Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    1. @ducnici
    Ihren Ansatz mit der Gewinnmarge (also Vertragszins minus Refinanzierungszins) finde ich interessant. Soweit ich weiß, wird die Rückabwicklung bei Lebensversicherungen so berechnet. Haben Sie sich damit schon einmal näher beschäftigt?

    Wenn es eine (am Besten 'offizielle') Tabelle gäbe, wo die Daten drin stünden und ggf. sogar ein Tool, das darauf aufsetzt, wäre das sicher auch eine praktikable Methode.

    Vertretbar ist sie m.E., aber die Gerichte werden das selten mitmachen. Warum? Bilanzen auswerten will kein Richter. Außerdem ist wenig wahrscheinlich, dass sich die interne Kalkulation der Bank aus veröffentlichtem Material ableiten lässt. Das ist also wieder eine Annahme, die man trifft - kann stimmen, muss aber nicht ...

    2.
    M.E. ist es wenig realistisch, die Gerichte massenhaft zu neuen Rechenwegen zu animieren. Daher ist in der Praxis 'BGH' mit B+5 oder B+2,5 wohl das Maß der Dinge im Regelfall.
    Wenn Sie @ducnici hier die Brücke von den Lebensversicherungen zum Kreditwiderruf schlagen würden, mit Entscheidungen und Argumenten unterlegt, könnte Ihr Weg vielleicht auch im einen oder anderen Fall praktikabel sein. Ansonsten ist es halt ein vertretbarer Ansatz, so wie der vom iff auch ein vertretbarer Ansatz ist. Praxisrelevant wird das im Regelfall erst, wenn man Gerichte davon überzeugen kann. Und dafür braucht man Argumente und zitierfähige Urteile.

  4. Avatar von ducnici
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  5. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Ja, haben wir. Die Berechnung der [durchschnittlichen] Zinsspanne ist eine allgemein anerkannte Bankenkennzahl.

    Anmerkung: Ich bitte, den Begriff "Gewinnmarge" hier nicht zu verwenden. Denn es kein Gewinn, sondern erstmal der Aufschlag einer Marge zur Deckung der Kosten.


    Errechnen können Sie die Zinsmarge = Zinsspanne relativ einfach:

    Zinsertrag / Bilanzsumme x 100%



    Die Zahlen können sie der GuV und Bilanz der jeweiligen Jahre entnehmen. Logischerweise für das Abschlussjahr des Vertrages.

    Die Bilanzen braucht kein Richter auswerten, die Zahlen werden in ein Sheet übertragen.... der Richter braucht eigentlich nur überprüfen, ob die Zahlen richtig aus den GuV/Bilanzen übernommen worden sind. Das ist ein Aufwand von 10 Minuten.

    Die Gerichte, heute wieder erlebt, wollen aber eigentlich nur ne Hausnummer bei einem Vergleich.

    Mit meinen Ansatz umgeht man die Diskussion 2,5 oder 5% über Basiszins. Die stellt sich dann gar nicht.


    Richtig, der Ansatz ist im Prinzip das Gegenüber von dem was der IFF für die Nutzungen des DN berechnet. Wenn der DN Nutzungen in Form von Miete etc. herausgeben soll, dann bitte soll der DG auch den Anteil an Zinserträgen herausgeben, die er im Verhältnis zu seinem EK umgelegt, durch die erhaltene Zinsmarge erwirtschaften konnte...
    Bei der Rückabwicklung nach Widerspruch gegen eine Lebensversicherung wird meines Wissens nach nicht nur mit der Zinsspanne des Jahres des Vertragsschlusses gerechnet. Insofern überzeugt mich Ihr @ducnici Ansatz nicht. M.E. müssten Sie über die Jahre mit unterschiedlichen Zinsspannen rechnen. Außerdem müssten Sie vortragen und notfalls beweisen, wie fristenkongruent die Bank refinanziert. M.E. greift Ihr bisheriger Ansatz zu kurz und ist schon deswegen nur bedingt praxistauglich. M.E. müssten Sie sich näher mit der RAW-Berechnung bei Lebensversicherungen auseinandersetzen und mindestens so rechnen wie man es dort (wohl) macht. Und dann müssten Sie dem Richter diesen Weg erklären. Wenn Sie einen Richter haben, der sich mit der RAW von Lebensversicherungen auskennt, wird er zum Einem 'Ihrem' Rechenansatz aufgeschlossen gegenüber stehen, andererseits aber auch mindestens so viel an Vortrag verlangen wie bei Lebensversicherungen.

    M.E. ist B+5 meist vorteilhafter, und auch B+2,5 wird oft günstiger sein.
    Ich jedenfalls orientiere mich an 'BGH' - wahlweise mit B+5 oder B+2,5 je nach Gericht. Da kann ich zig Urteile zitieren, so dass das m.E. im Zweifel der praxistaugliche Rechenweg ist. Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel.

  6. Avatar von ducnici
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  7. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    ... Die Bank hat sich nur einmal fristenkongruent finanziert. Als sie die Darlehensvaluta auszahlte. bzw. kalkulatorisch bei Vertragsabschluss. Dies erfolgte mit Sicherheit über die Marktzinsmethode.
    Diese ist allerdings nicht aus den Jahresabschlüssen verifizierbar. Der Bank steht es ja aber im Wege der sekundären Beweislast frei, eine Zinsertragsbilanz vorzulegen.

    Einzig bei den Bausparkassen ist die Refinanzierung leicht darzulegen. Die erfolgte ja über die Spareinlagen der Bausparer. Zumindest bei der Schwäbisch Hall ist der Anteil sehr hoch. Glaube 95%. Und dass ein Bausparer gerade mal 1% (2009) bekam, dürfte einfach belegbar sein. Übrigens, bei der Schwäbisch Hall wurde gerade mal ein Drittel der Bauspareinlagen für Baufinanzierungen bzw. Bauspardarlehen wieder ausgegeben. Mit 2/3 zockt man. Billigste Geldbeschaffung unter dem Deckmantel der Solidarität der Bausparer ...
    Ich bezweifle, dass Banken heute noch generell jeden einzelnen Kredit einzeln fristenkongruent refinanzieren ohne dass irgendeine Art von Pooling stattfindet. Insofern ist das m.E. alles Spekulation. Ich denke, dass derartige Interna so gut wie nie nach außen dringen.

    Ich rechne mit dem @LGSaar Rechner, und der zeigt das mit der Marge ja immer mit an. Mein subjektiver Eindruck: unterhalb einer Marge von 2% ist eigentlich B+5 regelmäßig günstiger. Auch B+2,5 ist m.E. oft günstiger.

    Bei Bausparkassen werde ich mir das beim nächsten geeigneten Fall mal anschauen. Haben Sie irgendwo Daten gesammelt oder einen Link? Danke.

  8. Avatar von ducnici
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  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @IG Widerruf, ducnici u.a.:

    Wenn man einen Richter damit beeindrucken, aber auch davon überzeugen will, wäre doch eine grafische Darstellung sinnvoll ("Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte"). Vielleicht könnte die IG Widerruf bei der Visualisierung Unterstützung anbieten?

  10. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Bilanzsumme = Eigenkapital + Fremdkapital (wenn man die Passivseite summiert)

    Zinsertrag
    ------------- = was Sie Zinsmarge nennen
    EK + FK

    und mit "Quote" meinen Sie Quote EK / (EK + FK)

    und Sie rechnen dann

    Nutzungen = Zinsmarge * "Quote" also Zinsertrag/(EK + FK) * EK / (EK + FK).
    Da kürzt sich dann aber nicht (EK + FK) heraus und bleibt Zinsertrag * EK-Quote, sondern es bleibt Zinsertrag/((EK + FK)hoch 2)
    Wirkt nicht stimmig auf mich.

    Und welche Aussagekraft sollte eine derartige Berechnung mit EK-Rendite ohnehin für das konkrete Darlehen haben?
    Die Bank hat diverse unterschiedliche Zinserträge aus z.B.
    - Sichteinlagen (Dispo, Überziehung)
    - ungesicherten Konsumentenkrediten
    - ungesicherten Firmenkrediten
    - gesicherten Firmenkrediten
    - festverzinslichen Wertpapieren (eigenes Depot der Bank)
    etc. etc.

    M.E. ist "Zinsmarge" nach 'klassischem' Verständnis das was die Bank an Refinanzierungszins zahlt minus den Zins den sie vereinnahmen kann. Damit man das vergleichen kann, muss man beides auf einen Effektivzins umrechnen (bzw. muss bei Vergleich der Nominalzinsen gleiche Zinsfälligkeiten und Zahlungswertstellungen unterstellen, bzw. rechnerisch herstellen).

    Nutzungsersatz hat m.E. mit EK-Verzinsung nicht das Geringste zu tun. Dr. Tiffe (ehemals iff-Geschäftsführer, jetzt selbständiger Anwalt) hatte so etwas mit EK-Verzinsung auch schon einmal vertreten und ist davon - zu Recht - wieder abgerückt, weil EK-Rendite halt den shareholders zusteht und zudem aus zig verschiedenen Assetklassen und Risikoklassen stammt, und in der Tat ist da auch manches 'Gezocke' (im Bankjargon "Depot-A-Geschäft" dabei, was bei der Rückabwicklung eines Immobiliardarlehens aber nun wirklich nichts zu suchen hat.

    Und wie die Bank wirklich kalkuliert, können Sie aus Bilanz und G+V nicht ablesen. Dafür müssten Sie z.B. wissen, mit welcher Marge die Bank z.B. bei einem Kunden mit Scoring-Wert 95 und einer Sicherheitenbewertung auf 80% der Valuta bei dem Marktniveau zum Zeitpunkt x diese und vergleichbare Kredite kalkuliert. Und das weiß wahrscheinlich nur der Controller und einige wenige andere, aber vermutlich nicht einmal der Kreditsachbearbeiter. Das ist nämlich ein Riesen-Geschäftsgeheimnis.

    Insofern finde ich ihre Methode genauso falsch oder richtig wie diverse andere Methoden auch. Sie arbeiten mit Annahmen, die niemand realistischer Weise beweisen oder widerlegen kann. Dann folgt ein Rechenprozess, wo sich die meisten gedanklich ausklinken dürften. Und am Ende steht irgendeine Zahl ...

    Und da kaum ein Gericht Ihre Herleitung und den Rechenweg verstehen wird, und es mit 'BGH' und 'Herkömmlich' Methoden gibt, die von etlichen Gerichten anerkannt werden, und sich einfacher auf rechnerische Richtigkeit überprüfen lassen, sehe ich wenig Chancen, dass Ihre Methode vor Gericht allzu viel Erfolg haben dürfte.

    Da Ihre Methode den gefährlichen Reflex hätte, z.B. Zinserträge als Nutzungen die der Bank zustehen, fordern zu können, bin ich auch nicht dafür, Ihrer Methode über den Einzelfall hinaus Anwendung in der Praxis zu wünschen.

    @ducnici: Wenn Sie vor Gericht einen Vergleich erwägen - so meine ich Sie verstanden zu haben -, trauen Sie Ihrer Berechnung offenbar selbst wenig Überzeugungskraft zu. Oder warum lassen Sie nicht in Ihrem Fall ein Urteil ergehen, wo wir alle nachvollziehen können, wie 'Ihr' LG und das OLG und ggf. der BGH Ihren Rechenweg beurteilt?

  11. Avatar von superas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Ich bezweifle, dass Banken heute noch generell jeden einzelnen Kredit einzeln fristenkongruent refinanzieren ohne dass irgendeine Art von Pooling stattfindet. Insofern ist das m.E. alles Spekulation. Ich denke, dass derartige Interna so gut wie nie nach außen dringen.
    Es gibt inzwischen auch gar ncht so wenig Stimmen, nach denen praktisch har keine Refinanzierung stattfndet. Danach handelt es sich bei Darlehen um reines Buchgeld. Das heit, dass ein Bankangestellter nicht bei jeder Kreditvergabe zum Tresor rennt, dort ein Bündel Scheine rauskramt und auszahlt. Stattdessen tippt er einfach eine Zahl in den PC und schafft damit den Betrag auf einem Konto. Um das zu dürfen müssen Banken heute genau ein Prozent der Darlehenssumme bei der EZB hinterlegen. Da stellt sich irgendwie zwangsläufig die Frage, warum eine wirtschaftlich arbeitende Bank sich über diesen Betrag hinaus refinanzieren soll.

    Über diesen ganzen Kram kann man wirklich sehr lange diskutieren. Und meine Erfahrung ist auch: Wenn ein Richter das nicht versteht, dann bringt es sehr wenig. Da kommt man mit einer greifbaren, simplen Geschichte meistens weiter.

  12. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ich hatte die Methode von Ducnici mal versucht zu erklären. Vielleicht wird es dann ein wenig deutlicher.

    https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post116104

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    gelöscht, danke...

  14. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @ducnici: Sorry, aber bei Sätzen wie "Nein, ich traue einfach den Juristen nicht zu, den Ansatz zu verstehen. Obwohl er simpel ist. Und einfach zu berechnen." ist für mich das Gespräch zu Ende. Kritik und Nachfragen die Ihnen nicht passen, ignorieren Sie. Und beleidigen dann auch noch pauschal alle Angehörige eines bestimmten Berufs. So bitte nicht.

    Streiten Sie Ihre 'Methode' durch, bis Sie ein Urteil haben. Dann setze ich mich mit dem Urteil gerne auseinander.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAWedekind
    @ducnici: Sorry, aber bei Sätzen wie "Nein, ich traue einfach den Juristen nicht zu, den Ansatz zu verstehen. Obwohl er simpel ist. Und einfach zu berechnen." ist für mich das Gespräch zu Ende. Kritik und Nachfragen die Ihnen nicht passen, ignorieren Sie. Und beleidigen dann auch noch pauschal alle Angehörige eines bestimmten Berufs. So bitte nicht.

    Streiten Sie Ihre 'Methode' durch, bis Sie ein Urteil haben. Dann setze ich mich mit dem Urteil gerne auseinander.

    OMG...

    lassen Sie es einfach sein Herr RA Wedekind.

  16. Avatar von dermichi
    dermichi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @RAWedekind, der Beitrag von @ducnici von heute morgen war doch äußerst informativ und hat perfekt alle RAW-Diskussionen der letzten Wochen zusammen gefasst und auf den Punkt gebracht (DANKE ducnici dafür!!)
    man kann doch vielleicht versuchen, nicht alles gleich als persönlichen Angriff (oder Angriff auf den Berufsstand) zu verstehen... (gerade wenn man selbst einen durchaus lesenswerten, pointierten aber nicht immer unkonfrontativen Schreibstil pflegt).
    Der Satz las sich doch im Zusammenhang des Textes ganz anders...

    geht doch um ein Weiterkommen und gemeinsamen Erkenntnisgewinn in der (nicht einfachen) Sache..

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Kaum bin ich mal ein paar Stunden weg, verpasse ich etwas. Wieso hat ducnici einige seiner letzten Beiträge gelöscht, obwohl dort offenbar etwas informatives drin stand, für das sich RAWedekind auch noch bedankt hat. Das kapiere ich nicht. Jedenfalls ist es schade, dass die Infos nun komplett weg sind.

  18. Avatar von Berliner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hat jemand in der Runde den Rechner von LGSaar im Fall eines vor dem Widerruf abgelösten Vertrags getestet?
    Ich habe so einen Fall.
    Bei einem Kredit der am 28.02.2015 abgelöst und am 21.04.2015 widerrufen wurde, wurden nach der Ablösung am 21.04. keine weitere Raten geleistet.
    Im Rechner wird automatisch eine weitere Rate am 31.03 berücksichtigt.
    Ich habe ein Screenshot davon hier https://www.directupload.net/file/d/4...6rlymd_jpg.htm hochgeladen.

    Der Restschuld- Betrag nach der Ablösung irritiert mich …Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
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  19. Avatar von Aikido
    Aikido ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Berliner
    Hat jemand in der Runde den Rechner von LGSaar im Fall eines vor dem Widerruf abgelösten Vertrags getestet?
    Ich habe so einen Fall.
    Bei einem Kredit der am 28.02.2015 abgelöst und am 21.04.2015 widerrufen wurde, wurden nach der Ablösung am 21.04. keine weitere Raten geleistet.
    Im Rechner wird automatisch eine weitere Rate am 31.03 berücksichtigt.
    Ich habe ein Screenshot davon hier https://www.directupload.net/file/d/4...6rlymd_jpg.htm hochgeladen.

    Der Restschuld- Betrag nach der Ablösung irritiert mich …
    Du musst das Häkchen: "Ratenzahlungen automatisch eintragen" wegmachen, dann können die Zahlungen individuell eingetragen werden.
    Oder hast Du noch eine ältere Version?

  20. Avatar von Berliner
    Berliner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Die Version ist die aktuelle, da ich die Datei gestern heruntergeladen hatte.
    Häkchen: "Ratenzahlungen automatisch eintragen" gibt es aber nicht, zumindest nciht bei der Version, die gerade online ist.

  21. Avatar von Gaertner
    Gaertner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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    Gaertner

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