12. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Vom BGH in Stein gemeißelt.... Von fünf (!!!) BGH-Richtern unterschrieben.

    Diskussion echt müßig!!!

  13. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Nebenbei bemerkt, ist mir folgendes im BGH Beschluss v. 12.01.2016 aufgefallen:



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    Erkenntnis: was für den Kläger (DN) gilt, muss logischerweise auch für die Beklagte (DG) gelten. Ihre Ansprüche aus der Rückabwicklung wäre die Erstattung der Darlehensvaluta und ein Nutzungsersatz für den Gebrauchsvorteil aus der Überlassung der Darlehensvaluta. Wenn aber wie hier der BGH ausführt, für die Herleitung der Ansprüche nur das Rückgewährschuldverhältniss maßgeblich ist, kann es keine Vereinbarung über eine Laufzeit eines Darlehens geben.


    Ab Satz 5 der Randziffer 7 wird der Vertragszins als Basis zur Berechnung des Streitwertes abgelehnt, da dieser Ansatz nicht überzeuge, da "diese Betrachtungsweise auf die Leistungsbeziehung aus dem Verbraucherdarlehensvertrag, nicht - wie richtig - aus dem Rückgewährschuldverhältnis" abstelle.

    ;-)

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Und jetzt bitte noch meinen Lieblingssatz aus dem Beschluss...........

  15. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    damit hätten wir die Vermutung von test.de widerlegt, und können feststellen, dass der Rechner von test.de so wie er jetzt verändert wurde und wie die Nutzung empfohlen wird, nicht zu gebrauchen ist.

  16. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Dann muss ich es doch wieder tun:


    "Dass der Verbraucher damit jedenfalls in Teilen so gestellt wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt (Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1002), kann für die Vergangenheit nicht ohne
    gesetzgeberischen Auftrag korrigiert werden. An einem solchen Auftrag fehlt es. "



  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Danke für die tollen Beiträge hier - sehr überzeuged, weil prima erklärt und gut referenziert.


    @LGSaar:
    Ist Dein Pro Rechner auf dem Stand, der hier oben diskutiert wurde?

    @nochmal an alle:
    Wenn Ihr den Rechner von LGSaar nutzt, wie rechnet Ihr dann weiter für die Zeit ab Widerruf bzw Annahmeverzug?


    @IG Widerruf/Roland Klaus:
    Vielleicht verlange (bitte) ich (um) zu viel, aber könntest Du Dich bitte einmal umhören, was Deine Kontakte dazu meinen? Ist das alles so "wasserdicht" oder gibt es evtl noch ein paar Punkte, wo flankierende Argumente ratsam sind? Ganz herzlichen Dank!

  18. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Danke für die tollen Beiträge hier - sehr überzeuged, weil prima erklärt und gut referenziert.


    @LGSaar:
    Ist Dein Pro Rechner auf dem Stand, der hier oben diskutiert wurde?

    @nochmal an alle:
    Wenn Ihr den Rechner von LGSaar nutzt, wie rechnet Ihr dann weiter für die Zeit ab Widerruf bzw Annahmeverzug
    mit meinem Rechner kann man die Zeit nach dem Widerruf auch berechnen wenn man Ihn dafür missbraucht. Wer nicht in der Lage ist die bezahlten Raten zu addieren könnte es so machen:

    Eingaben:
    Auszalungsbetrag= Saldo nach Aufrechnung (Restschuld nach Rückabwicklung)
    Auszahlungsdatum= Widerrufsdatum
    Zinsatz =0% (Die Bank bekommt ja keine Zinsen mehr)
    Rate=Rate
    Widerrufszeitpunkt= Datum bis wann die Raten bezahlt wurden
    Zinssatz über Basiszinssatz= 5% oder 2,5%


    Ergebnisse:

    Forderungen des DG: Batrag nach aufrechnung bis Widerruf
    Forderungen des DN= Ratenzahlungen + NWE stehen bei BGH; Ratenzahlungen ohne NWE steht bei Winneke

    Restschuld nach der Rückabwicklung= endgültige Restschuld.

    es braucht nur ein wenig Fantasie.

    ich weis es sieht kompliziert aus, ist es aber nicht.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Danke, dass Prinzip habe ich verstanden. Rechnet denn Dein Rechner so wie gerade hier diskutiert? Ist der Pro Rechner aktueller?

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Neues Urteil:
    LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 193/14:

    • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW) Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand; Löschungsbewilligung; Grundschuld; Sicherungszweckabrede; schuldrechtlicher Anspruch; Sicherungszweck; Wegfall; Widerruf; Verbraucherdarlehen; Rückgewährschuldverhältnis


    Ganz kurz nur der Bezug zum BGH:
    Die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Ansprüche aus dem von ihm angenommenen Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB enthält Aufrechnungen, da eine Saldierung der wechselseitigen Ansprüche nicht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 = BeckRS 2016, 04425, Rn. 16).
    Das ganze Urteil ist lesenswert, denn es steckt voller (für den klagenden Kunden leider unangenehmer) Überraschungen, z.B. (aber das ist nicht alles):
    Der Rechtsgrund der Grundschuld ist nicht entfallen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger den Darlehensvertrag vom 13.02.2007 wirksam widerrufen hat. Rechtsgrund der Grundschuld ist die Sicherungszweckabrede und nicht der Darlehensvertrag.
    Das widerspricht dem, was ich bisher verstanden habe:
    Wenn der DV unwirksam ist (da wirksam widerrufen), ist die Sicherungszweckabrede sehr wohl davon betroffen, sofern die Löschung der GS gegen Zug um Zug Zahlung der Verbindlichkeiten des Kunden erfolgen soll. Ich meine mich an Urteile zu erinnern, wo es dem klagenden Kunden sogar gestattet war, die Urkunde über die Grundschuld bereits vor Begleichung seiner Verbindlichkeiten zu fordern.


    PS:
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf einige Beiträge im "Erfahrungen" Thread ab Beitrag #12725. Alles weitere, das unmittelbar Fragen/Anmerkungen die RAW direkt betrifft, sollten wir natürlich hier im "RAW"-Thread diskutieren. Danke.

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zu folgenden Aussagen habe ich Verständnisprobleme - könnte bitte jemand diese Aussagen näher erläutern? Danke.

    Im übrigen ergibt sich schon aus allgemeinen Regeln, dass auch nach Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses durch Zugang der Widerrufserklärung entstehende Nutzungen herauszugeben sind,
    wenn zunächst die Aufrechnung einer Forderung auf Herausgabe der Nutzungen und
    erst anschließend die der Forderung auf Herausgabe des genutzten Kapitals erklärt wird.
    Ein anschauliches Beispiel wäre hier sehr hilfreich, was die 2 unterschiedlichen Anteile betrifft.

    Ob der Darlehensnehmer einen Vorteil erlangen kann, wenn er der durch "geschickte" Aufrechnung einer Aufrechnung des Darlehensgebers zuvorkommt, ist ein anderes Thema.
    Was soll denn der DN hier durch "geschickte" Aufrechnung erreichen?

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