Rechtsschutz bei Versicherungswechsel

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  1. Avatar von Konrad4
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    Ich habe meine RSV mit Ablauf des 31.12.2015 gekündigt und ab 1.1.2016 eine RSV bei einer anderen Gesellschaft - also nahtloser Übergang.
    Wer kennt sich aus? Jetzt ein RS-Fall, der sich über 2015 hinauszieht. Wer deckt den Schaden ab 2016 - die bisherige RSV oder die neue RSV?

  2. Avatar von uwehaensch
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    Standard AW: Rechtsschutz bei Versicherungswechsel

    Ihre jetzige RSV, auch nach dem 01.01.2016.

  3. Avatar von Matthew Pryor
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    Standard AW: Rechtsschutz bei Versicherungswechsel

    Die zum Eintrittszeitpunkt des Rechtsschutzfalles bestehende,sprich bisherige.

  4. Avatar von Konrad4
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    Standard AW: Rechtsschutz bei Versicherungswechsel

    Danke, habe ich dies recht verstanden - also angenommen, der Fall würde bis zum BGH zur Entscheidung vorliegen und seitdem wären Jahre vergangen, dann zahlt diese Versicherung dann weiter?

  5. Avatar von Matthew Pryor
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    Standard AW: Rechtsschutz bei Versicherungswechsel

    Danke, habe ich dies recht verstanden - also angenommen, der Fall würde bis zum BGH zur Entscheidung vorliegen und seitdem wären Jahre vergangen, dann zahlt diese Versicherung dann weiter?
    Grundsätzlich ja.Entscheidend ist zunächst einmal nur der Beginn des Rechtsschutzfalles.Ich will auch kurz skizzieren,warum das zwingend so sein muss: Der Versicherer hat unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht,nach den meisten ARB bspw. dann,wenn er innerhalb eines Jahres für 2 Versicherungsfälle Deckung gewährt hat.Nun wäre es ja absurd,wenn der Versicherer Deckung gewährt,den Vertrag nach Deckungszusage außerordentlich kündigt und nun für künftige Verfahren,die den gleichen Versicherungsfall betreffen,nicht mehr leistungspflichtig wäre.
    Nun ließen sich Szenarien entwerfen,in denen der Versicherer nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist (bspw. Geltendmachung des Anspruches erst 3 Jahre oder später nach Vertragsbeendigung),aber in dem hier skizzierten Fall wäre der Versicherer von der 1. Instanz bis zum "bitteren Ende" zuständig.
    Nun kann ich mir denken,warum sie den "nahtlosen Übergang" ins Spiel bringen.Das gilt aber nur dann,wenn der Vertrag beim Vorversicherer gekündigt ist und der Rechtsschutzfall bei diesem erst nach Ablauf von 3 Jahren geltend gemacht wird.Theoretisch habe ich dann gemäß ARB keinen Anspruch mehr gegen den alten Versicherer,der neue kann aber im Rahmen einer lückenlosen Vorversicherung für diesen Fall Deckung gewähren.

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