Bei Versicherungsgesellschaften, die die Klausel verwenden, nur die gesetzlich festgelegte Mindestdeckungssumme zu zahlen, wenn festgestellt wird, dass Sie vor dem Unfall in den Genuss von Drogen oder Alkohol gekommen sind, sollten Sie keinen Vertrag abschließen.

Hiebei müssen Sie auch auf die möglicherweise unschuldigen Unfallgegner denken, die aufgrund eines solchen Vertrages kaum Schmerzensgeld- oder Schadenersatzansprüche geltend machen können. Denn die gesetzlich festgelegte Mindestdeckungssumme reicht, wenn man Glück hat, gerade mal aus die Krankenhauskosten zu decken. Für andere Ansprüche bleibt dann nichts übrig.