Außerordentliche Kündigung

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  1. Avatar von Mellimel
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    Standard Außerordentliche Kündigung

    Wir haben folgendes Problem,

    mein Vater hat ein Darlehensvertrag bei der Sparkasse Höhe 20.000€ der 2018 ausläuft, welcher eigentlich eine Autofinanzierung werden sollte. Als Sicherheit wurde hier eine Grundschuld von 53000€ genommen.

    Diesen Vertrag möchte er jetzt Kündigen, weil er sein Haus Moderniesieren möchte, dafür benötigt er die Sicherheit. Um das neue Darlehen bei einer anderen flexibleren Bank unterzubringen.

    Die Sparkasse geht auf die Kündigung nicht ein, obwohl in seinem Vertrag dies ganz klar geregelt ist.

    Dort steht unter Außerordentliche Kündigung:

    Darüber hinaus kann der Darlehensnehmer ein Darlehen für das eine Festzinsvereinbarung gemäß Nr. 2.1 des Darlehensvertrages besteht und das durch ein Grund-oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von Sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn er ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehene Sache hat (z.B. Veräußerung des Grundstücks, weiter gehende Beleihung des Grundstücks). In diesem Falle hat der Darlehensnehmer der Sparkasse denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

    Da mein Vater auf seinem Grundstück eine weiter gehende Beleihung vornehmen möchte, sollte dies doch auch gehen, oder?

    Die Sparkasse beruft sich auf §490 BGB, welches aus meiner Sicht nichts anderes besagt.

    Ist die Sparkasse hier im recht? Ich hoffe Ihr könnt uns helfen.

    Was mir noch aufgefallen ist, ein Beratungsdokument wurde nicht angefertigt, und AGBs nicht ausgehändigt.

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Zitat Zitat von Mellimel
    ... Die Sparkasse geht auf die Kündigung nicht ein, obwohl in seinem Vertrag dies ganz klar geregelt ist. ...

    ... In diesem Falle hat der Darlehensnehmer der Sparkasse denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). ...
    In diesem Fall würde ich prüfen lassen, ob die WRB des Vertrags rechtsfehlerhaft war (z.B. verwirrende Aussagen den Fristbeginn die Widerrufsmöglichkeit betreffend, aber auch andere Punkte) und vom damals gültigen Mustertext abwich. Ist dies der Fall, hat die Widerrufsfrist nie begonnen zu laufen, so dass noch heute der Widerruf erklärt werden kann. Der Vorteil des Widerrufs im Vgl. zur Kündigung ist, dass ein sog. Rückabwicklungsverhältnis besteht, d.h. beide Parteien (Kunde und Bank) werden so gestellt, als ob der Vertrag nie zustande gekommen ist. Damit entfiele auch die o.g. Verpflichtung zur Zahlung einer VFE. Der Kunde muss natürlich der Bank Zinsen auf das gewährte Darlehen zahlen (nicht aber die Tilgungen), und zwar mit dem marktüblichen Zinssatz, sollte dieser unter dem vereinbarten Zinssatz liegen. Details hängen auch davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen worden war. Im Gegenzug hat die Bank dem Kunden Zinsen zu zahlen auf seine geleisteten Ratenzahlungen (hier gibt es unterschiedliche Ansichten, ob nur auf die Zinsen des Kunden oder auch auf dessen Tilgungen), und zwar üblicherweise in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus hat die Bank dem Kunden ab Widerruf einen Verzugszins ebenfalls in diese Höhe zu zahlen, d.h. je länger die Bank den Widerruf nicht akzeptiert, desto mehr erhält der Kunde zurück. Dabei ist zu bedenken, dass ein Widerruf kein Einverständnis der Bank benötigt, da der Widerruf des Kunden eine einseitige Willenserklärung ist, die sofort Bestand hat. Aber es wehren sich eben viele Banken gegen diesen sog. Widerrufsjoker. Details findet man im Internet unter diesem u.ä. Stichwörten - und auch hier im Forum - siehe meine Signatur.

    Vielleicht ist der Widerruf hier die beste Variante. Am 23.06. findet beim BGH ein Verhandlungstermin bzgl. der sog. "Verwirkung" (des Rechts auf Widerruf) statt, und es wird mehrheitlich (so empfinde ich es) mit einem kundenfreundlichen Hinweis gerechnet.

    Details bzgl. Rechtsschutzversicherung, Einschalten eines Fachanwalts etc. solltest Du anhand der Beiträge (oder Deiner weiteren Fragen) hier im Forum und bei test.de finden können. Viel Erfolg.

  3. Avatar von Mellimel
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Den Widerrufsjoker habe ich schon geprüft, die Sparkasse hat exakt den Mustertext genommen für die Widerrufsbelehrung genommen.

    Wir wollen auch einen langen Rechtsstreit vermeiden, da das Darlehen in den nächsten Monaten aufgenommen werden soll.

  4. Avatar von Harley
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Hat die Sparkasse die weitergehende Beleihung denn abgelehnt?

    Das Kündigungsrecht nach § 490 BGB gilt laut zweier Urteile des BGH - XI ZR 267/96 und XI ZR 197/96 - nur für den Fall, dass der bisherige Darlehensgeber die weitere Beleihung ablehnt hat.

  5. Avatar von Mellimel
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Die Sparkasse hat die Kündigung abgelehnt, nicht die weitergehende Beleihung, sie würde der Kündigung nur zustimmen, wenn die weitergehende Beleihung auch bei der Sparkasse stattfindet. Ich hoffe ich habe die Frage richtig verstanden

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Richtig. Wollt/Braucht Ihr weiteres Geld, was über die Beleihung besichert ist und würde die bisherige Bank das nicht machen, aber eine andere Bank, dann würde dieser Fall eintreten...

    Lese ich das richtig. Ihr habt ein Verbraucherdarlehen aufgenommen, Raten- oder Privatkredit für ein Auto und hat es übers Grundbuch abgesichert?

    Wann habt ihr den Vertrag abgeschlossen und zu welchem Zins?

    Welche Höhe soll nun aufgenommen werden bzw. wird benötigt?

    Habt Ihr eine enge oder weitgefasste Sicherungszweckerklärung?

    Weshalb 20.000Euro aufgenommen aber 53.000Euro Grundschuld als Sicherheit?

  7. Avatar von Harley
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Deinem Vater steht das Kündigungsrecht nach § 490 BGB nur dann zu, wenn er zunächst bei der SPK ein weiteres Darlehen angefragt, diese seinen Darlehenswunsch abgelehnt hätte und eine andere Bank ein Darlehen in der von der SPK abgelehnten Höhe gewähren würde. Das sagt der BGH in den oben genannten Urteilen.

    Da die SPK aber auch ein höheres Darlehen bewilligen würde, besteht nach der Rechtslage kein Kündigungsrecht.

    Wie es aussieht, wenn die von der SPK angebotenen Konditionen höher als die marktüblichen Zinsen- also die von der Bundesbank ermittelten Durchschnittszinsen - liegen ist eine Frage die sich mir stellt, die ich allerdings auch nicht beantworten kann.

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Um hier auch eine klare rechtliche Beurteilung zu bekommen, gäbe es zwei Möglichkeiten:

    - Fachanwalt zur Erstberatung aufsuchen, Kostenpunkt max. 190Euro + USt

    - Verbraucherzentrale Hamburg, Anwälte über Beratungstelefon (kostenpflichtig) anrufen

    Verbraucherzentrale Hamburg | - Beratungsangebot Baufinanzierung und Bauvertrag

  9. Avatar von Mellimel
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    @ ducnici
    Lese ich das richtig. Ihr habt ein Verbraucherdarlehen aufgenommen, Raten- oder Privatkredit für ein Auto und hat es übers Grundbuch abgesichert?
    Mein Vater ist schon etwas älter, ich gehe davon aus das er nicht wusste was er tat, er hat ein Annuitäten Darlehen aufgenommen bzw. man hat ihm dazu geraten um ein Neufahrzeug Bar zu bezahlen. Dieses wurde im Grundbuch mit 53000€ besichert. Er hatte damals sein Haus mit der Sparkasse finanziert, welches bezahlt ist, die Sicherheit valutiert (ich glaube das heisst so ).

    Wann habt ihr den Vertrag abgeschlossen und zu welchem Zins?
    Der Vertrag liegt mir gerade nicht vor, also nichts genaues, er hat diesen 2011 abgeschlossen zu einem Zins von 4,3% ca. +- 0,1%

    Welche Höhe soll nun aufgenommen werden bzw. wird benötigt?
    105.000€ für Modernisierung des Hauses

    Habt Ihr eine enge oder weitgefasste Sicherungszweckerklärung?
    Ich hab es gegoolet, aber leider kann ich das nicht beantworten, steht das irgendwo im Vertrag?

    Weshalb 20.000Euro aufgenommen aber 53.000Euro Grundschuld als Sicherheit?
    Siehe oben, weil die Grundschuld vorher schon bestand.


    @Harley
    Deinem Vater steht das Kündigungsrecht nach § 490 BGB nur dann zu, wenn er zunächst bei der SPK ein weiteres Darlehen angefragt, diese seinen Darlehenswunsch abgelehnt hätte und eine andere Bank ein Darlehen in der von der SPK abgelehnten Höhe gewähren würde. Das sagt der BGH in den oben genannten Urteilen.
    Ok jetzt langsam versteh ich das Handeln der Sparkasse, aber hebt der §490 die Klausel der Außerordentlichen Kündigung im Vertrag auf. Also steht diese über das was im Vertrag verfasst wurde?

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    ok, 2011, da dürfte es mit der WRB wohl schon einigermaßen schwierig sein, dagegen anzugehen...

    Autos finanziert man eigentlich wenn es geht, über die Bank der Automarke. Die haben meist gute Konditionen weil sie ihren Verkauf anschieben will.

    Empfehlen kann ich hier auch die Variante über sixt-neuwagen.de, Finanzierung/leasing, privat oder gewerblich ohne Anzahlung möglich (bei entsprechender Bonität) Man zahlt für das, was man das Auto abnutzt.

    Sorry für offtopic....back to the topic...

    Es kann! sein, dass wegen einem fortgeschritteneren Alters die SPK die Grundschuld als Sicherheit benötigte.

    Nun, in 2011 war der Zins für besicherte Konsumentenkredite in ungefähr dieser höhe. Aber, eine Besicherung wäre normalerweise der Fahrzeugbrief. Nicht eine Grundschuld. Bei einer Grundschuld müsste man eigentlich eine Baufinanzierung erhalten, die günstiger wäre, egal wie man diese dann verwendet...

    105.000Euro, ok, dann scheidet ein Darlehen ohne grundpfandrechtliche Absicherung aus. Die Sparkassen verleihen z.Zt. solche Baufi-Darlehen bis 50.000Euro ohne Grundbuchabsicherung. Um einen höheren Zins verlangen zu können, der aber in unserem Fall von vor zwei-drei Monaten immer noch akzeptable 2,11% hatte...

    Sicherungszweckerklärung...schaut ggf. so aus

    https://www.berufsbildung.schulminist...ndschulden.pdf


    Es geht darum, ob der Schuldner mit der Grundschuld nur für das eingetragene Darlehen haftet (enge) oder für alle Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung (weite) mit dieser Bank. Also Girokonto, Ratenkredite, etc.

    Denn wenn eine enge vorliegt, könnte man die Grundschuld auf die aktuelle Restschuld reduzieren, den Rest müsste die Sparkasse freigeben.
    Ich denke aber, dass das auch ggf. bei der weiten Sicherungszweckerklärung möglich wäre, solange keine weiteren Verbindlichkeiten vorliegen.

    Wenn die Restschuld z.B. nur noch 15.000Euro, die eingetragen Grundschuld aber 53.000Euro beträgt (Höhe wohl wegen einem früheren Darlehen) dann reduziert sich unnötigerweise dadurch die Differenz bis zur Beleihungsgrenze des Hauses.

    Nehmen wir an das Haus hat einen geschätzten Verkehrswert von 220.000Euro, bei einer Beleihungsgrenze von 60% wäre diese bei 132.000Euro.
    53.000Euro + 105.000Euro = 158.000Euro läge man darüber und würde sich bei einer anderen Bank, die ggf. an den 2. Rang gehen würde, erheblich schlechter stellen.

    Wird die Grundschuld auf die aktuelle Höhe der Restschuld, dann läge man innerhalb der 60%...


    Eine andere Bank könnte durchaus an den 2. Rang gehen, wäre es doch auch absehbar, dass nach Tilgung diese kleinen erstrangigen SPK-Darlehens spätesten in drei Jahren die Sparkasse die Grundschuld löschen muss und somit der 2.Rang zur 1.rangigen Besicherung wird...

    Man könnte den Spieß auch umdrehen... entweder wir bekommen von Euch diese 105.000Euro (Bonität und ausreichende Besicherung vorausgesetzt) zu einem Zins der ähnlich dem der Mitbewerber ist oder wir kündigen jetzt schon das Darlehen zu 2018 und dann seit ihr raus!

    Alternativ würde ich mich jetzt natürlich um Angebote umsehen und einholen.


    Eine weitere Möglichkeit wäre, ggf. den Darlehensvertrag wegen anderer formeller Mängel zu kündigen.

    §494 BGB

    "6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden."

    BGB - Einzelnorm

    (muss aber noch schauen, ob das 2011 auch schon so im BGB angegeben war)


    Wie wird denn der Darlehensvertrag genau betitelt?

    Wird die Besicherung über die Grundschuld im Darlehensvertrag explizit angeführt?

    Man muss wissen, dass beim Darlehensvertrag diverse formelle Angaben vorhanden sein müssen. Z.B. über die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung.
    Wenn das nicht der Fall ist, kann man sofort kündigen. Hängt aber dann wiederum vom Vertragsschluss ab, da man dann nach dem damals gültigen BGB schauen muss...

    Wir hatten z.B. ein nicht grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen. Das war laut BGB jederzeit mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist kündbar.
    Diese Angabe fehlte jedoch im Darlehensvertrag. Es wurde nur der Fall der ordentlichen&außerordentlichen Kündigung bei einem grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen dargelgt.
    Somit wäre dann das Darlehen sofort kündbar gewesen, ohne Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist...

    Also, wäre interessant...wie ist das Darlehen betitelt, wie im DV besichert und was steht noch weiter zur Kündigung drin, vor allem zur ordentlichen...

    Noch was...welcher Verwendungszweck wird angegeben?

  11. Avatar von Harley
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Zitat Zitat von Mellimel

    The

    @Harley

    Ok jetzt langsam versteh ich das Handeln der Sparkasse, aber hebt der §490 die Klausel der Außerordentlichen Kündigung im Vertrag auf. Also steht diese über das was im Vertrag verfasst wurde?
    Wenn man das Zitat unvoreingenommen liest, könnte man schon denken, dass allein bereits die Aufnahme eines weiteren Darlehens genügen würde um zur Kündigung berechtigt zu sein. Dann würde diese Vereinbarung auch der gesetzlichen Vorschrift vorgehen, denn § 490 BGB ist eine Verbraucherschutzvorschrift, die zugunsten des zu Schützenden noch erweitert werden darf. Die Kernaussage der zitierten Klausel lautet aber:... wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten.

    Das bedeutet, dass ein Darlehensnehmer nicht in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt werden darf durch einen Gläubiger.

    Die Versagung der Umschuldung eines Darlehens zu einer günstigeren Bank zählt aber sicher nicht zu der damit gemeinten Einschränkung, sondern z. B. die Unmöglichkeit sonst irgendwie überhaupt noch Kredit zu bekommen.

    Natürlich ist das im Endeffekt Auslegungssache und wenn sich Schuldner und Gläubiger nicht einigen können, muss ein Gericht entscheiden was berechtigte Interessen sind. Für den Verkauf und die weitere Kreditaufnahme hat der BGH die Entscheidung bereits getroffen.

  12. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Zitat Zitat von Mellimel
    Dort steht unter Außerordentliche Kündigung:

    Darüber hinaus kann der Darlehensnehmer ein Darlehen für das eine Festzinsvereinbarung gemäß Nr. 2.1 des Darlehensvertrages besteht und das durch ein Grund-oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von Sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn er ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehene Sache hat (z.B. Veräußerung des Grundstücks, weiter gehende Beleihung des Grundstücks). In diesem Falle hat der Darlehensnehmer der Sparkasse denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
    Ist eine Kündigung mit Vorfälligkeitsentschädigung sinnvoll? Die Konditionen einer anderen Bank können doch unter Einbeziehung der VFE kaum besser sein als die der KSK.

  13. Avatar von Harley
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Ist eine Kündigung mit Vorfälligkeitsentschädigung sinnvoll? Die Konditionen einer anderen Bank können doch unter Einbeziehung der VFE kaum besser sein als die der KSK.
    Der Schuldner will ja eigentlich nur ein weiteres Darlehen aufnehmen, das ca. 7x größer als das im 1. Rang ist. Vermutlich ist die andere Gläubigern nicht bereit in den Nachrang zu gehen oder die Konditionen werden dann wieder unattraktiv. Ursprünglich wollte die SPK das neue Darlehen ja selbst gewähren, nur wollte sie bei den Konditionen wohl nicht mithalten. Jetzt ist sie widerspenstig mit der Absicht, dass der Kunde reumütig zurückkommt, weil der Bankwechsel nicht klappt.

    ducnici hat ja schon eine gute Lösung ins Spiel gebracht: Pfandfreigabe der 53.000er Grundschuld bis auf heutige Valuta von ca. 15.000 - falls ansonsten keine Verbindlichkeiten bestehen - und dann weitere Grundschuld für den neuen Gläubiger dahinter eintragen lassen. Der neue Geldgeber muss natürlich mitspielen und der Beleihungswert auch. Versuch macht klug.

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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    @Harley, wir sollten aber bei den korrekten Bankenbezeichnungen bleiben.
    Eine Pfandfreigabe ist, wenn z.B. eine Grundschuld auf 3 Flurstücken eingetragen ist. Dann wird ein Flurstück verkauft und die Bank muss die Pfandfreigabe des verkauften Flurstückes prüfen. Derart prüfen ob die verbleibenden beiden Flurstücke für die Darlehenssicherung ausreichen.

    Eine Grundschuld kann man nicht "pfandfreigeben", wobei klar sein sollte was Sie damit meinen, aber es kann ja bei einigen zu Irritationen führen.

    Eine Grundschuld können Sie:
    - ganz löschen lassen im Grundbuch
    - abtreten an eine andere Bank zur Sicherung eines neuen Darlehens. Hierbei kann man die Abtretung im Grundbuch vollziehen lassen. Oder auch treuhänderisch von Bank A nach Bank B abtreten ohne Vollzug im Grundbuch
    - zum Teil löschen. Hier Beispielhaft Grundschuld von EUR 53.000 wird auf EUR 18.000 verbleibenden Teil gelöscht. Die beteiligte Bank wird somit von der Grundschuld EUR 53.000 den freien Grundschuldteil auf Antrag des Eigentümers von EUR 35.000 löschen lassen.

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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Danke, Sie haben Recht.

    Ich meinte in der Tat die Teillöschung bzw. Teilabtretung des nicht mehr valutierten Teils der Grundschuld.

    Wieder was gelernt.

  16. Avatar von credere
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Wir arbeiten in solchen Fällen auch gerne mit Nichtaufvalutierungserklärungen des Vorranggläubigers.

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Zitat Zitat von credere
    Wir arbeiten in solchen Fällen auch gerne mit Nichtaufvalutierungserklärungen des Vorranggläubigers.
    was ist das?

  18. Avatar von Harley
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Zitat Zitat von ducnici
    was ist das?
    Habe ich auch noch nicht gehört, aber ich denke, das ist die Erklärung des vorrangigen Gläubigers, dass er über den bestehenden Schuldsaldo hinaus keine Neuvalutierung der Grundschuld vornimmt.

    Da sich Banken untereinander - zumindest bei solche Minibeträgen - vertrauen, sollte das wohl theoretisch funktionieren.

    Ob das in diesem konkreten Fall so laufen könnte, möchte ich aber bezweifeln, da die SPK ja gerne selbst finanziert hätte und nun den Kunden kaum beim Bankwechsel unterstützen wird.

  19. Avatar von Bankkaufmann
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    Standard AW: Außerordentliche Kündigung

    Nichtvalutierungserklärung erklärt an beiliegendem Beispiel:
    EUR 53.000 Grundschuld
    EUR 15.000 aktuelle Restschuld

    Eine Nichtvalutierungserklärung ist so zu verstehen, dass die Bank mit der Grundschuld über EUR 53.000 dem Nachranggläubiger eine Erklärung in schriftlicher Form abgibt, die eingetragene Grundschuld nicht neu zu valutieren ohne deren Einverständnis. Somit ist für den Nachranggläubiger sichergestellt, dass die vorrangige Grundschuld nur einmal verwendet wird und nicht neu valutiert wird.

    Ist auch oft so, dass bei einer Neubaufinanzierung die öffentlichen Mittel die im Grundbuch im zweiten Rang sind sich die Rückgewähransprüche abtreten lässt. Wird die Grundschuld von beispielhaften EUR 53.000 dann bis auf EUR 15.000 runtergetilgt und der Eigentümer möchte die Grundschuld über EUR 53.000 neu valutieren. Dann benötigt er das Einverständnis der nachrangigen öffentlichen Mittel für die Grundschuldneuvalutierung.

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