Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von SySta
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @LGSaar

    Deinen Rechner wollte ich probieren, weil er von vielen Nutzern hier auch sehr empfohlen wird.
    Meine computertechnischen Fähigkeiten ... oder die meines Rechners reichen leider nicht, dass dein Rechner bei mir läuft.

    Also hab ich mich selber hingesetzt und in einer Exeltabelle den Nutzen für jede einzelne Rate nach BGH selber ausgerechnet und danach mit Hilfe der Onlinerechner überprüft.



    Gruß SySta

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Falls jemand von Euch in der 1. Instanz noch anders gerechnet und vorgetragen hat und jetzt in der 2. Instanz ist, wie tragt Ihr die neue Berechnung nach BGH vor, wo es doch damit um wesentlich mehr geht? Begründen Eure RÄ diese Umstellung, die nämlich ggf schwierig ist im Berufungsrechtszug? Wenn ja, wie? Nur mit Hinweis auf die Beschlüsse des BGH oder noch wie? Antworten gerne auch per PN. Danke.

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von SySta
    ...

    Aber schlussendlich muss ich erst einmal meinen Anwalt überzeugen, die aktuellen Beschlüsse vom BGH zur Kenntnis zu nehmen. Das versuche ich nämlich schon seit Nov. 2015. :-(
    Viele Grüße , SySta

    Was bitte schön, musst Du da Deinen Anwalt davon überzeugen? Gut, der Beschluss v. 22.09.15 war noch wegen der Restvaluta nicht ganz klar aber der Beschluss v. 12.01.2016 sagt eindeutig aus, wie im Prinzip zu rechnen ist. Nur die Frage ob 5%üBZ oder 2,5%üBZ... ist noch nicht endgültig geklärt...

    Und da die 5% übZ fordern und mit dem institutsspezifischen durchschnittlichen Zinssatz untermauern.

    Die Frage wäre dann noch, ob der marktübliche Zins fix oder periodisch nach Servais angenommen werden kann. Nach dem BGH Beschluss v. 12.01.16 worin der XI.Senat ausführt, dass die Ansprüche des DN nicht aus dem Darlehensvertragsverhältnis sondern aus dem Rückgewährschuldverhältnis bestehen, ist aussage kräftig.

  5. Avatar von anv
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    [...] Und da die 5% übZ fordern und mit dem institutsspezifischen durchschnittlichen Zinssatz untermauern. [...]
    Hi, kannst du mir einen Tipp geben, wo ich dazu nähere Informationen finden/nachlesen kann? Bin noch relativ neu in der Widerrufsthematik und kann mit dem Begriff "institutsspezifischer durchschnittlicher Zinssatz" nichts anfangen? Wie kann ich den für meine Bank ermitteln?

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hier mal einige Wochen zurück gehen und nachlesen...

  7. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich habe mal eine Frage bzgl. Sachverständigengutachten zur Berechnung der RAW:
    Hat jemand von Euch schon mal daran gedacht, ein Solches privat erstellen zu lassen?

    Unser Anwalt schlägt das als sinnvoll vor, um "weitere Diskussionen zu verhindern" - ich bin mir nicht sicher, wie er das meint: Diskussionen mit mir als Mandant, auf die er keine Lust hat, oder Diskussionen dann vor Gericht mit dem Richter bzw. der Bank...

    Er hat da anscheinend auch einen Gutachter an der Hand, da er mir sogar einen Preis nennen konnte...das würden wir ja selber bezahlen müssen.

    Ich frage mich, was genau ein Sachverständigengutachten an Mehrwert für uns bringen könnte? Werden diese eher bei Gericht akzeptiert als eigene Berechnungen und z.B. Belege wie den Durchschnittszinssatz oder Dispozinssatz?
    Die Gerichte selber machen ja bei Widerrufsfällen so gut wie nie Gebrauch davon und beauftragen ein Gutachten, oder kommt das wieder sehr auf das Gericht, den Richter und seine persönlichen Vorlieben an?

  8. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Polli1209
    Ich habe mal eine Frage bzgl. Sachverständigengutachten zur Berechnung der RAW:
    Hat jemand von Euch schon mal daran gedacht, ein Solches privat erstellen zu lassen?

    Unser Anwalt schlägt das als sinnvoll vor, um "weitere Diskussionen zu verhindern" - ich bin mir nicht sicher, wie er das meint: Diskussionen mit mir als Mandant, auf die er keine Lust hat, oder Diskussionen dann vor Gericht mit dem Richter bzw. der Bank...

    Er hat da anscheinend auch einen Gutachter an der Hand, da er mir sogar einen Preis nennen konnte...das würden wir ja selber bezahlen müssen.

    Ich frage mich, was genau ein Sachverständigengutachten an Mehrwert für uns bringen könnte? Werden diese eher bei Gericht akzeptiert als eigene Berechnungen und z.B. Belege wie den Durchschnittszinssatz oder Dispozinssatz?
    Die Gerichte selber machen ja bei Widerrufsfällen so gut wie nie Gebrauch davon und beauftragen ein Gutachten, oder kommt das wieder sehr auf das Gericht, den Richter und seine persönlichen Vorlieben an?
    Kann man machen. Aber wer macht das Gutachten? Wie qualifiziert ist der?

    Ich kenne da nur Prof.Dr. Wehrt, der nimmt pro Abrechnungsjahr 75Euro brutto. Allerdings würde Wehrt dann als gerichtlicher Gutachter für befangen gelten wenn er außergerichtlich für den Kläger ein GA angefertigt hat. Da Wehrt auch schon fürs BGH tätig geworden ist (VFE), würde ich mir Wehrt als Gutachter vorm BGH offen halten wollen...

    Das IFF in Hamburg fertigt auch Gutachten an. Keine Ahnung wie viel die verlangen.

  9. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ja, Prof. Dr. Wehrt und IFF hab ich auch schon gefunden - keine Ahnung, was mein Anwalt für einen Gutachter hat und wie qualifiziert der ist...

    Im Vergleich zu den Preisen von Prof. Dr. Wehrt wäre das ein Schnäppchen - 89 Euro pro Darlehen...aber ob das dann qualitativ so viel bringt, frage ich mich eben auch.

  10. Avatar von anv
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Polli1209
    [...]Ich frage mich, was genau ein Sachverständigengutachten an Mehrwert für uns bringen könnte? Werden diese eher bei Gericht akzeptiert als eigene Berechnungen und z.B. Belege wie den Durchschnittszinssatz oder Dispozinssatz?[...]
    Meine Rechtsschutzversicherung hat mir hiervon abgeraten. Wenn ich das richtig in Erinnerung (und verstanden) habe, soll ein Privatgutachten bei Gericht lediglich ein Parteivortrag gelten und die Gegenseite bräuchte die Richtigkeit nur anzweifeln aber nicht widerlegen ...

  11. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Richtig - als Parteigutachten bringt es wenig. Man kann aber vor Gericht ein Beweissicherungsverfahren beantragen und dann das Gutachten durch Gerichtsbeschluss in Auftrag geben lassen- dann ist es ein Gerichtsgutachten und entscheidet den Prozess.

  12. Avatar von anv
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Hier mal einige Wochen zurück gehen und nachlesen...
    Ich bin nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe, der institutsspezifische durchschnittliche Zinssatz lässt sich aus dem Jahresabschluss einer Bank ableiten?

    Zinsgewinne / (Forderungen an Kreditinstitute + Forderungen an Kunden)

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Polli1209
    Ich habe mal eine Frage bzgl. Sachverständigengutachten zur Berechnung der RAW:
    Hat jemand von Euch schon mal daran gedacht, ein Solches privat erstellen zu lassen?

    Unser Anwalt schlägt das als sinnvoll vor, um "weitere Diskussionen zu verhindern" - ich bin mir nicht sicher, wie er das meint: Diskussionen mit mir als Mandant, auf die er keine Lust hat, oder Diskussionen dann vor Gericht mit dem Richter bzw. der Bank...

    Er hat da anscheinend auch einen Gutachter an der Hand, da er mir sogar einen Preis nennen konnte...das würden wir ja selber bezahlen müssen.

    Ich frage mich, was genau ein Sachverständigengutachten an Mehrwert für uns bringen könnte? Werden diese eher bei Gericht akzeptiert als eigene Berechnungen und z.B. Belege wie den Durchschnittszinssatz oder Dispozinssatz?
    Die Gerichte selber machen ja bei Widerrufsfällen so gut wie nie Gebrauch davon und beauftragen ein Gutachten, oder kommt das wieder sehr auf das Gericht, den Richter und seine persönlichen Vorlieben an?
    Zitat Zitat von RAM
    Richtig - als Parteigutachten bringt es wenig. Man kann aber vor Gericht ein Beweissicherungsverfahren beantragen und dann das Gutachten durch Gerichtsbeschluss in Auftrag geben lassen- dann ist es ein Gerichtsgutachten und entscheidet den Prozess.
    Mein RA regte an, das Gericht zu einem Sachverständigengutachten zu "bewegen" (als Beweissicherungsverfahren). Das treibt die Prozesskosten u.U. enorm in die Höhe und ist (ohne vorher genau zu wissen, was es kosten wird) ohne RSV sehr riskant. Da ich ein "spezieller" Fall bin, könnte das aber eine sehr gute Idee sein und trotzdem vom Risiko her überschaubar bleiben. Aber man muss für so ein Beweissicherungsverfahren/Gutachten in Vorschuss gehen. Ich kannte die Preise bisher nicht (bis auf die gerade oben erwähnten Zahlen), weiß aber vom Baurecht, dass es dort in die Tausende geht.

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Also ich weiß von Arzthaftungsprozessen, das die Zivilkammer immer 5000 Euro Kostenvorschuß (vom Kläger) anfordert, erst dann erteilt das Gericht den Gutachterauftrag.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ja, die kenne ich auch - heftig. Da können wir nur hoffen, dass ein Gutachten für eine RAW nicht so teuer ist, aber ich bin mir nicht sicher. Wie gesagt: Ohne RSV läuft man Gefahr, den Gewinn durch solche Kosten aufziehen, falls es zu einem Vergleich kommt. Anders herum muss man feststellen, dass man sich damit uU den Weg zum Vergleich verbaut und alles oder nichts gilt.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Es gab auch einen Termin am BGH zur VFE (Kennt Ihr das Urteil schon? Zum Volltext siehe auch Link unten):



    Verfahrensgang:


    • Landgericht Aurich – Urteil vom 8. November 2013 – 3 O 668/13
    • Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 4. Juli 2014 – 6 U 236/13 (viele Kommentare hierzu bei dejure)
    • BGH – Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 (ebenfalls viele Kommentare hierzu bei dejure):
      Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB sei unter der Vorfälligkeitsentschädigung derjenige "Schaden" zu verstehen, der dem Darlehensgeber aus der vorzeitigen Vertragskündigung des Darlehensnehmers entstehe. Für die Berechnung dieses Nachteils gelte nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum im Grundsatz dasselbe wie für den Nichterfüllungsschaden bei anfänglichem Scheitern des Darlehensvertrages durch Nichtabnahme der Valuta, also die Berechnung nach Schadensersatzgrundsätzen. Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB seien danach insbesondere Zinsmargen- und Zinsverschlechterungsschäden für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung des Darlehensgebers erstattungsfähig. Die übliche rechtlich geschützte Zinserwartung des Darlehensgebers bestehe bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet sei oder nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer den Vertrag ganz oder teilweise hätte ordentlich kündigen können, früher liege als die vereinbarte Fälligkeit. Im Rahmen vereinbarter zukünftiger Sondertilgungsrechte des Kunden habe die Bank sich einer geschützten Zinserwartung bereits bei Vertragsschluss freiwillig begeben. Das gelte unabhängig davon, dass ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB erst dann entstehe, wenn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und damit der ursprüngliche Darlehensvertrag hinfällig geworden sei.

      Da der Darlehensgeber sich durch Einräumung von Sondertilgungsrechten vorab seiner diesbezüglichen Zinserwartung begeben habe, seien diese Rechte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung gemäß §§ 249 ff. BGB grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei sei nach ganz überwiegender Auffassung zu unterstellen, dass der Darlehensnehmer sämtliche ihm eingeräumte Sondertilgungsrechte frühestmöglich, d. h. rechtzeitig im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung ausgeübt hätte.

    Dazu gibt es bei test.de einen ausführlicheren Artikel:
    "Kredit vorzeitig ablösen: Bank darf Sondertilgungsrechte nicht ausschließen"

    Evtl. ist das auch für die Diskussion bzgl. der RAW interessant?

  17. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Anmerkung von eugh: Beitrag nach Beitrag #1355 hierher verschoben aus dem "WRB unwirksam?" Thread...


    18.000 EUR. Rate war 300 EUR. Auszahlung Januar 2007, Sondertilgung 4000 EUR Mitte 2008, Rest Mitte 2009 abgelöst. Leider noch nicht widerrufen, da bisher nicht lohnenswert erschienen. Aber dank BGH Rückabwicklung nun evt. doch interessant, da mit dem Excel-Rechner von test.de nachgerechnet.

  18. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Allein die Zinsen (Nutzungswertersatz) für die 18.000 Mitte 2009 bis heute liegen bei rund 6000 Euro. (Abrechnung nach BGH-Beschluß vom 12. Januar 2016). Gibt es eine RSV?
    Dann schleunigst zum Anwalt. Hier im Forum lesen und schreiben oft welche mit....

    Ausgangsdaten:
    • Betrag: 18.000,00 €
    • Von: Mo., 01.06.2009
    • Bis: Fr., 25.03.2016
    • Verzugszinssatz:
    - Verbrauchergeschäft (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)
    Zeitraum Tage Zinssatz Zinsertrag
    01.06.2009 - 30.06.2009: 30 6.62 % 97,9397 €
    01.07.2009 - 31.12.2009: 184 5.12 % 464,5874 €
    01.01.2010 - 30.06.2010: 181 5.12 % 457,0126 €
    01.07.2010 - 31.12.2010: 184 5.12 % 464,5874 €
    01.01.2011 - 30.06.2011: 181 5.12 % 457,0126 €
    01.07.2011 - 31.12.2011: 184 5.37 % 487,2723 €
    01.01.2012 - 30.06.2012: 182 5.12 % 458,2820 €
    01.07.2012 - 31.12.2012: 184 5.12 % 463,3180 €
    01.01.2013 - 30.06.2013: 181 4.87 % 434,6975 €
    01.07.2013 - 31.12.2013: 184 4.62 % 419,2175 €
    01.01.2014 - 30.06.2014: 181 4.37 % 390,0674 €
    01.07.2014 - 28.07.2014: 28 4.27 % 58,9611 €
    29.07.2014 - 31.12.2014: 156 4.27 % 328,4975 €
    01.01.2015 - 30.06.2015: 181 4.17 % 372,2153 €
    01.07.2015 - 31.12.2015: 184 4.17 % 378,3847 €
    01.01.2016 - 25.03.2016: 85 4.17 % 174,3197 €
    Total:
    01.06.2009 - 25.03.2016: 2490 Zinsen: 5.906,3728 €
    Ausgangsforderung: + 18.000,0000 €
    Gesamtforderung: = 23.906,3728 €
    Jeder Tag ab 26.03.2016: 1 4.17 % 2,0508 €

  19. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    oh man, da muss ich ja einen Riesendenkfehler gehabt haben, wahrscheinlich weil es meist nur um noch laufende Immokredite ging. Dachte, für die Zeit nach Vertragsende stehen einem NWE-Zinsen nur ab Widerruf zu. Umso besser, dass ich hier nochmal gefragt hab, danke!

  20. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    NWE-Zinsen gibt es seit Zahlung an die Bank bis zum Widerruf. Das heißt, Dein Zinskonto steigt jeden Tag mehr. Der Widerruf muss aber spätestens bis zum 21.6.2016 erklärt werden......

  21. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    Allein die Zinsen (Nutzungswertersatz) für die 18.000 Mitte 2009 bis heute liegen bei rund 6000 Euro. (Abrechnung nach BGH-Beschluß vom 12. Januar 2016). Gibt es eine RSV?
    Dann schleunigst zum Anwalt. Hier im Forum lesen und schreiben oft welche mit....

    Ausgangsdaten:
    • Betrag: 18.000,00 €
    • Von: Mo., 01.06.2009
    • Bis: Fr., 25.03.2016
    • Verzugszinssatz:
    - Verbrauchergeschäft (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)
    Zeitraum Tage Zinssatz Zinsertrag
    01.06.2009 - 30.06.2009: 30 6.62 % 97,9397 €
    01.07.2009 - 31.12.2009: 184 5.12 % 464,5874 €
    01.01.2010 - 30.06.2010: 181 5.12 % 457,0126 €
    01.07.2010 - 31.12.2010: 184 5.12 % 464,5874 €
    01.01.2011 - 30.06.2011: 181 5.12 % 457,0126 €
    01.07.2011 - 31.12.2011: 184 5.37 % 487,2723 €
    01.01.2012 - 30.06.2012: 182 5.12 % 458,2820 €
    01.07.2012 - 31.12.2012: 184 5.12 % 463,3180 €
    01.01.2013 - 30.06.2013: 181 4.87 % 434,6975 €
    01.07.2013 - 31.12.2013: 184 4.62 % 419,2175 €
    01.01.2014 - 30.06.2014: 181 4.37 % 390,0674 €
    01.07.2014 - 28.07.2014: 28 4.27 % 58,9611 €
    29.07.2014 - 31.12.2014: 156 4.27 % 328,4975 €
    01.01.2015 - 30.06.2015: 181 4.17 % 372,2153 €
    01.07.2015 - 31.12.2015: 184 4.17 % 378,3847 €
    01.01.2016 - 25.03.2016: 85 4.17 % 174,3197 €
    Total:
    01.06.2009 - 25.03.2016: 2490 Zinsen: 5.906,3728 €
    Ausgangsforderung: + 18.000,0000 €
    Gesamtforderung: = 23.906,3728 €
    Jeder Tag ab 26.03.2016: 1 4.17 % 2,0508 €
    Hi RAM,

    wie hast du das gemacht/berrechnet ?
    Könnte ich so eine Rechnung auch für mein Volksbank-Darlehen machen ?

    Gruß

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